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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung eines PKW durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft: Selbstnutzung des Gesellschafters, Gestaltungsmi脽brauch
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Leitsatz (amtlich)
Der Gesellschafter einer KG kann mit der entgeltlichen Vermietung eines PKW an die KG unternehmerisch im Rahmen eines auf Leistungsaustausch gerichteten Gesch盲fts t盲tig werden, auch wenn er den PKW ausschlie脽lich selbst nutzt.
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Orientierungssatz
Ausf眉hrungen mit BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft (Abgrenzung nicht steuerbarer Leistungsbeitrag - steuerbarer Leistungsaustausch). Die Vermietung des PKW kann nicht als Mi脽brauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts beurteilt werden.
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Normenkette
UStG 1980 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AO 1977 搂 42
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Verfahrensgang
FG M眉nster (Entscheidung vom 21.06.1989; Aktenzeichen XV-V 4779/88 U) |
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten, ob der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) durch die Vermietung eines PKW unternehmerisch t盲tig geworden ist.
Der Kl盲ger war Gesellschafter einer GmbH & Co. KG (KG), die Lederwaren vertrieb. Im August 1984 erwarb der Kl盲ger einen Porsche-PKW zum Preis von 66 451,53 DM zuz眉glich 9 303,21 DM Umsatzsteuer. Durch Vertrag vom 20.August 1984 vermietete er den PKW auf unbestimmte Zeit an die KG. Ausweislich der Rechnung vom 31.Dezember 1984 belief sich der Mietzins f眉r das Streitjahr auf 6 588,15 DM zuz眉glich 922,34 DM Umsatzsteuer. Den Mietzins berechnete der Kl盲ger --vertragsgem盲脽-- nach der anteiligen Abschreibung in H枚he von 4 151,53 DM, der Kfz-Versicherung in H枚he von 1 377,70 DM und der Kfz-Steuer in H枚he von 460 DM zuz眉glich eines Aufschlags von 10 v.H. in H枚he von 598,92 DM. Der Kl盲ger nutzte den PKW --betrieblich und privat-- ausschlie脽lich selbst. In seiner Umsatzsteuererkl盲rung erkl盲rte er den Vermietungsumsatz und machte die Vorsteuern aus dem Erwerb des PKW geltend. Der Umsatzsteuersonderpr眉fer vertrat die Auffassung, da脽 der Kl盲ger durch die Vermietung an die KG nicht unternehmerisch t盲tig geworden sei (Bericht vom 1.August 1986). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Beurteilung und setzte in dem Bescheid vom 5.September 1986 die Umsatzsteuer auf 0 DM fest.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in der Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1991, 18 ver枚ffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision durch Beschlu脽 vom 5.Dezember 1989 V B 128/90 zugelassen.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das FG die Grunds盲tze 眉ber die sog. Zwischenmietverh盲ltnisse auf den Streitfall 眉bertragen. Nach dem Urteil des BFH vom 13.Juli 1989 V R 8/86 (BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100) sei der vergleichbare Fall --Erwerb der Ehefrau, die das Wirtschaftsgut an den Ehemann vermiete-- keine mi脽br盲uchliche Gestaltung.
Der Kl盲ger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Ab盲nderung des
Umsatzsteuerbescheides vom 5.September 1986 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 27.Mai 1988 einen Umsatzsteuer眉berschu脽 von 8
380,90 DM festzusetzen.
Das FA hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht ge盲u脽ert.
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II. Die Revision ist gem盲脽 搂 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage.
1. Mit der Vermietung des PKW an die KG ist der Kl盲ger gem盲脽 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1, 搂 2 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) unternehmerisch t盲tig geworden. Die auf Dauer angelegte Vermietung eines PKW erf眉llt diese Voraussetzung (dazu vgl. auch BFH-Urteil vom 7.November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).
2. Der Kl盲ger erbrachte die Vermietungsleistung gegen Entgelt im Rahmen seines (Vermietungs-)Unternehmens (搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980); sie war auf Leistungsaustausch gerichtet.
Der Leistungsaustausch ist gekennzeichnet durch die innere Verkn眉pfung von Leistung und Gegenleistung. Die Leistung wird erbracht, um die Gegenleistung zu erhalten. Diese wiederum wird bewirkt, um die Leistung zu erhalten. Stehen die einander gew盲hrten Leistungen in dieser Wechselbeziehung und gegenseitigen Abh盲ngigkeit, ist der Tatbestand der entgeltlichen Leistung erf眉llt (BFH-Urteile vom 28.Februar 1980 V R 90/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535; vom 7.Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, und vom 4.Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153).
Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft ist nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH dementsprechend zu unterscheiden zwischen Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgef眉hrt werden, und solchen, die als Gesellschafterbeitrag i.S. des 搂 706 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch das Gesellschaftsverh盲ltnis (causa societatis) veranla脽t sind und die durch die Beteiligung an Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden (BFH-Urteile vom 17.Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622; vom 10.Mai 1990 V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757, und in BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269). Dabei ist unerheblich, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht.
Steuerbare entgeltliche Leistungen i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 sind danach gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistung gegen daf眉r gew盲hrtes Entgelt ausgerichtet sind, wenn also die Gesamtumst盲nde derart gestaltet sind, da脽 der leistende Unternehmer erkennbar um der Gegenleistung willen leistet (BFH in BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757, unter II.2.a). Die Abh盲ngigkeit des Entgeltanteiles (Gewinnanteiles) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrages ist das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 7.Dezember 1967 V 45/65, BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398); die Zahlungen m眉ssen von der jeweiligen Leistung abh盲ngig sein (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19.Juli 1935 V A 500/34, RStBl 1935, 1152).
Nach diesen Grunds盲tzen liegt im Streitfall bez眉glich der PKW- Vermietung ein Leistungsaustausch gegen (Sonder-)Entgelt vor. Der Kl盲ger hat der Gesellschaft gegen Entgelt seinen PKW zur Verf眉gung gestellt. Leistung und Gegenleistung stehen in einem inneren Zusammenhang. Der Kl盲ger erh盲lt das Entgelt daf眉r, da脽 er der Gesellschaft den PKW zeitweise zur Nutzung 眉berl盲脽t.
3. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, da脽 der Kl盲ger den PKW ausschlie脽lich selbst genutzt hat. Der ausschlie脽lichen Selbstnutzung kommt nur dann Bedeutung zu, wenn weitere Umst盲nde daf眉r sprechen, da脽 der Mietvertrag nur formale Bedeutung hat und die Beteiligten der Sache nach etwa eine Gewinnverteilungsabrede treffen oder eine Kostenbeteiligung vereinbaren wollten (vgl. Schettler, UR 1988, 29, 35; Verf眉gung der Oberfinanzdirektion D眉sseldorf vom 27.Januar 1987, Steuererlasse in Karteiform --StEK--, Umsatzsteuergesetz, 搂 1 Abs.1 Ziff.1 Nr.95; Erla脽 des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 5.Oktober 1987, StEK, Umsatzsteuergesetz, 搂 1 Abs.1 Ziff.1 Nr.105; Erla脽 des Finanzsenators Bremen vom 15.Januar 1988, StEK, Umsatzsteuergesetz, 搂 1 Abs.1 Ziff.1 Nr.109). Im Streitfall liegen derartige Anhaltspunkte nicht vor. Der Mietzins wurde auf der Grundlage der Anschaffungskosten, der Kfz- Versicherung und der Kfz-Steuer konkret berechnet.
4. Die Vermietung des PKW kann nicht als Mi脽brauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts i.S. des 搂 42 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) beurteilt werden (dazu vgl. die 脺bersicht 眉ber die neuere Rechtsprechung bei Rose/Glorius, Der Betrieb 1992, 2207). Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann grunds盲tzlich frei entscheiden, in welcher Eigenschaft er f眉r die Gesellschaft t盲tig wird. Dabei kann er seine Verh盲ltnisse so gestalten, da脽 sie zu einer m枚glichst geringen steuerlichen Belastung f眉hren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269; vgl. ferner BFH-Urteil in BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64717 |
BFH/NV 1993, 50 |
BStBl II 1993, 530 |
BFHE 171, 122 |
BFHE 1994, 122 |
BB 1993, 1576 |
BB 1993, 1576 (LT) |
DB 1993, 1403-1404 (LT) |
DStR 1993, 913 (KT) |
DStZ 1993, 445 (KT) |
HFR 1993, 536 (LT) |
StE 1993, 329 (K) |