搂搂 1 - 30 Teil 1 Wohnungseigentum
搂 1 Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
搂 1 Begriffsbestimmungen
听(1) Nach Ma脽gabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden R盲umen eines Geb盲udes das Teileigentum begr眉ndet werden.
听(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh枚rt.
听(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R盲umen eines Geb盲udes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh枚rt.
听(4) Wohnungseigentum und Teileigentum k枚nnen nicht in der Weise begr眉ndet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundst眉cken verbunden wird.
听(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundst眉ck und das Geb盲ude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
听(6) F眉r das Teileigentum gelten die Vorschriften 眉ber das Wohnungseigentum entsprechend.
搂搂 2 - 9 Abschnitt 2 Begr眉ndung des Wohnungseigentums
搂 2 Arten der Begr眉ndung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einr盲umung von Sondereigentum (搂 3) oder durch Teilung (搂 8) begr眉ndet.
搂 3 Vertragliche Einr盲umung von Sondereigentum
听(1) 1Das Miteigentum (搂 1008 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundst眉ck kann durch Vertrag der Miteigent眉mer in der Weise beschr盲nkt werden, dass jedem der Miteigent眉mer abweichend von 搂 93 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten R盲umen in einem auf dem Grundst眉ck errichteten oder zu errichtenden Geb盲ude (Sondereigentum) einger盲umt wird. 2Stellpl盲tze gelten als R盲ume im Sinne des Satzes 1.
听(2) Das Sondereigentum kann auf einen au脽erhalb des Geb盲udes liegenden Teil des Grundst眉cks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden R盲ume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.
听(3) Sondereigentum soll nur einger盲umt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen R盲ume in sich abgeschlossen sind und Stellpl盲tze sowie au脽erhalb des Geb盲udes liegende Teile des Grundst眉cks durch Ma脽angaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.
搂 4 Formvorschriften
听(1) Zur Einr盲umung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten 眉ber den Eintritt der Rechts盲nderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
听(2) 1Die Einigung bedarf der f眉r die Auflassung vorgeschriebenen Form. 2Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung einger盲umt oder aufgehoben werden.
听(3) F眉r einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzur盲umen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt 搂 311b Absatz 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
搂 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
听(1) 1Gegenstand des Sondereigentums sind die gem盲脽 搂 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten R盲ume sowie die zu diesen R盲umen geh枚renden Bestandteile des Geb盲udes, die ver盲ndert, beseitigt oder eingef眉gt werden k枚nnen, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigent眉mers 眉ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma脽 hinaus beeintr盲chtigt oder die 盲u脽ere Gestaltung des Geb盲udes ver盲ndert wird. 2Soweit sich das Sondereigentum auf au脽erhalb des Geb盲udes liegende Teile des Grundst眉cks erstreckt, gilt 搂 94 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
听(2) Teile des Geb盲udes, die f眉r dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigent眉mer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden R盲ume oder Teile des Grundst眉cks befinden.
听(3) Die Wohnungseigent眉mer k枚nnen vereinbaren, dass Bestandteile des Geb盲udes, die Gegenstand des Sondereigentums sein k枚nnen, zum gemeinschaftlichen Eigentum geh枚ren.
听(4) 1Vereinbarungen 眉ber das Verh盲ltnis der Wohnungseigent眉mer untereinander und Beschl眉sse aufgrund einer solchen Vereinbarung k枚nnen nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. 2Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begr眉ndet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, ge盲ndert oder 眉bertragen wird.
搂 6 Unselbst盲ndigkeit des Sondereigentums
听(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es geh枚rt, nicht ver盲u脽ert oder belastet werden.
听(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm geh枚rende Sondereigentum.
搂 7 Grundbuchvorschriften
听(1) 1Im Fall des 搂 3 Absatz 1 wird f眉r jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. 2Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil geh枚rende Sondereigentum und als Beschr盲nkung des Miteigentums die Einr盲umung der zu den anderen Miteigentumsanteilen geh枚renden Sondereigentumsrechte einzutragen. 3Das Grundbuchblatt des Grundst眉cks wird von Amts wegen geschlossen.
听(2) 1Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des 搂 5 Absatz 4 Satz 1 beda...