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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pkw-脺berlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft
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Leitsatz (NV)
1. Die Annahme einer Leistung durch Nutzungs眉berlassung setzt die M枚glichkeit f眉r den Leistungsempf盲nger voraus, den 眉berlassenen Gegenstand f眉r seine Zwecke zu nutzen (Anschlu脽 an BFH-Urteil vom 9. Juni 1994 V R 108/93, BFH/NV 1995, 644).
2. Ein Gesellschafterbeitrag, der durch Nutzungs眉berlassung eines PKW erbracht wird, f眉hrt umsatzsteuerrechtlich nur dann zu einem Leistungsaustausch, wenn ein Sonderentgelt f眉r die 脺berlassung konkret vereinbart wird. Das Sonderentgelt kann auch im sog. Auslagenersatz (搂搂 713, 670 des B眉rgerlichen Gesetzbuches, 搂 110 des Handelsgesetzbuches) bestehen.
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Normenkette
UStG 1980 搂 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB 搂搂听713, 670; HGB 搂 110
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist Gesellschafter einer Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR), die seit dem 1. April 1982 ein ... -Unternehmen betrieb. Er "眉berlie脽" der GbR aufgrund m眉ndlicher Vereinbarung ab Januar 1982 einen PKW und nach dessen Unfallschaden im M盲rz 1983 einen anderen PKW "zur Nutzung", wobei ausschlie脽lich der Kl盲ger die Fahrzeuge fuhr. Er rechnete jeweils am Jahresende gegen眉ber der GbR hinsichtlich der Kfz-Gestellung und der Unterhaltskosten (Benzin, Steuern, Versicherungen und Reparaturen) schriftlich ab. F眉r 1982 und 1983 berechnete der Kl盲ger der GbR Jahresentgelte in H枚he von ... DM bzw. ... DM, jeweils zuz眉glich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die ihr in Rechnung gestellten Forderungen ber眉cksichtigte die GbR in ihrer Buchf眉hrung im Rahmen des Jahresabschlusses durch die Buchung "Aufwand an Kapital des Kl.".
In den Umsatzsteuer-Erkl盲rungen 1982 und 1983 setzte der Kl盲ger Vermietungsums盲tze mit Entgelten von ... DM bzw. ... DM an, ferner steuerpflichtigen Eigenverbrauch sowie Vorsteuerbetr盲ge von ... DM f眉r 1982 bzw. ... DM f眉r 1983.
Abweichend von den Erkl盲rungen erfa脽te der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt -- FA --) in den entsprechenden Umsatzsteuerbescheiden die vom Kl盲ger der GbR gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach 搂 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Die geltend gemachten Vorsteuerbetr盲ge lie脽 das FA mit der Begr眉ndung nicht zum Abzug zu, die PKW-脺berlassung an die GbR sei nicht gegen Entgelt erfolgt, weil die GbR keine laufenden Zahlungen an den Kl盲ger geleistet habe. Es habe sich um eine blo脽e Nutzungs眉berlassung mit nachtr盲glichem, von der H枚he der jeweils tats盲chlich anfallenden Kosten abh盲ngigen Aufwendungsersatz gehandelt.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt und lie脽 den vom Kl盲ger begehrten Vorsteuerabzug in H枚he von ... DM f眉r 1982 und von ... DM f眉r 1983 zu. Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG aus, durch entgeltliche 脺berlassung der PKW's an die GbR habe sich der Kl盲ger als Unternehmer i. S. des 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 bet盲tigt. Die ausschlie脽liche Selbstnutzung der 眉berlassenen PKW's durch den Kl盲ger spreche nicht f眉r eine unentgeltliche 脺berlassung. F眉r die Beantwortung der entsprechenden Frage seien die Gesamtumst盲nde des Einzelfalls, insbesondere die Regelungen des Gesellschaftsvertrags, heranzuziehen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, der eine Verpflichtung des Kl盲gers zur unentgeltlichen 脺berlassung enthielte, liege nicht vor. Anhaltspunkte f眉r eine diesbez眉gliche m眉ndliche Vereinbarung seien auch vom FA nicht vorgetragen worden. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds盲tzen habe der Kl盲ger ein Entgelt f眉r die PKW- 脺berlassung ernstlich zu erwarten gehabt und dieses in Form einer Gutschrift auf seinem von der GbR gef眉hrten Kapitalkonto im Rahmen des Jahresabschlusses auch erhalten. Im Streitfall sei nicht ersichtlich, da脽 die zugunsten des Kl盲gers erfolgte Buchung nur zum Schein erfolgt sei.
Hiergegen wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Revision und macht geltend, das Urteil versto脽e gegen 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 und beruhe zudem auf Verfahrensm盲ngeln. Im Streitfall liege keine Leistung gegen Entgelt vor, da der Kl盲ger kein Entgelt zu erwarten gehabt habe. Mangels entsprechender Vereinbarungen habe die GbR kein alleiniges Nutzungsrecht erhalten, was auch dadurch belegt werde, da脽 der Kl盲ger die Fahrzeuge habe austauschen k枚nnen. Der Kl盲ger sei wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, der seinen privaten PKW gegen Aufwandsentsch盲digung f眉r Dienstreisen einsetze. Das FG habe es vers盲umt, den Sachverhalt umfassend aufzukl盲ren. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Ber眉cksichtigung der Gesamtumst盲nde des Einzelfalls sei mithin nicht erfolgt.
Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen.
Der Kl盲ger ist der Revision entgegengetreten.
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Nach den Feststellungen des FG durfte im Streitfall die Entgeltlichkeit der Leistungen des Kl盲gers nicht an genommen werden. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.
1. Der Kl盲ger hat an die GbR keine Leistungen durch Nutzungs眉berlassung ausgef眉hrt. Denn er hat die "gestellten" PKW's aufgrund seines Rechtes als Eigent眉mer genutzt, indem er diese bei der F眉hrung der Gesch盲fte der GbR einsetzte. Die GbR konnte nicht 眉ber den Einsatz der PKW's bestimmen. Der Senat best盲tigt insoweit seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Annahme einer Leistung durch Nutzungs眉berlassung die M枚glichkeit f眉r den Leistungsempf盲nger voraussetzt, den 眉berlassenen Gegenstand f眉r seine Zwecke zu nutzen (Senats-Urteil vom 9. Juni 1994 V R 108/93, BFH/NV 1995, 644, mit Nachweisen).
2. Der Kl盲ger hat gegen眉ber der GbR auch keine anderen Dienstleistungen gegen Entgelt ausgef眉hrt.
Schlie脽en sich mehrere Personen zusammen, um als Personengesellschaft t盲tig zu werden, so bildet die Vereinbarung des Gesellschaftsverh盲ltnisses die Grundlage f眉r das Zusammenwirken der Gesellschafter zur gemeinsamen Bet盲tigung (sog. Leistungsvereinigung). Die unterschiedlichen Beitr盲ge der Gesellschafter (z. B. Arbeitsleistung, Kapital眉berlassung, Nutzungs眉berlassung von Wirtschaftsg眉tern) werden -- regelm盲脽ig -- 眉ber eine Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Gesellschaft ausgeglichen. Umsatzsteuerrechtlich stellt die Leistungsvereinigung keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar (Leistung gegen Entgelt; Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. M盲rz 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538, und vom 16. M盲rz 1993 XI R 44/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529, mit Nachweisen).
Abweichend davon k枚nnen Gesellschafter steuerbare entgeltliche Leistungen an die Gesellschaft ausf眉hren, wenn dies im Rahmen konkreter Leistungsbeziehungen geschieht, wenn also bestimmte Leistungen gegen konkretisiertes oder konkretisierbares Entgelt als Gegenleistung ausgef眉hrt werden. Die Gegenleistung kann auch im sog. Auslagenersatz (搂搂 713, 670 des B眉rgerlichen Gesetzbuches, 搂 110 des Handelsgesetzbuches) bestehen (vgl. zuletzt Senats-Urteil in BFH/NV 1995, 644, unter Hinweis auf das Senats-Urteil vom 9. September 1993 V R 88/88, BFHE 172, 231, BStBl II 1994, 56).
Das FG ging zwar zutreffend von dem Grundsatz aus, da脽 eine "zun盲chst unentgeltliche Leistung nicht durch sp盲tere Zahlung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung f眉r die Vergangenheit in eine entgeltliche umgewandelt werden" kann. Diese Er枚rterung h盲tte das FG aber nicht damit abschlie脽en d眉rfen, es habe nicht feststellen k枚nnen, da脽 der Kl盲ger sich im Gesellschaftsvertrag zu einer unentgeltlichen PKW-脺berlassung verpflichtet h盲tte; ein entsprechender schriftlicher Gesellschaftsvertrag fehle, Anhaltspunkte f眉r eine diesbez眉gliche m眉ndliche Vereinbarung habe auch das FA nicht vorgetragen. Damit wurde das FG dem im vorliegenden Zusammenhang ma脽gebenden Verh盲ltnis von Regel und Ausnahme f眉r die rechtliche Einordnung von Gesellschafterbeitr盲gen nicht gerecht. Solche Beitr盲ge, derentwegen keine besonderen Verg眉tungsregelungen vereinbart wurden, sind grunds盲tzlich bei der Gewinn- und Verlustbeteiligung zu ber眉cksichtigen, ergeben also umsatzsteuerrechtlich keinen Leistungsaustausch. Einer besonderen oder zus盲tzlichen Vereinbarung der "Unentgeltlichkeit", wie das FG offenbar meint, bedarf es f眉r eine solche Beurteilung nicht. Erforderlich ist vielmehr -- umgekehrt -- die Feststellbarkeit besonderer Vereinbarungen 眉ber die Entgeltlichkeit solcher Leistungen, also die konkrete Vereinbarung eines Sonderentgelts, damit von einem Leistungsaustausch ausgegangen werden kann.
Nach den Feststellungen des FG hat der Kl盲ger jeweils am Ende der Streitjahre gegen眉ber der Gesellschaft seine Auslagen abgerechnet und in entsprechender H枚he eine Gutschrift auf seinem Kapitalkonto erhalten. Die Gutschrift auf dem Kapitalkonto weist die Zuwendung des Kl盲gers als Einlage in die Gesellschaft aus. Da das FG keine Umst盲nde feststellen konnte, die die Schlu脽folgerung erlauben, im Streitfall l盲ge eine Abgeltung der PKW-Gestellung durch Sonderverg眉tung vor, durfte es nicht Entgeltlichkeit der Leistungen annehmen.
3. Auf die vom FA erhobene R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung braucht der Senat nicht mehr einzugehen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1996, 858 |