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Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Klageschrift zur Bestimmung des Kl盲gers durch das Finanzgericht. Vorsteuerabzugsrecht einer sp盲ter als Handelsgesellschaft t盲tig gewordenen Personengruppe
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Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Auslegung der Klageschrift zur Bestimmung des Kl盲gers hat das Finanzgericht alle bekannten und erkennbaren Umst盲nde tats盲chlicher und rechtlicher Art zu ber眉cksichtigen. Im Streitfall war die unter der Bezeichnung 鈥瀀 und Y als Grundst眉cksgemeinschaft鈥 erhobene Klage dahin auszulegen, dass als Kl盲ger die Personenmehrheit X und Y in rechtlicher Verbundenheit als Vorstufe zu der nach dem Streitjahr entstandenen OHG anzusehen war.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer abzugsf盲hig, wenn zwar nicht die als Bauherrengemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) auftretende Personengruppe unternehmerisch t盲tig wird, daf眉r aber die einzelnen Gemeinschafter oder Gesellschafter jeder f眉r sich eigene Unternehmen betreiben und im Rahmen der eigenen Unternehmen den gemeinsam hergestellten Gegenstand nutzen wollen. Dieser Rechtsgrundsatz kann auch und gerade auf die F盲lle bezogen werden, in denen die hinter einer Bauherrengemeinschaft stehenden Personen schon bei der Errichtung des Geb盲udes fest entschlossen waren, die entstehenden B眉ror盲ume nach der Fertigstellung von einer aus ihnen noch formell zu gr眉ndenden Handelsgesellschaft nutzen zu lassen.
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Normenkette
UStG 1993 搂 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 搂 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO 搂 65 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BGB 搂 133
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Nachgehend
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Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2003 wird der Ablehnungsbescheid vom 9.12.2002 ge盲ndert. Die Umsatzsteuer 1998 wird mit 鈥 144,82 Euro, die Umsatzsteuer 1999 mit 鈥 24.749,89 Euro festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tr盲gt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Erm枚glicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Kl盲gerin in H枚he des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur H枚he von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorl盲ufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kl盲gerin nicht zuvor in H枚he des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, 搂搂 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4. Die Revision wird zugelassen.
Anschrift: Finanzgericht Baden-W眉rttemberg 鈥 Au脽ensenate Karlsruhe 鈥, Postfach 10 01 08, 76231 Karlsruhe
Dienstgeb盲ude: Moltkestra脽e 80, 76133 Karlsruhe
Fernsprecher: 0721 926 3592, Fax: 926 3559, E-Mail: Poststelle@FGKarlsruhe.justiz.bwl.de
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Tatbestand
Streitig ist die Abzugsf盲higkeit der Vorsteuer aus der Errichtung eines B眉rotraktes.
Mit Kaufvertrag vom 15.06.1998 erwarben Frau Z und Herr S jeweils zur H盲lfte das bebaute Grundst眉ck 鈥濼-Str., in B鈥. Nach Abriss der bestehenden Geb盲ude errichteten sie auf dem Grundst眉ck einen Neubau, der sowohl privat genutzte Fl盲chen als auch rein betriebliche Fl盲chen enth盲lt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der betrieblich genutzte Teil 24,02 % betr盲gt. Auch sind die auf den betrieblich genutzten Teil entfallenden Vorsteuerbetr盲ge zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. Die betriebliche Nutzung erfolgte von der Fertigstellung an durch die G-OHG, deren Gesellschafter Frau Z und Herr S zu gleichen Teilen sind. Die Grundst眉ckseigent眉mer 眉berlie脽en die B眉ror盲ume unentgeltlich an die OHG.
Frau Z hatte 1998 die Einzelfirma G gegr眉ndet, die internationale Beratungsleistungen erbringt. Frau Z und Herr S hatten aber von Anfang an die Absicht, die Gesch盲ftst盲tigkeit gemeinsam auszu眉ben. Dies war jedoch zun盲chst aufgrund der Ministert盲tigkeit von Herrn S nicht m枚glich. Erst nachdem Herr S sein Ministeramt nicht mehr aus眉bte, konnten im Gesellschaftsvertrag vom 13.01.2000 die rechtlichen Rahmenbedingungen f眉r die G-OHG schriftlich festgelegt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister H erfolgte am 06.04.2000. Die G-OHG ist seit dem 1.01.2000 aktiv t盲tig.
In den Umsatzsteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre wurden unter der Bezeichnung 鈥濭rundst眉cksgemeinschaft Z und S鈥 die Vorsteuern aus der Errichtung des betrieblichen Teils des Neubaus geltend gemacht. Mit Schreiben vom 14.5.2002 gab der steuerliche Berater hierzu an, die Bauherrengemeinschaft bestehend aus Frau Z und Herrn S t盲tige keine Gesch盲fte und sei kein umsatzsteuerliches Unternehmen. Das umsatzsteuerliche Unternehmen sei der hinter der Bauherrengemeinschaft stehenden Personengruppe bestehend aus Frau Z und Herrn S zuzuordnen.
Im Rahmen einer bei der OHG durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung beanstandete der Pr眉fer auch den Abzug der Vorsteuern bei der 鈥濭rundst眉cksgemeinschaft鈥. Nach nachtr盲glichem Erlass einer Pr眉fungsanordnung vertrat er im Pr眉fungsbericht die Auffassung, dass die Vor...