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Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsfrage, ob der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, der einen von ihm erworbenen Gegenstand der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung 眉berl盲脽t, die auf den Erwerb des Gegenstandes entfallende Vorsteuer abziehen kann, hat keine grunds盲tzliche Bedeutung; sie ist durch die Rechtsprechung hinreichend gekl盲rt.
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Orientierungssatz
Tritt eine Personenvereinigung unter ihrem Namen nach au脽en auf und nimmt sie als solche durch Lieferungen und (oder) sonstige Leistungen am Wirtschaftsleben teil, so ist sie aufgrund der von ihr ausgef眉hrten Ums盲tze Unternehmerin (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1980 V R 142/73). Die Gesellschafter werden durch die Ums盲tze der Gesellschaft nicht (zugleich) Unternehmer.
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Normenkette
UStG 1973 搂听2 Abs. 1, 搂听15 Abs. 1; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) ist selbst盲ndiger Lebensmitteleinzelh盲ndler. Er betreibt sog. Strandl盲den auf Campingpl盲tzen.
Im Jahre 1976 begann der Kl盲ger im Einverst盲ndnis seiner Mutter auf deren Grundst眉ck mit der Errichtung eines Ladenanbaues an das vorhandene Geb盲ude, in dem seine Mutter ein Lebensmitteleinzelhandelsgesch盲ft betrieb.
Im Dezember 1976 gr眉ndete der Kl盲ger mit seiner Mutter die KG. Die Mutter des Kl盲gers brachte ihr Lebensmitteleinzelhandelsgesch盲ft in die Gesellschaft ein und 眉berlie脽 ihr Grundst眉ck mit dem vorhandenen Altbau der KG zur Nutzung (Sonderbetriebsverm枚gen). Der Kl盲ger 眉berlie脽 den von ihm fertiggestellten Ladenanbau der KG zur Nutzung. Er erhielt daf眉r keine besondere Verg眉tung; ihm stand nur der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gewinnanteil nebst einer T盲tigkeitsverg眉tung zu. Die laufenden Kosten des gesamten Grundst眉cks wurden fortan von der KG getragen.
Aus Anla脽 der Errichtung des Ladenanbaus sind dem Kl盲ger im Streitjahr von anderen Unternehmern Umsatzsteuerbetr盲ge in H枚he von X DM gesondert in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verneinte die Abziehbarkeit als Vorsteuer, weil die zugrunde liegenden Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht f眉r das Unternehmen des Kl盲gers (Lebensmitteleinzelhandel in den Strandl盲den) ausgef眉hrt worden seien. Die 脺berlassung des Anbaus zur Nutzung an die KG sei keine unternehmerische T盲tigkeit. Es handle sich um eine gesellschaftsvertragliche, auf Leistungsvereinigung und nicht auf Leistungsaustausch gerichtete Leistung ohne Sonderentgelt.
Das Finanzgericht (FG) best盲tigte die Rechtsauffassung des FA und wies die Klage ab.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kl盲ger geltend, die Rechtssache habe grunds盲tzliche Bedeutung und das Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
Grunds盲tzlich bedeutsam sei die Frage, ob die Abziehbarkeit von Vorsteuern verneint werden d眉rfe, wenn die bezogenen Leistungen (hier in Gestalt des Anbaus) ausschlie脽lich im Rahmen eines Unternehmens (hier der KG) genutzt w眉rden. Es sei Sinn und Zweck des Umsatzsteuergesetzes (UStG), in F盲llen der unternehmerischen Nutzung von Leistungen die Entlastung der auf den Vorstufen entstandenen Umsatzsteuer sicherzustellen. Ein Gesellschafter, der seiner Gesellschaft einen Gegenstand zur betrieblichen Nutzung 眉berlasse (Sonderbetriebsverm枚gen), m眉sse daher die auf den Bezug des Gegenstandes entfallenden Vorsteuern abziehen k枚nnen. Es sei unzutreffend, diesen Abzug nur zuzulassen, wenn der Gesellschafter den Gegenstand entgeltlich 眉berlasse (Vermietung). Die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft sei dem Gesellschafter im Rahmen des 搂 15 UStG zuzurechnen. Andernfalls ergebe sich eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Mitunternehmers gegen眉ber dem Einzelunternehmer.
Das Urteil des FG weiche von den BFH-Urteilen vom 15.Dezember 1983 V R 169/75 (BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388) und vom 22.Dezember 1983 V R 35/73 (BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400) ab. Der BFH habe in den Zwischenvermietungsurteilen die wirtschaftliche Zuordnung von Leistungsbez眉gen und deren Verwendung herausgearbeitet. In Anwendung dieser Rechtsgrunds盲tze sei dem Kl盲ger die unternehmerische Verwendung des Anbaus durch die KG zuzurechnen.
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Die Beschwerde ist unbegr眉ndet.
1. Die vom Kl盲ger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grunds盲tzliche Bedeutung. Es fehlt die Kl盲rungsbed眉rftigkeit, weil die Rechtsfrage bereits durch mehrere Entscheidungen des BFH gekl盲rt worden ist und keine Gesichtspunkte vorliegen, die eine erneute Pr眉fung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.
a) Der X.Senat des BFH hat in den Urteilen vom 20.Januar 1988 X R 48/81 (BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557) und vom 27.Juli 1988 X R 41/82 (BFH/NV 1988, 811) dargelegt, da脽 jemand, der sich an einer Personenhandelsgesellschaft beteiligt, insoweit nicht Unternehmer ist. Das Halten von Beteiligungen sei dem Eigenleben zuzurechnen. Zur unternehmerischen Sph盲re geh枚re eine Beteiligung an einer Erwerbsgesellschaft nur dann, wenn die Beteiligung die Zwecke eines anderen werbenden Unternehmens f枚rdern solle.
Des weiteren hat der erkennende Senat im Urteil vom 15.Januar 1987 V R 3/77 (BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512, unter 2.b) ausgef眉hrt, allein die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einbringung von Verm枚gensgegenst盲nden (Sacheinlage) in eine KG gegen Gew盲hrung der Kommanditistenstellung erf眉lle nicht das Tatbestandsmerkmal der unternehmerischen T盲tigkeit.
Schlie脽lich hat der Senat im Urteil vom 18.M盲rz 1988 V R 178/83 (BFHE 153, 166, BStBl II 1988, 646) die Unternehmereigenschaft (und damit die Vorsteuerabzugsberechtigung) einer Gesellschafterin des b眉rgerlichen Rechts verneint, die --als ihren Gesellschafterbeitrag-- der Gesellschaft die Vermietungsbefugnis an einem Ferienhaus 眉bertragen hatte, ohne f眉r diese Nutzungs眉berlassung ein Entgelt anzustreben. Auch im Urteil vom 26.Januar 1984 V R 65/76 (BFHE 140, 121, BStBl II 1984, 231; vgl. dazu auch die Anmerkung in H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 300) hat der Senat die Auffassung vertreten, die unentgeltliche Nutzungs眉berlassung von Gegenst盲nden durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts --GbR-- (es handelte sich um den PKW des Mitglieds einer Anwaltssoziet盲t) sei ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag. Mangels Unternehmereigenschaft habe der Gesellschafter, der den Gegenstand bezogen habe, keinen Zugang zum Vorsteuerabzug (s. dazu auch Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1988 Abschn.213 Abs.1 Satz 5).
Den vorgenannten Entscheidungen des BFH ist zu entnehmen, da脽 die Beteiligung an einer GbR oder an einer Personenhandelsgesellschaft nicht die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters begr眉ndet. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter eine Sacheinlage leistet, einen Gegenstand zur Nutzung 眉berl盲脽t oder (und) seine Arbeitskraft einbringt.
b) Die Kritik an dieser Rechtsprechung (Stadie, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1986, 137, und in Vogel/Reinisch/Hoffmann, 搂 15 Rdnr.534 f., derselbe, Das Recht des Vorsteuerabzugs, 1989 S.47 ff.; Bletz, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 1788) macht keine erneute Entscheidung durch den BFH erforderlich. Die angef眉hrten Argumente sind bedacht worden.
aa) Der Vorsteuerabzug setzt als negative Besteuerungsgrundlage voraus, da脽 derjenige, der den Abzug beansprucht, Unternehmer ist. Tritt eine Personenvereinigung unter ihrem Namen nach au脽en auf und nimmt sie als solche durch Lieferungen und (oder) sonstige Leistungen am Wirtschaftsleben teil, so ist sie aufgrund der von ihr ausgef眉hrten Ums盲tze Unternehmerin (vgl. Urteil vom 18.Dezember 1980 V R 142/73, BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408). Die Gesellschafter werden durch die Ums盲tze der Gesellschaft nicht (zugleich) Unternehmer.
Eine Mitunternehmerschaft kennt das UStG nicht (BFHE 153, 166, BStBl II 1988, 646). Die einkommensteuerrechtliche Funktion des Mitunternehmerbegriffs besteht in der Verteilung und Zurechnung von Eink眉nften aus Gewerbebetrieb. Dagegen kennt das Umsatzsteuerrecht keine Aufteilung der an die Unternehmereigenschaft gekn眉pften Rechtsfolgen auf mehrere Rechtssubjekte. Umsatzsteuerrechtlich kann nur ein Unternehmer Tr盲ger von Rechten und Pflichten sein. Dieser Unternehmer verwirklicht den Steuertatbestand, schuldet die Steuer, hat die 眉brigen steuerlichen Verpflichtungen (Aufzeichnungen, Abgabe von Erkl盲rungen, Entrichtung der Voraus- und Abschlagszahlungen) zu erf眉llen, ist berechtigt und verpflichtet, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen, kann ggf. Vorsteuern abziehen und bestimmte 脺berzahlungen und 脺bersch眉sse zur眉ckverlangen.
bb) Das Umsatzsteuergesetz l盲脽t es nicht zu, einem den Vorsteuerabzug begehrenden Gesellschafter die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft zuzurechnen. Nach 搂 15 Abs.1 UStG sind nur Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch f眉r die Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Definition des Unternehmerbegriffs in 搂 2 UStG ma脽geblich. Eine eigenst盲ndige Begriffsbestimmung nur f眉r Zwecke des Vorsteuerabzugs ist mit 搂 2 UStG nicht vereinbar.
cc) Die an der Rechtsprechung des BFH ge盲u脽erte Kritik sieht einen Systemversto脽 darin, da脽 der Bezug eines Gegenstandes durch den Gesellschafter nicht durch Vorsteuerabzug von der Umsatzsteuer entlastet wird, obwohl die Verwendung des Gegenstandes durch die Gesellschaft zur Ausf眉hrung von Ums盲tzen und nicht f眉r Zwecke des Endverbrauchs erfolgt. Die Argumentation ist bereits deshalb unzutreffend, weil sie den ma脽geblichen Verkehrsvorgang der Nutzungs眉berlassung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft au脽er acht l盲脽t. Diese Verwendung ist f眉r die Beantwortung der Frage, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs systemgerecht ist, ma脽geblich. Es spielt hingegen keine Rolle, ob der erworbene Gegenstand sp盲ter durch einen anderen Unternehmer (hier die Gesellschaft) zur Ausf眉hrung von Ums盲tzen verwendet wird.
dd) Eine gegen Art.3 des Grundgesetzes (GG) versto脽ende Ungleichbehandlung von Einzelunternehmer und einem Gesellschafter, der ertragsteuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist, liegt nicht vor. Die fehlende Unternehmereigenschaft des Gesellschafters rechtfertigt die Versagung des Vorsteuerabzugs im Falle der Nutzungs眉berlassung von Gegenst盲nden durch den Gesellschafter. Bei einer vergleichenden Betrachtung d眉rfen nicht einzelne Rechtsfolgen isoliert herausgegriffen werden, sondern es mu脽 die Gesamtheit der Regelungen ber眉cksichtigt werden. So ist darauf hinzuweisen, da脽 der Gesellschafter --anders als der Einzelunternehmer-- bei Ver盲u脽erung des Gegenstandes nicht der Umsatzsteuerbelastung unterliegt.
Der Senat verkennt nicht, da脽 es w眉nschenswert sein k枚nnte, einem Gesellschafter im Falle der Nutzungs眉berlassung von Gegenst盲nden den Vorsteuerabzug zu erm枚glichen. Nach dem Gesetzesverst盲ndnis des Senats ist jedoch eine entsprechende Auslegung nicht m枚glich.
2. Die vom Kl盲ger geltend gemachte Abweichung von den Urteilen des BFH in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388 und in BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400 liegt nicht vor. Der Senat hat in diesen Entscheidungen die Auffassung vertreten, eine Inanspruchnahme bezogener Leistungen f眉r das Unternehmen des vorsteuerabzugsbegehrenden Unternehmers liege auch dann vor, wenn der Unternehmer selbst keine Ums盲tze mit Hilfe der in Anspruch genommenen Bez眉ge t盲tige, aber den Umsatz durch eine (umsatzsteuerrechtlich selbst盲ndige) Mittelsperson unter Zurverf眉gungstellung des Leistungsbezugs ausf眉hren lasse und ihm wegen dessen Handelns auf fremde Rechnung die wirtschaftlichen Vorteile dieses Handelns prinzipiell in der gleichen Weise zufl枚ssen, als wenn er diese Ums盲tze selbst get盲tigt h盲tte. Die Rechtsgrunds盲tze dieser Entscheidungen stehen mit denen des FG-Urteils nicht in Widerspruch weil sich die BFH-Entscheidungen auf Mittelspersonen beziehen, die auf fremde Rechnung handeln. Eine Personengesellschaft handelt jedoch auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des einzelnen Gesellschafters, der ihr unentgeltlich einen Gegenstand zur Nutzung 眉berl盲脽t.
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Fundstellen
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BFH/NV 1989, 30 |
BStBl II 1989, 580 |
BFHE 156, 535 |
BFHE 1989, 535 |
BB 1989, 1745-1746 (LT1) |
DB 1989, 1386 (S) |
DStR 1989, 539 (KT) |
HFR 1989, 564 (LT) |