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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft, Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer einer Einmann-GmbH im Angestelltenverh盲ltnis ist kein Unternehmer
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Leitsatz (amtlich)
Eine nat眉rliche Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer steuerpflichtigen Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter, Gesch盲ftsf眉hrer und Mitarbeiter sie im 脺brigen ist, alle Arbeiten im Namen und auf Rechnung dieser Gesellschaft ausf眉hrt, gilt f眉r die Zwecke von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage selbst nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4
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Beteiligte
Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht |
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Verfahrensgang
Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Urteil vom 28.08.2006; Abl.EU 2006, Nr. C 294/22) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Selbst盲ndige wirtschaftliche T盲tigkeit 鈥 Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung 鈥 Ausf眉hrung der T盲tigkeiten der Gesellschaft durch eine einzige nat眉rliche Person, die Gesch盲ftsf眉hrer, Gesellschafter und Arbeitnehmer ist鈥
In der Rechtssache C-355/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August 2006, in dem Verfahren
J. A. van der Steen
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht
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DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann und P. K农ris (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,
Generalanw盲ltin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der niederl盲ndischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Weimar als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 14. Juni 2007
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn van der Steen und dem Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht (im Folgenden: Inspecteur) 眉ber die Zur眉ckweisung des Einspruchs gegen einen Bescheid des Inspecteur, mit dem eine Gesellschaft und der Kl盲ger, der alleiniger Gesch盲ftsf眉hrer, Gesellschafter und Arbeitnehmer dieser Gesellschaft ist, f眉r die Zwecke der Mehrwertsteuer als steuerliche Einheit betrachtet wurden.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt.
4
Art. 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
鈥(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
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(4) Der in Absatz 1 verwendete Begriff selbst盲ndig schlie脽t die Lohn- und Gehaltsempf盲nger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverh盲ltnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verh盲ltnis der Unterordnung schafft.
Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ans盲ssige Personen, die zwar rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.
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Nationales Recht
5
Art. 7 Abs. 1 der Wet op de omzetbelasting (Umsatzsteuergesetz) vom 28. Juni 1968 (Staatsblad 1968 Nr. 329) bestimmt:
鈥濽nternehmer ist, wer selbst盲ndig ein Gewerbe aus眉bt.鈥
6
Nach Art. 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes ist unter einem 鈥濭ewerbe鈥 sowohl die Aus眉bung eines Beruf...