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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Feststellungsinteresses f眉r Verfahren gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide; Steuerbefreiung nach NATOTrStatZAbk
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Leitsatz (NV)
1. Nachdem ein Umsatzsteuerjahresbescheid Gegenstand eines gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide gerichteten Verfahrens geworden ist, besteht grunds盲tzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorauszahlungsbescheide mehr.
2. Die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk setzt u.a. voraus, da脽 die Leistungen von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden.
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Normenkette
FGO 搂搂听68, 100 Abs. 1 S. 4; UStG 1980 搂 18; NATOTrStatZAbk Art. 67
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) stellte im Streitjahr 1984 u.a. in den . . . (Einrichtungen) der . . . Streitkr盲fte in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) Unterhaltungsautomaten ohne Geldauszahlung auf. Er hatte die Aufstellbedingungen im einzelnen mit den Leitern der 枚rtlichen . . . (Einrichtungen) vereinbart. Ihm oblag die Auswechslung und Reparatur defekter Ger盲te. Die Spielautomaten, die nicht mit seinem Namen gekennzeichnet waren, wurden 眉berwiegend mit . . . (M眉nzen des Entsendestaates), z.T. auch mit deutschen M眉nzen bedient. Sie wurden durch den Kl盲ger und einen oder mehrere Vertreter der Truppe gemeinsam geleert. Der Kl盲ger erhielt im Streitjahr den gr枚脽eren Anteil der Spieleinnahmen, und zwar vorwiegend sofort nach der Leerung der Automaten in bar, z.T. durch 脺berweisung . . . (einer amtlichen Beschaffungsstelle), insgesamt . . . DM.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) behandelte den Anteil des Kl盲gers an den Spielerl枚sen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, und zwar zun盲chst als Nettoentgelt, in den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden f眉r Januar bis Dezember 1984; vom 15. Mai bzw. 13. Juni 1985 als Bruttoentgelt.
Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage verminderte das Finanzgericht (FG) die Umsatzsteuervorauszahlungen f眉r die Monate Januar bis Dezember 1984 um die Umsatzsteuer, die das FA f眉r die Anteile des Kl盲gers an den Spieleinnahmen festgesetzt hatte. Zur Begr眉ndung f眉hrte es im wesentlichen aus (vgl. das in Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau - DVR - 1987, 46, auszugsweise abgedruckte Urteil): Der Kl盲ger habe gegen眉ber den einzelnen Benutzern der Automaten keine Spielums盲tze ausgef眉hrt. Vertragspartner der Spieler sei nicht der Kl盲ger gewesen, sondern . . . (der Entsendestaat) als Betreiber der . . . (Einrichtungen). Die Ums盲tze des Kl盲gers aus der Automaten眉berlassung an . . . (den Entsendestaat) seien nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages 眉ber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausl盲ndischen Truppen - NATOTrStatZAbk - (BGBl II 1961, 1218) umsatzsteuerfrei. Das Vertragsverh盲ltnis zwischen dem Kl盲ger und . . . (dem Entsendestaat) gleiche dem einer stillen Gesellschaft. Die im Streitjahr geltenden schriftlichen Automatenaufstellvertr盲ge seien urspr眉nglich mit den Leitern der 枚rtlichen . . . (Einrichtungen) und nicht mit . . . als amtlicher Beschaffungsstelle geschlossen worden. . . . (Die amtliche Beschaffungsstelle) sei aber als Auftraggeber in das Vertragsverh盲ltnis des Kl盲gers mit . . . (dem Entsendestaat) eingetreten, indem ihm die Ums盲tze gemeldet worden seien sowie indem es entsprechende Abwicklungsscheine ausgestellt und entsprechende Spielerl枚se im vollen Umfang vereinnahmt habe. Die Umsatzsteuerfreiheit h盲nge nicht davon ab, da脽 die Truppe das Entgelt f眉r die von ihr empfangene Leistung unbar bezahle.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung des Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk. Zwischen dem Kl盲ger und den . . . (Einrichtungen) habe - so meint es - ein typischer Automatenaufstellvertrag vorgelegen. Zwischen dem Kl盲ger und den einzelnen Benutzern der Automaten seien Spielvertr盲ge zustande gekommen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Soweit der Kl盲ger die Feststellung begehrt, da脽 die Umsatzsteuerbescheide f眉r die Monate Januar bis Dezember 1984 rechtswidrig gewesen sind, hat er keinen Erfolg.
Aufgrund des im Revisionsverfahren gestellten Antrags des Kl盲gers ist der Umsatzsteuerjahresbescheid f眉r 1984 vom 10. November 1988 Gegenstand des Verfahrens geworden (搂 68 FGO; Senatsurteil vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da脽 die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide rechtswidrig gewesen seien (搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), hat der Kl盲ger seither nicht mehr. Die Jahressteuerfestsetzung (搂 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) l枚st die auf Vorauszahlungsbescheiden (搂 18 Abs. 1 UStG 1980) beruhende Steuerfestsetzung f眉r die Voranmeldungszeitr盲ume ab. Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird f眉r die Zukunft ausschlie脽lich aus dem Jahressteuerbescheid festgestellt (Senatsurteil in BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465). Die Senatsrechtsprechung, wonach auch nach Ergehen eines Jahresumsatzsteuerbescheides ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Vorauszahlungsbescheiden bestehen kann (Senatsurteile vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370; vom 18. Dezember 1986 V R 127/80, BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222; vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BFHE 150, 215, BStBl II 1988, 190), betrifft nicht F盲lle, in denen der Jahresbescheid gem盲脽 搂 68 FGO zum Gegenstand des gegen Vorauszahlungsbescheide gerichteten Verfahrens geworden war.
2. Die vom Kl盲ger geltend gemachte Umsatzsteuerfreiheit der von ihm ausgef眉hrten Ums盲tze ergibt sich nicht aus Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk.
a) Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. (I) und (II) des Abkommens sind Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und f眉r den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angeh枚rige bestimmt sind, unter der weiteren Voraussetzung, da脽 das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der W盲hrung des Entsendestaates entrichtet wird. Diese Voraussetzung gilt auch als erf眉llt, wenn die Zahlung in Deutscher Mark geleistet wird, die die Truppe oder eine von ihr bevollm盲chtigte Stelle durch den Umtausch derartiger Zahlungsmittel in der Bundesrepublik erworben hat, oder in Deutscher Mark, deren Verwendung im Rahmen der genannten Vorschrift durch besondere Vereinbarung zwischen den deutschen Beh枚rden und den Beh枚rden des Entsendestaates zugelassen worden ist. Diese Verg眉tung ist nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATOTrStatZAbk weiter davon abh盲ngig, da脽 das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zust盲ndigen deutschen Beh枚rden nachgewiesen wird. Die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarungen zwischen den deutschen Beh枚rden und den Beh枚rden des betreffenden Entsendestaates festgelegt. N盲here Bestimmungen hierzu enth盲lt der auf 搂 26 Abs. 5 UStG 1980 beruhende 搂 73 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (UStDV) 1980.
Leistungen werden durch eine amtliche Beschaffungsstelle i.S. des Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk in Auftrag gegeben, indem die Stelle durch Abgabe des Vertragsangebotes oder durch Annahme eines Vertragsangebotes am Zustandekommen des betreffenden Umsatzgesch盲ftes mitwirkt. Wird die amtliche Beschaffungsstelle erst eingeschaltet, nachdem ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder ein Angeh枚riger eines Mitglieds die Leistungspflicht durch Vertragsangebot oder durch Angebotsannahme zur Entstehung gebracht hat, liegt keine Auftragsvergabe durch eine amtliche Beschaffungsstelle vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschaffungsstelle in das Vertragsverh盲ltnis eintritt und Abwicklungsscheine i.S. des 搂 73 搂 Abs. 1 Nr. 1 UStDV 1980 ausstellt (Senatsurteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022).
Die Regelungen in Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk 眉ber die Zahlung des Entgelts fordern - zwar nicht ausdr眉cklich, aber sinngem盲脽 -, da脽 eine unbare Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle erfolgt, weil nur eine solche Zahlung die hinreichende Vermutung daf眉r ergibt, da脽 die dem Gesamtkonzept der Vorschrift zu entnehmende Voraussetzung erf眉llt ist, die Zahlung m眉sse aus Haushaltsmitteln des Entsendestaates geleistet werden (Senatsurteil vom 21. M盲rz 1974 V R 144/69, BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437; Senatsbeschlu脽 vom 19. Juli 1990 V B 136/88, BFH/NV 1991, 778).
b) Das FG ist von anderen Grunds盲tzen ausgegangen. Seine Entscheidung war aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
Soweit der Kl盲ger nach der Leerung der Automaten seinen Anteil an den Spielerl枚sen erhalten hat, steht ihm die Umsatzsteuerbefreiung schon deshalb nicht zu, weil es an einer unbaren Zahlung fehlt.
Im 眉brigen hat keine amtliche Beschaffungsstelle Leistungen des Kl盲gers in Auftrag gegeben, f眉r die er die Anteile an den Spielerl枚sen erhalten h盲tte. Amtliche Beschaffungsstelle ist zwar . . . (Liste der amtlichen Beschaffungsstellen i.d.F. des Schreibens des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 8. Dezember 1975, BStBl I 1976, 18, bis zum Streitjahr zuletzt ge盲ndert durch BMF-Schreiben vom 10. August 1984, BStBl I 1984, 489). Die 枚rtlichen . . . (Einrichtungen) sind keine amtlichen Beschaffungsstellen (BMF-Schreiben vom 29. Januar 1982, Umsatzsteuer-Erlasse in Karteiform, 搂 26 UStG 1980, Abs. 5, . . .). Der Kl盲ger hat die Vertr盲ge mit den Leitern der 枚rtlichen . . . (Einrichtungen) geschlossen. Da脽, wie das FG festgestellt hat, . . . (die amtliche Beschaffungsstelle) 眉ber die streitigen Ums盲tze unterrichtet wurde, dar眉ber Abwicklungsscheine ausgestellt und die Spielerl枚se zum Teil ganz vereinnahmt hat, f眉hrte, wie dargelegt, nicht dazu, da脽 es selbst zum Auftraggeber wurde.
Keiner Entscheidung bedarf danach mehr, ob der Kl盲ger, wie es die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022), Leistungen an die Truppe oder das zivile Gefolge selbst und nicht an die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges vorgenommen hat.
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Fundstellen
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BFH/NV 1993, 59 |