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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesch盲ftsbesorgung einer Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft f眉r eine Gemeinde; Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit gegen Aufwendungsersatz; im Gesellschaftsverh盲ltnis begr眉ndete Verlust眉bernahme
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Leitsatz (amtlich)
1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelm盲脽ig auch dann vor, wenn ein Gesch盲ftsf眉hrer gegen Aufwendungsersatz t盲tig wird.
2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelm盲脽ig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gr眉nden, die im Gesellschaftsverh盲ltnis begr眉ndet sind, die Verluste seiner Gesellschaft 眉bernimmt, um ihr die weitere T盲tigkeit zu erm枚glichen.
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Normenkette
UStG 1991 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听10; BauGB 搂 157; BGB 搂搂听669-670
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin; WEG) ist eine Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde im August 1991 ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital betrug 1 000 000 DM; hieran waren die Stadt L mit 55 %, die Hafenbetriebe GmbH L mit 17,5 %, die Stadtsparkasse L mit 15 % sowie die Raiffeisenbank L und die Volksbank L mit jeweils 6,25 % beteiligt.
Nach 搂 3 der Satzung ist Gegenstand des Unternehmens die T盲tigkeit auf allen Gebieten, welche mit der Wirtschaftsentwicklung in L zusammenh盲ngen oder diese f枚rdern, insbesondere
die Projektentwicklung sowie alle damit zusammenh盲ngenden Aktivit盲ten, also die Konzeptentwicklung und Aufbereitung von Grundst眉cksfl盲chen, auch die Vorbereitung des An- und Verkaufs von Grundst眉cken und die 脺berpr眉fung der Bebaubarkeit von Grundbesitz;
die 脺bernahme von Aufgaben eines Sanierungstreuh盲nders nach 搂搂 157 ff. des Baugesetzbuches (BauGB);
das Standortmarketing, also die Erarbeitung einer Werbekonzeption f眉r den Standort L, die Vornahme von Ma脽nahmen zur materiellen und ideellen Aufwertung der Stadt, die projektbezogene Presse- und 脰ffentlichkeitsarbeit, die Erarbeitung und Durchf眉hrung eines Kommunikationskonzepts und aller dieser f枚rdernden Ma脽nahmen;
die projektbezogene Akquisition von Unternehmen zur Industrieansiedlung, also die Gewinnung von Unternehmen f眉r den Standort L, der Aufbau einer diesbez眉glichen Unternehmenskontaktdatei und die Auswertung von Nachrichten und Informationen auf diesen Gebieten;
das projektbezogene Gewerbefl盲chenmanagement, also die EDV gest眉tzte Vermittlung gewerblich nutzbarer Fl盲chen in Abstimmung mit dem Amt f眉r Wirtschaftsf枚rderung der Stadt 鈥 und die bauplanerische Beratung von Beh枚rden und Interessenten.
Am 18. September 1991 schloss die Kl盲gerin mit der Stadt L einen Gesch盲ftsbesorgungsvertrag. Darin verpflichtete sie sich, gem盲脽 ihrer Satzung T盲tigkeiten f眉r die Stadt auf allen Gebieten zu 眉bernehmen, die mit der Wirtschaftsentwicklung in L zusammenh盲ngen oder diese f枚rdern. Nach 搂 2 des Vertrages ersetzte die Stadt der Kl盲gerin den f眉r die 眉bertragenen Aufgabenstellungen erforderlichen Personal- und Sachaufwand. Soweit Dritte die Gesellschaft beauftragten, hatten diese ebenfalls den durch sie veranlassten Aufwand zu erstatten. M枚gliche Ertr盲ge der Stammeinlagen sollte die Kl盲gerin zur Deckung f眉r die laufenden Kosten einsetzen.
Am 2. August 1995 wurde der Gesch盲ftsbesorgungsvertrag mit der Stadt ge盲ndert und bez眉glich der Finanzierung in 搂 4 folgende Regelung getroffen:
"Die Verg眉tung der WEG bemi脽t sich nach den Kriterien Arbeitspl盲tze und Grundst眉ckswert.
1. Bei Vermittlung eines st盲dtischen Grundst眉cks an einen privaten K盲ufer erh盲lt die WEG von der Stadt 3 % des Kaufpreises plus 15 % MWSt. 50 % davon werden mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages, die restlichen 50 % mit Fertigstellung des Geb盲udes f盲llig.
2. Sofern die WEG Betriebe auf nichtst盲dtischen Fl盲chen ansiedelt, erh盲lt sie pro angesiedeltem Arbeitsplatz f眉r ihre Betreuungsleistung einen Betrag von einem durchschnittlichen Monatsgehalt des angesiedelten Arbeitsplatzes, differenziert nach Branchen.
Basis der Berechnung sind die Angaben im Statistischen Jahrbuch; ma脽geblich sind jeweils die Zahlen des vorangehenden Kalenderjahres.
3. F眉r die Umsiedlung 鈥 Betriebe erh盲lt sie pro umgesiedeltem Arbeitsplatz f眉r ihre Betreuungsleistung einen Betrag in H枚he von 50 % der Betr盲ge, wie sie anfallen w眉rden, wenn es sich um eine externe Ansiedlung handeln w眉rde.
4. Projektbezogene Zusch眉sse Dritter f眉r die Planungs- und Vorbereitungsarbeit (z.B. Forschungsmittel des Bundes) werden der WEG unmittelbar zur Verf眉gung gestellt und von ihr verwaltet. Sie werden f眉r die jeweiligen Projekte eingesetzt und nicht zur Kostendeckung der laufenden Gesch盲fte.
5. Stichpunkt f眉r den Beginn dieser Vereinbarung ist die Unterzeichnung dieses Vertrages, d.h. F盲lle, die bereits in Betreuung sind wie z.B. Media Markt, fallen unter diesen Vertrag, wenn die Er枚ffnung nach Unterzeichnung liegt.
6. Das Betreuungsentgelt wird f盲llig mit Er枚ffnung des Betriebes.
7. Da nicht alle satzungsgem盲脽en Aktivit盲ten der WEG mit der o.g. Regelung verg眉tet werden, 眉bernimmt die Stadt weiterhin den Verlustausgleich im Rahmen des verabschiedeten Budgets. 鈥"
In der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r die Streitjahre (1991 und 1995) machte die Kl盲gerin die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer (1991: 36 038,32 DM; 1995: 53 140,43 DM) geltend; f眉r 1991 erkl盲rte sie steuerpflichtige Ums盲tze von 0 DM, f眉r 1995 steuerpflichtige Ums盲tze von 155 925 DM zuz眉glich 15 % Umsatzsteuer in H枚he von 23 388,75 DM.
Soweit die Stadt L die Verluste der Kl盲gerin 眉bernommen hat, hat diese in den Streitjahren keine steuerpflichtigen Ums盲tze erkl盲rt.
Demgegen眉ber erh枚hte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) nach einer Umsatzsteuersonderpr眉fung die Ums盲tze um bisher nicht erkl盲rte verlustausgleichende Zahlungen der Stadt L von 290 486 DM netto (= 330 687,52 DM brutto) f眉r 1991 und 648 980 DM (netto) f眉r 1995 (Umsatzsteuerbescheide f眉r 1991 und 1995 vom 24. Februar 1998).
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte Leistungen der Kl盲gerin an die Stadt L gegen Entgelt i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 und 1993 (UStG) und nahm eine unentgeltliche Gesch盲ftsbesorgung i.S. des 搂 662 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) an; der dem Auftragnehmer zustehende Vorschuss und Aufwendungsersatz (搂搂 669, 670 BGB) stelle nicht das Entgelt dar, um dessen Willen der Beauftragte den Auftrag 眉bernommen habe.
Mit der Revision r眉gt das FA in erster Linie Verletzung materiellen Rechts; es meint, Leistungen gegen Entgelt l盲gen auch dann vor, wenn lediglich die Erstattung von Unkosten oder eines Aufwendungsersatzes vereinbart sei. Jede Leistung der Kl盲gerin komme unmittelbar der Stadt L als Leistungsempf盲ngerin zugute. Damit stehe die Verlust眉bernahme in untrennbarem Zusammenhang. Soweit sich die Gesch盲ftsbesorgungsvertr盲ge im Rahmen der Satzung bewegten, seien sie nur deklaratorisch.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Aufwendungsersatz, den der Gesch盲ftsbesorger gem盲脽 搂搂 669, 670 BGB erh盲lt, kein Entgelt i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 搂 10 UStG ist.
1. Nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt. Der Umsatz wird insoweit nach dem Entgelt bemessen (搂 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus; der Leistungsempf盲nger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f眉hrt (vgl. Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥旹uGH鈥, Urteile vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 -Fillibeck-, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 鈥昒VR鈥 1997, 430, und vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94 -Mohr-, Slg. 1996, I-959; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95 -Landboden-, Slg. 1997, I-7387, UVR 1998, 51, und Bundesfinanzhof 鈥旴FH鈥, Urteil vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240).
Demnach k枚nnen Zahlungen der 枚ffentlichen Hand Entgelt f眉r eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempf盲nger im Auftrag des Geldgebers f眉r diesen eine Aufgabe 眉bernimmt und die Zahlung damit zusammenh盲ngt. Kein Entgelt liegt aber vor, wenn der Zuschuss lediglich der F枚rderung des Zahlungsempf盲ngers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert f眉r eine steuerbare Leistung des Zahlungsempf盲ngers an den Geldgeber sein soll. In derartigen F盲llen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts 眉bernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erh盲lt, kann je nach den Umst盲nden des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu bejahen oder zu verneinen sein (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 240, m.w.N.).
Entgegen der Ansicht des FG liegt eine Leistung gegen Entgelt regelm盲脽ig auch dann vor, wenn ein Gesch盲ftsf眉hrer gegen Aufwendungsersatz t盲tig wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. M盲rz 1996 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858). Dagegen fehlt es regelm盲脽ig an dem notwendigen Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert, soweit ein Gesellschafter aus Gr眉nden, die im Gesellschaftsverh盲ltnis begr眉ndet sind, die Verluste seiner Gesellschaft 眉bernimmt, um ihr die weitere T盲tigkeit zu erm枚glichen.
2. Eine Leistung i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass sie an einen bestimmbaren Leistungsempf盲nger erbracht wird.
a) Soweit die Kl盲gerin in Verfolgung ihrer satzungsgem盲脽en Zwecke (als Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft) im allgemeinen Interesse der Wirtschaftsentwicklung t盲tig geworden ist, hat sie keine individualisierbare Leistung an die Stadt L (Gemeinde) erbracht. Diese war insoweit weder Verbraucherin noch erhielt sie einen sonstigen Vorteil, der am Ende der Unternehmerkette zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f眉hrte. Die Kl盲gerin ist insoweit als Gesellschaft nicht in konkreten Leistungsaustausch mit einem ihrer Gesellschafter getreten.
b) Anders ist es, soweit die Kl盲gerin im Auftrag der Gemeinde aufgrund der Gesch盲ftsbesorgungsvertr盲ge Aufgaben wahrgenommen hat.
Bedient sich eine Gemeinde zur Erf眉llung ihrer Aufgaben eines Erf眉llungsgehilfen, erh盲lt sie individualisierbare Leistungen des Erf眉llungsgehilfen; sie erh盲lt die Leistungen als Verbraucherin im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, und als Unternehmerin, soweit sie unternehmerische Aufgaben wahrnimmt.
Die Leistungen k枚nnen s盲mtliche T盲tigkeiten erfassen, die in den Gesch盲ftsbesorgungsvertr盲gen vom 18. September 1991 und 2. August 1995 im Einzelnen aufgef眉hrt sind.
Rechtliche Hinderungsgr眉nde, satzungsgem盲脽e Aufgaben einer Gesellschaft zum Gegenstand eines besonderen Gesch盲ftsbesorgungsvertrags zu machen, sieht der Senat nicht.
Der Umstand, dass die T盲tigkeiten dem allgemeinen Interesse dienen, schlie脽t nicht aus, dass sie Gegenstand umsatzsteuerbarer Leistungen an einen bestimmten Leistungsempf盲nger sein k枚nnen.
So liegt z.B. eine steuerbare Grundst眉ckslieferung vor, wenn die 枚ffentliche Hand Grundst眉cke zum Bau einer Autobahn kauft. Der Umstand, dass der Kauf im allgemeinen Interesse an einer ordentlichen Verkehrspolitik erfolgt, l盲sst die Steuerbarkeit nicht entfallen (vgl. Rdnr. 23 der Schlussantr盲ge des Generalanwalts vom 25. September 1997 in der Rechtssache C-384/95 -Landbogen Agrardienste-, Slg. 1997, I-7387).
脛hnlich ist es bei den der Kl盲gerin 眉bertragenen Aufgaben als Sanierungstreuh盲nderin gem盲脽 搂搂 157 ff. BauGB. St盲dtebauliche Sanierungsma脽nahmen liegen zwar im 枚ffentlichen Interesse; sie dienen der Behebung st盲dtebaulicher Missst盲nde (搂 136 BauGB). Gleichwohl war die Gemeinde Leistungsempf盲ngerin, soweit sie sich zur Erf眉llung der Sanierungsaufgaben der Kl盲gerin bedient hat. Da die Sanierungsaufgaben nach dem Gesetz ausschlie脽lich der Stadt L (und nicht auch den 眉brigen Gesellschaftern der Kl盲gerin) oblagen, kommt nur sie als Leistungsempf盲ngerin in Betracht. Falls die Kl盲gerin diese Aufgabe 眉bernahm, erbrachte sie individualisierbare Leistungen an die Stadt L.
3. Die Leistungen an die Stadt L wurden auch gegen Entgelt ausgef眉hrt, soweit die Zahlungen der Stadt an die Kl盲gerin nicht im Gesellschaftsverh盲ltnis, sondern in den Gesch盲ftsbesorgungsvertr盲gen begr眉ndet waren. Dabei ist gleichg眉ltig, ob in den Gesch盲ftsbesorgungsvertr盲gen ein Entgelt vereinbart (vgl. 搂 4 des Gesch盲ftsbesorgungsvertrags vom 2. August 1995) oder nach dem Gesetz (z.B. 搂 670 BGB) zu zahlen war. Soweit die vereinbarten Entgelte nicht kostendeckend waren, findet die Mindestbemessungsgrundlage des 搂 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG Anwendung.
4. Da das FG von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Frage, inwieweit die T盲tigkeiten der Kl盲gerin und die Zahlungen die Stadt L im Gesellschaftsverh盲ltnis oder in den Gesch盲ftsbesorgungsvertr盲gen begr眉ndet waren, kann nicht ohne die dem FG obliegende Sachverhaltsw眉rdigung entschieden werden. Der Senat verweist die Sache deshalb an das FG zur erneuten Entscheidung zur眉ck.
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Fundstellen
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BFH/NV 2002, 1004 |
BStBl II 2002, 782 |
BFHE 198, 233 |
BFHE 2003, 233 |
BB 2002, 1246 |
DB 2002, 1420 |
DStR 2002, 953 |
DStRE 2002, 772 |
HFR 2002, 718 |
UR 2002, 367 |