听(1) 1Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass Leistender und Leistungsempf盲nger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegen眉bersteht. 2F眉r die Annahme eines Leistungsaustauschs m眉ssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. 3Ein Leistungsaustausch kann nur zu Stande kommen, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung ausl枚st, so dass schlie脽lich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind (BFH-Urteile vom 7. 5. 1981, V R 47/76, BStBl II S. 495, und vom 30.1.1997, V R 133/93, BStBl II S. 335). 4Auch wenn die Gegenleistung f眉r die Leistung des Unternehmers nur im nichtunternehmerischen Bereich verwendbar ist (z. B. eine zugewendete Reise), kann sie Entgelt sein. 5Der Annahme eines Leistungsaustauschs steht nicht entgegen, dass sich die Entgeltserwartung nicht erf眉llt, dass das Entgelt uneinbringlich wird oder dass es sich nachtr盲glich mindert (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1989, V R 37/84, BStBl II S. 913). 6Blo脽e 鈥 vor眉bergehende 鈥 Liquidit盲tsschwierigkeiten des Entgeltschuldners 盲ndern hieran regelm盲脽ig nichts (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993, XI R 52/90, BStBll II S. 562). 7Auch wenn eine Gegenleistung freiwillig erbracht wird, kann ein Leistungsaustausch vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.2.1972, V R 118/71, BStBl II S. 405). 8Leistung und Gegenleistung brauchen sich nicht gleichwertig gegen眉berzustehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1989, a. a. O.). 9An einem Leistungsaustausch fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erh盲lt, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erf眉llung ihres Gesellschaftszwecks zu bet盲tigen (vgl. BFH-Urteil vom 20.4.1988, X R 3/82, BStBl II S. 792).
听(2) 1Zur Pr眉fung der Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angeh枚rigen, wenn der Leistungsempf盲nger die Leistung f眉r Ums盲tze in Anspruch nimmt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlie脽en, vgl. BFH-Urteil vom 15.3.1993, V R 109/89, BStBl II S. 728. 2Zur rechtsmissbr盲uchlichen Gestaltung nach 搂 42 AO bei "Vorschaltung" von Minderj盲hrigen in den Erwerb und die Vermietung von Gegenst盲nden (vgl. BFH-Urteile vom 21.11.1991, V R 20/87, BStBl 1992 II S. 446, und vom 4.5.1994, XI R 67/93, BStBl II S. 829). 3Ist der Leistungsempf盲nger ganz oder teilweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist der Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm枚glichkeiten sowohl bei der "Vorschaltung" von Ehegatten als auch bei der "Vorschaltung" von Gesellschaften nach den Grunds盲tzen der BFH-Urteile vom 22.10.1992, V R 33/90, BStBl 1993 II S. 210, vom 4.5.1994, a. a. O., und vom 18.12.1996, XI R 12/96, BStBl II S. 374, zu pr眉fen.
听(3) 1Der Leistungsaustausch umfasst alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann. 2Leistungen im Rechtssinne unterliegen aber nur insoweit der Umsatzsteuer, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinne sind, d. h. Leistungen, bei denen ein 眉ber die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.1969, V 94/65, BStBl II S. 637). 3Die blo脽e Entgeltsentrichtung, insbesondere die Geldzahlung oder 脺berweisung, ist keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne. 4Unter welchen Voraussetzungen bei der Schuld眉bernahme eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne anzunehmen ist vgl. die BFH-Urteile vom 18.4.1962, V 246/59 S, BStBl III S. 292, und vom 31.7.1969, a. a. O. 5Die 脺bernahme einer Baulast gegen ein Darlehen zu marktun眉blich niedrigen Zinsen kann einen steuerbaren Umsatz darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.11.1987, V B 52/86, BStBl II S. 156). 6Vereinbart der Bauherr einer Tiefgarage mit einer Gemeinde den Bau und die Zurverf眉gungstellung von Stellpl盲tzen f眉r die Allgemeinheit und erh盲lt er daf眉r einen Geldbetrag, so ist in der Durchf眉hrung dieses Vertrags ein Leistungsaustausch mit der Gemeinde zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1997, V R 11/97, BStBl 1998 II S. 169). 7Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten stellt f眉r sich allein keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne dar (vgl. BFH-Urteil vom 1.2.1973, V R 2/70, BStBl II S. 172). 8Die gesch盲ftsm盲脽ige Ausgabe nicht b枚rseng盲ngiger sog. Optionen (Privatoptionen) auf Warenterminkontrakte gegen Zahlung einer Pr盲mie ist eine steuerbare Leistung (BFH-Urteil vom 28.11.1985, V R 169/82, BStBl 1986 II S. 160). 9Die entgeltliche Anlage und Verwaltung von Verm枚genswerten ist grunds盲tzlich steuerbar. 10Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer im Auftrag der Geldgeber treuh盲nderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Gesch盲fte f眉hrt (BFH-Urteil vom 29.1.1998, V R 67/96, BStBl II S. 413). 11Das Anbieten von Leistungen (Leistungsbereitschaft) kann eine steuerbare Leistung sein, wenn daf眉r ein Entgelt gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.8.1970, V R 159/66, BStBl 1971 II S. 6). 12Zahlt ein Apotheker einem Hauseigent眉mer daf眉r etwas, dass dieser Praxisr盲ume einem Arzt (mietweise oder unentgeltlich) 眉berl盲...