搂搂 1 - 3g Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
搂 1 Steuerbare Ums盲tze
听(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Ums盲tze:
听 1. |
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt. 2Die Steuerbarkeit entf盲llt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder beh枚rdlicher Anordnung ausgef眉hrt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgef眉hrt gilt; |
听听2. bis 3. (weggefallen)
听 4. |
die Einfuhr von Gegenst盲nden im Inland oder in den 枚sterreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); |
听 5. |
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. |
听(1a) 1Die Ums盲tze im Rahmen einer Gesch盲ftsver盲u脽erung an einen anderen Unternehmer f眉r dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. 2Eine Gesch盲ftsver盲u脽erung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef眉hrter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich 眉bereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. 3Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Ver盲u脽erers.
听(2) 1Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von B眉singen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (贵谤别颈丑盲蹿别苍), [Von 2004 bis 2020: der Freizonen des Kontrolltyps I nach 搂 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (贵谤别颈丑盲蹿别苍),] der Gew盲sser und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet geh枚ren. 2Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. 3Wird ein Umsatz im Inland ausgef眉hrt, so kommt es f眉r die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangeh枚riger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsst盲tte unterh盲lt, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empf盲ngt. 4Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
听(2a) 1Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der 眉brigen Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Union , die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (眉briges Gemeinschaftsgebiet). 2Das F眉rstentum Monaco gilt als Gebiet der Franz枚sischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten K枚nigreichs Gro脽britannien und Nordirland. 3Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
听(3) 1Folgende Ums盲tze, die in den Freih盲fen und in den Gew盲ssern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Ums盲tze im Inland zu behandeln:
听 1. |
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenst盲nden, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausr眉stung oder Versorgung eines Bef枚rderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenst盲nde
听 a) |
nicht f眉r das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder |
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听 2. |
die sonstigen Leistungen, die
听 a) |
nicht f眉r das Unternehmen des Leistungsempf盲ngers ausgef眉hrt werden, oder |
听 b) |
vom Leistungsempf盲nger ausschlie脽lich oder zum Teil f眉r eine nach 搂 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie T盲tigkeit verwendet werden; |
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听 4. |
die Lieferungen von Gegenst盲nden, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
听 a) |
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder |
听 b) |
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden; |
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听 5. |
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgef眉hrt werden; |
听6. (weggefallen)
听 7. |
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in 搂 1a Abs. 3 und 搂 1b Abs. 1 genannten Erwerber. |
2Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Ums盲tze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.