听(1) 1Der Unternehmer hat vorbehaltlich des 搂 18i Absatz 3, des 搂 18j Absatz 4, des 搂 18k Absatz 4 und des 搂 19 Absatz 1 Satz 2 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz 眉ber die amtlich bestimmte Schnittstelle zu 眉bermitteln, in der er die Steuer f眉r den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. [Vom 01.07.2021 bis 31.12.2024: Der Unternehmer hat vorbehaltlich des 搂 18i Absatz 3, des 搂 18j Absatz 4 und des 搂 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern眉bertragung zu 眉bermitteln, in der er die Steuer f眉r den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.; Bis 30.06.2021: Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern眉bertragung zu 眉bermitteln, in der er die Steuer f眉r den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.] 2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen H盲rten auf eine elektronische 脺bermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3搂 16 Abs. 1 und 2 und 搂 17 sind entsprechend anzuwenden. 4Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums f盲llig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. [Bis 30.06.2021: Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums f盲llig.]
听(2) 1Voranmeldungszeitaum ist das Kalendervierteljahr. 2Betr盲gt die Steuer f眉r das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9听000 Euro [Bis 31.12.2024: 7听500 Euro], ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. 3Betr盲gt die Steuer f眉r das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2听000 Euro [Bis 31.12.2024: 1听000 Euro], kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. 4Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche T盲tigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. 5Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden F盲llen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat : [Bis 31.12.2020: Satz 4 gilt entsprechend in folgenden F盲llen:]
听 1. |
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich t盲tig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig auszu眉ben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tats盲chlichen Aus眉bung dieser T盲tigkeit, und |
听 2. |
bei der 脺bernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich t盲tig gewesen sind und zum Zeitpunkt der 脺bernahme ruhen oder nur geringf眉gig gewerblich oder beruflich t盲tig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der 脺bernahme. |
6F眉r die Besteuerungszeitr盲ume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den F盲llen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausge眉bt hat, die tats盲chliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den F盲llen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres ma脽gebend.
听(2a) 1Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum w盲hlen, wenn sich f眉r das vorangegangene Kalenderjahr ein 脺berschuss zu seinen Gunsten von mehr als 9听000 Euro [Von 2009 bis 2024: 7听500 Euro] ergibt. 2In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung f眉r den ersten Kalendermonat abzugeben. 3Die Aus眉bung des Wahlrechts bindet den Unternehmer f眉r dieses Kalenderjahr. 4Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
听(3) 1Der Unternehmer hat vorbehaltlich des 搂 18i Absatz 3, des 搂 18j Absatz 4, des 搂 18k Absatz 4 und des 搂 19 Absatz 1 Satz 2 [Bis 31.12.2024: 搂 19 Absatz 1 Satz 4] f眉r das Kalenderjahr oder f眉r den k眉rzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererkl盲rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz 眉ber die amtlich bestimmte Schnittstelle zu 眉bermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den 脺berschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach 搂 16 Absatz 1 bis 4 und 搂 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2In den F盲llen des 搂 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des k眉rzeren Besteuerungszeitraums zu 眉bermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen H盲rten auf eine elektronische 脺bermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenh盲ndig zu unterschreiben.
(3) 1Der Unternehmer hat vorbehaltlich ...