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Leitsatz (amtlich)
1. Eine Leistung gegen Entgelt (搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980) kann dadurch erbracht werden, da脽 eine Stadt durch die Herstellung von 枚ffentlichen Wasserhauptleitungen unter Beitragserhebung den Berechtigten die M枚glichkeit verschafft, die der Beitragspflicht unterliegenden Grundst眉cke an das 枚ffentliche Versorgungsnetz anzuschlie脽en.
2. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales "gegen Entgelt" (搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980) ist 搂 1 UStG 1980 zu entnehmen, nicht 搂 10 UStG 1980.
3. Der Entgeltlichkeit einer Leistung (搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980) steht nicht entgegen, da脽 der Leistende auf Grund gesetzlicher oder beh枚rdlicher Verpflichtung leisten mu脽 und da脽 er ggf. ohne diese Verpflichtung von der Leistungsbewirkung abs盲he; unerheblich ist, ob die Leistung beim Leistungsempf盲nger erw眉nscht ist.
4. F眉r die Entgeltlichkeit reicht es aus, da脽 die Stadt (vgl. Nr.1) bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gest眉tzten Erwartung handelt, die Leistungsempf盲nger zu entsprechenden Beitr盲gen heranziehen zu k枚nnen.
5. F眉r die Anwendung des 搂 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 kommt es nicht darauf an, ob die Berechtigten (vgl. Nr.1) auf die ihnen verschaffte M枚glichkeit eines Anschlusses an das 枚ffentliche Wasserversorgungsnetz Wert legen oder nicht.
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Orientierungssatz
1. Geldleistungen von Zivilpersonen, die gegen眉ber den Verwaltungstr盲gern zu erbringen sind, gliedern sich in Steuern (keine Gegenleistungen f眉r eine besondere Leistung) sowie in Vorzugsleistungen in Geld (f眉r bestimmte Gegenleistungen) auf. Innerhalb der Vorzugsleistungen in Geld wird unterschieden zwischen Beitr盲gen und Geb眉hren. Geb眉hren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung f眉r eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung von denjenigen erhoben werden, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt. Beitr盲ge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwands einer 枚ffentlichen Einrichtung von demjenigen erhoben werden, dem die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gew盲hrt; f眉r ihre Erhebung gen眉gt bereits die blo脽e M枚glichkeit der Inanspruchnahme (Literatur). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5.2.1976 V R 20/75 Beitr盲ge anders gew眉rdigt hat, h盲lt er hieran nicht mehr fest.
2. Eine Gemeinde handelt bei der Wasserversorgung der Bev枚lkerung nicht in Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.1972 I R 232/71). Der Eigenbetrieb Wasserwerk (Wasserversorgung) der Gemeinde stellt einen Betrieb gewerblicher Art dar. Die Gemeinde ist mit dem Eigenbetrieb Wasserwerk Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.
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Normenkette
UStG 1980 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听2 Abs. 3, 搂听10 Abs. 1 S. 2; KStG 1981 搂听1 Abs. 1 Nr. 6, 搂听4 Abs.听3, 5
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Entscheidung vom 22.07.1986; Aktenzeichen V 641/85) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die durch Umwandlung entstandene Rechtsnachfolgerin des st盲dtischen Eigenbetriebs Wasserwerk der Stadt X (ab 1.Januar 1985).
Die Stadt X erhob in den Streitjahren (1982 und 1983) aufgrund der Wasserhauptleitungsbeitragssatzung vom 18.November 1974 Beitr盲ge f眉r die Herstellung von Wasserhauptleitungen. Nach 搂 1 Abs.2 dieser Satzung werden diese Beitr盲ge als Abgeltung f眉r die durch die M枚glichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile erhoben. Nach 搂 2 der Satzung unterliegen der Beitragspflicht Grundst眉cke, die an die 枚ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden k枚nnen. Nach 搂 3 Abs.8 der Satzung betr盲gt der Wasserhauptleitungsbeitrag 0,45 DM je Quadratmeter Beitragsfl盲che zuz眉glich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer. - Nach den Angaben in ihren Umsatzsteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre ist von der Stadt X 1982 und 1983 bei den Wasserhauptleitungsbeitr盲gen Umsatzsteuer nicht mehr in Rechnung gestellt worden.
Die Stadt X vereinnahmte in den Streitjahren folgende Wasserhauptleitungsbeitr盲ge: 1982 ... DM, 1983 ... DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte diese Beitr盲ge als Entgelte f眉r steuerpflichtige Leistungen der Stadt X, unterwarf sie mit Steuers盲tzen von 6 1/2 v.H. bzw. 7 v.H. der Umsatzsteuer und setzte mit Bescheiden vom 15.Oktober 1984 bzw. 4.M盲rz 1985 die Umsatzsteuer auf ...DM bzw. ... DM fest.
Die Einspr眉che blieben erfolglos.
Mit ihrer Klage macht die Kl盲gerin geltend, die umsatzsteuerliche Behandlung der Beitr盲ge durch das FA widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19.M盲rz 1982 8 C 46/81 (Umsatzsteuer-Rundschau --UStR-- 1982, 221), in dem ausgef眉hrt sei, da脽 solche Beitr盲ge kein steuerpflichtiges Entgelt darstellten.
Das FG hat die Klage --durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 628 ver枚ffentlichtes Urteil-- mit der Begr眉ndung abgewiesen, die Beitr盲ge seien Entgelt f眉r steuerpflichtige sonstige Leistungen der Stadt X.
Mit der --vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassenen-- Revision beantragt die Kl盲gerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 1982 um ... DM und 1983 um ... DM herabzusetzen. Die Kl盲gerin r眉gt Verletzung von 搂 1 Abs.1, 搂 2 Abs.1 und 3, 搂 3 Abs.9 und 搂 10 Abs.1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und macht geltend, das FG sei davon ausgegangen, da脽 ihre Rechtsvorg盲ngerin, die Stadt X, mit ihrem Versorgungsbetrieb Wasserwerk Unternehmer i.S. des 搂 2 Abs.3 i.V.m. Abs.1 UStG 1980 sei. Dem k枚nne nicht gefolgt werden.
Mit Erla脽 der Bescheide 眉ber die Heranziehung zu Wasserhauptleitungsbeitr盲gen sei die Stadt X in Aus眉bung hoheitlicher Gewalt t盲tig geworden. 脺be eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts hoheitliche Gewalt aus, so werde sie nicht als Unternehmer t盲tig, so da脽 hierwegen die Umsatzsteuerbarkeit entfalle. Aus眉bung hoheitlicher Gewalt sei sowohl in bezug auf die Art der T盲tigkeit als auch hinsichtlich des Charakters der wahrzunehmenden Aufgaben gegeben. Bezogen auf die Art der T盲tigkeit liege ein Handeln in Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt vor, weil die Stadt X als Tr盲ger 枚ffentlicher Gewalt den B眉rgern im Verh盲ltnis der 脺ber- und Unterordnung gegen眉berstehe. Dabei beziehe sich das Merkmal der 枚ffentlichen Gewalt nicht auf den Zweck ihrer Aus眉bung, sondern auf ihre 枚ffentlich-rechtliche Rechtsform, indem einseitig in den Rechtsbereich des B眉rgers eingegriffen werde. Mit dieser verwaltungsrechtlichen Auffassung stehe die h枚chstrichterliche Rechtsprechung der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit in Einklang. Auch insoweit werde bei Pr眉fung der Frage, ob 枚ffentliche Gewalt ausge眉bt wird, darauf abgestellt, ob der Leistende dem Leistungsempf盲nger als Hoheitsperson gegen眉bertrete (Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 20.Mai 1938 V 295/37, RFHE 44, 65; das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.April 1961 V 164/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Umsatzsteuergesetz 1951, 搂 2 Abs.3, Rechtsspruch 21). Komme es sonach f眉r das Kriterium der Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt --ungeachtet des Charakters der Aufgabe-- auf die Art und Weise an, in der eine Amtshandlung vorgenommen werde, so entfalle die Steuerbarkeit der erlassenen Beitragsbescheide schon deswegen, weil sich die Stadt X als Mittel der Inanspruchnahme der B眉rger des Verwaltungsaktes bedient habe.
In Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt habe die Stadt X auch deswegen gehandelt, weil sie mit der Herstellung von Wasserhauptleitungen eine den K枚rperschaften 枚ffentlichen Rechts eigent眉mliche und ihnen vorbehaltene Aufgabe erf眉llt habe. Die Herstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage liege im 枚ffentlichen Interesse, nicht im Interesse des einzelnen Beitragspflichtigen. Anders verhalte es sich mit dem Anschlu脽 des Grundst眉cks eines Beitragspflichtigen an die zentrale Wasserversorgung; der Anschlu脽 erfolge im wesentlichen im Individualinteresse. Die Erstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage liege zum einen im 枚ffentlichen Interesse, weil sie allen B眉rgern einer Gemeinde den Wasserbezug erm枚glichen solle; aus den verschiedensten Gr眉nden, insbesondere aus Kostengr眉nden, w盲ren nur wenige B眉rger in der Lage, ihren Wasserbedarf mit Eigenversorgungsanlagen zu decken. Das 枚ffentliche Bed眉rfnis an einer zentralen Wasserversorgungsanlage gehe jedoch 眉ber die 枚ffentliche Aufgabe, allen B眉rgern die Wasserversorgung zu erm枚glichen, weit hinaus. In diesem Zusammenhang sei u.a. auf den gesundheitspolitischen Aspekt der Kontrollm枚glichkeit einer gesundheitsgef盲hrdenden Verunreinigung des Wassers (z.B. Verschmutzung des Trinkwasserreservoires des Rheines durch die chemische Industrie) und den Aspekt eines wirkungsvollen Feuerschutzes hinzuweisen. Demgegen眉ber liege der Anschlu脽 eines Grundst眉cks an die zentrale Wasserversorgungsanlage --zumindest weit 眉berwiegend-- im Individualinteresse des jeweiligen Grundst眉ckseigent眉mers. Der 枚ffentlich-rechtliche Charakter der Aufgabe der Erstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage werde manifestiert durch einen Anschlu脽- und Benutzungszwang. Der Unternehmereigenschaft der Stadt X stehe mithin auch entgegen, da脽 die von der Stadt X wahrgenommene Aufgabe durch die Herstellung von Wasserhauptleitungen als 枚ffentlich- rechtlich zu qualifizieren sei. Die Stadt X sei mithin nicht als Unternehmer --im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art Wasserwerk-- t盲tig geworden, sondern in Aus眉bung hoheitlicher Gewalt. Demzufolge habe sie nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gehandelt. Die Steuerbarkeit der Wasserhauptleitungsbeitr盲ge entfalle mithin schon aus diesem Grunde.
Das angefochtene Urteil gehe ferner zu Unrecht davon aus, da脽 die Tatbestandsmerkmale des 搂 3 Abs.9 und 搂 1 Abs.1 i.V.m. 搂 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 erf眉llt seien. Es verkenne, da脽 bez眉glich der Herstellung von Wasserhauptleitungen mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches zwischen der Stadt X und dem Beitragspflichtigen eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht vorliege und da脽 es sich bei den Beitr盲gen nicht um Entgelt i.S. des 搂 10 Abs.1 Satz 2 bzw. des 搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 handele. Der Annahme eines Leistungsaustausches stehe entgegen, da脽 es im Falle der Bereitstellung von Wasserhauptleitungen an der Person des Leistungsempf盲ngers fehle. Der einzelne Beitragspflichtige w眉rde allenfalls unter dem Aspekt der Versorgung seines Grundst眉cks mit Wasser als Leistungsempf盲nger angesehen werden k枚nnen. Dies scheitere jedoch daran, da脽 mit der Schaffung einer zentralen Anlage die betreffende K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts sich nicht an den einzelnen, sondern an die Allgemeinheit wende. Allenfalls diese, nicht der einzelne Beitragspflichtige, k枚nnte mithin als Leistungsempf盲nger angesehen werden. Selbst mit der 脺berlegung, da脽 die Schaffung einer zentralen Anlage f眉r den einzelnen Beitragspflichtigen mit dem Vorteil der M枚glichkeit einer Inanspruchnahme der Wasserversorgung verbunden sei, lasse sich die Qualifizierung eines Beitragspflichtigen als Leistungsempf盲nger nicht rechtfertigen. F眉r den einzelnen Beitragspflichtigen bedeute --f眉r sich betrachtet-- die Bereitstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als f眉r einen potentiellen Autok盲ufer die Bereitstellung des f眉r die Produktion von Automobilen erforderlichen Maschinenparks durch einen Produzenten. Es handele sich insoweit lediglich um eine Vorbereitungshandlung zu einer Leistung, aber nicht um einen Teil der Leistung. Die f眉r die Bereitstellung der Anlage get盲tigten Arbeits- und Materialaufwendungen h盲tten den Bereich der K枚rperschaft 枚ffentlichen Rechts nicht verlassen. Es fehle also ein f眉r den Leistungsbegriff wesentliches Element, n盲mlich die Person des Leistungsempf盲ngers. Begrifflich k枚nne eine Vorbereitungshandlung nicht Gegenstand der Leistung sein. Insoweit bestehe eine Parallele zum Zivilrecht: Vorbereitungshandlungen seien nicht Gegenstand des Schuldverh盲ltnisses, weil sie den Rechtskreis des Gl盲ubigers nicht ber眉hren, sondern sich noch in der Sph盲re des Schuldners vollziehen. F眉r den Beitragspflichtigen ergebe sich ein eigenes wirtschaftliches Interesse, das 眉ber die Entgeltsentrichtung hinausgehe, erst mit dem Zeitpunkt, zu dem sein Grundst眉ck tats盲chlich an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen werde. Erst von da ab liege eine Ausrichtung der Leistung der K枚rperschaft 枚ffentlichen Rechts auf das Individualinteresse des Beitragspflichtigen vor, so da脽 dieser sich als Leistungsempf盲nger qualifizieren lasse.
Die Erstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage und der Anschlu脽 eines Grundst眉cks lasse sich nicht als Teil einer einheitlichen Leistung ansehen. Dies ergebe sich aus dem unterschiedlichen Kreis der pflichtigen Grundst眉ckseigent眉mer. Der Kreis der beitragspflichtigen Grundst眉ckseigent眉mer im Falle der Herstellung der zentralen Wasserversorgungsanlage gehe erheblich 眉ber den Kreis der geb眉hrenpflichtigen Grundst眉ckseigent眉mer im Falle des Anschlusses des Grundst眉cks hinaus. Denn nach der einschl盲gigen Satzung der Stadt X unterl盲gen der Beitragspflicht Grundst眉cke schon dann, wenn sie bebaut werden d眉rften, also ohne R眉cksicht darauf, ob sie tats盲chlich bebaut worden seien oder noch bebaut w眉rden. Der Umsatzsteuerbarkeit stehe demnach auch entgegen, da脽 die Beitragspflichtigen nicht als Leistungsempf盲nger angesehen werden k枚nnten.
Schlie脽lich nehme das angefochtene Urteil zu Unrecht an, da脽 es sich bei den Beitr盲gen zur Herstellung von Wasserhauptleitungen um Entgelt i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. 搂 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 handele. Im Gegensatz zu Geb眉hren, wie z.B. der Hausanschlu脽geb眉hr, stellten 枚ffentlich-rechtliche Beitr盲ge --ebenso wie Steuern und Z枚lle-- kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar. Denn in dem einer Beitragspflicht unterliegenden Sachverhalt wendeten die Pflichtigen nicht etwa etwas auf, um die Leistung zu erhalten, sondern weil sie durch die Satzung der Stadt X i.V.m. 搂 6 des Nieders盲chsischen Kommunalabgabengesetzes verpflichtet seien, sich an den Aufwendungen f眉r die vornehmlich im 枚ffentlichen Interesse errichtete zentrale Wasserversorgungsanlage zu beteiligen. Der Beitrag gehe 眉ber den Charakter eines reinen Baukostenzuschusses weit hinaus. Dies werde deutlich, wenn man die Vorschriften, die f眉r die vertragliche Regelung der Beziehungen eines Grundst眉ckseigent眉mers zu einem Versorgungsunternehmen gelten, zum Vergleich heranziehe. Nach 搂 9 der Verordnung 眉ber allgemeine Bedingungen f眉r die Versorgung mit Wasser vom 20.Juni 1980 (BGBl I 1980, 750) sei bei vertraglicher Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen eine Verpflichtung zur Entrichtung eines dem 枚ffentlich-rechtlichen Beitrag entsprechenden Baukostenzuschusses nur dann gegeben, wenn das betreffende Grundst眉ck tats盲chlich an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden sei. Dies ergebe sich aus dem verwendeten Begriff des Anschlu脽nehmers. Bei vertraglicher Regelung einer Hauptleitung- Beitragspflicht fehle es mithin an einem Anschlu脽zwang. Mangels Anschlu脽zwanges vollziehe sich in diesen F盲llen zwischen den Vertragspartnern ein entgeltlicher Leistungsaustausch, da der Grundst眉ckseigent眉mer als Anschlu脽nehmer einen direkten Vorteil erwerbe und entgelte. Sofern die Beitragspflicht jedoch nicht auf rechtsgesch盲ftlicher Grundlage beruhe, sondern auf hoheitlicher (satzungsrechtlicher) Gestaltung, fehle es begrifflich am Anschlu脽nehmer bzw. am Leistungsempf盲nger, weil der Beitragspflichtige das beim Leistungsaustausch erforderliche Begriffsmerkmal der Freiwilligkeit nicht erf眉lle. Hieran werde deutlich, da脽 der Wasserhauptleitungs-Beitrag im Streitfall nicht nur zur Abgeltung des individuellen Vorteils des betroffenen Grundst眉ckseigent眉mers bestimmt sei, sondern insbesondere auch zur Abgeltung von Vorteilen, die sich f眉r den einzelnen Beitragspflichtigen aus der Verfolgung anderer 枚ffentlich-rechtlicher Zwecke (z.B. Feuerschutz, Gesundheitsvorsorge) erg盲ben.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet; sie war zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Annahme der Kl盲gerin enth盲lt die Vorentscheidung keine zu Lasten der Kl盲gerin gehende Verletzung des UStG 1980.
1. Nach 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, da脽 diese Voraussetzungen f眉r die Streitjahre (1982 und 1983) insoweit erf眉llt sind, als es um anderes denn die Herstellung von Wasserhauptleitungen und die Erhebung von entsprechenden Beitr盲gen hierf眉r geht; hiervon ist auch das FG ausgegangen. Die Kl盲gerin meint jedoch, Steuerbarkeit liege insoweit nicht vor, als die Stadt X mit dem Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt X Wasserhauptleitungen hergestellt und hierwegen Wasserhauptleitungsbeitr盲ge erhoben hat. Insoweit vermag der Senat der Kl盲gerin nicht zu folgen.
a) Die Stadt X war mit dem erw盲hnten Eigenbetrieb Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.
Nach 搂 2 Abs.1 S盲tze 1 und 3 UStG 1980 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt, wobei gewerblich oder beruflich jede nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegen眉ber ihren Mitgliedern t盲tig wird.
Hierzu bestimmt 搂 2 Abs.3 Satz 1 UStG 1980 erg盲nzend, da脽 juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (搂 1 Abs.1 Nr.6 und 搂 4 des K枚rperschaftsteuergesetzes --KStG--) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t盲tig sind. Damit ber眉cksichtigt das Gesetz, da脽 juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts in erster Linie nicht zur Aus眉bung unternehmerischer T盲tigkeit, sondern zur Wahrnehmung staatlicher oder anderer 枚ffentlich-rechtlicher Funktionen geschaffen werden, denen gegen眉ber eine wirtschaftliche Bet盲tigung als Abweichung von der eigentlichen Aufgabenstellung erscheint. Dementsprechend wird umsatzsteuerrechtlich zwischen der insoweit irrelevanten Bet盲tigung im eigentlichen Aufgabenbereich einerseits (nichtunternehmerische Sph盲re) und der umsatzsteuerrechtlich relevanten T盲tigkeit im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben andererseits (unternehmerische Sph盲re) unterschieden (BFH-Urteil vom 20.Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176 unter B 3 b und 4 b).
b) Bei der Pr眉fung, ob der Eigenbetrieb der Stadt X in den Streitjahren (1982 und 1983) einen Betrieb gewerblicher Art darstellte, ist f眉r die Bezugnahme auf k枚rperschaftsteuerrechtliche Vorschriften durch 搂 2 Abs.3 Satz 1 UStG 1980 die Regelung des KStG 1981 尘补脽驳别产别苍诲.
搂 1 Abs.1 Nr.6 KStG 1981, auf den in erster Linie verwiesen ist, f眉hrt als unbeschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtig an: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts. Zur Bestimmung dieses Begriffes legt Abs.1 des --ebenfalls in Bezug genommenen-- 搂 4 KStG 1981 fest, da脽 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts, vorbehaltlich des 搂 4 Abs.5 KStG 1981, alle Einrichtungen sind, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet盲tigung der juristischen Personen wirtschaftlich herausheben, wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich sind.
搂 4 Abs.5 KStG 1981, dessentwegen das Gesetz den eben angef眉hrten Vorbehalt macht, bestimmt, da脽 zu den Betrieben gewerblicher Art nicht Betriebe geh枚ren, die 眉berwiegend der 枚ffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), wobei f眉r die Annahme eines Hoheitsbetriebes Zwangs- oder Monopolrechte nicht ausreichen sollen. Andererseits ist in 搂 4 Abs.3 KStG 1981 geregelt, da脽 zu den Betrieben gewerblicher Art auch diejenigen Betriebe geh枚ren, die der Versorgung der Bev枚lkerung mit Wasser, Gas, Elektrizit盲t oder W盲rme, dem 枚ffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
Das systematische Verh盲ltnis der Abs.3 und 5 in 搂 4 KStG 1981 zueinander stellt sich wie folgt dar: Abs.3 ist die speziellere Norm und geht als solche dem Abs.5 vor. Da die in Abs.3 angef眉hrten Betriebe, soweit sie nicht in Rechtsformen des Privatrechts t盲tig werden, nach allgemeiner Auffassung zum 枚ffentlichen Recht 枚ffentliche Gewalt aus眉ben (sog. schlichte Hoheitsverwaltung bzw. Handeln im Rahmen der Daseinsf眉rsorge), ergibt sich hieraus zugleich, da脽 das K枚rperschaftsteuerrecht (搂 4 Abs.5 KStG 1981) und damit auch das diesem insoweit angeglichene Umsatzsteuerrecht (搂 2 Abs.3 Satz 1 UStG 1980) im Verh盲ltnis zum allgemeinen Verwaltungsrecht den Begriff der Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt enger fassen und dementsprechend nicht jede Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt im verwaltungsrechtlichen Sinne als Hoheitsbetrieb behandeln (Senatsbeschlu脽 vom 17.April 1969 V B 53/68, BFHE 95, 357, BStBl II 1969, 415 zu der --inhaltlich mit 搂 4 Abs.3 und 5 KStG 1981 眉bereinstimmenden-- Rechtslage aufgrund der 搂搂 2 und 4 Satz 1 der K枚rperschaftsteuer-Durchf眉hrungsverordnung --KStDV-- a.F.; vgl. auch Urteile vom 15.M盲rz 1972 I R 232/71, BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500; vom 12.M盲rz 1975 I R 255/72, BFHE 115, 391, BStBl II 1975, 549; vom 22.September 1976 I R 102/74, BFHE 120, 53, BStBl II 1976, 793; vom 4.Juli 1985 V R 35/78, BFHE 144, 84, BStBl II 1985, 559).
Dementsprechend hat der BFH (Urteil in BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500) entschieden, da脽 eine Gemeinde bei der Wasserversorgung der Bev枚lkerung nicht in Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt handelt. Angesichts dessen braucht hier nicht im einzelnen dargelegt zu werden, da脽 der Eigenbetrieb der Stadt X die Voraussetzungen des 搂 4 Abs.1 KStG 1981 erf眉llt und nicht unter 搂 4 Abs.5 KStG 1981 蹿盲濒濒迟.
c) Die Stadt X hat ferner Leistungen i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 补耻蝉驳别蹿眉丑谤迟.
Die Stadt X hat Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne bewirkt, denn sie hat durch den Bau der 枚ffentlichen Hauptwasserleitungen den Berechtigten die M枚glichkeit verschafft, die der Beitragspflicht unterliegenden Grundst眉cke an das 枚ffentliche Versorgungsnetz anzuschlie脽en.
d) Die Leistungen der Kl盲gerin sind im Hinblick auf die erhobenen Rohrnetzkostenbeitr盲ge auch "gegen Entgelt" i.S. des 搂 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 UStG 1980 erbracht worden.
Dadurch, da脽 das Gesetz die Steuerbarkeit von der Leistungsausf眉hrung "gegen Entgelt" abh盲ngig macht, wird die sog. Entgeltlichkeit der Leistungsbewirkung zur tatbestandsm盲脽igen Voraussetzung der Steuerbarkeit erhoben. Die Bedeutung des entsprechenden Tatbestandsmerkmales ist dem im Ersten Abschnitt des UStG 1980 (Steuergegenstand und Geltungsbereich) stehenden 搂 1 UStG 1980 zu entnehmen, nicht dem im Dritten Abschnitt (Bemessungsgrundlage) befindlichen 搂 10 UStG 1980. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats.
Im Senatsurteil vom 17.Februar 1972 V R 118/71 (BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405) hei脽t es zwar, die S盲tze 2 bis 4 des 搂 10 Abs.1 UStG 1967 enthielten die Legaldefinition des Entgeltbegriffes im Umsatzsteuerrecht. Der Zusammenhang dieser Bemerkung macht jedoch deutlich, da脽 damit ausschlie脽lich die Bedeutung des Entgeltbegriffes f眉r die Bemessungsgrundlage gemeint war. Der Senat hat nicht ausgesprochen, da脽 die erw盲hnte Legaldefinition auch f眉r die im Rahmen der Steuerbarkeit zu pr眉fende Entgeltlichkeit hat ma脽gebend sein sollen.
Die in der zitierten Entscheidung weiter enthaltene Bemerkung, die Neufassung des Gesetzes (Streichung von "vereinbarungsgem盲脽" in 搂 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1967) mache deutlich, da脽 auch bei der Sollbesteuerung die Umsatzsteuer letztlich nur nach der Gegenleistung bemessen werde, die der Unternehmer tats盲chlich erhalten habe, gibt ebenfalls keinen Anhalt f眉r die Annahme, da脽 die Vorschriften zur Bemessungsgrundlage f眉r die Pr眉fung der Steuerbarkeit h盲tten eine Rolle spielen sollen. Insoweit hat der Senat lediglich auf einen durch 搂 17 UStG 1967/73 (insbesondere durch die Regelung zum Ausgleich der Umsatzsteuerbelastung im Hinblick auf Entgeltherabsetzungen und auf ein Uneinbringlichwerden von Entgelt) gew盲hrleisteten entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz hingewiesen.
Die mit dem Senatsurteil vom 7.Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) eingeleitete neuere Rechtsprechung zur Bedeutung dessen, da脽 nur die "gegen Entgelt" bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen steuerbar sind (搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980), hat zum Inhalt, da脽 ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein mu脽, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet.
Der Entgeltlichkeit (Steuerbarkeit) einer Leistung steht nicht entgegen, da脽 der Leistende auf Grund beh枚rdlicher oder gesetzlicher Verpflichtung leisten mu脽 und da脽 er ggf. ohne diese Verpflichtung von der Leistungsbewirkung abs盲he. Unerheblich ist, ob die Leistung vom Leistungsempf盲nger erw眉nscht ist.
e) Hiernach sind die umstrittenen Leistungen der Stadt X (Erm枚glichung des Anschlusses an das 枚ffentliche Wasserversorgungsnetz f眉r die insoweit erschlossenen Grundst眉cke) gegen Entgelt erbracht worden.
Das FG hat festgestellt, da脽 die Stadt X Wasserhauptleitungen herstellte und hierf眉r nach ihrer Wasserhauptleitungsbeitragssatzung von den Empf盲ngern der damit verbundenen Leistungen (Erm枚glichung des Anschlusses) Beitr盲ge erhob. Die Zweckgerichtetheit des Handelns der Stadt X lag in den Streitjahren mithin vor. Zwar war trotz der Beitragspflicht der Leistungsempf盲nger das Handeln der Stadt X nicht wie bei Leistungen im Rahmen gegenseitiger Vertr盲ge in dem Sinne zweckgerichtet, da脽 die Leistung nur um der Gegenleistung willen erbracht worden ist. Es reicht jedoch aus, da脽 die Stadt X bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gest眉tzten Erwartung gehandelt hat, die Leistungsempf盲nger zu entsprechenden Beitr盲gen heranziehen zu k枚nnen (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
Dieser Beurteilung steht nicht die abgabenrechtliche Qualit盲t der von der Stadt X erhobenen Beitr盲ge entgegen. Geldleistungen von Zivilpersonen, die gegen眉ber den Verwaltungstr盲gern zu erbringen sind, lassen sich in Steuern sowie in Vorzugsleistungen in Geld (besonders Geldabgaben) aufgliedern. W盲hrend Steuern keine Gegenleistungen f眉r eine besondere Leistung darstellen (vgl. 搂 3 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), werden die Vorzugsleistungen in Geld f眉r bestimmte Gegenleistungen (besondere Vorteile) gefordert. Innerhalb der Vorzugsleistungen in Geld wird zwischen Beitr盲gen und Geb眉hren unterschieden. Geb眉hren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung f眉r eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung von demjenigen erhoben werden, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt. Beitr盲ge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer 枚ffentlichen Einrichtung von demjenigen erhoben werden, dem die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gew盲hrt; f眉r ihre Erhebung gen眉gt bereits die blo脽e M枚glichkeit der Inanspruchnahme (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9.Aufl., 搂 42 II a 2 *= S.306 ff.). Der abgabenrechtliche Charakter unterstreicht mithin die angenommene Zweckgerichtetheit des Handelns der Kl盲gerin. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5.Februar 1976 V R 20/75 (UStR 1982, 223; StRK, UStG 1951, 搂 1 Ziff.1, R.539) Beitr盲ge anders gew眉rdigt hat, wird hieran nicht mehr festgehalten.
f) Die Stadt X hat die umstrittenen Leistungen im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art erbracht. Ihr als gewerbliche oder berufliche Bet盲tigung anzusehender Betrieb einer 枚ffentlichen Wasserversorgungseinrichtung schlie脽t auch die Herstellung derjenigen Versorgungsanlagen ein, durch welche die Einzelanschl眉sse erst erm枚glicht werden.
2. Die umstrittenen Beitr盲ge stellen die Bemessungsgrundlage f眉r die von der Stadt X erbrachten Leistungen dar.
Nach 搂 10 Abs.1 Satz 1 UStG 1980 wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempf盲nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz眉glich der Umsatzsteuer (搂 10 Abs.1 Nr.1 Satz 2 UStG 1980).
Aus der Formulierung: "... um zu erhalten.", in 搂 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 kann nicht geschlossen werden, da脽 beim Leistungsempf盲nger der Wille vorhanden sein m眉脽te, die vom Leistenden zu erbringende oder erbrachte Leistung anzunehmen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob einzelne der Eigent眉mer oder dinglich Berechtigten von Grundst眉cken, die durch die Herstellung von Wasserhauptleitungen seitens der Stadt X erschlossen wurden, auf die ihnen verschaffte M枚glichkeit eines Anschlusses an das 枚ffentliche Wasserversorgungsnetz Wert gelegt haben oder nicht. 搂 10 Abs.1 UStG 1980 bestimmt nur den Umfang des Entgelts (aus der Sicht des Leistungsempf盲ngers). Auf die Steuerbarkeit der Leistung (s. oben II 1 d) hat die Vorschrift keinen Einflu脽.
Wie bereits erw盲hnt, hat der Senat im Urteil in BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405 entschieden, da脽 in 搂 10 Abs.1 UStG 1967 --nichts anderes gilt f眉r 搂 10 UStG 1980-- die S盲tze 2 bis 4 die Legaldefinition des Entgeltbegriffes in seiner Funktion f眉r die Bemessungsgrundlage enthalten, so da脽 Satz 2 nicht f眉r sich gelesen werden darf. In Satz 3 wird f眉r den Fall der Gew盲hrung einer Gegenleistung durch einen anderen als den Leistungsempf盲nger die erforderliche Verkn眉pfung der Gegenleistung mit der Leistung durch die Worte: "... f眉r die Leistung ..." gekennzeichnet. Dies rechtfertigt den Schlu脽, da脽 der Gesetzgeber auch in Satz 2 nicht hat zum Ausdruck bringen wollen, dem Leistungsempf盲nger m眉sse an der Erlangung der Leistung gelegen sein, sondern da脽 die Fassung des Gesetzeswortlauts auf die typischen Anwendungsf盲lle zugeschnitten ist, d.h. bei Gew盲hrung der Verg眉tung durch den Leistungsempf盲nger: auf den Leistungsaustausch aufgrund eines gegenseitigen Vertrages. Dementsprechend ist vom Senat in seinem Urteil vom 28.Februar 1980 V R 90/75 (BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535) das in den Leistungsaustausch eingebundene Verhalten des Leistungsempf盲ngers dahin charakterisiert worden, die Gegenleistung werde bewirkt, um die Leistung zu erhalten, zumindest aber deshalb, weil die Leistung erbracht worden ist.
3. Der 8.Senat des BVerwG hat dem erkennenden Senat auf Anfrage mitgeteilt, da脽 er sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats anschlie脽e.
4. Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob der allgemeine oder der erm盲脽igte Steuersatz zur Anwendung kommt (搂 12 UStG 1980). Das FA hat die umstrittenen Ums盲tze mit dem erm盲脽igten Satz zur Umsatzsteuer herangezogen. Dem Senat w盲re mithin durch das Verb枚serungsverbot eine Korrektur verwehrt, falls er zu dem Ergebnis k盲me, die Steuer h盲tte mit dem allgemeinen Satz erhoben werden m眉ssen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62313 |
BStBl II 1988, 473 |
BFHE 152, 360 |
BFHE 1988, 360 |
BB 1988, 1310-1312 (LT1-5) |
DB 1988, 1363-1363 (ST) |
HFR 1988, 413 (LT1-5) |