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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug f眉r Miteigent眉mergemeinschaft
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Leitsatz (NV)
1. Eine Miteigent眉mergemeinschaft ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie Leistungen gegen Entgelt erbringt oder dies zumindest beabsichtigt.
2. Dem einzelnen Miteigent眉mer steht der Vorsteuerabzug f眉r den Gemeinschaftsgegenstand zu, wenn und soweit er den Gemeinschaftsgegenstand f眉r unternehmerische Zwecke zu verwenden beabsichtigt.
3. Die T盲tigkeit einer personenidentischen Handelsgesellschaft ist der Miteigent眉mergemeinschaft nicht zuzurechnen, da Gesellschafter und Gesellschaft ihre Unternehmerstellung jeweils eigenst盲ndig begr眉nden m眉ssen (keine Mitunternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht).
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Normenkette
UStG 1993 搂搂听2, 15; EWGRL 388/77 Art.听2, 17
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Frau Z und Herr S erwarben als Grundst眉cksgemeinschaft mit Kaufvertrag vom 15. Juni 1998 jeweils zur H盲lfte ein Grundst眉ck. Nach Abriss der bestehenden Geb盲ude errichteten sie auf dem Grundst眉ck einen Neubau.
Frau Z hatte 1998 ein Einzelunternehmen gegr眉ndet, mit dem sie Beratungsleistungen erbrachte. Sie beabsichtigte, diese T盲tigkeit gemeinsam mit Herrn S auszu眉ben, was Herrn S erst mit Beginn des Jahrs 2000 m枚glich war. Mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Januar 2000 gr眉ndeten Frau Z und Herr S die 鈥 OHG (OHG). Mit Gr眉ndung der OHG brachte Frau Z ihr Einzelunternehmen in die OHG ein.
Seit Jahresbeginn 2000 nutzte die OHG 24,02 v.H. des Geb盲udes f眉r die durch sie ausge眉bte Unternehmenst盲tigkeit. Im 脺brigen nutzten Frau Z und Herr S das Grundst眉ck f眉r private Wohnzwecke.
Zwischen Frau Z und Herrn S einerseits und der OHG andererseits bestanden keine Vereinbarungen 眉ber eine Nutzungs眉berlassung an die OHG. Die OHG erbrachte f眉r die Nutzung auch keine Gegenleistung. Das Geb盲ude wurde weder ganz noch teilweise in das Gesamthandsverm枚gen der OHG 眉bertragen.
In den Umsatzsteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre 1998 und 1999 machten Frau Z und Herr S die Vorsteuer f眉r die Errichtung des durch die OHG genutzten Geb盲udeteils als "Grundst眉cksgemeinschaft Z und S" geltend.
Im Anschluss an eine Au脽enpr眉fung bei der OHG lehnte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) mit dem an die "Grundst眉cksgemeinschaft Z und S" gerichteten Bescheid vom 9. Dezember 2002 den Vorsteuerabzug f眉r die Streitjahre ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2003 gegen眉ber der "Grundst眉cksgemeinschaft Z und S" ab.
Mit ihrer Klage machte die Grundst眉cksgemeinschaft als Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) geltend, dass sie unabh盲ngig vom Abschluss eines Mietvertrages zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, die entstehenden R盲ume im Rahmen der Beratungst盲tigkeit der gemeinsamen Firma zu nutzen. Dass die OHG erst nach Fertigstellung des Geb盲udes entstanden sei, rechtfertige keine Versagung des Vorsteuerabzugs. Die Kl盲gerin sei mit der sp盲teren OHG personenidentisch und quasi Rechtsvorg盲ngerin der OHG.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begr眉ndung statt, dass der Kl盲gerin der Vorsteuerabzug aus dem unternehmerisch genutzten Teil des Geb盲udes zustehe. Eine Bruchteilsgemeinschaft/Bauherrengemeinschaft sei auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie bereits bei Errichtung des Geb盲udes entschlossen sei, die errichteten B眉ror盲ume nach Fertigstellung von einer aus ihnen noch formell zu gr眉ndenden Handelsgesellschaft nutzen zu lassen. Ob die Mitglieder dieser Gemeinschaft mit dem Geb盲ude Ums盲tze f眉r ihre jeweiligen Einzelunternehmen oder Ums盲tze f眉r das Unternehmen einer zwischen ihnen bestehenden OHG erbringen wollten, spiele keine Rolle. Danach sei der Vorsteuerabzug zu gew盲hren, da Frau Z und Herr S den B眉rotrakt in Vorbereitung der gemeinsamen betrieblichen T盲tigkeit errichtet h盲tten.
Das FA r眉gt Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin aus den Kosten f眉r die Errichtung des Geb盲udes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
1. Nach 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) sind nur Unternehmer aus bezogenen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dem Leistungsempf盲nger steht bereits bei Leistungsbezug das Recht auf Vorsteuerabzug als Unternehmer zu, wenn er die ernsthafte und durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die bezogenen Leistungen f眉r entgeltliche Umsatzt盲tigkeiten zu verwenden (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443).
a) Eine entgeltliche Leistungst盲tigkeit kann sich aus einer Nutzungs眉berlassung ergeben. Es muss dann aber zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Hierf眉r reicht es nicht aus, dass die Mitglieder einer Personengemeinschaft lediglich gemeinschaftlich die Kosten f眉r den Erwerb und den Unterhalt eines Wirtschaftsguts tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen. Eine i.S. von 搂 2 UStG unternehmerische (wirtschaftliche) T盲tigkeit der Gesellschaft liegt nur vor, wenn die Nutzungs眉berlassung selbst gegen Entgelt erfolgt (BFH in BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443).
Ein Leistungsbezug erfolgt auch dann f眉r unternehmerische Zwecke, wenn eine erst sp盲ter aufzunehmende entgeltliche Umsatzt盲tigkeit vorbereitet werden soll. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) auch eine Vorgr眉ndungsgesellschaft, deren alleiniger Zweck darin besteht, die sp盲tere unternehmerische T盲tigkeit einer Kapitalgesellschaft vorzubereiten, ohne eigene Umsatzt盲tigkeiten auszu眉ben, zum Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-137/02, Faxworld, Slg. 2004, I-5547, BFH/NV Beilage 2004, 225).
b) Nach diesen Grunds盲tzen ist die Kl盲gerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie nutzte das von ihr errichtete Geb盲ude weder ganz noch im Umfang der 脺berlassung an die OHG zur Erbringung entgeltlicher Leistungen. Denn nach den Feststellungen des FG erfolgte die Nutzungs眉berlassung an die OHG unentgeltlich.
Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug der Kl盲gerin besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines die sp盲tere T盲tigkeit der OHG vorbereitenden Handelns. Denn die Rechtsprechung zu Vorgr眉ndungsgesellschaften betrifft nur die Gr眉ndung von Kapitalgesellschaften. Sie beruht darauf, dass die Vorgr眉ndungsgesellschaft ihr Verm枚gen auf die sp盲tere GmbH 眉bertr盲gt, so dass die GmbH nach Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) als Rechtsnachfolger der Vorgr眉ndungsgesellschaft anzusehen ist (EuGH-Urteil Faxworld in Slg. 2004, I-5547, BFH/NV Beilage 2004, 225 Rdnr. 42).
Eine derartige 脺bertragung liegt nicht vor. Die Kl盲gerin hat das Geb盲ude nicht in das Gesamthandsverm枚gen der OHG 眉bertragen. Im 脺brigen geht es im Streitfall um die Gr眉ndung einer Personengesellschaft. Auf diese sind die Grunds盲tze f眉r den Vorsteuerabzug von Vorgr眉ndungsgesellschaften im Hinblick auf die sp盲teren Ums盲tze der aus ihr hervorgehenden juristischen Person nicht 眉bertragbar (BFH-Beschluss vom 24. August 2006 V B 167/04, BFH/NV 2007, 280).
2. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug steht auch nicht Frau Z und Herrn S jeweils in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft zu.
Kommt einer Personenmehrheit keine eigene Rechtspers枚nlichkeit zu und ist diese Personenmehrheit nicht als Unternehmer anzusehen, so dass die Personenmehrheit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, k枚nnen die Mitglieder der Personenmehrheit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des 搂 15 Abs. 1 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies setzt aber voraus, dass das jeweilige Mitglied der Personenmehrheit aufgrund der von ihm pers枚nlich ausge眉bten T盲tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (EuGH-Urteil vom 21. April 2005 C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196 Rdnr. 57 zur Miteigent眉mergemeinschaft, und BFH-Urteil vom 3. November 2005 V R 53/03, BFH/NV 2006, 841 zur Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts). Eine unternehmerische T盲tigkeit des Mitglieds einer Miteigent眉mergemeinschaft kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Miteigent眉mer seinen Miteigentumsanteil der Gemeinschaft entgeltlich zur Nutzung 眉berl盲sst (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).
Nach den Feststellungen des FG ist eine Geb盲udeerrichtung f眉r eigene unternehmerische Zwecke der Gemeinschafter der Kl盲gerin zu verneinen. So war Frau Z zwar als Einzelunternehmerin t盲tig. Das Geb盲ude sollte jedoch nicht den Zwecken ihres Einzelunternehmens dienen. Herr S 眉bte keine unternehmerische T盲tigkeit aus. Frau Z und Herr S haben als Miteigent眉mer ihre Miteigentumsanteile auch nicht an die Gemeinschaft gegen Entgelt 眉berlassen. Eine Zuordnung des Geb盲udemiteigentums zu eigenen Unternehmenszwecken schied aus.
3. Die unternehmerische T盲tigkeit der OHG ist weder der Kl盲gerin noch Frau Z und Herrn S pers枚nlich zuzurechnen.
Im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz (EStG), das nach 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Gesellschafter einer OHG als Mitunternehmer ansieht, m眉ssen Gesellschaft und Gesellschafter umsatzsteuerrechtlich ihre Unternehmerstellung jeweils eigenst盲ndig begr眉nden (BFH-Beschluss vom 9. M盲rz 1989 V B 48/88, BFHE 156, 535, BStBl II 1989, 580). Im Hinblick auf die Rechtsformneutralit盲t der Umsatzsteuer gilt dieses Trennungsprinzip gleicherma脽en f眉r Kapital- und Personengesellschaften und auch Miteigent眉mergemeinschaften. Danach k枚nnen weder die Kl盲gerin noch Frau Z und Herr S einen Unternehmerstatus und eine sich hieran ankn眉pfende Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der T盲tigkeit der OHG ableiten.
4. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nicht rechtswidrig. Der Senat kann nach 搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO durcherkennen, da der Kl盲gerin ein Anspruch auf Vorsteuerabzug unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zusteht. 脺ber die Verfahrensr眉gen des FA war nicht zu entscheiden.
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Fundstellen
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BFH/NV 2008, 1710 |
HFR 2008, 840 |