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Leitsatz (amtlich)
Die gesch盲ftsm盲脽ige Ausgabe sog. Privatoptionen auf Warenterminkontrakte gegen Zahlung einer Pr盲mie unterliegt der Umsatzsteuer.
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Normenkette
UStG 1967 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听4 Nr. 9b
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin bot privaten Kapitalanlegern gegen Zahlung einer Pr盲mie den Erwerb nicht b枚rseng盲ngiger sog. Optionen (Privatoptionen) auf steigenden oder fallenden Kurs (Kauf- bzw. Verkaufsoptionen) von Warenterminkontrakten an, die an ausl盲ndischen Warenb枚rsen gehandelt werden. Stieg oder fiel (je nachdem, ob eine Kauf- oder Verkaufsoption gew盲hlt war) der B枚rsenkurs des jeweiligen Warenterminkontraktes, auf den sich die Privatoption bezog, so ergab sich bei Aus眉bung der Option (w盲hrend ihrer Laufzeit oder an ihrem Ende) ein der Kursdifferenz entsprechender Ertrag, der allerdings nur soweit zu einem Gewinn des Anlegers f眉hrte, als er die Optionspr盲mie 眉berstieg; bei einer den Anlegern ung眉nstigen Kursentwicklung bestand keine Nachschu脽pflicht. Die H枚he der Pr盲mie betrug 10 v.H. des B枚rsenkurses des in Bezug genommenen Warenterminkontraktes (des sog. Basispreises).
Die Kl盲gerin hatte zun盲chst keine Umsatzsteuererkl盲rungen abgegeben. Deshalb sch盲tzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, n盲mlich die H枚he der von der Kl盲gerin eingenommenen Pr盲mien als Entgelt, und setzte durch Bescheid nach 搂 164 Abs.1 AO 1977 vom 23.Juni 1977 die Umsatzsteuer f眉r 1976 auf ... DM fest.
Nach Klageerhebung hat das Finanzamt durch Bescheid vom 13.Januar 1978 die Umsatzsteuer f眉r 1976 auf ... DM herabgesetzt; der Vorbehalt der Nachpr眉fung gem盲脽 搂 164 Abs.1 AO 1977 ist bestehengeblieben. Diesen Bescheid hat die Kl盲gerin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Das Finanzgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen: Steuerbare und steuerpflichtige Ums盲tze der Kl盲gerin sah das Finanzgericht darin, da脽 sie den Kapitalanlegern gegen Entgelt (in H枚he der sog. Pr盲mie) Chancen auf Spielgewinne einger盲umt habe.
Hiergegen wendet sich die Revision der Kl盲gerin. Sie beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer f眉r 1976 auf 0 DM herabzusetzen.
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II. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach dem hier anzuwendenden 搂 1 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt. Zur Annahme des danach erforderlichen Leistungsaustausches ist auf der Seite des leistenden Unternehmers, hier also der Kl盲gerin, ein Verhalten erforderlich, das auf den Erhalt einer Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt (BFH-Urteil vom 7.Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
Die von der Kl盲gerin erbrachte Leistung bestand in der Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnm枚glichkeiten. Sie verschaffte den Anlegern vermittels ihrer Organisation und ihrer Betriebsmittel die M枚glichkeit, Spieleinnahmen zu erzielen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.Dezember 1979 II StR 315/79, UStR 1980, 112, HFR 1980, 255), die sich danach bestimmten, ob und in welchem Ma脽 sich die Kurse an den Warenterminb枚rsen nach oben oder nach unten bewegten. Gesch盲ftsgegenstand der Privatoptionen war nicht die sog. Terminware; vereinbart war lediglich die Abrechnung der Kursdifferenz, gegebenenfalls die Auszahlung eines Kursgewinns durch die Kl盲gerin an die Anleger. Es handelte sich, wie das Finanzgericht zu Recht ausf眉hrt, um eine Spekulation der Anleger auf die Kursdifferenzen. Die Kl盲gerin behielt stets die Pr盲mie, gleichg眉ltig, wie sich die Kurse an den Warenterminb枚rsen entwickelten, w盲hrend die Anleger nur im Fall des Kursgewinns, d.h., im Fall einer f眉r sie g眉nstigen Kursentwicklung, Anspr眉che auf Auszahlung des entsprechenden Betrages hatten.
Wie sich bereits daraus ergibt, sind entgegen der Auffassung der Revision die Ausf眉hrungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 8.Dezember 1981 VIII R 125/79 (BFHE 135, 426, BStBl II 1982, 618) zu 搂 22 Nr.3 EStG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht 眉bertragbar. Denn die Kl盲gerin zahlte nicht lediglich Gewinne aus oder strich Gewinne ein, vielmehr forderte und erhielt sie von den Anlegern stets die volle Pr盲mie und behielt diese auch.
Die Pr盲mie war die von der Kl盲gerin erstrebte und erlangte Gegenleistung. Unerheblich ist, ob sie einen Teil der Pr盲mie zur Auszahlung von Gewinnen an die Kunden verwendet hat. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen der Kl盲gerin, die das umsatzsteuerrechtliche Entgelt nicht ber眉hren.
An dieser Beurteilung 盲ndert nichts, da脽, wie die Revision meint, das Finanzgericht f盲lschlicherweise angenommen habe, die Kl盲gerin habe Optionen gekauft oder zur眉ckgekauft; denn auch in diesem Fall hat sie die Pr盲mie erlangt. Aus den gleichen Erw盲gungen hat die angeblich falsche Vorstellung des Finanzgerichts vom Inhalt einer Verkaufsoption keine Bedeutung f眉r den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Ums盲tze der Kl盲gerin sind nicht nach 搂 4 Nr.9 Buchst.b UStG 1967 von der Steuer befreit. Mangels eines Spielplans (vgl. BFH-Urteil vom 10.Juli 1968 II 94,95/63, BFHE 93, 388, BStBl II 1968, 829) liegt keine von dieser Vorschrift erfa脽te Lotterie oder Ausspielung vor. Ums盲tze aus der Veranstaltung eines Gl眉cks- oder eines Geschicklichkeitsspiels --von letzterem w盲re im vorliegenden Fall auszugehen (vgl. BGH in UStR 1980, 112, HFR 1980, 255)-- sind nicht umsatzsteuerfrei.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61033 |
BStBl II 1986, 160 |
BFHE 145, 253 |
BFHE 1986, 253 |
DB 1986, 733-733 (ST) |
DStR 1986, 199-200 (ST) |
DStZ, Beihefter zu Nr 21/1986 (S) |
HFR 1986, 316-316 (ST) |