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Leitsatz (amtlich)
Die Gestaltung, da脽 ein Ehegatte ein Kfz erwirbt und seinem Ehegatten f眉r dessen Unternehmen vermietet, ist nicht deswegen unangemessen i.S. des 搂 42 AO 1977, weil der "vorgeschaltete" Ehegatte den Steuerabzugsbetrag nach 搂 19 Abs.3 UStG 1980 in Anspruch nehmen kann. Dieser Vorschrift kann dem Grunde nach keine Beschr盲nkung auf bestimmte Beg眉nstigungsvorstellungen des Gesetzgebers entnommen werden.
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Orientierungssatz
1. Das Umsatzsteuerrecht erfa脽t als Steuerpflichtiger (Unternehmer i.S. des 搂 2 Abs. 1 UStG 1980) jede Person, die nach den Voraussetzungen der Vorschrift sich --gleich gegen眉ber wem-- unternehmerisch bet盲tigt.
2. Will das FA die Besteuerung unter Berufung auf 搂 42 AO 1977 abweichend von der Steuererkl盲rung vornehmen, so tr盲gt es insoweit die Feststellungslast; eine Vermutung f眉r Rechtsmi脽brauch besteht allgemein nicht (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 4.8.1987 V B 16/87). Lediglich in Ausnahmef盲llen kann sich nach den Grunds盲tzen der freien Beweisw眉rdigung im Hinblick auf bestimmte wiederkehrende Rechtsgestaltungen eine --widerlegbare-- Vermutung der Steuerumgehung ergeben, wenn f眉r die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr眉nde fehlen.
3. Zweck des mit dem UStG 1980 eingef眉hrten Steuerabzugsbetrags nach 搂 19 Abs. 3 UStG 1980 war es, die Nachteile auszugleichen, die sich aus dem Wegfall der bis zum Jahre 1979 f眉r Kleinunternehmer geltenden Bruttoumsatzbesteuerung ergaben; ferner sollte ein gleitender Anstieg der Umsatzsteuerbelastung bewirkt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.2.1988 X R 87/82).
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Normenkette
AO 1977 搂 42; UStG 1980 搂听2 Abs. 1, 搂听15 Abs. 1, 搂听19 Abs. 3
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), die im Steuerberatungsb眉ro ihres Ehemannes (des Proze脽bevollm盲chtigten) t盲tig ist, erwarb im Jahre 1980 einen gebrauchten PKW zum Preis von 30 500 DM einschlie脽lich Umsatzsteuer (26 991,15 DM zuz眉glich 3 508,85 DM Umsatzsteuer). Der PKW wurde am 23.Juni 1980 auf den Namen der Kl盲gerin zugelassen. Die Kl盲gerin finanzierte die Anschaffung mit einem 脺berziehungskredit (33 000 DM). Als Sicherheit hinterlegte sie den Kfz-Brief.
Mit Mietvertrag vom 23.Juni 1980 vermietete die Kl盲gerin den PKW an ihren Ehemann (Steuerberater) bis zum 30.Juni 1983 zu einem monatlichen Mietzins von zun盲chst 1 060 DM zuz眉glich 13 v.H. Umsatzsteuer, ab 1.Oktober 1980 1 225 DM zuz眉glich 13 v.H. Umsatzsteuer und 脺berweisungskosten von 0,25 DM. Der Mieter hatte die Kosten der Unterhaltung einschlie脽lich Steuer und Versicherung (Haftpflicht und Vollkasko) sowie von der Versicherung nicht gedeckte Reparaturkosten bei Verkehrsunf盲llen zu tragen. Der Kl盲gerin war es gestattet, das Fahrzeug zu besonderen Anl盲脽en selbst zu nutzen. Eine solche Eigennutzung sollte einen Monat zuvor angezeigt werden und war auf 30 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Der Mietzins war vom Mieter viertelj盲hrlich zur Mitte des Quartals zu entrichten; im Falle der Eigennutzung durch die Vermieterin sollte eine Mietzinszahlung entfallen.
F眉r 1980 erkl盲rte die Kl盲gerin eine negative Umsatzsteuerschuld in H枚he von 2 583,35 DM aufgrund der Mietentgelte in H枚he von 7 119 DM (Umsatzsteuer: 925,47 DM) und der Vorsteuern in H枚he von 3 508,85 DM, die ihr f眉r den Erwerb des PKW in Rechnung gestellt worden waren. F眉r das Jahr 1981 erkl盲rte die Kl盲gerin --unter Anwendung des Steuerabzugsbetrags von 80 v.H. nach 搂 19 Abs.3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) auf die Umsatzsteuer in H枚he von 1 870,18 DM-- Umsatzsteuer in H枚he von 374 DM auf Mietentgelte in H枚he von 13 681 DM und auf Eigenverbrauch in H枚he von 705 DM.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) erkannte nach einer Umsatzsteuersonderpr眉fung den Mietvertrag wegen Gestaltungsmi脽brauchs (搂 42 der Abgabenordnung --AO 1977--) nicht an mit der Begr眉ndung, er sei nur abgeschlossen worden, um der Kl盲gerin den Steuerabzugsbetrag nach 搂 19 Abs.3 UStG 1980 zukommen zu lassen.
Mit der weiteren Begr眉ndung, die Kl盲gerin schulde die ihrem Ehemann in den Rechnungen 眉ber den Mietzins ausgewiesene Umsatzsteuer gem盲脽 搂 14 Abs.3 UStG 1980, setzte das FA gegen die Kl盲gerin f眉r 1980 Umsatzsteuer in H枚he von 925 DM und f眉r 1981 in H枚he von 1 778 DM fest.
Nach erfolglosem Einspruch beantragte die Kl盲gerin mit der Klage, die Umsatzsteuer f眉r 1980 und 1981 wie erkl盲rt festzusetzen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr眉ndet ab. Es vertrat im wesentlichen folgende Auffassung: 搂 42 AO 1977 sei erf眉llt, weil der von der Kl盲gerin und ihrem Ehemann beschrittene Weg f眉r das angestrebte Ziel (Anschaffung eines f眉r die Berufst盲tigkeit des Ehemannes zu nutzenden PKW) v枚llig ungew枚hnlich sei und beachtliche au脽ersteuerliche Gr眉nde f眉r diese Gestaltung nicht dargelegt worden seien. Die Gestaltung sei im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Steuerverg眉nstigung des 搂 19 Abs.3 UStG 1980 vorgenommen worden (auch wenn diese wegen des Vorsteuer眉berschusses noch nicht f眉r das Jahr 1980, sondern erst f眉r das Jahr 1981 in Betracht gekommen sei). Angesichts der H枚he der vereinbarten Miete h盲tte die Anwendung des 搂 19 Abs.3 UStG 1980 zur Folge, da脽 der mietende Ehegatte (Unternehmer) die ihm f眉r die Mietums盲tze in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller H枚he als Vorsteuer眉berschu脽 erhalte, w盲hrend die Kl盲gerin als Vermieterin f眉r die Jahre ab 1981 nur 20 v.H. der Umsatzsteuer an das FA abf眉hren m眉脽te.
Das Normalbild in einem Fall wie dem vorliegenden sei, da脽 der berufst盲tige Ehemann das f眉r seine Berufsaus眉bung ben枚tigte Fahrzeug selbst erwerbe. Der Ehemann w盲re im Hinblick auf die von ihm aufgewendeten Kosten in der Lage gewesen, die Anschaffung eines eigenen Fahrzeugs selbst zu finanzieren. Zumindest w盲re es der normale Weg gewesen, da脽 ihm die Ehefrau die Finanzierung durch selbstschuldnerische B眉rgschaft oder durch das Auftreten als Mitdarlehensnehmerin er枚ffnet h盲tte.
Der Steuerabzugsbetrag als degressive Steuererm盲脽igung sei als steuerliche Hilfe f眉r Kleinunternehmer im Wettbewerb mit ihren umsatzst盲rkeren Konkurrenten (Regelversteuerern) eingef眉hrt worden. Diese Zielsetzung komme in F盲llen der vorliegenden Art nicht zum Tragen. Eine Wettbewerbslage mit Kfz-Vermietungsunternehmen bestehe nicht. Von einer allgemeinen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr auf diesem Sektor k枚nne bei der Vermietung eines einzelnen PKW an den Ehemann keine Rede sein. Es handle sich ausschlie脽lich um eine der gesetzgeberischen Zielsetzung des Vorsteuerabzugs und der Steuerabzugsregelung widersprechende Inanspruchnahme von Steuervorteilen.
Die Kl盲gerin habe nach Ma脽gabe des 搂 42 Satz 1 AO 1977 keine unternehmerische T盲tigkeit ausge眉bt. Sie k枚nne daher weder die ihr f眉r die Anschaffung des PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen noch stehe ihr der Steuerabzugsbetrag nach 搂 19 Abs.3 UStG 1980 zu. Die Kl盲gerin schulde die ihrem Ehemann in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gem盲脽 搂 14 Abs.2 (nicht Abs.3) UStG 1980; denn sie habe die Steuer rechtsirrt眉mlich f眉r --nicht offensichtlich-- steuerfreie Leistungen und gutgl盲ubig hinsichtlich ihrer Unternehmereigenschaft ausgewiesen. Ihr stehe daher die Berichtigungsm枚glichkeit gem盲脽 搂 14 Abs.2 Satz 2 UStG 1980 offen.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung von 搂 19 UStG 1980 und 搂 42 AO 1977. Sie tr盲gt dazu u.a. vor: Eine Vertragsgestaltung sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlu脽 vom 29.November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272) nicht schon deshalb als mi脽br盲uchlich anzusehen, weil die Beteiligten mit ihr den Zweck verfolgten, eine Steuerverg眉nstigung zu erreichen. Die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen K眉rzungsbetrags nach 搂 19 Abs.3 UStG 1980 k枚nne nicht Gestaltungsmi脽brauch begr眉nden. 脺berdies sei der K眉rzungsbetrag nicht angestrebt worden, sondern ein geringer Steuerspareffekt im Rahmen der au脽ersteuerlichen Gr眉nde der Gestaltung (eigene Eink眉nfte und Verm枚gensbildung bei der Vermieterin, insbesondere Wegfall der Kapitalbindung und des Risikos aus dem Halten des Fahrzeugs beim Mieter).
Im Ertragsteuerrecht w眉rden Mietvertr盲ge zwischen nahen Angeh枚rigen nicht als Gestaltungsmi脽brauch angesehen. Auch bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung f眉r eine Betriebsaufspaltung im Ertragsteuerrecht d眉rfe nicht von der --wenn auch widerlegbaren-- Vermutung ausgegangen werden, Ehegatten verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschlu脽 vom 12.M盲rz 1985 1 BvR 571/81 u.a., BStBl II 1985, 475; Betriebs-Berater --BB-- 1985, 1050).
Die Kl盲gerin beantragt, das FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und, sinngem盲脽, ihren Klageantr盲gen stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen. Es h盲lt das FG-Urteil im wesentlichen f眉r zutreffend, geht aber davon aus, da脽 der Umsatzsteuerausweis in Mietzinsrechnungen durch die Kl盲gerin als Nichtunternehmerin den Steuertatbestand des 搂 14 Abs.3 und nicht des Abs.2 UStG 1980 erf眉lle.
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II. Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet.
Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung des FG k枚nnen die angefochtenen, auf 搂 42 AO 1977 gest眉tzten Steuerfestsetzungen f眉r die Jahre 1980 und 1981 nicht best盲tigt werden.
1. Die Kl盲gerin war in den Streitjahren Unternehmer i.S. des 搂 2 Abs.1 UStG 1980. Sie bet盲tigte sich selbst盲ndig gewerblich oder beruflich. Die w盲hrend der Streitjahre durchgef眉hrte (f眉r mehrere Jahre vereinbarte) entgeltliche PKW-Vermietung war eine nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen (搂 2 Abs.1 Satz 3 UStG 1980).
Bei der Steuererkl盲rung f眉r 1980 konnte die Kl盲gerin daher die Vorsteuer aus der Anschaffung des PKW gem盲脽 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 abziehen. Die Lieferung des PKW an sie erfolgte "f眉r ihr Unternehmen", n盲mlich f眉r die unternehmerische Vermietung des PKW an den Ehemann. Gegen die Zuordnung des PKW zum Unternehmen der Kl盲gerin bestehen auch im Hinblick auf die (von vornherein festgelegte) M枚glichkeit einer beschr盲nkten Eigennutzung keine Bedenken (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 25.M盲rz 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649). Dem Vorsteuerabzug stand nicht 搂 19 Abs.1 Satz 4 UStG 1980 im Wege; denn die Kl盲gerin hatte auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des 搂 19 Abs.1 UStG 1980 verzichtet (搂 19 Abs.2 Satz 1 UStG 1980).
F眉r 1981 konnte die Kl盲gerin die auf die Vermietungsums盲tze und den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer um den sog. Steuerabzugsbetrag nach 搂 19 Abs.3 UStG 1980 k眉rzen, weil ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr (搂 19 Abs.3 Satz 2 i.V.m. Abs.4 UStG 1980) 60 000 DM nicht 眉berstieg.
2. Die hier zu beurteilende Gestaltung der Anschaffung des Kfz durch die Kl盲gerin und dessen Vermietung an ihren Ehemann ist nicht mi脽br盲uchlich i.S. des 搂 42 AO 1977.
a) Nach 搂 42 AO 1977 kann durch Mi脽brauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Mi脽brauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg盲ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Will das FA die Besteuerung unter Berufung auf 搂 42 AO 1977 abweichend von der Steuererkl盲rung vornehmen, so tr盲gt es nach der Rechtsprechung des BFH insoweit die Feststellungslast; eine Vermutung f眉r Rechtsmi脽brauch besteht allgemein nicht (vgl. BFH, Beschlu脽 vom 4.August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756, mit Nachweisen). Lediglich in Ausnahmef盲llen kann sich nach den Grunds盲tzen der freien Beweisw眉rdigung im Hinblick auf bestimmte wiederkehrende Rechtsgestaltungen eine --widerlegbare-- Vermutung der Steuerumgehung ergeben, wenn f眉r die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr眉nde fehlen. Der Senat sah einen derartigen Ausnahmefall bei der sog. Zwischenvermietung f眉r gegeben an (BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756). Er st眉tzte dies darauf, da脽 die Steuerbefreiung des 搂 4 Nr.12 UStG 1980 auf der vom Gesetzgeber angenommenen 眉blichen Gestaltung beruhe, da脽 Wohnungen zu Wohnzwecken (vom Letztverbraucher) verwendet w眉rden; die Einschaltung eines (diesen Zweck nicht erf眉llenden) Zwischenmieters und der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsums盲tze an diesen sei demgegen眉ber ungew枚hnlich und auch unangemessen i.S. des 搂 42 AO 1977, wenn nicht Gr眉nde f眉r die Angemessenheit der --gemessen an der eindeutig erkennbaren gesetzlichen Wertung-- ungew枚hnlichen Gestaltung durch den Steuerpflichtigen dargelegt w眉rden.
Damit ist der Streitfall --entgegen der Auffassung des FG (dem sich das FG des Saarlandes, Urteil vom 8.April 1987 1 K 214/86, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987, 432, und FG N眉rnberg, Urteil vom 15.Dezember 1987 II 185/85, EFG 1988, 444, angeschlossen haben)-- nicht vergleichbar.
b) Da脽 der Ehemann der Kl盲gerin den PKW nicht selbst (f眉r sein Unternehmen) erwarb, sondern dazu die Kl盲gerin, seine Ehefrau, sozusagen "vorschaltete", die durch die Vermietung an den Ehemann zur (Klein-)Unternehmerin wurde und gem盲脽 搂 19 Abs.2 UStG 1980 auf die Nichtbesteuerung nach 搂 19 Abs.1 UStG 1980 verzichtete, ist keine Abweichung von einer "angemessenen" Sachverhaltsgestaltung, die der Gesetzgeber als Regelungsgrundlage des 搂 19 Abs.3 UStG 1980 angesehen haben k枚nnte.
Zum einen erfa脽t das Umsatzsteuerrecht als Steuerpflichtigen (Unternehmer i.S. des 搂 2 Abs.1 UStG 1980) jede Person, die nach den Voraussetzungen der Vorschrift sich --gleich gegen眉ber wem-- unternehmerisch bet盲tigt. Mit der "Vorschaltung" der Kl盲gerin zum Erwerb und zur Vermietung des PKW wurde im 眉brigen keine Umsatzbesteuerung von Ums盲tzen bei einer anderen Person (hier dem Ehemann) vermieden; vielmehr wurden dadurch steuerpflichtige Ums盲tze zus盲tzlich ausgel枚st.
Soweit dar眉ber hinaus die Kl盲gerin aufgrund der hier zu beurteilenden Gestaltung die Voraussetzungen zum Abzug der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer erhielt, ergibt sich daraus ebenfalls keine Umgehung des Steuergesetzes; auch der Ehemann w盲re zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er den PKW selbst f眉r sein Unternehmen angeschafft und verwendet h盲tte; denn die Verwendung h盲tte nicht im Rahmen steuerfreier Ums盲tze stattgefunden (搂 15 Abs.2 UStG 1980).
c) Soweit die Kl盲gerin im Streitjahr 1981 den Steuerabzugsbetrag nach 搂 19 Abs.3 UStG 1980 in Anspruch nahm, ist dies ebenfalls nicht rechtsmi脽br盲uchlich. Auch wenn man hier von einer nicht notwendigen und sogar rechtspolitisch unerw眉nschten Gestaltung ausgehen sollte, reicht dies nicht aus, eine von 搂 42 AO 1977 vorausgesetzte unangemessene Gestaltung zu bejahen (vgl. unter 2.a).
Zweck des mit dem UStG 1980 eingef眉hrten Steuerabzugsbetrags nach 搂 19 Abs.3 UStG 1980 war es, die Nachteile auszugleichen, die sich aus dem Wegfall der bis zum Jahre 1979 f眉r Kleinunternehmer geltenden Bruttoumsatzbesteuerung ergaben; ferner sollte ein gleitender Anstieg der Umsatzsteuerbelastung bewirkt werden (vgl. BFH, Urteil vom 24.Februar 1988 X R 87/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622, unter II.3.g) mit Nachweisen).
Die Regelung des 搂 19 Abs.3 UStG 1980 wurde zwischenzeitlich durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093) mit Wirkung ab 1.Januar 1990 ersatzlos gestrichen. Sie hatte sich als nicht gerechtfertigt erwiesen, weil der Steuerabzugsbetrag wie eine Subvention wirkte, ohne die wirtschaftliche Leistungsf盲higkeit des einzelnen Kleinunternehmers zu ber眉cksichtigen. Eine gezielte und damit auch wirtschaftlich sinnvolle F枚rderung von Unternehmern durch den Steuerabzugsbetrag erwies sich als nicht m枚glich (vgl. BTDrucks 11/2157, II.Besonderer Teil, zu Art.12 --UStG--, zu Nr.8, zu Buchst.b). Zudem wurden die zur Erlangung des Steuerabzugsbetrags vorgenommenen "Betriebsaufspaltungen" --wie z.B. im Streitfall-- als unerw眉nscht angesehen, zumal dadurch eine Vermehrung der Kleinunternehmer nur im Hinblick auf den Steuerabzugsbetrag eintrat (vgl. u.a. Oberfinanzdirektion D眉sseldorf, Verf眉gung vom 16.Juli 1981, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1981, 242; Dickkopf, BB 1988, 956; Kruhl, UR 1988, 370; Rei脽, Umsatzsteuerkongre脽-Bericht 1988/89, 43, 68 ff.; Wilke, UR 1988, 188). Den wiedergegebenen Aufhebungsgr眉nden ist --zur Umschreibung des Regelungsbereichs des 搂 19 Abs.3 UStG 1980-- nichts hinzuzuf眉gen. Die Beseitigung der Ausnahmeregelung durch den Gesetzgeber war geboten. Eine vergleichbare allgemeine Korrektur durch die Rechtsprechung war nicht m枚glich.
Die Geltung der "degressiven Steuerverg眉nstigung" f眉r alle regelversteuernden Kleinunternehmer entsprach --jedenfalls objektiviert-- dem Willen des Gesetzgebers. Die allgemeine Fassung der Vorschrift des 搂 19 Abs.3 UStG 1980 und der uneingeschr盲nkte Geltungsbereich bewirken nicht nur, da脽 --wie der X.Senat im Urteil in BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622, unter II.3.f) zutreffend ausf眉hrte-- rechtspolitische Bedenken hiergegen nicht durch Auslegung der Vorschrift zur Geltung gebracht werden k枚nnen; eine L眉cke im Sinne einer planwidrigen Unvollst盲ndigkeit des Gesetzes ist nicht ersichtlich (vgl. BFH, Beschlu脽 vom 21.November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, unter C.I.b)ee). Daraus folgt auch, da脽 solche rechtspolitischen Bedenken nicht durch die Annahme (insbesondere nicht mit Hilfe einer Vermutung) von Rechtsmi脽brauch i.S. des 搂 42 AO 1977 durchgesetzt werden k枚nnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Gestaltung nur in der "Vorschaltung" eines Unternehmers besteht, der den Steuerabzugsbetrag in Anspruch nehmen kann (was dem "nachgeschalteten" Unternehmer nicht m枚glich gewesen w盲re), soweit im 眉brigen durch die Gestaltung entgegen erkennbaren gesetzlichen Intentionen Steuerverg眉nstigungen anderer Art nicht erreicht und Steuerbelastungen anderer Art nicht umgangen werden sollten.
Da 搂 19 Abs.3 UStG 1980, wie bereits ausgef眉hrt, eine vom Gesetzgeber als angemessen vorausgesetzte bestimmte Gestaltung der Verh盲ltnisse nicht erkennen l盲脽t, im Vergleich zu der die Gestaltung der hier streitigen Verh盲ltnisse unangemessen erschiene, scheidet die Anwendung des 搂 42 AO 1977 aus (vgl. auch Rei脽, Umsatzsteuerkongre脽-Bericht 1988/89, 43, 69 f.).
Das FA hat im 眉brigen keine sonstigen Gr眉nde dargelegt, die gegen die Angemessenheit der Gestaltung der Leistungsverh盲ltnisse und f眉r eine einschr盲nkende Anwendung des 搂 19 Abs.3 UStG 1980 in diesem Fall spr盲chen. Die von der Kl盲gerin und ihrem Ehemann gew盲hlte Gestaltung des Einsatzes von Anlagegegenst盲nden kann auch dann nicht als rechtsmi脽br盲uchlich (unangemessen) angesehen werden, wenn sie nur bezweckt haben sollte, die vom Gesetzgeber vorgesehene Umsatzsteuerverg眉nstigung des 搂 19 Abs.3 UStG 1980 zu erreichen (vgl. auch BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272, unter C.III.).
3. Der Senat kann nicht durcherkennen. Die beantragte, erkl盲rungsgem盲脽e Steuerfestsetzung setzt voraus, da脽 das vereinbarte Mietentgelt f眉r die Vermietungsleistungen der Kl盲gerin nicht unter der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach 搂 10 Abs.5 Nr.1 i.V.m. 搂 10 Abs.4 Satz 1 Nr.2 UStG 1980 liegt. Da die Kl盲gerin die Vermietungsleistungen als Einzelunternehmer an ihren Ehemann als eine ihr nahestehende Person ausf眉hrte (搂 10 Abs.5 Nr.1 UStG 1980), gilt f眉r diese Ums盲tze entsprechend die Bemessungsgrundlage des 搂 10 Abs.4 Satz 1 Nr.2 UStG 1980 mit "den bei der Ausf眉hrung dieser Ums盲tze entstandenen Kosten", wenn diese Bemessungsgrundlage das (vereinbarte) Entgelt nach 搂 10 Abs.1 UStG 1980 眉bersteigt. Das FG hat letztere --aus seiner bisherigen Sicht zu Recht-- unterbliebenen Feststellungen nachzuholen.
4. Beide Beteiligten haben zwar auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet. Der Senat hielt es gleichwohl f眉r angebracht, durch Vorbescheid zu entscheiden (搂 90 Abs.3 i.V.m. 搂 121 FGO), um dem Bundesminister der Finanzen Gelegenheit zu geben, in Kenntnis der Gr眉nde des Vorbescheids dem Verfahren beizutreten (搂 122 Abs.2 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62819 |
BFH/NV 1989, 53 |
BStBl II 1990, 100 |
BFHE 158, 166 |
BFHE 1990, 166 |
BB 1990, 121 |
BB 1990, 121-122 (LT1) |
DB 1990, 27-28 (LT) |
DStR 1989, 780 (KT) |
HFR 1990, 208 (LT) |