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Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bei 脺berlassung von Gegenst盲nden
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Leitsatz (amtlich)
Vermieten die Gesellschafter ihrer Soziet盲t einzelne Gegenst盲nde gegen eine j盲hrliche Pauschalverg眉tung, werden umsatzsteuerrechtlich Leistungen ausgetauscht.
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Orientierungssatz
Ausf眉hrungen mit BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft (Abgrenzung nicht steuerbarer Leistungsbeitrag - steuerbarer Leistungsaustausch).
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Normenkette
UStG 1980 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
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Verfahrensgang
FG D眉sseldorf (Entscheidung vom 02.10.1989; Aktenzeichen 14 K 180/88 U) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) betreibt mit zwei weiteren Steuerberatern eine Soziet盲t in der Rechtsform einer Gesellschaft des b眉rgerlichen Rechts (GdbR). Die Gesellschafter schlossen mit der GdbR am 9.Juni 1975 als Mietvertr盲ge bezeichnete Vertr盲ge ab, denen zufolge der einzelne Gesellschafter jeweils sein Kfz und das von ihm erworbene B眉roinventar der Soziet盲t zur Verf眉gung stellt. Die Kosten f眉r Unterhaltung und Ersatzbeschaffung hatte der einzelne Gesellschafter zu tragen. Die Soziet盲t gew盲hrte f眉r "die Kosten der Autounterhaltung und die Zurverf眉gungstellung des B眉roinventars" eine j盲hrliche Verg眉tung von 5 000 DM bzw. 1 000 DM zzgl. Umsatzsteuer. Es wurde ausdr眉cklich festgelegt, da脽 sich die H枚he der Verg眉tung bei 脛nderung von Art, Umfang und Wert der vermieteten Gegenst盲nde nicht 盲ndern sollte.
Der Gesellschaftsvertrag vom 20.Mai 1975 regelt unter Nr.VII die Gewinnverteilung mit der Erg盲nzung, da脽 daneben jedem Gesellschafter f眉r die Kosten der Autounterhaltung eine j盲hrliche entnahmef盲hige Verg眉tung von 6 000 DM gew盲hrt werde. Die Kosten der Autoanschaffung und -unterhaltung sowie die Kosten f眉r Reisen, Bewirtung und Pr盲sente hatte jeder Gesellschafter selbst zu tragen. Nach ausdr眉cklicher Vereinbarung waren diese Kosten bei der Ermittlung des verteilungsf盲higen Gewinns nicht abziehbar und als Sonderbetriebsausgaben des einzelnen Gesellschafters zu erfassen.
Der Kl盲ger behandelte die von der Soziet盲t gezahlten Verg眉tungen sowie Honorareinnahmen f眉r T盲tigkeiten, die er im eigenen Namen und f眉r eigene Rechnung erbracht hatte, als steuerbaren Umsatz und ermittelte unter Ber眉cksichtigung entsprechender Vorsteuerbetr盲ge die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gem盲脽 搂 19 Abs.1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Unter Hinweis auf Abschn.6 Abs.10 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 1985 vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, da脽 hinsichtlich der erkl盲rten Vermietungsums盲tze kein Leistungsaustausch, sondern ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag an die Soziet盲t vorliege. Die Klage hatte keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in der Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1991, 21 ver枚ffentlicht.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts. Im einzelnen tr盲gt er vor:
Entgegen der Auffassung des FG sei von umsatzsteuerbaren Vermietungsleistungen gegen Entgelt auszugehen.
Es geh枚re nicht zu den Aufgaben eines Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers seiner Gesellschaft Kfz und Inventar zur Nutzung zu 眉berlassen. Gegen Sonderentgelt k枚nne ein Gesellschafter eine Leistung der Gesellschaft gegen眉ber erbringen, die als Leistungsaustausch anzusehen sei. Da脽 keine Gewinnverteilungsabrede vorliege, ergebe sich eindeutig aus den unterschiedlichen "Restgewinnquoten"; diese habe ab 1979 33,3 % - 35,7 % - 31 % betragen. Da die Verg眉tung der Soziet盲t f眉r die 脺berlassung des Inventars und der PKW in allen F盲llen gleich hoch gewesen sei, sei nachgewiesen, da脽 es sich bei der Vereinbarung nicht um eine Gewinnverteilungsabrede handele.
Der Mietvertrag vom 9.Juni 1975 sei ausschlie脽lich aus wirtschaftlichen Gr眉nden (Gleichbehandlung der Gesellschafter; Kostenbegrenzung) abgeschlossen worden. Mit dem Abschlu脽 der Mietvertr盲ge sei kein steuerlicher Vorteil verbunden; auch bei der Soziet盲t w盲ren die Vorsteuern abziehbar gewesen. 搂 19 Abs.3 UStG sei erst 1980 eingef眉hrt worden.
Im Fall der Anerkennung des Mietvertrags seien auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst盲tte dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.
Der Kl盲ger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Hinsichtlich der 脺berlassung des PKW und der B眉roausstattung an die Soziet盲t k枚nne nicht von einer unternehmerischen T盲tigkeit des Kl盲gers ausgegangen werden. Der Gesellschaftsvertrag deklariere den Betrag von 6 000 DM eindeutig als Zuschu脽. Die als Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung, die sich ausdr眉cklich auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags beziehe, sei keine "Miete". Die unterschiedliche Verteilung des "Restgewinns" habe keinen Einflu脽 auf die Abmachung, da脽 die Gesellschaft zu den PKW-Kosten einen einheitlichen "Kostenbeitrag" leiste.
Der Auffassung des Kl盲gers, da脽 die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst盲tte dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien, k枚nne nicht gefolgt werden (Abschn.10 Abs.1 UStR 1988). Im 眉brigen sei diese Frage ohne Bedeutung, wenn wegen fehlenden Leistungsaustausches keine unternehmerische T盲tigkeit vorliege.
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II. Die Revision ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Mit der 脺berlassung des PKW und des B眉roinventars an die Soziet盲t hat der Kl盲ger gem盲脽 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 gegen Entgelt sonstige Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausgef眉hrt.
Der Leistungsaustausch ist gekennzeichnet durch die innere Verkn眉pfung von Leistung und Gegenleistung. Die Leistung wird erbracht, um die Gegenleistung zu erhalten. Diese wiederum wird bewirkt, um die Leistung zu erhalten. Stehen die einander gew盲hrten Leistungen in dieser Wechselbeziehung und gegenseitigen Abh盲ngigkeit ist der Tatbestand der entgeltlichen Leistung erf眉llt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.Februar 1980 V R 90/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535; vom 7.Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, und vom 4.Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153).
Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft ist nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH dementsprechend zu unterscheiden zwischen Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgef眉hrt werden, und solchen, die als Gesellschafterbeitrag i.S. des 搂 706 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch das Gesellschaftsverh盲ltnis (causa societatis) veranla脽t sind und die durch die Beteiligung an Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden (BFH-Urteile vom 17.Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622; vom 10.Mai 1990 V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757, und vom 7.November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269). Dabei ist unerheblich, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht.
Steuerbare entgeltliche Leistungen i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 sind danach gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistung gegen daf眉r gew盲hrtes Entgelt ausgerichtet sind, wenn also die Gesamtumst盲nde derart gestaltet sind, da脽 der leistende Unternehmer erkennbar um der Gegenleistung willen leistet (BFH in BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757, unter II. 2. a). Die Abh盲ngigkeit des Entgeltanteiles (Gewinnanteiles) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrages ist das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 7.Dezember 1967 V 45/65, BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398); die Zahlungen m眉ssen von der jeweiligen Leistung abh盲ngig sein (Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 19.Juli 1935 V A 500/34, RStBl 1935, 1152).
2. Nach diesen Grunds盲tzen liegt im Streitfall hinsichtlich der 脺berlassung des PKW und des B眉roinventars entgegen der Auffassung des FG ein Leistungsaustausch gegen (Sonder-) Entgelt vor. Der Kl盲ger hat der Gesellschaft gegen Entgelt seinen PKW und Teile des B眉roinventars zur Verf眉gung gestellt. Leistung und Gegenleistung stehen in einem inneren Zusammenhang. Der Kl盲ger erh盲lt das Entgelt daf眉r, da脽 er der Gesellschaft die bezeichneten Gegenst盲nde zur Nutzung 眉berl盲脽t. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, da脽 sich die H枚he der Verg眉tung bei 脛nderung von Art, Umfang und Wert der vermieteten Gegenst盲nde nicht 盲ndern sollte. Mit dieser Vereinbarung wird nicht die Abh盲ngigkeit des Entgelts vom Umfang der Leistung beseitigt; vielmehr handelt es sich um eine pauschalierende Vereinbarung, die die Beteiligten aus Gr眉nden der Vereinfachung und der Gleichbehandlung getroffen haben, die aber die grunds盲tzliche Abh盲ngigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht ber眉hrt. Dies ergibt sich auch daraus, da脽 die anderen Gesellschafter --trotz abweichender Gewinnanteile-- gleich hohe Entgelte f眉r die 脺berlassung der Wirtschaftsg眉ter erhielten. Ebenso steht der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen, da脽 die Regelung dem Grunde nach bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart war; entscheidend ist der materielle Inhalt der Vereinbarung, nicht die 盲u脽ere Form.
3. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die vom Kl盲ger erkl盲rten Besteuerungsgrundlagen der Besteuerung zugrunde zu legen sind.
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Fundstellen
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BFH/NV 1993, 50 |
BStBl II 1993, 529 |
BFHE 171, 114 |
BFHE 1994, 114 |
BB 1993, 1577 |
BB 1993, 1577 (LT) |
DStR 1993, 914 (KT) |
DStZ 1993, 445 (KT) |
StE 1993, 328 (K) |