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Leitsatz (amtlich)
Der Antrag nach 搂 68 FGO mu脽 nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des 脛nderungsbescheids gestellt werden.
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Normenkette
FGO 搂 68
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Tatbestand
I. Der IV. Senat des BFH hat durch Beschlu脽 IV R 57/70 vom 13. August 1970 (BFH 99, 462, BStBl II 1970, 726) den Gro脽en Senat des BFH gem. 搂 11 Abs. 3 FGO - hilfsweise nach 搂 11 Abs. 4 FGO - zur Entscheidung folgender Rechtsfragen angerufen:
1. Mu脽 der Antrag nach 搂 68 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des 脛nderungsbescheids gestellt werden?
2. Falls der Gro脽e Senat die Frage zu 1. bejaht:
Mu脽 in der dem 脛nderungsbescheid beigef眉gten Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen werden?
3. Falls der Gro脽e Senat die Frage zu 1. bejaht und die Frage zu 2. verneint:
Wie ist zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige, der den Antrag nach 搂 68 FGO nicht rechtzeitig gestellt hat, weder die Klage oder das Rechtsmittel zur眉cknimmt noch die Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt?
II. Der Revisionskl盲ger (Steuerpflichtiger) hatte bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 (Streitjahr) erfolglos f眉r einen Teil seiner Eink眉nfte die Tarifverg眉nstigung des 搂 34 Abs. 4 EStG beantragt.
W盲hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens berichtigte das FA den Einkommensteuerbescheid nach 搂 218, 搂 222 AO durch einen Bescheid vom 7. November 1967. Der Steuerpflichtige stellte am 10. November 1967 den Antrag, den ge盲nderten Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen (搂 68 FGO). Das FG wies die Klage als unbegr眉ndet zur眉ck.
Der Steuerpflichtige legte Revision ein. W盲hrend des Revisionsverfahrens 盲nderte das FA den angefochtenen Bescheid wiederum nach 搂 218 Abs. 4 AO, und zwar wegen einer 脛nderung des Anteils des Steuerpflichtigen am Gewinn eines gewerblichen Unternehmens. Dabei vermerkte das FA: "Dieser Bescheid tritt an die Stelle des Bescheides vom 7. November 1967." Die dem 脛nderungsbescheid beigef眉gte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf 搂 68 FGO. Der 脛nderungsbescheid wurde am 10. April 1970 zur Post gegeben, so da脽 er nach 搂 17 Abs. 2 VwZG als am 13. April 1970 zugestellt gilt.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1970, eingegangen beim BFH am 29. Juni 1970, beantragte der Steuerpflichtige, den 脛nderungsbescheid vom 10. April 1970 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Er f眉hrte aus, da脽 der Antrag nach 搂 68 FGO auch nach Ablauf der gegen den 脛nderungsbescheid laufenden Einspruchsfrist gestellt werden k枚nne. Durch den 脛nderungsbescheid sei seinem Klagebegehren nicht entsprochen worden. Die 脛nderung habe mit dem von ihm angegriffenen Streitpunkt nichts zu tun. Durch die 脛nderung sei er nicht beschwert, so da脽 er den ge盲nderten Bescheid nicht habe anfechten k枚nnen. Er beantrage, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA anzuweisen, die Tarifverg眉nstigung des 搂 34 Abs. 4 EStG zu gew盲hren.
Das FA beantragte, die Revision als unzul盲ssig zu verwerfen, da der neue Bescheid an die Stelle des fr眉heren Bescheids getreten und nicht rechtzeitig zum Gegenstand des schwebenden Verfahrens gemacht worden sei.
III. Der IV. Senat beabsichtigt, durch Urteil die Hauptsache f眉r erledigt zu erkl盲ren und 眉ber die Kosten nach 搂 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden. Er ist entgegen der Auffassung des II. Senats des BFH (vgl. Urteil II 113/65 vom 30. Januar 1968, BFH 91, 27, BStBl II 1968, 210) der Ansicht, da脽 der Antrag nach 搂 68 FGO nur innerhalb der f眉r den 脛nderungsbescheid geltenden Rechtsbehelfsfrist angefochten werden k枚nne (vgl. BFH-Urteil IV R 110/67 vom 28. Mai 1968, BFH 92, 322, BStBl II 1968, 541).
An seiner in dieser Entscheidung eingehend begr眉ndeten Auffassung halte der Senat auch insoweit fest, als dort ausgef眉hrt sei, da脽 in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf die - bei zutreffender Auslegung des 搂 68 FGO - einzuhaltende Frist hingewiesen werden m眉sse.
Der IV. Senat f眉hrt au脽erdem aus, da脽 im Streitfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew盲hrt werden k枚nne. Der Steuerpflichtige habe keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und auch keine Gr眉nde vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen k枚nnten.
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Aus den Gr眉nden:
I. Die Anrufung des Gro脽en Senats ist zul盲ssig (搂 11 Abs. 3 FGO).
Der IV. Senat weicht mit der beabsichtigten Entscheidung von dem Urteil des II. Senats II 113/65 (a. a. O.) ab. Dort ist ausgef眉hrt, da脽 der Antrag, einen ersetzenden Steuerbescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen (搂 68 FGO), nicht fristgebunden sei und zur sachlichen Pr眉fung des ersetzenden Bescheids auch nach Ablauf der Einspruchs- oder Klagefrist f眉hre. Die Entscheidung des II. Senats beruht auf dieser Rechtsauffassung.
Die Frage, ob der Antrag nach 搂 68 FGO fristgebunden ist, ist im Ausgangsverfahren IV R 57/70 entscheidungserheblich. Der Steuerpflichtige stellte den Antrag mit Schriftsatz vom 25. Juni 1970, beim BFH eingegangen am 29. Juni 1970, nachdem der 脛nderungsbescheid am 10. April 1970 zur Post gegeben worden war und am 13. April 1970 als zugestellt gilt (搂 17 Abs. 2 VwZG). Die Einspruchsfrist lief am 13. Mai 1970 ab. Der Antrag vom 25. Juni 1970 wurde somit erst nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellt.
Der IV. Senat ist der Auffassung, da脽 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gew盲hren sei (搂 56 Abs. 2 FGO). Diese Frage hat der vorlegende Senat in eigener Zust盲ndigkeit zu pr眉fen. Seine Beurteilung ist f眉r den Gro脽en Senat ma脽gebend.
II. Die Pr眉fung der dem Gro脽en Senat vorgelegten Rechtsfragen ergibt folgendes:
1. Der Wortlaut des 搂 68 FGO enth盲lt keine Fristbestimmung. Deshalb ist grunds盲tzlich davon auszugehen, da脽 der Antrag nicht fristgebunden ist. Es widerspr盲che dem Wesen der Fristvorschriften als formalen Ordnungsvorschriften, die als strenges Recht allein der Rechtssicherheit dienen, eine Befristung nach Ma脽gabe der f眉r Rechtsbehelfsverfahren geltenden Vorschriften als objektiven Inhalt des 搂 68 FGO aufzufassen. Denn Fristen m眉ssen aus dem Gesetzestext eindeutig und klar erkennbar sein. Sie k枚nnen nicht erst aus dem Sinn und Zusammenhang des Gesetzes durch - vielleicht 眉berraschende - Auslegung gefunden werden (vgl. Urteil des BVerfG 2 BvK 2/54 vom 11. August 1954, BVerfGE 4, 31 [37], mit weiteren Nachweisen; Friedrich, BB 1969, 439 [441]).
Eine Ausnahme k枚nnte allenfalls in Betracht kommen, wenn ohne die Hinzuf眉gung einer Fristbestimmung die Vorschrift des 搂 68 FGO eine L眉cke enthielte, d. h. sinn- und zweckwidrig und daher vom Gesetzgeber nicht entsprechend ihrem Wortsinn gewollt w盲re. Es w眉rde sich dann um eine verdeckte Regelungsl眉cke handeln, die von der Rechtsprechung in der Weise geschlossen werden m眉脽te, da脽 die Gesetzesfassung auf den ihr nach der Systematik und dem Gesetzeszweck innewohnenden Sinn zur眉ckgef眉hrt w眉rde (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl. 1969, S. 355 ff., 369 ff.; BFH-Urteile IV 26/62 S vom 21. Februar 1964, BFH 78, 490, BStBl III 1964, 188; I R 22/68 vom 3. Februar 1971, BFH 101, 364, BStBl II 1971, 406). In der Hinzuf眉gung einer vom Gesetz nicht geregelten Fristbestimmung l盲ge eine solche zweckgerichtete Einschr盲nkung des gesetzlichen Wortsinnes. Sinn und Zweck des 搂 68 FGO gebieten indessen, wie sich aus den folgenden Erw盲gungen ergibt, die Hinzuf眉gung einer Fristbestimmung nicht.
2. a) Der Antrag nach 搂 68 FGO stellt einen gesetzlichen Fall der Klage盲nderung dar (搂 67 Abs. 1 Halbsatz 2, 搂 123 Satz 2 FGO; vgl. Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 1970, S. 107 ff.; v. Wallis-List, in H眉bschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Rdnr. 1 zu 搂 68 FGO; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1970, Rdnr. 4a zu 搂 68). Nach der systematischen Stellung der Vorschrift in Abschn. III des 2. Teils (Verfahren im ersten Rechtszug) statt in Abschnitt I des 2. Teils der FGO (Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht) handelt es sich nicht um die Regelung eines Rechtsbehelfs und seiner Voraussetzungen, vielmehr um die Sonderregelung einer bestimmten Proze脽handlung. Das Gesetz erkl盲rt die Einf眉hrung des 盲ndernden oder ersetzenden Verwaltungsakts (im folgenden kurz 脛nderungsbescheid) als neuen Verfahrensgegenstand f眉r zul盲ssig, ohne da脽 - wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des OVG M眉nster II A 295/60 vom 8. M盲rz 1966, Die 脰ffentliche Verwaltung 1966 S. 726, Deutsches Verwaltungsblatt 1967 S. 116) - die Voraussetzungen einer Klage盲nderung nach 搂 67 Abs. 1 und 2 FGO erf眉llt sein m眉ssen, und es erlaubt sie sogar im Revisionsverfahren (搂 123 Satz 2 FGO). Klage盲nderungen sind aber nach allgemeinen Grunds盲tzen ohne Fristbindung bis zum Schlu脽 der m眉ndlichen Verhandlung zul盲ssig (vgl. 搂 67 Abs. 2 FGO; 搂 281 ZPO in Verbindung mit 搂 155 FGO).
b) Die Entstehungsgeschichte des 搂 68 FGO best盲tigt, da脽 mit der Vorschrift nicht die Gew盲hrung eines Rechtsbehelfs beabsichtigt war. Urspr眉nglich befand sich die Vorschrift als Satz 3 in 搂 42 des Regierungsentwurfs (Bundestags-Drucksache IV/1446), welcher das au脽ergerichtliche Vorverfahren betraf. Aus systematischen Gr眉nden wurde Satz 3 nach einem Vorschlag des Rechtsausschusses als 搂 64a im Zusammenhang mit der Regelung der Klage盲nderung in den Gesetzentwurf Bundestags-Drucksache IV/3523 aufgenommen (vgl. Bericht des Abgeordneten Bauer zu Bundestags-Drucksache IV/3523 Seite 6). Handelte es sich somit nicht um die Schaffung eines Rechtsbehelfs, bleibt f眉r eine entsprechende Anwendung der Fristvorschriften f眉r Rechtsbehelfe kein Raum.
3. Eine Fristgebundenheit des Antrags nach 搂 68 FGO ergibt sich auch nicht mittelbar daraus, da脽 der 脛nderungsbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar und damit bestandskr盲ftig wird, sofern der Kl盲ger nicht innerhalb der Frist Einspruch (搂 236 Abs. 1 AO) oder Sprungklage (搂 45 Abs. 1, 搂 47 Abs. 1 FGO) erhoben hat.
Der IV. Senat geht in seinem Anrufungsbeschlu脽 davon aus, da脽 ein bestandskr盲ftiger Verwaltungsakt nicht mehr Gegenstand richterlicher Nachpr眉fung sein k枚nne (vgl. BFH-Urteil IV R 110/67, a. a. O.; ebenso Urteil des FG Berlin III 128/64 vom 15. September 1967, EFG 1968, 23; Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., Bd. 3, Anm. 3 zu 搂 68 FGO; Kraft, BB 1967, 401; R枚ssler, DStZ A 1968, 256; Martens, StuW 1968 Sp. 54 [63]). Diese Rechtsansicht unterstellt, da脽 der 脛nderungsbescheid uneingeschr盲nkt bestandskr盲ftig werde. Er trete im ganzen an die Stelle des Erstbescheides und bilde hinfort die alleinige Vollziehungsgrundlage. Daher m眉脽te eine sp盲tere Entscheidung des Gerichts 眉ber die Rechtm盲脽igkeit des mittlerweile aufgehobenen oder ge盲nderten Erstbescheides auf den 脛nderungsbescheid ohne Auswirkung bleiben (vgl. BFH-Urteile IV R 110/67, a. a. O.; IV 162/65 vom 29. Januar 1970, BFH 99, 157, BStBl II 1970, 623).
Diese Rechtsauffassung ist nicht zwingend. F眉r die hier zu entscheidende Rechtsfrage kommt es nicht darauf an, in welchem Sinn nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften das Verh盲ltnis des 脛nderungsbescheides zu dem ge盲nderten (ersetzten) Bescheid zu verstehen ist, vor allem, welche Bedeutung den Begriffen "脛nderung" und "Ersetzung", die in den in Betracht kommenden Vorschriften nicht einheitlich verwendet werden, beizulegen ist (vgl. Woerner, DStR 1965, 408; derselbe, BB 1969, 1391; Friedrich, a. a. O.; S枚hn, StuW 1969 Sp. 217 f.). Bei der Schaffung des 搂 68 FGO sollte in diese, nicht in den Bereich des Proze脽rechts geh枚rende Diskussion nicht eingegriffen werden (vgl. Ziemer-Birkholz, a. a. O., Rdnr. 2 zu 搂 68). Entscheidend ist vielmehr die proze脽rechtliche Frage, ob die Bestandskraft des 脛nderungsbescheides den Anwendungsbereich des 搂 68 FGO einschr盲nkt oder ob sich umgekehrt aus dieser Vorschrift eine Einschr盲nkung der Bestandskraft des 脛nderungsbescheides ergibt (vgl. BFH-Urteil II 113/65, a. a. O.). Der Gro脽e Senat bejaht die Frage in dem letzteren Sinne. Denn diese Auffassung entspricht dem Wesen des Antrages nach 搂 68 FGO als einer Klage盲nderung. Die Vorschrift l盲脽t die Auslegung zu, da脽 der 脛nderungsbescheid bis zum Schlu脽 der letzten m眉ndlichen Verhandlung oder - bei Entscheidung ohne m眉ndliche Verhandlung - bis zur Beschlu脽fassung des Gerichts, und zwar auch im Revisionsverfahren (搂 123 Satz 2, 搂 127 FGO), unbeschadet der im 眉brigen gegebenen Bestandskraft im Wege der Klage盲nderung zum Gegenstand des anh盲ngigen Steuerprozesses gemacht werden kann.
4. Der Zweck des 搂 68 FGO und Gesichtspunkte der Verfahrenswirtschaftlichkeit sprechen f眉r die Auslegung im Sinn grunds盲tzlich unbefristeter Antragstellung.
a) Der Zweck einer proze脽rechtlichen Norm ist aus ihrer Stellung und ihrem Funktionszusammenhang zu ermitteln (vgl. Henckel, Proze脽recht und materielles Recht, 1970 S. 41 ff., 47). Die Funktion des 搂 68 FGO im steuergerichtlichen Rechtsschutzsystem beruht auf der in der FGO getroffenen Neuregelung des Verh盲ltnisses von Gericht und Verwaltungsbeh枚rde.
Vor dem Inkrafttreten der FGO hatte das FG die Stellung einer unabh盲ngigen, in erster Linie der Verwaltungskontrolle dienenden Rechtsmittelbeh枚rde im Rahmen eines "verl盲ngerten Veranlagungsverfahrens". Mit der Rechtsh盲ngigkeit der Streitsache ging deshalb grunds盲tzlich die Verfahrensherrschaft vom FA auf das FG 眉ber (vgl. die im BFH-Urteil VI 132/63 U vom 16. Oktober 1964, BFH 81, 93, BStBl III 1965, 32 angef眉hrte Rechtsprechung).
Durch die FGO wurde den FG vorrangig die Aufgabe zugewiesen, den Steuerpflichtigen Rechtsschutz zu gew盲hren (vgl. 搂 40 Abs. 2, 搂 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Steuerbeh枚rde und Steuerpflichtige stehen sich einerseits im finanzgerichtlichen Verfahren als gleichgestellte Proze脽parteien gegen眉ber. Andererseits beh盲lt das FA seine vollen, sich aus dem Steuerverwaltungsrecht ergebenden Befugnisse in bezug auf den Verfahrensgegenstand. Es kann Verwaltungsakte nach den Vorschriften der AO (搂搂 92 bis 96, 搂搂 222 bis 225 a) oder anderer Gesetze (z. B. 搂 4 StAnpG, 搂 35b GewStG) 盲ndern oder ersetzen. Von dieser Rechtslage geht 搂 68 FGO aus.
Nach der Vorschrift des 搂 68 FGO wird der 脛nderungsbescheid nicht - wie nach 搂 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - automatisch, sondern nur auf Antrag des Kl盲gers Gegenstand des anh盲ngigen Prozesses. 搂 68 FGO erm枚glicht es dem Kl盲ger, den 脛nderungsbescheid in den schwebenden Proze脽 einzuf眉hren, ohne da脽 es eines au脽ergerichtlichen Vorverfahrens (搂 44 Abs. 1 FGO) bedarf. Ohne diese Vorschrift m眉脽te der Kl盲ger gesondert den 脛nderungsbescheid anfechten, so da脽 zwei Verfahren anh盲ngig w盲ren. F眉r die Einf眉hrung im Wege der Klage盲nderung w盲re er zudem den Beschr盲nkungen der 搂搂 67, 123 FGO unterworfen. Die Vorschrift stellt somit einen Ausgleich gegen眉ber der Befugnis des FA dar, w盲hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Bescheid jederzeit 盲ndern zu k枚nnen. Zugleich dient sie der Vereinfachung. Der Kl盲ger soll w盲hlen k枚nnen, ob er den 脛nderungsbescheid in den Steuerproze脽 einf眉hren will oder nicht. Die Aus眉bung des Wahlrechtes kann von dem sich abzeichnenden Ergebnis des laufenden Prozesses abh盲ngen. Insofern unterscheidet sich die Lage nicht von der sonst bei Klage盲nderungen gegebenen. In Anbetracht der H盲ufigkeit, mit der im Besteuerungsverfahren 脛nderungsbescheide ergehen, ist die Auslegung sinnvoll, da脽 der Gesetzgeber durch die Vorschrift des 搂 68 FGO die M枚glichkeit schaffen wollte, in einem anh盲ngigen gerichtlichen Verfahren, welches dieselbe Steuersache betrifft, ohne R眉cksicht auf Fristen den bisher schon streitigen und den neuen Sachverhalt zu pr眉fen.
b) Der Gro脽e Senat vermag dem IV. Senat nicht darin zu folgen, da脽 das Fehlen einer Fristgebundenheit des Antrags nach 搂 68 FGO schwerwiegende, nicht vertretbare Nachteile f眉r die Durchf眉hrung der steuergerichtlichen Verfahren zur Folge haben k枚nne, denen nur durch eine Auslegung der Vorschrift im Sinn der Auffassung des IV. Senats vorgebeugt werden k枚nnte. Der IV. Senat meint, da脽 der Kl盲ger, wenn der Antrag nicht fristgebunden sei, das Verfahren ungeb眉hrlich in die L盲nge ziehen k枚nne, zumal er berechtigt sei, den Antrag auch erst in der Revisionsinstanz zu stellen, mit der Folge der Zur眉ckverweisung an das FG (搂 127 FGO). Der Antrag k枚nne sogar erst in einem zweiten oder sp盲teren Rechtsgang gestellt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob einem Mi脽brauch des unbefristeten Antragsrechts zur Verschleppung des Prozesses nicht schon mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung begegnet werden k枚nnte (vgl. Urteil des BVerfG 2 BvK 2/54, a. a. O.). In jedem Falle hat das Gericht es weitgehend in der Hand, auf den Fortgang des Verfahrens Einflu脽 zu nehmen:
aa) Das Gericht erlangt aufgrund der Vorschrift des 搂 77 Abs. 3 FGO alsbald Kenntnis von dem 脛nderungsbescheid. Denn die Finanzbeh枚rde, die nach Klageerhebung den angefochtenen Verwaltungsakt durch einen anderen Verwaltungsakt ge盲ndert oder ersetzt hat, hat dem Gericht eine Abschrift dieses Verwaltungsakts zu 眉bersenden. Nach 搂 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, da脽 sachdienliche Antr盲ge gestellt werden. Dazu geh枚rt auch die Antragstellung nach 搂 68 FGO. Der Vorsitzende hat den Kl盲ger zur Erl盲uterung unklarer Antr盲ge und - nach Ma脽gabe des 搂 65 Abs. 2 FGO - zur Erg盲nzung der Klage aufzufordern. Schlie脽lich hat der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter schon vor der m眉ndlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit m枚glichst in einer m眉ndlichen Verhandlung zu erledigen (搂 79 Satz 1 FGO).
bb) Wird der Antrag erst in der Revisionsinstanz gestellt, so ist der BFH nicht gehindert, die Rechtsfragen sachlich zu entscheiden, soweit sie entscheidungsreif sind, und bei der Zur眉ckverweisung gem. 搂 127 FGO nur die neu aufgetretenen Fragen offen zu lassen.
Schlie脽lich wird der Kl盲ger in der Regel bestrebt sein, einen 脛nderungsbescheid, der eine zus盲tzliche Beschwer enth盲lt, anzufechten oder gem. 搂 68 FGO alsbald zum Gegenstand des anh盲ngigen Rechtsstreits zu machen, weil er nur unter dieser Voraussetzung eine Aussetzung der Vollziehung des 脛nderungsbescheides erreichen kann (搂 242 AO, 搂 69 FGO).
Aus alledem ergibt sich, da脽 das Fehlen einer Fristbestimmung in 搂 68 FGO systemgerecht ist und einer vern眉nftigen praktischen Handhabung der Vorschrift durch das Gericht und durch die Beteiligten nicht entgegensteht.
5. Da der Gro脽e Senat die Rechtsfrage 1 verneint, hat er auf die nur f眉r den Fall ihrer Bejahung - insoweit wegen grunds盲tzlicher Bedeutung (搂 11 Abs. 4 FGO) - hilfsweise vorgelegten Rechtsfragen 2 und 3 nicht einzugehen. Er nimmt deshalb insbesondere nicht zu der Frage Stellung, wie zu entscheiden ist, wenn der Kl盲ger weder den 脛nderungsbescheid anficht noch den Antrag nach 搂 68 FGO stellt. In dem von dem anrufenden IV. Senat zu entscheidenden Streitfall hat der Kl盲ger den Antrag gestellt.
Der Gro脽e Senat entscheidet die vorgelegte Rechtsfrage (1.) zusammenfassend wie folgt:
Der Antrag nach 搂 68 FGO mu脽 nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des 脛nderungsbescheids gestellt werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 413033 |
BStBl II 1972, 219 |
BFHE 103, 549 |