Art. 1 Abschnitt I Einleitende Bestimmungen
Art. 1 [Einleitende Bestimmungen]
1Die Mitgliedstaaten passen ihre gegenw盲rtige Mehrwertsteuerregelung den Bestimmungen der folgenden Artikel an.
2Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit die Anpassungsvorschriften so bald wie m枚glich, sp盲testens am 1. Januar 1978, in Kraft treten.
Art. 2 Abschnitt II Steueranwendungsbereich
Art. 2 [Steueranwendungsbereich]
Der Mehrwertsteuer unterliegen:
听 1. |
Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt; |
听 2. |
die Einfuhr von Gegenst盲nden. |
Art. 3 Abschnitt III Territorialit盲t
Art. 3 [Territorialit盲t]
听(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter
- "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats" das Inland, wie es f眉r jeden Mitgliedstaat in den Abs盲tzen 2 und 3 definiert ist;
- "Gemeinschaft" und "Gebiet der Gemeinschaft" das Inland der Mitgliedstaaten, wie es f眉r jeden Mitgliedstaat in den Abs盲tzen 2 und 3 definiert ist;
- "Drittlandsgebiet" und "Drittland" jedes Gebiet, das in den Abs盲tzen 2 und 3 nicht als Inland eines Mitgliedstaats definiert ist.
听(2) F眉r die Anwendung dieser Richtlinie ist unter "Inland" der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 f眉r jeden Mitgliedstaat definiert ist.
听(3) 1Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland:
2Ferner gelten nicht als Inland:
听(4) 1Abweichend von Absatz 1 und angesichts
- der Abkommen und Vertr盲ge, die das F眉rstentum Monaco und die Insel Man mit der Franz枚sischen Republik bzw. mit dem Vereinigten K枚nigreich Gro脽britannien und Nordirland geschlossenen haben,
des Vertrags zur Gr眉ndung der Republik Zypern,
gelten das F眉rstentum Monaco, die Insel Man und die auf Zypern gelegenen Hoheitszonen des Vereinigten K枚nigreichs Akrotiri und Dhekelia f眉r die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.
2Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit
- Ums盲tze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im F眉rstentum Monaco liegt, wie Ums盲tze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Franz枚sischen Republik liegt;
- Ums盲tze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, wie Ums盲tze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten K枚nigreich Gro脽britannien und Nordirland liegt;
- Ums盲tze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in den Hoheitszonen des Vereinigten K枚nigreichs Akrotiri und Dhekelia liegt, wie Ums盲tze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort die Republik Zypern ist.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 gelten das F眉rstentum Monaco und die Insel Man angesichts der Abkommen und Vertr盲ge, die sie mit der Franz枚sischen Republik bzw. mit dem Vereinigten K枚nigreich Gro脽britannien und Nordirland geschlossen haben, f眉r die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.
2Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit
- Ums盲tze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im F眉rstentum Monaco liegt, wie Ums盲tze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Franz枚sischen Republik liegt;
- Ums盲tze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, wie Ums盲tze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten K枚nigreich Gro脽britannien und Nordirland liegt.
听(5) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen der Abs盲tze 3 und 4 insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralit盲t oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschl盲ge.
Art. 4 Abschnitt IV Steuerpflichtiger
Art. 4 [Steuerpflichtiger]
听(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
听(2) 1Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. 2Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfa脽t.
听(3) Die Mitgliedstaaten k枚nnen auch solche Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Absatz 2 genannten T盲tigkeiten aus眉ben und insbesondere eine der folgenden Leistungen erbringen:
听 a) |
die Lieferung von Geb盲uden oder Geb盲udeteilen und dem dazugeh枚rigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt. 2Die Mitgliedstaaten k枚nnen die Einzelheiten der Anwendung dieses Kriteriums auf Umbauten von Geb盲uden und den Begriff "dazugeh枚riger Grund und Boden" festlegen. 3Die Mitgliedstaaten k枚nnen andere Kriterien als das des Erstbezugs bestimmen, z. B. den Zeitraum zwischen der Fertigstellung des Geb盲udes und d... |