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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung eines Wohnmobils an Versicherungsagentur
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Leitsatz (NV)
Vermietet eine Ehefrau ein Wohnmobil an eine Versicherungsagentur, an der ihr Ehemann zur H盲lfte beteiligt ist, steht ihr der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu, wenn sie die von ihr zu 眉bernehmenden laufenden Aufwendungen f眉r das Kfz und den Kapitaldienst f眉r eine Finanzierung des Kaufs aus der Miete und sonstigem eigenem Einkommen bestreiten kann, es sei denn, die Ehegatten verwenden das Fahrzeug im wesentlichen nur privat.
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Normenkette
AO 1977 搂 42; UStG 1980 搂听3 Abs.听1, 9, 搂搂听10, 13 Abs. 1 Nr. 1, 搂听16 Abs. 1, 搂听20
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) erwarb am 6. Dezember 1982 f眉r ... (rd.90000)DM zuz眉glich offen ausgewiesener Umsatzsteuer von ... DM ein Reisemobil, das sie bereits mit Vertrag vom 22. November 1982 f眉r die Dauer von 72 Monaten gegen eine Monatsrate von ...(rd.1200)DM zuz眉glich Umsatzsteuer (... DM) an eine Versicherungsagentur, an der ihr Ehemann und der weitere Gesellschafter B je zur H盲lfte beteiligt sind, verleast hatte. Zur Finanzierung des Kaufs nahm sie ein Darlehen in H枚he von ... DM auf, wof眉r sie j盲hrlich an Zinsen und Tilgung ... DM zu entrichten hatte.
Die Kl盲gerin erkl盲rte f眉r 1982 negative Umsatzsteuer in H枚he von ... DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte im Umsatzsteuerbescheid f眉r 1982 vom 7. August 1984 Umsatzsteuer in H枚he von 0 DM und in der Einspruchsentscheidung nach vorherigem Hinweis in H枚he von ... DM fest.
Die Klage, mit der die Kl盲gerin die Festsetzung negativer Umsatzsteuer f眉r 1982 in H枚he von ... DM begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung aus: Die Verleasung des Reisemobils an die Versicherungsagentur stelle einen Mi脽brauch rechtlicher Gestaltungsm枚glichkeiten dar (搂 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Ungew枚hnlich sei, da脽 sich die Kl盲gerin zun盲chst auf die Vermietung eines einzigen, zudem relativ teuren und im Dauerbetrieb st枚ranf盲lligen Wirtschaftsgutes beschr盲nkt habe. Das Fahrzeug sei au脽er zu betrieblichen Zwecken der Versicherungsagentur auch zu privaten Urlaubsfahrten der Gesellschafter genutzt worden. Ohne ihre pers枚nlichen Beziehungen zu dem einen Gesellschafter, ihrem Ehemann, h盲tte die Kl盲gerin von der Anschaffung und Verleasung des Reisemobils abgesehen. Das mit der Vertragsgestaltung angestrebte Ziel sei die Erlangung des Vorsteuerabzugs gewesen, der der Versiche- rungsagentur bei eigener Anschaffung nicht zugestanden h盲tte.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung des 搂 42 AO 1977. Sie bringt vor: Die Feststellungen des FG zur Verquickung von betrieblicher und pers枚nlicher Nutzung des B眉romobils tr盲fen nicht zu. Sie - die Kl盲gerin - habe bis 1987 insgesamt f眉nf Wirtschaftsg眉ter verleast.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Der Senat versteht den Revisionsantrag entgegen dem Wortlaut dahin, da脽 die Kl盲gerin nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung begehrt, sondern - wie bereits im Verfahren vor dem FG - die Festsetzung negativer Umsatzsteuer in H枚he von ... DM. Die Revisionsbegr眉ndung macht deutlich, da脽 die Kl盲gerin ihr urspr眉ngliches Rechtsschutzziel uneingeschr盲nkt weiterverfolgen will.
2. Die Feststellungen des FG tragen nicht die Beurteilung, 搂 42 AO 1977 stehe der umsatzsteuerrechtlichen Ber眉cksichtigung des Leasingverh盲ltnisses entgegen. Eine abschlie脽ende Entscheidung ist dem Senat nicht m枚glich.
a) Nach 搂 42 AO 1977 kann durch Mi脽brauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Mi脽brauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg盲ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
b) Die vom FG herangezogenen Umst盲nde rechtfertigen die Anwendung des 搂 42 AO 1977 nicht. Da脽 die Kl盲gerin (zun盲chst) nur einen Gegenstand an die Versicherungsagentur verleaste und da脽 das Reisemobil einschlie脽lich Umsatzsteuer rd. 90000 DM kostete und st枚ranf盲llig war, reicht hierf眉r nicht aus.
Gleiches gilt f眉r die pers枚nlichen Beziehungen der Kl盲gerin zu dem einen Gesellschafter der Versicherungsagentur, ihrem Ehemann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vermietung von R盲umen an den anderen Ehegatten zur Nutzung als Arzt- oder Zahnarztpraxis nur dann mi脽br盲uchlich, wenn der Vermieter-Ehegatte die laufenden Aufwendungen f眉r das Grundst眉ck und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zus盲tzliche Zuwendungen des Arzt-Ehegatten in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist (Senatsurteil vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).
So verh盲lt es sich im Streitfall nicht. Die Kl盲gerin konnte den vom FG festgestellten Kapitaldienst ohne weiteres aus den Leasingraten finanzieren.
Ein Mi脽brauch von rechtlichen Gestaltungsm枚glichkeiten k盲me in Betracht, wenn trotz des Leasingvertrags mit der Agentur die Kl盲gerin und ihr Ehemann das Fahrzeug im wesentlichen nur privat verwendet h盲tten und die Nutzung des Reisemobils f眉r betriebliche Zwecke der Versicherungsagentur und f眉r Privatfahrten des Gesellschafters B nicht ins Gewicht gefallen w盲re. Die Verleasung h盲tte dann dazu gedient, privaten Bedarf der Ehegatten in den unternehmerischen Bereich zu verlagern und dadurch hierf眉r nicht vorgesehene Steuervorteile zu erlangen.
Das FG hat hierzu keine n盲heren Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein.
Sollte sich dabei ergeben, da脽 die objektiven Voraussetzungen des 搂 42 AO 1977 vorgelegen haben, wird sich das FG auch mit der Frage der Mi脽brauchsabsicht zu befassen haben (vgl. Senatsurteil vom 10. September 1992 V R 104/91, BFHE 169, 258).
3. Sollte 搂 42 AO 1977 der umsatzsteuerrechtlichen Ber眉cksichtigung des Leasingverh盲ltnisses nicht entgegenstehen, wird das FG im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und die Entstehung der Umsatzsteuer (搂 10 Abs. 1, 搂 13 Abs. 1 Nr. 1, 搂 16 Abs. 1, ggf. 搂 20 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) auf die Frage einzugehen haben, ob eine Lieferung (搂 3 Abs. 1 UStG 1980) oder eine sonstige Leistung (搂 3 Abs. 9 UStG 1980) vorlag. Ggf. wird auch zu pr眉fen sein, ob die vereinbarten Leasingraten niedriger als die sog. Mindestbemessungsgrundlage (搂 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG 1980) waren. Auf den Vorlagebeschlu脽 des Senats vom 24. Juni 1992 V R 151/84 (BFHE 168, 477) an den Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften wird verwiesen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1994, 279 |