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DAS EUROP脛ISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROP脛ISCHEN UNION 鈥
gest眉tzt auf den Vertrag 眉ber die Arbeitsweise der Europ盲ischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,
auf Vorschlag der Europ盲ischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europ盲ischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gem盲脽 dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erw盲gung nachstehender Gr眉nde:
听(1) In der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) ist eine Reihe von 脛nderungen vorzunehmen. Aus Gr眉nden der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.
听(2) Es ist zweckm盲脽ig, Koh盲renz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 und dem Vertrag 眉ber die Arbeitsweise der Europ盲ischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 290 und 291, sicherzustellen. Zudem ist es angebracht, in der Verordnung der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen und einige Bestimmungen der Verordnung anzupassen, um ihre Anwendung zu erleichtern.
听(3) Zur Erg盲nzung oder 脛nderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis 眉bertragen werden, gem盲脽 Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverst盲ndigen, durchf眉hrt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gew盲hrleisten, dass die einschl盲gigen Dokumente dem Europ盲ischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise 眉bermittelt werden.
听(4) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission insbesondere gew盲hrleisten, dass bereits im Vorfeld transparente Konsultationen mit den Sachverst盲ndigen der Mitgliedstaaten und Vertretern der Wirtschaft stattfinden.
听(5) Damit einheitliche Bedingungen f眉r die Durchf眉hrung dieser Verordnung gew盲hrleistet sind, sollten der Kommission Durchf眉hrungsbefugnisse 眉bertragen werden, um Folgendes festzulegen: Format und Code f眉r die gemeinsamen Datenanforderungen f眉r den Austausch von Informationen zwischen den Zollbeh枚rden untereinander und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbeh枚rden und f眉r die Speicherung dieser Informationen und Verfahrensregeln f眉r den Austausch und die Speicherung von Informationen, die auf anderem Wege als der elektronischen Datenverarbeitung durchgef眉hrt werden k枚nnen; Beschl眉sse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten erm枚glichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind; die f眉r die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zust盲ndige Zollbeh枚rde; die technischen Modalit盲ten f眉r die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme; Verfahrensregeln f眉r die 脺bertragung und den Nachweis der Befugnis eines Zollvertreters zur Erbringung von Diensten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ans盲ssig ist; Verfahrensregeln f眉r die Abgabe und Annahme des Antrags auf Entscheidung in Bezug auf die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften, den Erlass einer Entscheidung und deren 脺berwachung; Verfahrensregeln f眉r die R眉cknahme, den Widerruf und die 脛nderung beg眉nstigender Entscheidungen; Verfahrensregeln f眉r Entscheidungen 眉ber verbindliche Ausk眉nfte ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs; Verfahrensregeln f眉r die Unterrichtung der Zollbeh枚rden dar眉ber, dass der Erlass von Entscheidungen 眉ber verbindliche Ausk眉nfte ausgesetzt ist und diese Aussetzung aufgehoben wird; Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, eine Entscheidung 眉ber verbindliche Ausk眉nfte zu widerrufen; Modalit盲ten f眉r die Anwendung der Kriterien f眉r die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; Ma脽nahmen zur Gew盲hrleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschlie脽lich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen,
gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollma脽nahmen und vorrangiger Kontrollbereiche; eine Liste der H盲fen und Flugh盲fen, in denen Zollkontrollen und -formalit盲ten an Handgep盲ck und aufgegebenem Gep盲ck durchgef眉hrt werden; Regeln zur W盲hrungsumrechnung; Ma脽nahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds und Verwaltung der 脺berwachung bei der 脺berlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren; Verfahrensregeln f眉r die Erbringung und die 脺berpr眉fung des Nachweises f眉r den nichtpr盲ferentiellen Ursprung; Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des pr盲ferenziellen Ursprungs von Waren in der Union; Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren; Gew盲hrung einer vor眉bergehenden abweichende Regelung von den Pr盲ferenzursprungsregeln bei Waren, f眉r die Pr...