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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verminderung der landwirtschaftlichen Kartoffelproduktion gegen eine 枚ffentliche Verg眉tung ist keine Dienstleistung
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Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Reduzierung der Kartoffelproduktion durch einen Landwirt eine Dienstleistung nach Artikel 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie darstellt und ob die hierf眉r erhaltene Verg眉tung Entgelt im Sinne des Artikels 11 der 6. EG-Richtlinie ist.
Der EuGH hat wie zuvor im Urteil vom 29.2.1996, C-215/94 (J眉rgen Mohr) f眉r die Aufgabe der Milcherzeugung entschieden, da脽 die Verpflichtung zur Reduzierung der Kartoffelproduktion, die ein Landwirt zum Erhalt einer 枚ffentlichen Verg眉tung eingeht, keine Dienstleistung darstellt. Die erhaltene Verg眉tung ist demnach nicht umsatzsteuerpflichtig. Nach der Entscheidung erbringt der Landwirt keinem identifizierbaren Verbraucher gegen眉ber eine Dienstleistung. Er verschaffe keinen Vorteil, der einen Kostenfaktor in der T盲tigkeit eines anderen Wirtschaftsbeteiligten bilden k枚nnte.
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Beteiligte
Landboden-Agrardienste GmbH & Co. KG |
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URTEIL DES GERICHTSHOFES (F眉nfte Kammer)
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Begriff der Dienstleistung 鈥 Zuwendung zur Extensivierung der Kartoffelproduktion鈥
In der Rechtssache C-384/95
betreffend ein dem Gerichtshof gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht des Landes Brandenburg (Deutschland) in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Landboden-Agrardienste GmbH & Co. KG
gegen
Finanzamt Calau
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung der Artikel 6 Absatz 1, 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und 12 Absatz 3 Buchstabe a sowie des Anhangs H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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Der Gerichtshof (F眉nfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida, J.-P. Puissochet und L. Sev贸n,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst R枚der und Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium f眉r Wirtschaft, als Bevollm盲chtigte,
der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J眉rgen Grunwald als Bevollm盲chtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen des Finanzamts Calau, vertreten durch Regierungsdirektor Andreas Damm, Finanzministerium des Landes Brandenburg, als Bevollm盲chtigten, der deutschen Regierung, vertreten durch Ernst R枚der im Beistand von Oberamtsrat Ferdinand Huschens, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollm盲chtigten, und der Kommission, vertreten durch J眉rgen Grunwald, in der Sitzung vom 15. Mai 1997,
nach Anh枚rung der Schlu脽antr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 1997,
folgendes
Urteil
1 Das Finanzgericht des Landes Brandenburg (Deutschland) hat mit Beschlu脽 vom 8. November 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Dezember 1995, gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 6 Absatz 1, 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und 12 Absatz 3 Buchstabe a sowie des Anhangs H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Landboden-Agrardienste GmbH & Co. KG (nachstehend: Landboden-Agrardienste) und dem Finanzamt Calau dar眉ber, ob eine f眉r die Extensivierung der Kartoffelproduktion gezahlte nationale Zuwendung der Umsatzsteuer unterliegt.
3 Am 1. Januar 1991 wurde die Landboden-Agrardienste Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft 鈥 LPG 鈥 (P) Bronkow.
4 Im Jahr 1990 hatte die Kreisverwaltung Calau, Amt f眉r Ern盲hrung, Landwirtschaft und Forsten, der LPG eine Zuwendung gem盲脽 der Anordnung vom 13. Juli 1990 眉ber die F枚rderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung bewilligt. Die Zuwendung in H枚he von insgesamt 348 660 DM wurde f眉r die Verringerung der Jahreskartoffelerzeugung der LPG um 20 % gew盲hrt. In ihrer Steuererkl盲rung f眉r das Jahr 1990 wurde diese Zuwendung als nicht umsatzsteuerbar behandelt.
5 Bei einer Sonderpr眉fung vertrat das Finanzamt Calau jedoch die Auffassung, da脽 die Zuwendung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei; folglich setzte es am 1. Juni 1992 eine zus盲tzliche Umsatzsteuerschuld fest und richtete an die Landboden-Agrardienste einen ge盲nderten Umsatzsteuerbescheid.
6 Nachdem der auf 脛nderung dieses Steuerbescheids gerichtete Einspruch zur眉ckgewiesen worden war, machte die Landboden-Agrardienste de...