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Entscheidungsstichwort (Thema)
(Fortsetzungsfeststellungsklage bez眉glich Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid unzul盲ssig nach Antrag gem. 搂 68 FGO bez眉glich des Jahressteuerbescheids - Pacht盲hnlicher Leistungsaustausch zwischen landwirtschaftlicher GbR und Gesellschafter - Betriebsakzessoriet盲t der Milchquote als Abgabenverg眉nstigung - Folgen des Antrags nach 搂 68 FGO - Vertragsw眉rdigung des FG nicht bindend f眉r BFH)
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Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Umsatzsteuerjahresbescheid auf Antrag des Kl盲gers gem盲脽 搂 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, so ist wegen des zun盲chst angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids der zugleich beantragte 脺bergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage gem盲脽 搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO grunds盲tzlich nicht statthaft.
2. Vereinbaren die Gesellschafter bei Gr眉ndung einer GbR im Gesellschaftsvertrag, gegen einen von vornherein feststehenden und j盲hrlich gleichbleibenden "Vorabgewinn" ihre landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe der Gesellschaft zur Nutzung zur Verf眉gung zu stellen, so kann darin ein pacht盲hnlicher Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt liegen (Erg盲nzung zum Senatsurteil vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).
3. Mit dem 脺berlassen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs gehen auch die damit verbundenen Milchquoten (Abgabenverg眉nstigungen) als pers枚nliche immaterielle Wirtschaftsg眉ter kraft Gesetzes auf die Gesellschaft 眉ber, wenn diese die Betriebe als Milcherzeugerin weiterf眉hrt (Anschlu脽 an BGH-Urteil vom 26. April 1991 V ZR 53/90, NJW 1991, 3280).
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Orientierungssatz
1. Als Folge des Antrags nach 搂 68 FGO kommt es im Wege einer vereinfachten besonderen Klage盲nderung zu einem Austausch des Verfahrensgegenstandes (vgl. Rechtsprechung der Gro脽en Senats des BFH).
2. Die W眉rdigung eines Vertrags durch das FG bindet den BFH nicht, da es sich insoweit nicht um tats盲chliche Feststellungen i.S. des 搂 118 Abs.2 FGO, sondern um Rechtsanwendung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 5.5.1976 I R 166/74).
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Normenkette
FGO 搂搂听68, 100 Abs. 1 S. 4; UStG 1980 搂 18 Abs.听1, 3; FGO 搂 118 Abs. 2; UStG 1980 搂听1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 搂听2 Abs. 1 S. 3; EWGV 1546/88 Art. 7 Nr. 1; EWGV 857/84 Art. 7 Abs. 1UAbs. 1; MilchGarMV 搂 7 Fassung: 1984-05-25
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR), die von den Eheleuten H.C.A. und B.A. durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 31. August 1989 gegr眉ndet wurde.
H.C.A. bewirtschaftete seit 1970 einen ihm allein geh枚renden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzfl盲che (einschlie脽lich zugepachteter Fl盲chen) von rd. 120 ha; dazu geh枚rte eine Milchquote (Milch-Referenzmenge) nach der Verordnung 眉ber die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation f眉r Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung --MGVO--) vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720 ff.) von 585 696 kg. B.A. erwarb durch Kaufvertrag von 21. Juli 1989 mit Wirkung vom 31. August 1989 19,1307 ha land- und forst wirtschaftliche Nutzfl盲chen und pachtete weitere 3,20 ha dazu; sie kaufte und pachtete auch die zu den Fl盲chen geh枚renden Milchquoten von zusammen 128 625,5 kg.
Gemeinsamer Zweck des am 31. August 1989 geschlossenen Gesellschaftsvertrages der Eheleute war es, unter den Namen "H.C.A. Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts" beginnend mit dem 31. August 1989 zun盲chst f眉r 10 Jahre beide land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemeinsam zu bewirtschaften. Beide Gesellschafter sollten nach 搂 4 des Vertrages "f眉r die Zurverf眉gungstellung" ihrer Betriebe unter Einschlu脽 der Milchquotenrechte Vorabgewinne erhalten. In 搂 5 des Gesellschaftsvertrages verpflichteten sie sich, "jeder f眉r sich, alle oben aufgef眉hrten Vertragsgegenst盲nde einschlie脽lich der Milchquoten ungek眉rzt in die Gesellschaft einzubringen. Sie werden dieses ausdr眉cklich mit gesonderten Umsatzsteuerausweis tun."
Beide Gesellschafter stellten der Kl盲gerin unter dem 31. August 1989 "gegen Verrechnung von Gesellschafteranteil" Betr盲ge f眉r diverses lebendes, totes Inventar, Vorr盲te und Milchquoten in Rechnung, wobei sie Umsatzsteuer in H枚he von 11 v.H. und 8 v.H. offen auswiesen. Davon entfielen auf die Milchquoten Umsatzsteuerbetr盲ge von 56 400,36 DM (H.C.A.) und 12 385,82 DM (B.A.), insgesamt 68 786,16 DM.
Diese Steuerbetr盲ge machte die Kl盲gerin u.a. in ihrer Umsatz steuervoranmeldung f眉r August 1989 (8/89) als Vorsteuer geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht. Das FA vertrat die Auffassung, die Milch-Referenzmengen seien ebenso wie die den Gesellschaftern geh枚renden Grundst眉cke der Gesellschaft pachtweise 眉berlassen worden.
Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl盲gerin blieb ohne Erfolg. Gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung hat die Kl盲gerin Klage erhoben. W盲hrend des Klageverfahrens erlie脽 das FA den Umsatzsteuerbescheid f眉r 1989 (Streitjahr), den die Kl盲gerin gem盲脽 搂 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Dar眉ber hinaus stellte sie im Hinblick auf den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f眉r August 1989 den Fort setzungsfeststellungsantrag gem盲脽 搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr眉ndet ab. B.A. sei --so f眉hrte es aus-- keine Unternehmerin gewesen, da sie die land- und forstwirtschaftlichen Fl盲chen nur zum Zwecke der Sacheinlage in die unmittelbar nach dem Erwerb/Pacht gegr眉ndete GbR erworben/gepachtet habe. Hinsichtlich der von H.C.A. der GbR 眉berlassenen Milchquoten liege kein Leistungsaustausch mit der GbR vor. H.C.A. habe nach dem Vertrag vom 31. August 1989 die Milchquoten der Gesellschaft lediglich zur Nutzung gegen Gewinnbezugsrecht 眉berlassen.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Kl盲gerin, mit der sie Verletzung materiellen Rechts r眉gt: Zwar seien die land- und forstwirtschaftlichen Fl盲chen mangels Einhaltung der Formvorschriften des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht auf sie --die Kl盲gerin-- 眉bergegangen. Bei den Milchanlieferungsrechten handele es sich aber nicht um wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens. Die Milchanlieferungsrechte seien durch die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag auf sie --die Kl盲gerin-- 眉bergegangen. Sie sei wegen der aus gesprochenen Option zur Regelbesteuerung vorsteuerabzugsberechtigt.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil aufzuheben und
1. festzustellen, da脽 der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f眉r August 1989 vom 30. Juli 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1991 insoweit rechtswidrig ist, als darin Vorsteuern in H枚he von 68 786,18 DM nicht zum Abzug zugelassen worden sind,
2. den Umsatzsteuerbescheid f眉r 1989 vom 15. Juli 1991 zu 盲ndern und die Umsatzsteuer 1989 unter Ber眉cksichtigung weiterer Vorsteuern in H枚he von 68 786,18 DM niedriger festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs.3 Nr.2 FGO).
1. Das FG mu脽te die Fortsetzungsfeststellungsklage (搂 41 Abs.1, 搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO) als unzul盲ssig verwerfen; denn die Kl盲gerin konnte den Antrag gem盲脽 搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO nicht mehr stellen, nachdem sie gem盲脽 搂 68 FGO beantragt hatte, den Jahressteuerbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Der Antrag gem盲脽 搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO setzt voraus, da脽 sich der angefochtene "Verwaltungsakt durch Zur眉cknahme oder anders" erledigt hat. Zwar hat sich der zun盲chst angefochtene Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f眉r August 1989 durch die Bekanntgabe des Umsatzsteuerjahresbescheides f眉r 1989 erledigt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120 m.w.N.). Der Vorauszahlungsbescheid ist indessen nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens und kann demgem盲脽 auch nicht mehr Entscheidungsgegenstand nach 搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO sein.
Gegenstand des Klageverfahrens ist nach dem Antrag gem盲脽 搂 68 FGO allein der Jahressteuerbescheid. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Kl盲ger den w盲hrend des finanz gerichtlichen Verfahrens gegen den Umsatzsteuervorauszahlungs bescheid bekanntgegebenen Umsatzsteuerjahresbescheid zum Gegenstand des Verfahrens werden lassen (Senatsentscheidungen vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465; vom 14. M盲rz 1991 V R 17/87, BFH/NV 1992, 63). Als Folge des Antrags nach 搂 68 FGO kommt es im Wege einer vereinfachten besonderen Klage盲nderung zu einem Austausch des Verfahrensgegenstandes (Beschl眉sse des Gro脽en Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 9/70, BFHE 103, 549, BStBl II 1972, 219, 220 ff., und vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 unter III 1. und 4.). Ob die Kl盲gerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, da脽 der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, bedarf demgem盲脽 keiner Entscheidung. Die Jahressteuerfestsetzung (搂 18 Abs.3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980) l枚st die auf Vorauszahlungsbescheiden (搂 18 Abs.1 UStG 1980) beruhende Steuerfestsetzung f眉r die Voranmeldungszeitr盲ume ab. Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird f眉r die Zukunft ausschlie脽lich aus dem Jahressteuerbescheid festgestellt (Senatsurteil in BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465). Die Senatsrechtsprechung, nach der auch nach Ergehen eines Jahresumsatzsteuerbescheides ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Vorauszahlungsbescheiden bestehen kann (Senatsentscheidung in BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120 m.w.N.), be trifft grunds盲tzlich nicht F盲lle, in denen der Jahresbescheid gem盲脽 搂 68 FGO zum Gegenstand des gegen Vorauszahlungsbescheide gerichteten Verfahrens geworden war (Senatsurteil vom 26. M盲rz 1992 V R 6/87, BFH/NV 1993, 59 ff.). Der Senat kann uner枚rtert lassen, ob er, wenn es in diesen F盲llen ausschlie脽lich darum geht, die umsatzsteuerbare Leistung einem anderen als dem angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum zuzuordnen, ausnahmsweise von anderen Grunds盲tzen ausgehen mu脽; denn ein derartiger Fall liegt hier jedenfalls nicht vor.
2. Das FG hat unzutreffend die gegen den Umsatzsteuerjahres bescheid f眉r das Streitjahr gerichtete Klage als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen und steuerbare Vorbez眉ge der Kl盲gerin aus dem Zurverf眉gungstellen der Milchquoten durch ihre Gesellschafter abgelehnt.
a) Gem盲脽 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 kann ein Unternehmer unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen als Vorsteuerbetr盲ge die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Steuern f眉r Lieferungen oder sonstige Leistungen, die f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, abziehen. Unternehmer in diesem Sinne ist, wer nachhaltig (搂 2 Abs.1 Satz 3 UStG 1980) Leistungen gegen Entgelt i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 erbringt (Senatsurteil vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564 m.w.N.).
Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft danach, ob es sich um Leistungen handelt, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgef眉hrt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind oder um Leistungen, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden. Steuerbare entgeltliche Leistungen i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 sind gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistungen gegen Entgelt gerichtet sind (Senatsurteile vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757 m.w.N.; vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269; BFH-Urteil vom 16. M盲rz 1993 XI R 52/90, BFHE 171, 117, BStBl II 1993, 562).
b) So liegt der Fall hier. Entgegen der Ansicht des FG haben die Gesellschafter f眉r das Zurverf眉gungstellen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschlie脽lich der Milchquoten ein Sonderentgelt angestrebt. Das FG ist zu der Auffassung gelangt, es handele sich um durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Kl盲gerin abgegoltene Gesellschafterbeitr盲ge. Die W眉rdigung der Vertr盲ge durch das FG bindet den erkennenden Senat indes nicht, da es sich insoweit nicht um tats盲chliche Feststellungen i.S. des 搂 118 Abs.2 FGO, sondern um Rechtsanwendung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1976 I R 166/74, BFHE 119, 478, BStBl II 1976, 717).
Gem盲脽 搂 4 des Gesellschaftsvertrages vom 31. August 1989 erhalten die Gesellschafter f眉r die Zurverf眉gungstellung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe einschlie脽lich der Milchquoten einen j盲hrlichen "Vorabgewinn" von 120 000 DM (H.C.A.) und 24 000 DM (B.A.). F眉r Arbeitsleistungen erh盲lt H.C.A. ein monatliches Vorweggehalt von 3 000 DM und B.A. ein solches von 2 000 DM.
Der Vorabgewinn richtet sich ebenso wie das Vorweggehalt von vornherein nach den Leistungen, die die Gesellschafter an die Kl盲gerin als Gesellschaft erbrachten. Eine besondere Regelung bez眉glich einer Verlustbeteiligung war weder nach diesem noch nach einem anderen Ma脽stab vorgesehen. Der "Vorabgewinn" steht mit 120 000 DM/24 000 DM im vorhinein ebenso fest, wie die daf眉r zu erbringenden Leistungen. Damit handelt es sich um eine Vereinbarung, die auf einen pacht盲hnlichen Leistungsaustausch gerichtet war, n盲mlich auf Zahlung von Entgelt f眉r das Zurverf眉gungstellen des jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zur Nutzung durch die Kl盲gerin. Der im Vertrag verwandte Begriff "Vorabgewinn" steht dieser Auslegung als blo脽e Bezeichnung nicht entgegen. In dem f眉r die Nutzungs眉berlassung angestrebten (besonderen) von vornherein feststehenden Entgelt liegt der Unterschied zu einer blo脽en Gewinnverteilungsabrede (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. M盲rz 1988 V R 178/83, BFHE 156, 166, BStBl II 1988, 646 --Ferienhaus--).
3. Weil das FG von anderen Grunds盲tzen ausgegangen ist, mu脽 das Urteil aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann den Feststellungen des FG nicht entnehmen, ob der Kl盲gerin von ihren Gesellschaftern f眉r das 脺berlassen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gegen das vereinbarte Sonderentgelt (vgl. die Ausf眉hrungen zu 2.) die Umsatzsteuer zutreffend in Rechnung gestellt wurde.
a) Die vom FG in Bezug genommenen Rechnungen vom 31. August 1989 ("gegen Verrechnung von Gesellschaftsanteilen") f眉r diverses lebendes, totes Inventar, Vorr盲te und die Milchquoten lassen eine derartige Bewertung allein nicht zu. Sie weisen bisher als Gegenleistungen f眉r das Zurverf眉gungstellen der dort aufgef眉hrten Betriebsgrundlagen an die Kl盲gerin offenbar gesch盲tzte Betr盲ge aus, w盲hrend nach dem Gesellschaftsvertrag die Gegenleistung als Ratenzahlung in H枚he je eines j盲hrlich gleichbleibenden Sonderentgelts zu entrichten ist. Nach der Senatsentscheidung vom 27. Januar 1994 V R 113/91 (BFHE 173, 466, BStBl II 1994, 342) ist es f眉r den Vorsteuerabzug gem盲脽 搂 15 Abs.1 UStG 1980 erforderlich, da脽 die Rechnung das Entgelt und die dagegen ausgetauschte Leistung ausweist. Es mu脽 sich hierbei um eben die Gegenleistung handeln, die der Rechnungsaussteller im Rahmen des dem Umsatz zugrundeliegenden konkreten Leistungsaustausches anstrebt. Das FG wird die insoweit fehlenden Feststellungen nachholen m眉ssen.
b) Es wird hierbei zu ber眉cksichtigen haben, da脽 die Milchquoten als Abgabenverg眉nstigungen nicht mit dem Eigentum an den land- und forstwirtschaftlichen Grundst眉cken verbunden sind, sondern nach dem Grundsatz der Betriebsakzessoriet盲t kraft Gesetzes auf die Kl盲gerin 眉bergegangen sind. F眉r ihr Unternehmen sind demgem盲脽 durch ihre Gesellschafter neben der in dem Zurverf眉gungstellen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe liegenden sonstigen Leistungen Rechts眉bertragungen ausgef眉hrt worden.
Das FG hat den festgestellten Sachverhalt dahin gew眉rdigt, da脽 die Gesellschafter die zugepachteten ebenso wie die ihnen geh枚renden land- und forstwirtschaftlichen Grundfl盲chen der Kl盲gerin nicht 眉bereignet, sondern lediglich zur Nutzung 眉berlassen haben. Diese Schlu脽folgerung ist rechtlich und tats盲chlich nicht zu beanstanden. Auch die Kl盲gerin geht davon aus, da脽 ihr mangels einer 脺bereignung die land- und forstwirtschaftlichen Grundst眉cke nicht geliefert wurden. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin konnte das FG indes auf dieser Grundlage nicht folgern, da脽 die Milchquoten zusammen mit den Grundst眉cksfl盲chen der Kl盲gerin lediglich zur Nutzung 眉berlassen wurden. Vielmehr ist die Milchquote gerade nicht --wie FA und FG meinen-- mit dem Eigentum an den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundfl盲chen verbunden.
Gem盲脽 Art.7 Nr.1 der Verordnung (EWG) Nr.1546/88 (VO Nr.1546/88) der Kommission vom 3. Juni 1988 (Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr.L 139/12 vom 4. Juni 1988) wird die entsprechende Referenzmenge im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes voll auf den den Betrieb 眉bernehmenden Erzeuger 眉bertragen.
Dies gilt auch dann, wenn die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Gesellschaft gegen Sonderentgelt 眉berlassen werden; denn gem盲脽 Art.7 Nr.3 VO Nr.1546/88 sind Nr.1 und Nr.2 auf andere 脺bertragungsf盲lle, die f眉r den Erzeuger vergleich bare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar. Nach den Vorstellungen des europ盲ischen Gesetzgebers ist die Milchreferenzmenge damit nicht mit dem Eigentum am Grundst眉ck verbunden. Dementsprechend ist der 脺bergang der Referenzmengen nach Art.7 VO Nr.1546/88 nicht (allein) an die 脺berlassung, Verpachtung oder 脺bergabe eines Grundst眉cks gekn眉pft, sondern ist mit der 脺berlassung, Verpachtung oder Vererbung des gesamten Betriebes oder von Teilen des Betriebes (Art.7 Nr.2 VO Nr.1546/88) verbunden. Hiervon geht auch 搂 7 MGVO aus, wonach --von gewissen Grenzen abgesehen (Fl盲che kleiner als 5 ha)-- die Zuordnung einer Referenzmenge sich 盲ndert, wenn eine f眉r die Milcherzeugung genutzte Fl盲che, die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder im Wege der Erbfolge 眉bertragen wird. Die Milchquote ist damit nicht allein grundst眉cksbezogen --zur Grundst眉cksbezogenheit vgl. auch das in Art.7 Abs.1, 1. Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.857/84 des Rates (VO Nr.857/84) vom 31. M盲rz 1984 (ABlEG Nr.L 90 vom 1. April 1984, S.13); Erw盲gungsgrund 9 der Pr盲ambel der VO Nr.1546/88 genannte Prinzip, demzufolge die 脺bertragung einer Referenzmenge nicht unabh盲ngig von einer Land眉bertragung erfolgen kann--. Sie folgt vielmehr der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundst眉cks. Sie ist akzessorisch zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und vermittelt dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer ein pers枚nliches immaterielles Wirtschaftsgut. Auch zivilrechtlich und marktordnungsrechtlich ist die Referenzmenge eine Abgaben verg眉nstigung, die nicht mit dem Eigentum an einem Grundst眉ck verbunden ist. Sie folgt nach dem Grundsatz der Betriebsakzessoriet盲t dem Besitz an dem Milchbetrieb und geht im Fall der Verpachtung kraft Gesetzes auf den den Betrieb 眉bernehmenden Erzeuger/P盲chter, d.h. ohne Willenserkl盲rung und ohne beh枚rdliche Genehmigung, 眉ber (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1991 V ZR 53/90, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 3280, 3281, 3282; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 30. November 1989 3 C 47.88, BVerwGE 84, 140, 144; BVerwG-Beschlu脽 vom 7. Februar 1992 3 B 5.92, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 451.512, MGVO Nr.49).
So verh盲lt es sich auch im Streitfall: Die Gesellschafter haben zusammen mit ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die jeweilige Milchquote auf die Gesellschaft 眉bertragen (vgl. die 搂搂 1, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages). Die Referenzmengen wurden unbeschadet der Verm枚genszugeh枚rigkeit der Grundst眉cke kraft Gesetzes Gesellschaftsverm枚gen, das den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht und das sie der Kl盲gerin 眉bertragen haben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 65250 |
BFH/NV 1994, 57 |
BStBl II 1994, 538 |
BFHE 174, 268 |
BFHE 1995, 268 |
BB 1994, 1208 |
BB 1994, 1840 |
BB 1994, 1840-1842 (LT) |
DB 1994, 1504 (L) |
DStR 1994, 972-973 (KT) |
DStZ 1994, 636 (K) |
HFR 1994, 664-665 (LT) |
StE 1994, 244 (K) |