听
Leitsatz (amtlich)
Durch das Eigentum an (festverzinslichen) Wertpapieren wird eine nat眉rliche Person nicht zum Unternehmer.
听
Normenkette
UStG 1967 搂 2
听
Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) hat sein Einzelhandelsgesch盲ft mit Ablauf des ersten Halbjahrs 1971 aufgegeben. Der Umsatz aus diesem Gesch盲ft betrug in diesem Zeitraum ...... DM. Au脽erdem hatte der Kl盲ger im Jahre 1971 Zinseinnahmen in H枚he von ..... DM aus mehreren Sparkonten und festverzinslichen Wertpapieren. Die auf die Ums盲tze aus dem Einzelhandelsgesch盲ft nach Abzug der Vorsteuern entfallende Umsatzsteuer von ...... DM hat der Kl盲ger gem盲脽 搂 13 Satz 2 des BerlinFG in der Fassung vom 29. Oktober 1970 (BGBl I, 1482, BStBl I, 1017) in der Umsatzsteuererkl盲rung 1971 um den K眉rzungsbetrag von ... DM gemindert.
Bei der Veranlagung 1971 versagte der Beklagte und Revisionskl盲ger (FA) dem Kl盲ger den K眉rzungsbetrag. Er ging dabei davon aus, da脽 die Voraussetzungen des 搂 13 BerlinFG nicht vorliegen, weil nach dieser Vorschrift in Verbindung mit 搂 19 Abs. 3 UStG 1967 der tats盲chliche Gesamtumsatz des Kl盲gers in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen sei, dieser aber 200 000 DM im laufenden Kalenderjahr 眉bersteige.
Mit der gegen den Umsatzsteuerbescheid 1970 eingelegten Sprungklage hatte der Kl盲ger Erfolg.
Das FG vertrat ebenso wie der Kl盲ger die Auffassung, eine Umrechnung des tats盲chlichen Umsatzes in einen Gesamtumsatz komme im vorliegenden Falle nicht in Betracht, weil allein wegen der Unterhaltung von Sparkonten der Kl盲ger auch im zweiten Halbjahr Unternehmer geblieben sei. Der K眉rzungsbetrag nach 搂 13 Satz 2 BerlinFG stehe ihm daher zu.
Gegen diese Entscheidung, gegen die das FG die Revision zugelassen hat, richtet sich die Revision des FA. Es ist der Auffassung, da脽 die Rechtsauffassung des FG nach dem Wortlaut der einschl盲gigen Vorschriften vertretbar sei, aber - wie sich aus den von ihm aufgef眉hrten Beispielen ergebe - zu so unsinnigen Ergebnissen f眉hre, da脽 eine Auslegung gegen den Wortlaut der Vorschriften gerechtfertigt sei.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. Februar 1973 V R 2/70 (BFHE 107, 494, BStBl II 1973, 172) ausgef眉hrt, da脽 die Unterhaltung von Sparkonten f眉r sich allein nicht die Unternehmereigenschaft einer nat眉rlichen Person begr眉nde. Der Senat nimmt auf die Ausf眉hrungen in diesem Urteil Bezug. Auch das Eigentum an (festverzinslichen) Wertpapieren macht eine nat眉rliche Person nicht zum Unternehmer. Wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ausgef眉hrt hat, ist die T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, durch die jemand zum Unternehmer wird (搂 2 Abs. 1 UStG 1951 gleichlautend mit 搂 2 Abs. 1 UStG 1967) - von Ausnahmef盲llen abgesehen -, die nachhaltige Ausf眉hrung von entgeltlichen Leistungen. Auch beim Wertpapiersparen beruhen jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung - ebenso wie beim Kontensparen - die Einnahmen des Sparers nicht auf einer Leistung im wirtschaftlichen Sinne.
Auch die Ausf眉hrungen in dem vom Kl盲ger vorgelegten Gutachten sind nicht geeignet, eine andere Auffassung zu begr眉nden. Beim 眉blichen Sparen verbleibt der Sparvorgang im Regelfall in der privaten Sph盲re des Sparers. Der Gedanke einer sicheren Verwahrung der Ersparnisse, die Bildung von schnell greifbaren R眉cklagen f眉r Notf盲lle, das Ansparen f眉r gr枚脽ere Anschaffungen und 盲hnliche Erw盲gungen stehen bei ihm im Vordergrund. Eine Geldhingabe mit der eindeutig 眉berwiegenden Zielsetzung, den Geldinstituten einen Kredit zu gew盲hren, kann beim normalen Sparen nicht angenommen werden.
Das vorinstanzliche Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 70701 |
BStBl II 1974, 47 |
BFHE 1974, 439 |