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Leitsatz (amtlich)
1. Das blo脽e Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit im Sinne des 搂 2 Abs.1 UStG 1967.
2. Der Erwerb eines Einzelunternehmens zu dem Zweck, es unmittelbar in eine Personengesellschaft einzubringen, begr眉ndet keine unternehmerische Bet盲tigung.
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Orientierungssatz
Der Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug kann gem盲脽 搂 15 Abs. 1, 搂 16 Abs. 2, 搂 18 Abs. 1 UStG 1967 erst f眉r den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die beiden umsatzbezogenen Merkmale --Ausf眉hrung der Leistung und Abrechnung-- erf眉llt sind. Die pers枚nliche Berechtigung (Unternehmereigenschaft) des Leistungsempf盲ngers zum Vorsteuerabzug richtet sich nach den Verh盲ltnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, nicht der Rechnungserteilung (vgl. BFH-Rechtsprechung).
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Normenkette
UStG 1967 搂听2 Abs. 1, 搂听10 Abs. 4, 搂听15 Abs. 1, 搂听16 Abs. 2, 搂听18 Abs. 1
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) erwarb aufgrund des notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 16.Dezember 1970 von dem Kaufmann A (Verk盲ufer) dessen unter der Firma "A-Fabrik" betriebenes Unternehmen mit "allen zum ertragssteuerlichen Betriebsverm枚gen geh枚renden Aktiven und Passiven nach Ma脽gabe einer zum 31.Dezember 1970 vom K盲ufer zu erstellenden Bilanz" (搂 1 des Kaufvertrags). Zum Betriebsverm枚gen geh枚rten eine Reihe im einzelnen bezeichneter Grundst眉cke, bez眉glich derer der Eigentums眉bergang auf die Kl盲gerin vereinbart, und vom Verk盲ufer die Auflassung erkl盲rt wurden. Au脽erdem ver盲u脽erte der Verk盲ufer noch ein in seinem Privatverm枚gen befindliches Grundst眉ck an die Kl盲gerin. Als Tag der 脺bergabe war der 31.Dezember 1970 vorgesehen (搂 10 des Kaufvertrages); bis zu diesem Tag sollte der Verk盲ufer das Unternehmen auf seine Rechnung f眉hren (搂 1 Abs.3 und 4 des Kaufvertrages).
Der Kaufpreis war in H枚he von 1 850 000 DM "zuz眉glich darauf lastender Mehrwertsteuer" bar zu entrichten; daneben hatte die Kl盲gerin Grundschulden im Gesamtbetrag von 1 800 000 DM zu 眉bernehmen (搂 5 Buchst.a Abs.1 und Buchst.b Abs.1 des Kaufvertrags).
Der Verk盲ufer 眉bergab das Unternehmen der Kl盲gerin am 31.Dezember 1970. Er stellte ihr im Jahre 1971 Umsatzsteuer von insgesamt 390 978,94 DM in Rechnung.
Neben dem erw盲hnten Kaufvertrag schlo脽 die Kl盲gerin ebenfalls am 16.Dezember 1970 mit ihrem Ehemann einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag zur Gr眉ndung der A-KG mit Wirkung vom 1.Januar 1971 ab (搂搂 1 und 5 des Gesellschaftsvertrags). Pers枚nlich haftender Gesellschafter (ohne Kapitaleinlage) wurde der Ehemann; Kommanditistin wurde die Kl盲gerin mit einer Kommanditeinlage von 1 Mio DM (搂 3 Abs.1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Nach 搂 3 Abs.5 des Gesellschaftsvertrags hatte die Kl盲gerin in Anrechnung auf ihre Einlageverpflichtung das am gleichen Tag erworbene Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stand der Er枚ffnungsbilanz vom 1.Januar 1971 in die KG einzubringen.
Schlie脽lich schlossen die Kl盲gerin und ihr Ehemann (dieser handelnd f眉r die KG) am 16.Dezember 1970 einen notariell beurkundeten Einbringungsvertrag samt Auflassung. Hiernach 眉bertrug die Kl盲gerin gegen Gew盲hrung einer Kommanditeinlage von 1 Mio DM das erworbene Unternehmen mit Wirkung zum 1.Januar 1971 auf die KG. Der 眉ber die Kommanditeinlage hinausgehende Betrag des Kapitalkontos in der Er枚ffnungsbilanz vom 1.Januar 1971 in H枚he von 875 855 DM wurde der Kl盲gerin auf einem Sonderkonto gutgebracht (搂 3 Abs.5 des Gesellschaftsvertrags).
Als Grund f眉r den Zwischenerwerb des Unternehmens gab die Kl盲gerin an, nur auf diese Weise sei die Eintragung der KG in das Handelsregister und in das Grundbuch mit dem bisherigen Firmennamen A-Fabrik zu erreichen gewesen, ohne da脽 die KG zuvor unter einer anderen Firma h盲tte gegr眉ndet werden m眉ssen. Im 眉brigen habe es dem Willen des Verk盲ufers entsprochen, mit ihr im Hinblick auf ihre gute Verm枚genslage den oben genannten Kaufvertrag abzuschlie脽en.
Die Kl盲gerin gab f眉r den Veranlagungszeitraum 1971 eine Umsatzsteuererkl盲rung erstmals im Jahre 1976 ab. Darin erkl盲rte sie als steuerbefreite Ums盲tze gem盲脽 搂 4 Nr.8 und Nr.12 Buchst.a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 29.Mai 1967 --UStG 1967-- (BStBl I 1967, 224, BGBl I 1967, 545) in H枚he von 371 127 DM den Erl枚s aus der Einziehung ihres Gesch盲ftsanteils an der W-GmbH und die Einnahmen aus der Vermietung eines Raumes an die KG. Als abziehbare Vorsteuern machte sie einen Betrag von 390 978,94 DM aufgrund der an sie bewirkten Lieferung des Einzelunternehmens A geltend. Der Umsatzsteuererkl盲rung sind zwei auf die Kl盲gerin ausgestellte Abrechnungspapiere vom 6.Februar 1971 bzw. vom 11.Juli 1971 in Ablichtung beigef眉gt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat mit Bescheid vom 8.April 1976 abgelehnt, die Kl盲gerin zur Umsatzsteuer f眉r das Jahr 1971 zu veranlagen, weil sie keine Unternehmerin im Sinne des 搂 2 Abs.1 UStG 1967 und somit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 sei. Unabh盲ngig hiervon ergebe sich keine negative Umsatzsteuerschuld, da die Einbringung des Unternehmens eine Umsatzsteuerschuld in H枚he des geltend gemachten Vorsteuerbetrags hervorrufe.
Mit der mit Zustimmung des FA ohne Vorverfahren erhobenen Verpflichtungsklage hat die Kl盲gerin beantragt, in Ab盲nderung des Bescheids vom 8.April 1976 eine negative Umsatzsteuerschuld in H枚he von 390 978,94 DM festzusetzen. Zur Begr眉ndung hat sie im wesentlichen vorgetragen, der Erwerb und die Ver盲u脽erung der A-Fabrik stelle eine unternehmerische T盲tigkeit dar. Weiterhin sei sie auch dadurch unternehmerisch t盲tig geworden, da脽 sie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehalten und ver盲u脽ert habe. Hierzu f眉hrte die Kl盲gerin im wesentlichen aus:
a) Zum 31.Dezember 1968 habe sie ihren Gesch盲ftsanteil an der Y-GmbH von nominell 240 000 DM an die P-GmbH gegen 4 750 St眉ck Stammaktien einer weiteren Gesellschaft des P-Konzerns verkauft. Diese Ver盲u脽erung sei im Zusammenhang mit der Abtretung aller von der fr眉heren X-GmbH und ihren Geschwistern gehaltenen Gesch盲ftsanteile an der W-GmbH an den P-Konzern erfolgt. Bis zur Umwandlung der X-GmbH in eine Kommanditgesellschaft im Dezember 1972 sei sie --die Kl盲gerin-- am Stammkapital der X-GmbH von insgesamt 30 Mio DM mit 24,975 v.H. beteiligt gewesen; seit der Umwandlung sei sie bei der Kommanditgesellschaft Kommanditistin mit einer Einlage in H枚he von 7 492 500 DM.
Die Ver盲u脽erung der Gesch盲ftsanteile an der W-GmbH an den P-Konzern sei durch die technische und wirtschaftliche Entwicklung der B眉rocomputerbranche veranla脽t worden. Auf diese Weise sei der W-GmbH der notwendige und unmittelbare Zugang zur Grundlagenforschung und die erforderliche Unterst眉tzung einer weltweiten Vertriebsorganisation verschafft worden.
b) Im Rahmen der Kapitalerh枚hung von 1 Mio DM der W-GmbH wegen der Errichtung eines Spanplattenwerks am 15.April 1979 habe sie --die Kl盲gerin-- einen neuen Gesch盲ftsanteil von 185 500 DM zum Kurs von 200 v.H. 眉bernommen. Die W-GmbH habe das Spanplattenwerk alsbald wieder verkauft, da sich die an die Investition gekn眉pften wirtschaftlichen Erwartungen nicht erf眉llt h盲tten. Im Zusammenhang mit dem Verkauf habe die Y-GmbH unter anderem auch ihre --der Kl盲gerin-- Gesch盲ftsanteile eingezogen und daf眉r eine Entsch盲digung in H枚he von 371 000 DM (200 v.H. der Stammeinlage) gezahlt. Diesen Erl枚s f眉hrte die Kl盲gerin in der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr unter den steuerfreien Ums盲tzen gem盲脽 搂 4 Nr.8 UStG 1967 an.
c) Am 11.Dezember 1970 habe sie --die Kl盲gerin-- mit ihren Geschwistern die Z-GmbH mit einem Stammkapital von 1 Mio DM gegr眉ndet und dabei eine Stammeinlage von 250 000 DM (25 v.H.) 眉bernommen. Die Z-GmbH habe von einer Beteiligungsgesellschaft der X-GmbH die Bereiche mittlerer Maschinen- und Stahlbau 眉bernommen, um auf diesem Gebiet wirtschaftliche Aktivit盲t entfalten zu k枚nnen. Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Familien-Gruppe (Zusammenfassung der Beteiligungen in einer Holdinggesellschaft) h盲tten sie --die Kl盲gerin-- und ihre Geschwister die Gesch盲ftsanteile an der Z-GmbH am 22.September 1972 auf die X-GmbH 眉bertragen.
d) Im 眉brigen habe sie --die Kl盲gerin-- bereits seit 1960 eine Beteiligung von 9,7 v.H. an der K-GmbH gehalten.
Ihre Unternehmereigenschaft begr眉ndet die Kl盲gerin weiterhin auch mit der Gew盲hrung von zwei Darlehen an die KG. Im Rahmen der Einbringung des Einzelunternehmens A in die KG habe sie in H枚he des ihr auf einem Sonderkonto gutgeschriebenen Betrages von 875 885 DM der KG ein verzinsliches Darlehen gew盲hrt. Sp盲ter --im Laufe des Jahres 1971-- habe sie der KG noch einen Betrag 眉ber 1,9 Mio DM darlehensweise 眉berlassen und daf眉r 146 167,40 DM erhalten.
Neben den dargelegten Beteiligungsver盲u脽erungen und Darlehensgew盲hrungen sei sie auch dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen im Sinne des 搂 2 Abs.1 Satz 2 UStG 1967 t盲tig geworden, da脽 sie vom Dezember 1970 bis Juni 1971 einen 37 qm gro脽en Raum in einem ihr geh枚renden Einfamilienhaus der KG gegen einen Mietzins von 187,85 DM zur Nutzung 眉berlassen habe.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, die Kl盲gerin sei deshalb nicht zum Abzug der Vorsteuern aus dem Erwerb des Einzelunternehmens A berechtigt, weil sie mit dem Erwerb und der anschlie脽enden Einbringung in die KG gleichen Namens, ebenso wie mit den Beteiligungs眉bertragungen (siehe oben) keine unternehmerische T盲tigkeit entfaltet habe. Auch im Hinblick auf die Vermietung eines Raumes an die KG komme der begehrte Vorsteuerabzug nicht in Betracht, denn es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Hauptt盲tigkeit und der Einbringung des Einzelunternehmens A in die KG gleichen Namens. Der Vorsteuerabzug sei auch nicht im Hinblick auf die 脺berlassung der beiden Darlehen an die KG zu gew盲hren. Selbst wenn man im Streitfall den Erwerb des Einzelunternehmens A als Vorbereitungshandlung f眉r ein Unternehmen "Kreditgew盲hrung" ansehe, sei ein Vorsteuerabzug jedenfalls gem盲脽 搂 15 Abs.4 Nr.2 UStG 1967 ausgeschlossen, weil die Vorums盲tze zur Ausf眉hrung steuerfreier Ums盲tze im Sinne des 搂 4 Nr.8 UStG 1967 verwendet worden seien.
Mit der Revision verfolgt die Kl盲gerin ihr Klagebegehren weiter. Sie r眉gt Verletzung des 搂 15 Abs.1 Nr.1, des 搂 2 Abs.1 und des 搂 19 Abs.1 UStG 1967. Sie tr盲gt vor, sie habe sich zur Zeit des Erwerbs unter Einbringung der A-Fabrik in vielf盲ltiger Weise unternehmerisch bet盲tigt, um ihre Verm枚gensinteressen m枚glichst weit zu streuen. Hiervon unabh盲ngig m眉sse der Erwerb und die alsbaldige Ver盲u脽erung des Unternehmens schon f眉r sich als ein unternehmerisches Handeln beurteilt werden. Sie habe den Betrieb f眉r ihr Unternehmen erworben, wobei eine Aufteilung des einheitlichen Unternehmens in ein Unternehmen "Beteiligungsver盲u脽erung bzw. Zimmervermietung" und ein Unternehmen "Kreditgew盲hrung" nicht vorgenommen werden k枚nne. Der begehrte Vorsteuerabzug scheitere schlie脽lich nicht daran, da脽 sie Kleinunternehmerin im Sinne des 搂 19 Abs.1 UStG 1967 im Jahre 1970 gewesen sei.
Sie habe f眉r das Jahr 1971 eine Option zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 搂 19 Abs.4 UStG 1967 erkl盲rt. Sie werde auch f眉r das Jahr 1970 eine Umsatzsteuererkl盲rung abgeben, sobald die Unternehmereigenschaften nicht mehr in Zweifel gezogen werden.
Die Kl盲gerin beantragt,
unter Aufhebung der Vorentscheidung den Umsatzsteuerbescheid 1971 vom 8.April 1976 dahin abzu盲ndern, da脽 eine negative Umsatzsteuerschuld von 390 978,94 DM festgesetzt werde;
hilfsweise, den ablehnenden Bescheid des FA aufzuheben und dieses zum Erla脽 einer Umsatzsteuerfestsetzung f眉r das Jahr 1971 mit einem negativen Betrag von 390 978,94 DM zu verurteilen;
hilfsweise, die Klage als Einspruch zu behandeln.
Das FA beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen, hilfsweise, falls die Sprung-Verpflichtungsklage unzul盲ssig sein sollte, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als Einspruch zu behandeln.
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Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet.
1. a) Der Antrag der Kl盲gerin, in Ab盲nderung des Bescheids vom 8.April 1976 eine negative Umsatzsteuerschuld f眉r 1971 in H枚he von 390 978,94 DM festzusetzen, geht ins Leere. Denn das FA hat keinen Umsatzsteuerbescheid 1971 gegen眉ber der Kl盲gerin erlassen. Nachdem die Kl盲gerin f眉r das Jahr 1971 eine Umsatzsteuererkl盲rung mit entsprechenden Vorsteuerbetr盲gen abgegeben hatte, hat das FA mit Bescheid vom 8.April 1976 ihren auf Durchf眉hrung einer Umsatzsteuerveranlagung gerichteten Antrag abgelehnt, weil sie keine Unternehmerin im Sinne des 搂 2 Abs.1 UStG 1967 und damit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 sei.
b) Soweit die Kl盲gerin mit der Klage und der Revision begehrt, das FA zu verpflichten, den abgelehnten Verwaltungsakt, n盲mlich einen Umsatzsteuerbescheid 1971 mit einem negativen Betrag von 390 978,94 DM zu erlassen, kann der Senat zur Sache entscheiden. Denn im Beschlu脽 vom 21.Januar 1985 GrS 1/83 (BFHE 143, 112, BStBl II 1985, 303) hat der Gro脽e Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den Vorlagebeschlu脽 des erkennenden Senats hin vom 21.Juni 1983 V R 3/77 (BFHE 139, 17, BStBl II 1983, 742) die ohne Vorverfahren erhobene Verpflichtungsklage auf Verurteilung des FA zum Erla脽 des abgelehnten Verwaltungsakts als zul盲ssig angesehen. Auch dieser Antrag f眉hrt nicht zum Erfolg der Revision.
2. Der Senat geht in 脺bereinstimmung mit der Vorentscheidung davon aus, da脽 das FA zutreffend den Antrag der Kl盲gerin auf Veranlagung zur Umsatzsteuer 1971 --unter Ansatz des begehrten negativen Umsatzsteuerbetrags-- abgelehnt hat.
Dem Antrag der Kl盲gerin auf Umsatzsteuerveranlagung f眉r das Jahr 1971 liegt ihr Vorsteuerabzugsbegehren zugrunde, das sie aus dem Erwerb des Unternehmens A-Fabrik herleite.
Nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 kann ein Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausf眉hrt, als Vorsteuerbetr盲ge die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer f眉r Lieferungen oder sonstige Leistungen, die f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, abziehen.
Den begehrten Vorsteuerabzug kann die Kl盲gerin somit nur dann durchsetzen, wenn sie als Unternehmer das oben bezeichnete Unternehmen (im Rahmen eines Umsatzes f眉r ihr Unternehmen) erworben hat. Diese Frage ist nach den rechtlichen Verh盲ltnissen des Jahres 1970 zu beantworten, weil die Kl盲gerin nach den Feststellungen des FG das Gesch盲ft in diesem Jahr erworben hat. Unerheblich ist insoweit, da脽 der Kl盲gerin erst 1971 die Rechnung mit gesondertem Steuerausweis 眉ber diesen Erwerb erteilt wurde. Der Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug kann zwar gem盲脽 搂 15 Abs.1, 搂 16 Abs.2 und 搂 18 Abs.1 UStG 1967 erst f眉r den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die beiden umsatzbezogenen Merkmale --n盲mlich Ausf眉hrung der Leistung und Abrechnung-- erf眉llt sind (vgl. BFH-Urteil vom 25.November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448). Abgesehen von der Auswirkung auf die Entstehung des (unselbst盲ndigen) Vorsteuerabzugsanspruchs hat die Rechnungserteilung aber keine Bedeutung. Die pers枚nliche Berechtigung (Unternehmereigenschaft) des Leistungsempf盲ngers zum Vorsteuerabzug richtet sich nach den Verh盲ltnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht der Rechnungserteilung (vgl. BFH-Urteile vom 17.September 1981 V R 76/75, BFHE 134, 461, BStBl II 1982, 198, und vom 6.Dezember 1979 V R 87/72, BFHE 129, 425, BStBl II 1980, 279).
Die Annahme des FG, die Kl盲gerin sei nicht Unternehmer gewesen, wird von seinen Feststellungen getragen.
Bei Erwerb des Unternehmens war die Kl盲gerin --aus der Sicht zu diesem Zeitpunkt-- Unternehmer weder aufgrund der bis dahin festgestellten Bet盲tigung, noch aufgrund einer sogenannten "Anlaufma脽nahme" in Gestalt dieses Unternehmenserwerbs als Beginn einer unternehmerischen Bet盲tigung damit, noch aufgrund einer Gesamtbetrachtung ihrer bisherigen und anschlie脽enden T盲tigkeit, soweit sie in einem erkennbaren Zusammenhang stand.
Unternehmer ist nach 搂 2 Abs.1 UStG 1967, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (搂 2 Abs.1 Satz 3 UStG 1967).
a) Bis zum Erwerb des Unternehmens Ende 1970 war die Kl盲gerin nicht aus anderen Gr眉nden Unternehmer. Ihren Beruf als Dolmetscherin 眉bte sie jedenfalls nicht unternehmerisch aus.
Eine Unternehmereigenschaft der Kl盲gerin aufgrund ihrer Beteiligung an Kapitalgesellschaften vor dem Unternehmenserwerb (hier: an der X-GmbH und an der Y-GmbH) und der gelegentlichen Umschichtung solcher Beteiligung scheidet aus. Das blo脽e Erwerben und Halten solcher Beteiligung ist keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit im Sinne des 搂 2 Abs.1 UStG 1967. Ob sich dieses Ergebnis damit begr眉nden l盲脽t, es l盲gen keine Leistungen im "wirtschaftlichen" Sinne vor (so die BFH-Urteile vom 1.Februar 1973 V R 2/70, BFHE 107, 494, BStBl II 1973, 172, und vom 11.Oktober 1973 V R 14/73, BFHE 110, 439, BStBl II 1974, 47 --zur Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten, sowie zum Eigentum an festverzinslichen Wertpapieren--), l盲脽t der Senat hier offen. Allerdings kann nicht in Abrede gestellt werden, da脽 auch Bet盲tigungen dieser Art auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. 搂 2 Abs.1 UStG 1967) gerichtet sind. Der Senat sieht aber als ausschlaggebend an, da脽 die Einnahmeerzielung durch Zuflu脽 von Zinsen und anderen Ertr盲gen aus Kapitalanlagen und -beteiligungen nicht auf nachhaltiger gewerblicher oder beruflicher Bet盲tigung beruht (vgl. auch M枚脽lang in S枚lch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 搂 1 Anm.7). Das blo脽e "Einsammeln von Nutzungen" aus einem Kapitalbestand ist, wie im Urteil in BFHE 107, 494, BStBl II 1973, 172 im Ergebnis zutreffend entschieden ist, nichtunternehmerisch (private Kapitalansammlung).
Unternehmerische Bet盲tigung in diesem Sinne k枚nnte aber dann vorliegen, wenn jemand durch gesch盲ftsm盲脽igen An- und Verkauf von Kapital- oder Gesellschaftsbeteiligungen aller Art wie ein H盲ndler auftritt und damit eine nachhaltige, auf Einnahmeerzielung gerichtete T盲tigkeit entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 13.Dezember 1984 V R 32/74, BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173 --Fahrzeugverkauf eines Rennfahrers--). Die Kl盲gerin erf眉llte diese Voraussetzungen aber nicht. Ums盲tze von Anteilen an Gesellschaften (wie in 搂 4 Nr.8 UStG 1967 bezeichnet) k枚nnen zwar in der Umschichtung der Beteiligungen der Kl盲gerin an der X-GmbH im Jahre 1968, an der Z-GmbH in den Jahren 1970 und 1972, und an der W-GmbH ebenfalls im Jahr 1970 gesehen werden. Diese Vorg盲nge fanden aber noch im nichtunternehmerischen Verm枚gensverwaltungsbereich der Kl盲gerin und nicht in einem unternehmerischen Bereich "Anlagehandel" statt.
Die diesbez眉glichen tats盲chlichen Feststellungen und die W眉rdigung des FG sind nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffen; sie sind in sich widerspruchsfrei, verletzen nicht die Denkgesetze und kn眉pfen im Ergebnis an zutreffende Rechtsgrunds盲tze an. Nach der W眉rdigung des FG erf眉llt die T盲tigkeit der Kl盲gerin nicht die Anforderungen, die an einen unternehmerischen Anlagehandel zu stellen sind. Unter Ber眉cksichtigung der Verm枚genslage der Kl盲gerin entspricht ihre T盲tigkeit dem 眉blichen Bild einer privaten Verm枚gensverwaltung. Zielsetzung der Kl盲gerin bei den gelegentlichen einzelnen Beteiligungsgesch盲ften war nach den Feststellungen des FG in erster Linie eine m枚glichst breite Streuung ihres Verm枚gens, um damit das wirtschaftliche Risiko der Verm枚gensanlage zu verringern. Diese subjektive Zielrichtung, die das Handeln der Kl盲gerin bestimmte, ist ebenso wie ihr --nach au脽en hin in Erscheinung tretendes-- Verhalten f眉r eine private Verm枚gensverwaltung nicht untypisch.
b) Der Erwerb und die Einbringung des Unternehmens A-Fabrik durch die Kl盲gerin in die KG gleichen Namens gegen Gew盲hrung der Kommanditistenstellung ergaben ebenfalls keine Unternehmereigenschaft der Kl盲gerin.
Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH ist zwar die Einbringung eines Unternehmens in eine Personengesellschaft mit Beteiligung des Einbringenden am Gesellschaftsverm枚gen eine entgeltliche "Gesch盲ftsver盲u脽erung im ganzen" (搂 10 Abs.4 UStG 1967), die jedenfalls dann steuerbar ist, wenn sie der letzte Akt der vorangegangenen unternehmerischen T盲tigkeit des eingebrachten Unternehmens ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 13.M盲rz 1986 V R 155/75, BFH/NV 1986, 500, und vom 9.Juli 1964 V 287/61 S, BFHE 79, 633, BStBl III 1964, 464; RFH-Urteil vom 9.September 1938 V 573/37, RStBl 1938, 1165). Der Senat braucht dieser Frage der Entgeltlichkeit ebensowenig nachzugehen wie der Abgrenzung der entgeltlichen Sacheinlage des Gesellschafters in die Gesellschaft von der nichtsteuerbaren Einlage in Erf眉llung einer Beitragsverpflichtung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26.Januar 1984 V R 65/76, BFHE 140, 121, BStBl II 1984, 231, mit Anmerkung in H枚chstrichterlicher Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 300). Denn auch der Erwerbs- und Einlagevorgang erf眉llt nicht die Voraussetzungen einer unternehmerischen (und damit steuerbaren) T盲tigkeit der Kl盲gerin. Da die Kl盲gerin das Unternehmen nur zum Zweck der Sacheinlage in die unmittelbar nach Erwerb des Unternehmens gegr眉ndete KG, und nicht zum Zweck der eigenen Weiterf眉hrung erworben hatte, ist die Einbringung nicht letzter Akt der bisherigen unternehmerischen T盲tigkeit. Auch der Umstand, da脽 die Gesch盲ftsver盲u脽erung (Einbringung) ein B眉ndel unterschiedlicher Ums盲tze enth盲lt (vgl. Klenk, Umsatzsteuer-Rundschau 1982, 114, 116) f眉hrt nicht zur Annahme einer "nachhaltigen" gewerblichen T盲tigkeit dabei. Vorg盲nge dieser Art sind gerade nicht Gegenstand einer auf Dauer angelegten gesch盲ftlichen Ver盲u脽erungst盲tigkeit. Zwar erforderte die Erf眉llung der Einbringungsverpflichtung durch die Kl盲gerin zivilrechtlich eine Reihe von Verf眉gungsgesch盲ften, da 眉ber die den Unternehmensgegenstand bildenden Sachen, Rechte und sonstigen wirtschaftlichen Werte wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes einzeln zwischen der Kl盲gerin und der KG zu verf眉gen war (Baumbach/Duden/Roth, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 27.Aufl., 1986, Einleitung vor 搂 1 II 2 A). Dem entspricht es, da脽 umsatzsteuerrechtlich eine Vielzahl von Ums盲tzen vorliegt. Entscheidend f眉r die Frage, ob die diesen Ums盲tzen zugrunde liegende T盲tigkeit die Unternehmereigenschaft der Kl盲gerin begr眉ndet, ist jedoch nicht in erster Linie diese Vielzahl von Ums盲tzen, sondern ob die Kl盲gerin mit der Einbringung des Unternehmens in die KG als solche eine auf gewisse Dauer angelegte gesch盲ftliche T盲tigkeit entfaltet hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG hat sich die Bet盲tigung der Kl盲gerin bez眉glich der Einbringung der A-Fabrik in die KG gleichen Namens, deren Gesellschafter die Kl盲gerin und ihr Ehemann sind, im Abschlu脽 des Einbringungsvertrags ersch枚pft. Revisionsangriffe dagegen liegen nicht vor.
Soweit sich die Kl盲gerin durch die Vermietung eines Raumes ihres Einfamilienhauses an die zum 1.Januar 1971 gegr眉ndete KG und durch die Darlehensgew盲hrung ebenfalls an die KG 1971 (in diesem Rahmen) unternehmerisch bet盲tigt haben sollte --was hier im Hinblick auf den Revisionsantrag der Kl盲gerin offenbleiben kann (s.u.)-- k枚nnte der Erwerb des Einzelunternehmens (als ein Erwerb f眉r das Unternehmen i.S. des 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967) nicht erfa脽t werden. Als sog. Anlaufma脽nahme f眉r eine unternehmerische Bet盲tigung der angesprochenen Art k枚nnte der Unternehmenserwerb schon mangels entsprechenden Erwerbszwecks nicht angesehen werden. Die Zugeh枚rigkeit des Erwerbsvorgangs zur Privatsph盲re der Kl盲gerin (Verm枚gensverwaltung) bliebe unber眉hrt.
c) Auch das Gesamtbild der Bet盲tigung der Kl盲gerin im Rahmen ihrer Gesellschaftsbeteiligungen bis 1970 l盲脽t nicht erkennen, da脽 sie sich im Sinne eines auf gewisse Dauer angelegten Gesch盲ftsbetriebs --wie ein H盲ndler auf dem Gebiet der Kapital- und Gesellschaftsbeteiligungen-- bet盲tigt hat (vgl. zu dieser Auslegung der unternehmerischen T盲tigkeit im Hinblick auf den Unternehmerbegriff des Art.4 der Zweiten Umsatzsteuer-Richtlinie des Rates der Europ盲ischen Gemeinschaft vom 11.April 1967, Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften 1967, 1301: Urteil in BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 137).
d) Aufgrund des eindeutigen Verpflichtungsantrags der Kl盲gerin auf Erla脽 eines Umsatzsteuerbescheids 1971 mit dem negativen Betrag von 390 978,94 DM, an den der Senat gebunden ist (搂 96 Abs.1 Satz 2, 搂 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), war die Revision nach den dargelegten Grunds盲tzen zur眉ckzuweisen. Die Kl盲gerin hat nicht den Erla脽 eines Umsatzsteuerbescheids 1971 mit einer Steuerfestsetzung von 0 DM oder einem positiven Betrag begehrt. Ein solcher Bescheid w眉rde 眉ber ihr Klage- und Revisionsbegehren hinausgehen. Damit kann, wie bereits angedeutet, die Frage einer unternehmerischen Bet盲tigung 1971 durch Vermietung und Darlehensgew盲hrung offenbleiben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 414951 |
BStBl II 1987, 512 |
BFHE 149, 272 |
BFHE 1987, 272 |
BB 1987, 1097 |
BB 1987, 1097-1099 (ST) |
DB 1987, 1400-1402 (ST) |
DStR 1987, 467-467 (ST) |
HFR 1987, 470-471 (ST) |