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Entscheidungsstichwort (Thema)
脺berlassung von B眉ror盲umen durch Ehefrau an Ehemann - Annahme einer Leistung gegen Entgelt
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Leitsatz (amtlich)
Eine Ehefrau kann die 脺berlassung von B眉ror盲umen an ihren Ehemann (Leistungsempf盲nger) auch dann wirksam als steuerbare --auf Erzielung des vereinbarten Entgelts gerichtete-- Leistung ausf眉hren, wenn der Leistungsempf盲nger die Gegenleistung auf eines seiner Konten 眉berweist und die Ehefrau dar眉ber regelm盲脽ig rechtlich und tats盲chlich verf眉gen kann (Abgrenzung zum Ertragsteuerrecht).
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Orientierungssatz
1. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit gilt Entsprechendes, wenn die Ehefrau die B眉ror盲ume an eine Soziet盲t vermietet, an der ihr Ehemann beteiligt ist.
2. Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch); es mu脽 ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet. Im Verh盲ltnis zwischen nahen Angeh枚rigen ist ein Leistungsaustausch nicht bereits dann zu verneinen, wenn 眉ber Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, deren Vollzug aber nicht vertragsgem盲脽 ist, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden 眉blich ist (vgl. BFH-Rechtsprechung).
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Normenkette
UStG 1980 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1973 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1980 搂 9; UStG 1973 搂 9; UStG 1980 搂 10; UStG 1973 搂 10; UStG 1980 搂 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1973 搂 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG 搂 12 Nrn.听1-2
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) erwarb zum 1.Januar 1979 ein bebautes Grundst眉ck. Einen Teil des Geb盲udes vermietete sie an Dritte als Wohnung. Die gesamten R盲ume im ersten und zweiten Stock wurden nach Renovierungsarbeiten ab Oktober 1979 als Rechtsanwaltskanzlei verwendet, und zwar bis Jahresende 1981 und vom 1.Oktober 1982 an durch eine Soziet盲t, an der der Ehemann der Kl盲gerin beteiligt war, und vom 1.Januar bis 30.September 1982 durch den Ehemann allein.
Die Verwendung beruhte auf einem schriftlichen Mietvertrag vom 13.August 1979 zwischen der Kl盲gerin und den beiden Mitgliedern der damals bestehenden Soziet盲t. Nach der Vereinbarung war die monatliche Miete (zun盲chst 1 800 DM, ab 1.Januar 1982 2 668 DM, jeweils zuz眉glich Betriebskosten) auf ein Konto zu entrichten, das auf den Namen des Ehemanns der Kl盲gerin lautete und 眉ber das die Kl盲gerin mitverf眉gungsberechtigt war.
Die Kl盲gerin verzichtete auf die Steuerbefreiung der Kanzleivermietung und erkl盲rte steuerpflichtige Ums盲tze sowie Vorsteuerbetr盲ge.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Au脽enpr眉fung die Auffassung, die Kl盲gerin k枚nne zwar den Vorsteuerabzug nicht beanspruchen, weil der Mietvertrag steuerrechtlich nicht anerkannt werden k枚nne, schulde aber die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Das FA erlie脽 dementsprechend ge盲nderte Umsatzsteuerbescheide f眉r die Streitjahre (1979 bis 1983).
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es f眉hrte aus, die Kl盲gerin habe die Kanzleir盲ume w盲hrend der Mietzeit Dritten zum Gebrauch 眉berlassen und hierf眉r den vereinbarten Mietzins erhalten. Es handle sich dabei um eine umsatzsteuerbare, gegen Entgelt ausgef眉hrte Leistung. Unerheblich sei, da脽 die Miete auf ein Bankkonto gezahlt worden sei, 眉ber das die Kl盲gerin nicht allein verf眉gungsberechtigt gewesen sei. Ein steuerbarer Leistungsaustausch setze nicht voraus, da脽 der leistende Unternehmer selbst die Verf眉gung 眉ber das Entgelt erhalte. Es reiche vielmehr aus, da脽 der Leistungsempf盲nger das Entgelt um der Leistung willen entrichte.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung von 搂 1 Abs.1 Nr.1, 搂 9 Abs.1, 搂 10 Abs.1 Satz 2 und 搂 15 Abs.2 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Es habe --so bringt es vor-- keine Nutzungs眉berlassung gegen Entgelt, sondern steuerfreier Eigenverbrauch vorgelegen, weil die Miete nicht in den Einkommens- und Verm枚gensbereich der Kl盲gerin gelangt sei.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die umsatzsteuerrechtliche Ber眉cksichtigung des Mietverh盲ltnisses h盲ngt davon ab, ob die Kl盲gerin die Praxisr盲ume gegen Entgelt 眉berlassen hat (搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1973/ 1980). Aufgrund der Option zur Steuerpflicht der Vermietungsums盲tze (搂 9 UStG 1973/1980) steht ihr dann auch der Vorsteuerabzug zu (搂 15 UStG 1973/1980).
a) Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch); es mu脽 ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet (Senatsurteile vom 7.Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; vom 28.Januar 1988 V R 112/86, BFHE 152, 360, BStBl II 1988, 473; vom 22.Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913).
b) Entgeltlichkeit in diesem Sinn ist bei Vertr盲gen unter Ehegatten nicht bereits dann zu verneinen, wenn der Leistungsempf盲nger die Gegenleistung auf ein Bankkonto 眉berweist, 眉ber das jeder der beiden Ehegatten allein verf眉gungsberechtigt ist oder das auf den Namen des Leistungsempf盲ngers lautet und 眉ber das der Leistende mitverf眉gungsberechtigt ist.
Die Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht, die unter solchen Umst盲nden den Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber- oder Mieter-Ehegatten versagt (Beschlu脽 des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160), l盲脽t sich auf das Umsatzsteuerrecht nicht 眉bertragen. Diese Rechtsprechung beruht auf der Vorschrift des 搂 12 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die der Abgrenzung des privaten und betrieblichen/beruflichen Bereichs im Ertragsteuerrecht dient (BFH-Beschlu脽 in BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, unter C. III. 1., 2.).
Eine entsprechende Vorschrift enthielt das Umsatzsteuerrecht in den Streitjahren nicht (Senatsurteil in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913, unter 2. c). Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgef眉hrt hat, lassen es die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten geboten erscheinen, von einer der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung entsprechenden Typisierung abzusehen. Das Umsatzsteuerrecht besteuert nicht gegenseitige Leistungspflichten, sondern tats盲chliche Vorg盲nge (in der Regel zur Erf眉llung der Leistungspflichten). Im Verh盲ltnis zwischen nahen Angeh枚rigen ist ein Leistungsaustausch nach 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1973/1980 danach nicht bereits zu verneinen, wenn 眉ber Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, deren Vollzug aber nicht vertragsgem盲脽 ist, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden 眉blich ist (Senatsurteil in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913).
Bei Vermietung unter Ehegatten ist Entgeltlichkeit im Sinne dieser Vorschriften auch dann gegeben, wenn der Mieter-Ehegatte die Miete auf eines seiner Konten 眉berweist, 眉ber das der Vermieter-Ehegatte verf眉gungsberechtigt ist, sofern der Kontostand diesem regelm盲脽ig erm枚glicht, tats盲chlich von diesem Verf眉gungsrecht Gebrauch zu machen.
c) Entsprechendes gilt f眉r die Zeiten der Vermietung an die Soziet盲ten, an der der Ehemann der Kl盲gerin beteiligt war. Auch hier reicht es zur Bejahung von Entgeltlichkeit aus, wenn die Kl盲gerin tats盲chlich 眉ber die eingehenden Mietzahlungen verf眉gen konnte. Wollte die Kl盲gerin in der Weise verf眉gen, da脽 sie die Miete ihrem Ehemann zuwendete, so gen眉gt der Eingang der Mietzahlungen auf dem Konto f眉r die Begr眉ndung von Entgeltlichkeit der Nutzungs眉berlassung der Kanzleir盲ume. Selbst der Gesellschafter einer Gesellschaft des b眉rgerlichen Rechts kann dieser den Gebrauch von Gegenst盲nden im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches 眉berlassen (Senatsurteil vom 7.November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).
d) Das FG wird Feststellungen hierzu nachzuholen haben.
2. Sollte sich ergeben, da脽 das Mietverh盲ltnis umsatzsteuerrechtlich zu ber眉cksichtigen ist, wird das FG zu pr眉fen haben, ob die Kl盲gerin die Umsatzsteuer urspr眉nglich zutreffend erkl盲rt hatte, insbesondere, ob auch die Betriebskosten als Entgelt ber眉cksichtigt wurden (搂 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1973/ 1980). F眉r die Streitjahre ab 1980 wird ferner die Mindestbemessungsgrundlage nach 搂 10 Abs.5 Nr.1 i.V.m. Abs.4 Satz 1 Nr.2 UStG 1980 zu beachten sein (vgl. dazu den Vorlagebeschlu脽 des Senats vom 24.Juni 1992 V R 151/84, BFHE 168, 477). Dies gilt auch f眉r die Zeiten der Vermietung an die Soziet盲ten (vgl. Senatsurteil vom 3.Dezember 1992 V R 23/89, NV).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64785 |
BFH/NV 1993, 65 |
BStBl II 1993, 728 |
BFHE 172, 131 |
BFHE 1994, 131 |
BB 1993, 1724 |
BB 1993, 1724 (LT) |
DB 1993, 1808 (LT) |
DStR 1993, 1293 (KT) |
DStZ 1993, 671 (KT) |
HFR 1993, 664 (KT) |
StE 1993, 450 (K) |