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Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsaustausch zwischen nahen Angeh枚rigen
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Leitsatz (NV)
Einem Leistungsaustausch steht nicht entgegen, da脽 Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgem盲脽 vollzogen werden.
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Normenkette
UStG 1980 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听15 Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 6. April 1979 das unbebaute Grundst眉ck S-Stra脽e. Im Streitjahr errichtete sie auf dem Grundst眉ck ein am 1. Oktober fertiggestelltes Geb盲ude mit Wohn- und B眉ror盲umen. Durch privatschriftlichen Mietvertrag vom 1. Oktober 1980 vermietete die Kl盲gerin die gewerblichen R盲ume an ihren Ehemann, der die R盲ume zu gewerblichen Zwecken nutzte. In ihrer Umsatzsteuererkl盲rung setzte die Kl盲gerin die Vermietungsums盲tze an und machte 59% der in den Eingangsrechnungen in Zusammenhang mit der Geb盲udeerrichtung offen ausgewiesenen Steuer als Vorsteuer geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung, da der Ehemann den Mietzins nicht entrichtet habe.
Im Klageverfahren trug die Kl盲gerin vor, da脽 sie mit ihrem Ehemann am 25. Oktober 1980 m眉ndlich vereinbart habe, die Mietzahlungen im Hinblick auf vom Ehemann f眉r die Vorplanung geleistete Zahlungen bis zum 1. Juli 1981 zu stunden. Im Juli und September 1981 seien die wechselseitigen Anspr眉che erf眉llt worden. Erstmals im Termin zur m眉ndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) wurde eine auf den 25. Oktober 1980 datierte schriftliche Vereinbarung vorgelegt, nach der die Kl盲gerin ihrem Ehemann die laufenden Mietzahlungen aus Liquidit盲tsgr眉nden bis zum 1. Juli 1981 stundete. Das FG wies die Klage ab. Es handele sich um eine unentgeltliche Geb盲udenutzung, da der Mietvertrag wegen fehlender tats盲chlicher Durchf眉hrung nicht ber眉cksichtigt werden k枚nne. Im 眉brigen m眉sse der Senat davon ausgehen, da脽 die Stundungsvereinbarung vom 25. Oktober 1980 r眉ckdatiert worden sei.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin, das FG habe ohne Beweiserhebung unterstellt, da脽 die vorgelegte Vereinbarung r眉ckdatiert worden sei. Das FG verkenne, da脽 der Anerkennung eines Mietvertrags zwischen Ehegatten eine zeitliche abgegrenzte Stundung nicht entgegenstehe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Dezember 1963 IV 98/63 S, BFHE 78, 335, BStBl III 1964, 131). Selbst wenn der Mietvertrag nicht ordnungsgem盲脽 vollzogen sein sollte, sei nach dem BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913) ein Leistungsaustausch zwischen nahen Angeh枚rigen nicht bereits dann zu verneinen, wenn Vereinbarungen nicht vertragsgem盲脽 vollzogen w眉rden.
Das FA nimmt auf den bisherigen Vortrag und auf die Ausf眉hrungen des angefochtenen Urteils Bezug. Im 眉brigen m眉脽te ggf. noch die tats盲chliche H枚he der Vorsteuerbetr盲ge ermittelt werden.
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Die Revision ist begr眉ndet; sie f眉hrt gem盲脽 搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist im Verh盲ltnis zwischen nahen Angeh枚rigen ein Leistungsaustausch nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 nicht bereits dann zu verneinen, wenn 眉ber Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgem盲脽 vollzogen werden (BFH-Urteile in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913; vom 5. M盲rz 1992 V R 36/87, BFH/NV 1993, 61; vom 14. Mai 1992 V R 56/89, BFHE 168, 472, BStBl II 1992, 859; vom 16. M盲rz 1993 XI R 52/90, BFHE 171, 117, BStBl II 1993, 562; vom 21. April 1993 XI R 106/90, BFH/NV 1993, 697). Unternehmer i.S. des 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 ist, wer Leistungen gegen Entgelt i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 erbringt. Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert eine zum Zwecke der Entgeltserzielung erbrachte Leistung; der Tatbestand des Leistungsaustausches setzt danach eine Leistung voraus, nicht hingegen die tats盲chliche Erbringung des Entgelts. Bleibt das Entgelt (ganz oder teilweise) aus, wird nicht die Entgeltlichkeit der Leistungsbewirkung, sondern allein die Bemessungsgrundlage ber眉hrt. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen; das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.
2. Der Senat kann keine abschlie脽ende Entscheidung treffen, da die Besteuerungsgrundlagen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt sind; insbesondere fehlen Feststellungen zur tats盲chlichen H枚he der anzusetzenden Vorsteuer. Auch ist die Angemessenheit der rechtlichen Gestaltung zu pr眉fen (dazu vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 V R 33/90, BFHE 169, 555, BStBl II 1993, 210; vom 28. Januar 1993 V R 46/90, BFH/NV 1994, 63).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 419757 |
BFH/NV 1994, 832 |