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Leitsatz (amtlich)
Umlagen, die ein Wasserversorgungszweckverband satzungsgem盲脽 zur Finanzierung der gemeinsamen Anlagen, der betriebsnotwendigen Vorratshaltung und der Darlehenstilgung entsprechend der Wasserabnahme durch die Mitgliedsgemeinden erhebt, sind Leistungsentgelte.
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Normenkette
UStG 1967 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (Entscheidung vom 27.09.1977; Aktenzeichen IV 161/75) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger ist Rechtsnachfolger des Zweckverbandes A. Dieser hatte satzungsgem盲脽 die Aufgabe, den Mitgliedsgemeinden trinkbares Wasser in dem erforderlichen Umfang zu liefern; er konnte auch Wasser an andere Wasserverbraucher abgeben. Hierzu schuf und betrieb er die n枚tigen Anlagen. Die hierf眉r erforderlichen Mittel wurden, soweit nicht andere Mittel (Ertr盲ge, Zusch眉sse) zur Verf眉gung standen, durch eine Aufwandsumlage und eine Verm枚genseinlage aufgebracht. Die Aufwandsumlage (搂 5 der Satzung) wurde zur Deckung der gesamten Betriebs- und Verwaltungskosten einschlie脽lich der Abschreibungen und des Zinsaufwandes von den einzelnen Verbandsmitgliedern nach dem in demselben Wirtschaftsjahr gemessenen Wasserverbrauch erhoben. Die Finanzierung der Ausgaben f眉r die Anschaffung, Erweiterung und 脛nderung von gemeinsamen Anlagen sowie die Ausgaben f眉r das Umlaufverm枚gen (Ausgaben der betriebsnotwendigen Vorratshaltung) und die Tilgung f眉r aufgenommene Darlehen erfolgte mittels der sog. Verm枚genseinlagen der Mitgliedsgemeinden oder durch Darlehen. Soweit Verm枚genseinlagen erhoben wurden, waren sie, wie die Aufwandsumlagen, nach dem in demselben Wirtschaftsjahr gemessenen Wasserverbrauch umzulegen (搂 6 der Satzung).
In den Umsatzsteuererkl盲rungen 1968 bis 1972 wies der Zweckverband zwar die Aufwandsumlagen nicht jedoch die Verm枚genseinlagen als Entgelte f眉r steuerbare Ums盲tze aus, da es sich bei letzteren um Mitgliedsbeitr盲ge handle. Demgegen眉ber rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) die Verm枚genseinlagen zu den Entgelten f眉r steuerbare Ums盲tze.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts ist in Umsatzsteuer-Rundschau 1982, 224 ver枚ffentlicht.
Die Revision des Kl盲gers wird auf Verletzung materiellen Rechts gest眉tzt: Die Verm枚genseinlage sei nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erhoben worden. Es handle sich um sogenannte nichtsteuerbare Mitgliedsbeitr盲ge, denn sie seien zur Finanzierung der gemeinsamen, im Eigentum des Zweckverbandes stehenden Versorgungsanlagen und -einrichtungen verwendet worden und h盲tten somit dem satzungsgem盲脽en Gemeinschaftszweck f眉r die Gesamtbelange aller Mitglieder gedient. Die Verm枚genseinlage sei unabh盲ngig von der tats盲chlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der T盲tigkeit des Zweckverbandes f眉r das einzelne Mitglied erhoben worden, denn der Bemessungsma脽stab "Wasserabgabe" stelle ausschlie脽lich auf die Leistungsf盲higkeit der Mitgliedsgemeinden ab.
Der Kl盲ger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Umsatzsteuer 1968 bis 1972 um die auf die Verm枚genseinlagen entfallende Umsatzsteuer zu mindern.
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II. Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet.
1. Die vom Zweckverband A, einem Betrieb gewerblicher Art (搂 4 Abs.3 KStG, 搂 2 Abs.3 UStG 1967; Urteil vom 12.M盲rz 1975 I R 255/72, BFHE 115, 391, BStBl II 1975, 549), bei seinen Mitgliedern erhobenen Verm枚genseinlagen sind Entgelte f眉r Leistungen im Sinne des 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1967. Der Ansicht des Kl盲gers, es handle sich um sogenannte nichtsteuerbare Mitgliedsbeitr盲ge, folgt der Senat nicht. Denn der Zweckverband hat auch insoweit Leistungen an seine Mitglieder im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht (Urteil vom 7.Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; vgl. auch Urteil vom 20.Dezember 1984 V R 25/75, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176).
a) Die bei den Mitgliedsgemeinden erhobenen sog. Verm枚genseinlagen gelten konkrete Leistungen des Zweckverbandes ab. Sie werden bezahlt f眉r das den Mitgliedsgemeinden gelieferte Wasser. Dies dr眉ckt sich in der durch die Satzung festgelegten Bemessung der Verm枚genseinlage nach dem Wasserverbrauch aus. Die T盲tigkeit des Zweckverbandes f眉r jede einzelne Mitgliedsgemeinde und der Umfang der hierf眉r erforderlichen Mittel werden durch den Umfang der Wasserlieferungen bestimmt. Das gilt nicht nur f眉r die laufende Betriebs- und Verwaltungst盲tigkeit des Zweckverbandes und die damit verbundenen Kosten, sondern auch f眉r die betriebsnotwendige Vorratshaltung, f眉r die notwendigen Investitionen und die Tilgung der Darlehen, zu deren Finanzierung die Verm枚genseinlage erhoben wird. Sie dienen der Aufrechterhaltung eines ordnungsm盲脽igen Betriebes zur Wasserversorgung.
Nicht von Bedeutung ist, da脽 die Verm枚genseinlagen zumindest teilweise zur Finanzierung "gemeinsamer" Anlagen verwendet werden. Denn diese werden von jedem Mitglied nach dem Umfang seines Wasserbezugs in Anspruch genommen. Insoweit besteht kein Unterschied zu den durch die sog. Aufwandsumlage gedeckten Kosten f眉r laufende Betriebs- und Verwaltungskosten, Abschreibungen und f眉r den Zinsaufwand, die vom Kl盲ger selbst als Leistungsentgelte beurteilt werden. Auf die Bezeichnung der erhobenen Entgelte als Verm枚genseinlage kommt es nicht an. Es handelt sich --entgegen der Auffassung des Kl盲gers-- nicht um eine leistungsunabh盲ngige, lediglich eine Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust des Zweckverbandes ausl枚sende Kapitalzuf眉hrung.
b) Der vom Finanzgericht zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsaustausches vorgenommene R眉ckgriff auf die Satzungsbestimmungen des Zweckverbandes 眉ber die Verteilung des Verm枚gens und der Verbindlichkeiten des Zweckverbandes im Fall seiner Aufl枚sung (搂 18 Abs.2 der Satzung) ist demnach nicht erforderlich. Die Verm枚gensverteilung im Zeitpunkt der Beendigung der T盲tigkeit des Verbandes stellt aber auch kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Frage dar, ob vom Zweckverband erhobene Betr盲ge zur Finanzierung bestimmter Ausgaben des lebenden Unternehmens im Rahmen eines Leistungsaustausches stehen. Denn hierf眉r ist nicht ma脽gebend, ob die Umlagen der Deckung laufender Unkosten oder der Deckung der Aufwendungen f眉r l盲ngerfristig dem Betrieb dienende Verm枚gensgegenst盲nde erhoben werden. Der Einsatz der Mittel entsprechend den betriebsnotwendigen Erfordernissen besagt nichts dar眉ber, ob die Einnahme im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt ist.
2. Mit dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.M盲rz 1982 8 C 46.81 (UR 1982, 221) ab. Denn dort handelte es sich um die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Wasseranschlu脽betr盲gen, die aufgrund einer Wasserbeitrags- und Geb眉hrensatzung von den Grundst眉cksbesitzern unabh盲ngig von der tats盲chlichen Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage erhoben wurden; der erkennende Senat braucht hierzu keine Stellung zu nehmen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61038 |
BStBl II 1985, 559 |
BFHE 144, 84 |
BFHE 1986, 84 |
BB 1985, 1712-1713 (ST) |
DB 1985, 2283-2283 (ST) |
HFR 1985, 525-526 (ST) |