A. Im Inland
听(1) 1Die Besteuerungsgrundlage ist:
听 a) |
bei Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende f眉r diese Ums盲tze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempf盲nger oder von einem Dritten erh盲lt oder erhalten soll, einschlie脽lich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums盲tze zusammenh盲ngenden Subventionen; |
听 b) |
bei den in Artikel 5 Abs盲tze 6 und 7 genannten Ums盲tzen der Einkaufspreis f眉r die Gegenst盲nde oder f眉r gleichartige Gegenst盲nde oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Ums盲tze festgestellt werden; |
听 c) |
bei den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Ums盲tzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen f眉r die Erbringung der Dienstleistung; |
听 d) |
bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ums盲tzen der Normalwert des betreffenden Umsatzes. |
d) |
bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ums盲tzen der Normalwert des betreffenden Umsatzes. 2Unter "Normalwert" einer Dienstleistung ist alles zu verstehen, was der Leistungsempf盲nger auf der Stufe, auf der der Umsatz bewirkt wird, an einen selbst盲ndigen Leistungserbringer im Inland zu dem Zeitpunkt, zu dem der Umsatz bewirkt wird, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen m眉脽te, um die gleiche Dienstleistung zu erhalten. |
听(2) In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen:
听 a) |
die Steuern, Z枚lle, Absch枚pfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst; |
听 b) |
die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Bef枚rderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempf盲nger fordert. 2Die Mitgliedstaaten k枚nnen als Nebenkosten Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind. |
听(3) In die Besteuerungsgrundlage sind nicht einzubeziehen:
听 a) |
die Preisnachl盲sse durch Skonto f眉r Vorauszahlungen; |
听 b) |
die Rabatte und R眉ckverg眉tungen auf den Preis, die dem Abnehmer oder Dienstleistungsempf盲nger einger盲umt werden und die er zu dem Zeitpunkt erh盲lt, zu dem der Umsatz bewirkt wird; |
听 c) |
die Betr盲ge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empf盲nger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und f眉r ihre Rechnung verauslagten Betr盲ge erh盲lt und die in seiner Buchf眉hrung als durchlaufende Posten behandelt sind. 2Der Steuerpflichtige mu脽 den tats盲chlichen Betrag dieser Auslagen nachweisen und kann keinen Vorsteuerabzug f眉r die Steuer vornehmen, die auf diese gegebenenfalls erhoben worden ist. |
听(4) 1Abweichend von den Abs盲tzen 1, 2 und 3 k枚nnen die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der M枚glichkeit nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 Gebrauch gemacht haben, vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der M枚glichkeit nach Teil B Absatz 6 f眉r Ums盲tze nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) Unterabsatz 2 einem Bruchteil des gem盲脽 den Abs盲tzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags entspricht.
2Dieser Bruchteil wird so festgelegt, da脽 sich die dergestalt geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Fall auf mindestens 5 v. H. des gem盲脽 den Abs盲tzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags bel盲uft.
听(5) 1Die Mitgliedstaaten haben die M枚glichkeit, in die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenst盲nden und bei Dienstleistungen den Wert von steuerfreiem Anlagegold im Sinne von Artikel 26b einzubeziehen, wenn es vom Leistungsempf盲nger zur Verf眉gung gestellt und f眉r die Verarbeitung verwendet wird und infolgedessen bei der Lieferung der Gegenst盲nde oder der Erbringung der Dienstleistungen seinen Status als von der Mehrwertsteuer befreites Anlagegold verliert. 2Der zugrunde zu legende Wert ist der Normalwert des Anlagegoldes zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenst盲nde oder der Erbringung der Dienstleistungen.
听(6) 1Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung k枚nnen die Mitgliedstaaten Ma脽nahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenst盲nden oder bei Dienstleistungen der Normalwert ist. 2Von dieser M枚glichkeit kann nur in Bezug auf Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen an Empf盲nger Gebrauch gemacht werden, zu denen famili盲re oder andere enge pers枚nliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen, gem盲脽 der Definition des Mitgliedstaats, bestehen. 3F眉r die Zwecke dieser Bestimmung kann als rechtliche Bindung auch die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Familie des Arbeitnehmers oder anderen diesem nahe stehenden Personen gelten.
4Der Anwendungsbereich des ersten Unterabsatzes ist auf folgende F盲lle beschr盲nkt:
听 a) |
die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert und der Erwerber oder Dienstleistungsempf盲nger ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gem盲脽 Artikel 17 berechtigt; |
听 b) |
die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert, der Lieferer oder Dienstleistungserbringer i... |