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Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltliche Gesch盲ftsf眉hrungs- und Vertretungsleistungen eines Vereinsvorstandsmitglieds gegen眉ber dem Verein umsatzsteuerbar
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Leitsatz (amtlich)
1. Gesch盲ftsf眉hrungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegen眉ber dem Verein gegen Gew盲hrung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar.
2. Bei Vorliegen eines eigenn眉tzigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche T盲tigkeit nach 搂 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor.
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Normenkette
UStG 1999 搂听1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 搂听4 Nr. 26 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; AO 搂 176
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) war Pr盲sident des Vorstands eines in der Rechtsform eines Vereins gef眉hrten Industrieverbandes, dem im Streitjahr 1999 zahlreiche Betriebe angeh枚rten. Nach 搂 15 der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Vereinssatzung war der Kl盲ger nicht einzelvertretungsbefugt, sondern konnte den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Pr盲sidenten oder zusammen mit den Vizepr盲sidenten nach 搂 26 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vertreten. Zu den Aufgaben des Vorstands geh枚rte insbesondere die Leitung des Verbandes, das Aufstellen der Tagesordnung f眉r Mitgliederversammlungen und die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschl眉sse. Der Verein unterhielt eine Gesch盲ftsstelle, die von zwei Hauptgesch盲ftsf眉hrern geleitet wurde. Den Hauptgesch盲ftsf眉hrern oblag die Erledigung der laufenden Gesch盲fte. Sie waren als besondere Vertreter nach 搂 30 BGB 迟盲迟颈驳.
F眉r den Verein arbeitete der Kl盲ger mindestens 40 Stunden in der Woche und ca. 2 000 Stunden j盲hrlich.
Der Kl盲ger nahm an Beirats- und Aufsichtsratssitzungen sowie an Verbandsveranstaltungen teil, die er auch leitete. Er referierte auf Empf盲ngen, Mitgliederversammlungen, Branchentreffen und Diskussionsveranstaltungen. Weiter vereinbarte er selbst盲ndig Termine mit Repr盲sentanten der Wirtschaft, Vertretern kooperierender Verb盲nde und Politikern. Die letzte Entscheidung 眉ber seine Teilnahme an derartigen Terminen oblag dem Kl盲ger. F眉r den Kl盲ger bestand keine Pr盲senzpflicht. Der Umfang seiner T盲tigkeit wurde durch den Verein weder zeitlich erfasst noch 眉berwacht. Der Kl盲ger hatte seinen Urlaub von ca. sechs Wochen j盲hrlich nicht mit dem Verein abzusprechen. Er war auch im Urlaub f眉r den Verein erreichbar.
Dem Kl盲ger stand in der Gesch盲ftsstelle des Vereins ein B眉ro zur Verf眉gung. Dar眉ber hinaus unterhielt er auf eigene Kosten ein selbst eingerichtetes B眉ro an seinem Wohnort, 眉ber das er sich mit der Gesch盲ftsstelle des Vereins und mit der f眉r ihn in der Gesch盲ftsstelle t盲tigen Sekret盲rin abstimmte.
Nach der Vereinssatzung waren die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich 迟盲迟颈驳. Auslagen waren ihnen zu erstatten. Nach einer 1996 zwischen dem Kl盲ger und dem Verein abgeschlossenen und Mitte 1999 ge盲nderten Vereinbarung stand dem Kl盲ger eine Aufwandsentsch盲digung zu, die sich im ersten Halbjahr 1999 auf monatlich 9 000 DM und im zweiten Halbjahr 1999 auf monatlich 15 000 DM belief. Reisekosten wurden mit einer Tagespauschale von 200 DM unabh盲ngig von der Reisedauer erstattet. Der Verein 眉bernahm weiter die Flugkosten und 80 % der Telefonkosten. Dar眉ber hinaus wurden Reisekosten der den Kl盲ger bei Vereinsterminen begleitenden Ehefrau in steuerlich anzuerkennender H枚he ersetzt. F眉r die Nutzung des privaten PKW im Vereinsinteresse erstattete der Verein aufgrund einer unterstellten Fahrzeugnutzung von 20 000 km pauschal 40 000 DM. Die Dienstfahrten f眉r den Verein beliefen sich im Streitjahr auf ca. 16 000 km. Die Zahlungen des Vereins aufgrund dieser Vereinbarung betrugen lt. Gewinnermittlung des Kl盲gers im Streitjahr 183 556,48 DM. Die T盲tigkeit des Kl盲gers wurde nicht als lohnsteuer- oder sozialabgabenpflichtig behandelt.
Mit seiner am 29. M盲rz 2001 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserkl盲rung erkl盲rte der Kl盲ger steuerpflichtige Ums盲tze aus Leistungen, die mit seiner T盲tigkeit f眉r den Verein nicht zusammenhingen. Die Einnahmen aus seiner T盲tigkeit f眉r den Verein erfasste er nicht. Demgegen眉ber vertrat das FA im Anschluss an eine Betriebspr眉fung die Auffassung, dass der Kl盲ger auch im Rahmen seiner T盲tigkeit f眉r den Verein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe, so dass sich aufgrund des 脛nderungsbescheids vom 22. Oktober 2002 eine Umsatzsteuernachforderung ergab.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG st眉tzte die Klageabweisung darauf, dass der Kl盲ger gegen眉ber dem Verein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Der Kl盲ger sei selbst盲ndig t盲tig gewesen, da er unternehmerische Initiative entfaltet und unternehmerisches Risiko getragen habe. Der Kl盲ger habe 眉ber Zeit, Ort und Umfang seiner T盲tigkeit nach eigenem Ermessen entscheiden k枚nnen. F眉r den Kl盲ger habe weder eine Pr盲senzpflicht noch eine Mindestarbeitsverpflichtung bestanden. Das Unternehmerrisiko ergebe sich daraus, dass der Kl盲ger eigenes Kapital eingesetzt habe. Er habe die Kosten der f眉r ihn beim Verein angestellten Sekret盲rin zur H盲lfte getragen. Die H枚he der von ihm zu tragenden Aufwendungen habe auch nicht unerheblich geschwankt.
Es komme nicht darauf an, ob der Kl盲ger als Organ des Vereins t盲tig geworden sei. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die fr眉here Organwalter-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch im Streitfall anwendbar sei. Dies k枚nne aber dahingestellt bleiben, da der BFH diese Rechtsprechung aufgegeben habe. Es handele sich auch nicht um eine ehrenamtliche T盲tigkeit, die nach 搂 4 Nr. 26 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) umsatzsteuerfrei sei. Die Annahme einer ehrenamtlichen T盲tigkeit scheide sowohl nach Art als auch nach dem Umfang der vom Kl盲ger ausge眉bten T盲tigkeit aus. Es liege eine hauptberufliche T盲tigkeit vor, bei der auch die H枚he der Verg眉tung gegen die Aus眉bung eines Ehrenamtes spreche. Schlie脽lich sei im Hinblick auf die Aufgabe der Organwalter-Rechtsprechung durch den BFH auch kein Vertrauensschutz zu gew盲hren, da der angefochtene 脛nderungsbescheid auf einer Betriebspr眉fung beruhe, die vor der 脛nderung der Rechtsprechung abgeschlossen worden sei.
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1020 ver枚ffentlicht.
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts. Seine Leistungen an den Verein seien aufgrund seiner Organstellung nach den BFH-Urteilen vom 4. November 1982 V R 4/77 (BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156) und vom 18. Mai 1988 X R 57/81 (BFH/NV 1989, 262) nicht steuerbar. Er sei ausschlie脽lich in einer Organfunktion zur kompetenzm盲脽igen Wahrnehmung der Vereinsaufgaben t盲tig geworden. Es habe keine gesonderte schuldrechtliche T盲tigkeitsvereinbarung bestanden. Die zwischen ihm und dem Verein geschlossene Vereinbarung habe nur die Erstattung von Kosten und Auslagen vorgesehen. Es komme nicht darauf an, wie Gesch盲ftsf眉hrungsaufgaben bei einer GmbH umsatzsteuerrechtlich zu w眉rdigen seien, da Vereine anders als eine GmbH keine gewerblichen Zwecke verfolgten. Aufgabe des Vereinsvorstands sei die Erreichung der satzungsm盲脽igen Vereinszwecke, nicht eine Gewinnerzielung. Die Satzung des Vereins sehe ausdr眉cklich eine ehrenamtliche T盲tigkeit vor. Der angefochtene Bescheid versto脽e zumindest gegen 搂 176 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. Abschn. 1 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) und 搂 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Finanzbeh枚rdliche 脺bergangsregelungen seien auch von den Steuergerichten zu beachten. Schlie脽lich seien seine Leistungen zumindest nach 搂 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei. Entgegen der Gesamtabw盲gung des FG sei der Umfang der durch ihn ausge眉bten T盲tigkeit kein Indiz f眉r eine hauptberufliche T盲tigkeit, da insoweit auch Gr枚脽e und Bedeutung des Vereins zu ber眉cksichtigen seien. Er sei in herausgehobener Position t盲tig gewesen. Nur seine pers枚nlichen Verm枚gensverh盲ltnisse h盲tten es ihm erm枚glicht, auf ein angemessenes Gehalt f眉r seine T盲tigkeit zu verzichten.
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, das Urteil des FG und den angefochtenen 脛nderungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Der Kl盲ger sei nach dem Gesamtbild der vom FG gew眉rdigten Verh盲ltnisse selbst盲ndig t盲tig gewesen. Er habe keine Aufgaben 枚ffentlicher Verwaltung wahrgenommen. Es handele sich nicht um eine ehrenamtliche T盲tigkeit. Vertrauensschutz sei nicht zu gew盲hren, da es nicht zwischen Erstbescheid und 脛nderungsbescheid zu einer Versch盲rfung der Rechtsprechung gekommen sei.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet und war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Leistungen des Kl盲gers gegen眉ber dem Verein sind steuerbar und steuerpflichtig. Der angefochtene Bescheid verst枚脽t auch nicht gegen 搂 176 AO.
1. Nach der nunmehr st盲ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH liegt eine entgeltliche Leistung, die nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist und gem盲脽 Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegt, dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf盲nger bestehenden Rechtsverh盲ltnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Verg眉tung den Gegenwert f眉r die Leistung bildet (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFH/NV 2008, 1072, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).
a) Entgeltliche Gesch盲ftsf眉hrungs- und Vertretungsleistungen sind auch dann steuerbar, wenn es sich bei dem Leistenden um ein Organ des Leistungsempf盲ngers handelt.
aa) Seine fr眉here Rechtsprechung, nach der das Handeln als Organ einer Personengesellschaft nicht Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustausches sein konnte (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622), hat der BFH durch Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36) aufgegeben.
Die Aufgabe der Organwalter-Rechtsprechung ist 眉ber die in dem BFH-Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 bereits entschiedene Fallgestaltung bei Personengesellschaften hinaus im Hinblick auf die Rechtsformneutralit盲t der Umsatzsteuer (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 16/06, nicht ver枚ffentlicht) allgemein zu beachten. So steht nach dem BFH-Urteil vom 10. M盲rz 2005 V R 29/03 (BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730) die Organstellung eines GmbH-Gesch盲ftsf眉hrers der Steuerbarkeit der durch den Gesch盲ftsf眉hrer gegen眉ber der GmbH erbrachten Leistungen nicht entgegen. Diesem Urteil kommt gegen眉ber dem BFH-Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 insoweit eine eigenst盲ndige Bedeutung zu, als der BFH die Nichtsteuerbarkeit der Gesch盲ftsf眉hrungsleistungen bei Kapitalgesellschaften zuvor nicht auf die Eigenschaft des GmbH-Gesch盲ftsf眉hrers als Organ der GmbH, sondern auf dessen Unselbst盲ndigkeit gest眉tzt hatte.
bb) Aufgrund der Rechtsprechungs盲nderung zu den Organleistungen kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 zur Nichtsteuerbarkeit der Gesch盲ftsf眉hrungs- und Vertretungsleistungen gegen眉ber einer Kassen盲rztlichen Vereinigung berufen. Denn dieses Urteil st眉tzt sich in seiner Begr眉ndung ausschlie脽lich auf das BFH-Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622. Nachdem der BFH diese Rechtsprechung in seinem Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 ausdr眉cklich aufgegeben hat, erstreckt sich diese 脛nderung der Rechtsprechung auch auf die Gesch盲ftsf眉hrungs- und Vertretungsleistungen gegen眉ber einer Kassen盲rztlichen Vereinigung. Dar眉ber hinaus erfasst die Rechtsprechungs盲nderung in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 auch die weitere BFH-Rechtsprechung, soweit sich aus dieser die Nichtsteuerbarkeit von Organleistungen ergab. Dies gilt insbesondere f眉r die Leistungen des Vereinvorstands (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 262).
b) Im Streitfall erbrachte der Kl盲ger Leistungen gegen眉ber dem Verein, die durch die Aufwandsentsch盲digung und die Reisekostenpauschale verg眉tet wurden. Das Rechtsverh盲ltnis, das den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt herstellt, beruht ebenso wie bei einem GmbH-Gesch盲ftsf眉hrer (BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730) auf dem neben der Organbestellung abgeschlossenen Vertragsverh盲ltnis. Dieses ergibt sich aus der Vereinbarung 眉ber die Aufwandsentsch盲digung und den weiteren zwischen dem Kl盲ger und dem Verein getroffenen Vereinbarungen 眉ber die Aus眉bung der Vorstandst盲tigkeit. Dabei kann es sich auch um m眉ndliche Abreden handeln, da ein steuerbarer Leistungsaustausch nicht das Vorliegen schriftlicher Vereinbarungen voraussetzt.
Im 脺brigen kann entgegen der Auffassung des Kl盲gers gegen die Steuerbarkeit nicht angef眉hrt werden, dass es sich bei der ihm gew盲hrten Verg眉tung um einen blo脽en "Auslagen- und Kostenersatz" handelt. Denn selbst wenn dies zutr盲fe, w眉rde der blo脽e Aufwendungsersatz nach st盲ndiger Rechtsprechung ausreichen, um das Vorliegen eines Entgelts zu begr眉nden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. M盲rz 1996 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858; vom 18. M盲rz 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732; vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782; vom 1. Februar 2007 V R 69/05, BFH/NV 2007, 1205; in BFH/NV 2008, 1072).
2. Der Kl盲ger war als Unternehmer auch selbst盲ndig 迟盲迟颈驳.
a) Nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG handeln nat眉rliche Personen nicht selbst盲ndig, wenn sie in einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verh盲ltnisse ma脽gebend. Dementsprechend sind die f眉r und gegen die Selbst盲ndigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden k枚nnen, gegeneinander abzuw盲gen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597). Im Rahmen dieser Gesamtw眉rdigung kommt es f眉r die Beurteilung der Selbst盲ndigkeit von Gesch盲ftsf眉hrungsorganen nicht darauf an, ob die nat眉rliche Person berechtigt ist, Zeit, Umfang und Ort der T盲tigkeit nach eigenem Ermessen zu bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730). Entscheidend ist vielmehr die inhaltliche Weisungsgebunden- oder Weisungsfreiheit. So sind z.B. die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG selbst盲ndig t盲tig, da sie keinen Weisungen unterliegen (st盲ndige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1972 V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810; vom 2. Oktober 1986 V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255). Ebenso handeln die Mitglieder des Beirats einer KG (Senatsurteil vom 24. August 1994 XI R 74/93, BFHE 176, 75, BStBl II 1995, 150) sowie Mitglieder einer an Weisungen nicht gebundenen Kommission (BFH-Urteil in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597) selbst盲ndig.
Dies entspricht auch der Beurteilung nach Gemeinschaftsrecht. So k枚nnen nach dem zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ergangenem EuGH-Urteil vom 18. Oktober 2007 Rs. C-355/06 --van der Steen-- (BFH/NV 2008, Beilage 1, 48, Randnr. 21 ff.) auch Gesch盲ftsf眉hrungsleistungen selbst盲ndig erbracht werden.
b) Im Streitfall ergibt sich die Selbst盲ndigkeit der durch den Kl盲ger gegen眉ber dem Verein ausge眉bten T盲tigkeit bereits daraus, dass er seine T盲tigkeit als Mitglied und Pr盲sident des Vereinsvorstands weitgehend weisungsfrei aus眉bte. Ob und in welchem Umfang der Kl盲ger dar眉ber hinaus ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte, spielt daher keine Rolle. Ebenso wie bei einem Aufsichtsratsmitglied kommt es in diesem Fall f眉r die Begr眉ndung der Unternehmereigenschaft entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf den Einsatz eigenen Kapitals oder eine schwankende H枚he der Einnahmen oder Ausgaben an. Gegen die Selbst盲ndigkeit der durch den Kl盲ger ausge眉bten T盲tigkeit spricht auch nicht das EuGH-Urteil in BFH/NV 2008, Beilage 1, 48 (van der Steen). Denn die in diesem Verfahren angenommene Unselbst盲ndigkeit der Gesch盲ftsf眉hrungst盲tigkeit beruhte ma脽geblich darauf, dass f眉r den Gesch盲ftsf眉hrer --anders als im Streitfall-- Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr盲ge einbehalten worden waren (EuGH-Urteil in BFH/NV 2008, Beilage 1, 48, Randnr. 22).
3. Die Entscheidung des FG, dass die Leistungen des Kl盲gers nicht nach 搂 4 Nr. 26 Buchst. b UStG als ehrenamtliche T盲tigkeit, die nur durch Auslagenersatz und angemessene Entsch盲digung f眉r Zeitvers盲umnis verg眉tet wird, steuerfrei sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zu den ehrenamtlichen T盲tigkeiten geh枚ren die T盲tigkeiten, die in einem Gesetz ausdr眉cklich als solche genannt werden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch herk枚mmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet werden oder die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entsprechen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384, und vom 4. Mai 1994 XI R 86/92, BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773). Nach dem materiellen Begriffsinhalt kommt es insbesondere auf das Fehlen eines eigenn眉tzigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz f眉r eine fremdn眉tzig bestimmte Einrichtung an (Senatsurteil in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773).
b) Danach war der Kl盲ger im Streitfall nicht ehrenamtlich 迟盲迟颈驳. Seine T盲tigkeit wird weder in einem Gesetz als ehrenamtlich bezeichnet noch entspricht es dem allgemeinen Sprachgebrauch, eine dem Umfang nach hauptberuflich ausge眉bte T盲tigkeit als ehrenamtlich zu bezeichnen. Im Hinblick auf den Umfang der T盲tigkeit und die H枚he der durch den Verein gezahlten Verg眉tung ist von einem eigenn眉tzigen Erwerbsstreben auszugehen, so dass die T盲tigkeit des Kl盲gers auch nicht dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entspricht.
Ob der Kl盲ger im Rahmen einer anderen T盲tigkeit eine weit h枚here Verg眉tung h盲tte erzielen k枚nnen ist unerheblich. Das Vorliegen eines eigenn眉tzigen Erwerbsstrebens entf盲llt nicht dadurch, dass f眉r die Aus眉bung anderer T盲tigkeiten m枚glicherweise h枚here Verg眉tungen zu erzielen gewesen w盲ren. Schlie脽lich spricht auch die im Urlaubsfall unver盲ndert fortgezahlte Aufwandsentsch盲digung gegen das Vorliegen einer Entsch盲digung f眉r Zeitvers盲umnis.
4. Der 脛nderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1999 steht auch nicht 搂 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 搂 176 Abs. 2 AO entgegen.
a) Nach 搂 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO darf bei der 脛nderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ber眉cksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes ge盲ndert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbeh枚rde angewendet worden ist. Die Vorschrift setzt nach st盲ndiger BFH-Rechtsprechung voraus, dass ein im Wesentlichen gleichgelagerter Fall anders entschieden wird als bisher (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; vom 3. Februar 1993 I R 61/91, BFHE 170, 257, BStBl II 1993, 459; vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690; vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314).
b) Im Hinblick auf die durch den Kl盲ger als Vorstandsmitglied erbrachten Leistungen liegt keine ge盲nderte Beurteilung durch die BFH-Rechtsprechung vor. Die sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 ergebende Nichtsteuerbarkeit der T盲tigkeit der Vorstandsmitglieder einer Kassen盲rztlichen Vereinigung nach der sog. Organwalter-Rechtsprechung galt nach st盲ndiger BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; in BFH/NV 1989, 262, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 --jeweils unter ausdr眉cklicher Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156--) im Falle eines mehrgliedrigen Organs nicht f眉r die T盲tigkeit des einzelnen Organmitglieds, sondern nur f眉r das Organ in seiner Gesamtheit. Dementsprechend ist nicht das Mitglied des Aufsichtsrats, sondern der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, nicht das Vorstandsmitglied eines Vereins, sondern der Vereinsvorstand in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Kommissionsmitglied, sondern die Kommission in ihrer Gesamtheit Tr盲ger der organschaftlichen Befugnisse (BFH-Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42 zum Aufsichtrat; in BFH/NV 1989, 262 zum Vereinsvorstand, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 zur Kommission). Diese nur eingeschr盲nkte Geltung der Organwalter-Theorie ist auch bei der Anwendung von 搂 176 AO zu ber眉cksichtigen, da es f眉r den nach dieser Vorschrift zu gew盲hrenden Vertrauensschutz allein auf die sich nach der fr眉heren Rechtsprechung ergebende Rechtslage ankommt, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, ob sich der erkennende Senat dieser fr眉heren Rechtsprechung angeschlossen h盲tte.
Danach war im Streitfall der Kl盲ger nicht als Organ im Sinne der fr眉heren Rechtsprechung 迟盲迟颈驳. Denn nach 搂 15 der vom FG in Bezug genommenen Vereinssatzung war er nicht einzelvertretungsbefugt, sondern konnte den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Pr盲sidenten oder zusammen mit den Vizepr盲sidenten nach 搂 26 BGB vertreten.
c) Es ist auch kein Vertrauensschutz nach 搂 176 Abs. 2 AO zu gew盲hren. Soweit der Kl盲ger auf die Wiedergabe des BFH-Urteils in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 durch Abschn. 1 Abs. 8 UStR hinweist, kommt dem keine weitergehende Bedeutung als der Fortf眉hrung dieser Rechtsprechung durch die BFH-Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; in BFH/NV 1989, 262, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 zu.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2031366 |
BFH/NV 2008, 1777 |
BFH/PR 2008, 472 |
BStBl II 2008, 912 |
BFHE 2009, 517 |
BFHE 221, 517 |
DB 2008, 2117 |
DStRE 2008, 1276 |
HFR 2008, 1265 |
UR 2008, 745 |