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Leitsatz (amtlich)
Die T盲tigkeit eines Kassenarztes als Vorstandsmitglied einer Kassen盲rztlichen Vereinigung ist keine sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches, wie sie von einem Unternehmer durch gesch盲ftliche Bet盲tigung gegen眉ber Dritten erbracht wird.
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Normenkette
UStG 1951 搂 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger betreibt eine Arztpraxis als Kassenarzt. In den Jahren 1958 bis 1960 war er au脽erdem Vorsitzender der Kassen盲rztlichen Vereinigung H. und Mitglied des Vorstandes der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung. Als Verg眉tung f眉r seine T盲tigkeit als Vorstandsvorsitzender und als Vorstandsmitglied erhielt der Kl盲ger der Beamtenbesoldung angepa脽te pauschale Aufwandsentsch盲digungen, Tage- und 脺bernachtungsgelder sowie Fahrtkostenersatz. Seit Beendigung seiner T盲tigkeit als Vorstandsvorsitzender der Kassen盲rztlichen Vereinigung H. im Jahre 1973 erh盲lt der Kl盲ger von der Kassen盲rztlichen Vereinigung H. Versorgungsbez眉ge. Gegen眉ber der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung steht ihm ein Versorgungsanspruch zu.
Das Finanzamt (Beklagter) hat die von der Kassen盲rztlichen Vereinigung H. und von der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung gezahlten Verg眉tungen entgegen den Umsatzsteuererkl盲rungen des Kl盲gers in vollem Umfang in die Bemessungsgrundlage der steuerbaren Ums盲tze einbezogen und mit 4 v. H. der Umsatzsteuer unterworfen.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat der Kl盲ger beantragt, unter Ab盲nderung der Umsatzsteuerbescheide 1958 bis 1960 die festgesetzte Umsatzsteuer herabzusetzen. Seine T盲tigkeit als Vorstandsvorsitzender der Kassen盲rztlichen Vereinigung H. und als Vorstandsmitglied der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung habe er weisungsgebunden und daher unselbst盲ndig ausge眉bt. Diese T盲tigkeit m眉sse f眉r sich allein beurteilt werden, da sie keine Nebent盲tigkeit zur T盲tigkeit als Arzt sei. Beide T盲tigkeitsbereiche w眉rden sich wesentlich unterscheiden.
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben: Die T盲tigkeiten des Kl盲gers st眉nden nicht im Verh盲ltnis von Haupt- und Nebent盲tigkeit. Die T盲tigkeit des Kl盲gers f眉r die Kassen盲rztliche Vereinigung H. und die Kassen盲rztliche Bundesvereinigung habe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der T盲tigkeit als Arzt gestanden. F眉r sich betrachtet habe der Kl盲ger seine Vorstandst盲tigkeit unselbst盲ndig ausge眉bt, da er in den Organismus der Kassen盲rztlichen Vereinigung H. und der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung eingegliedert und den Weisungen der Vertreterversammlungen zu folgen verpflichtet gewesen sei; seine Bez眉ge h盲tten einem Gehalt entsprochen. Das Fehlen eines Anstellungsvertrages und die 枚rtliche und zeitliche Ungebundenheit des Kl盲gers 盲nderten nichts an seiner Unselbst盲ndigkeit.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Finanzgericht wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Finanzamts: Der Kl盲ger habe Leistungen gegen眉ber der Kassen盲rztlichen Vereinigung H. und der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung im Rahmen der selbst盲ndigen Unternehmert盲tigkeit als Arzt erbracht. Auch f眉r sich betrachtet entspreche die Vorstandst盲tigkeit bei den Kassen盲rztlichen Vereinigungen nicht der eines Arbeitnehmers. Denn der Vorstand habe keine laufenden Verwaltungsaufgaben zu erledigen, sondern sei Organ der Willensbildung der Kassen盲rztlichen Vereinigungen. Damit entspreche der Aufbau der Kassen盲rztlichen Vereinigungen dem der Sozialversicherungstr盲ger, deren Vorstandsmitglieder selbst盲ndig t盲tig seien (Urteil vom 3. Dezember 1965 VI 167/63 U. BFHE 84, 426, BStBl III 1966, 153).
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Die Revision des Finanzamts ist unbegr眉ndet.
Der Kl盲ger hat als Vorstandsvorsitzender der Kassen盲rztlichen Vereinigung H. und als Vorstandsmitglied der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung die Kassen盲rztlichen Vereinigungen gerichtlich und au脽ergerichtlich vertreten und deren laufende Angelegenheiten erledigt (搂 368 m Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung -- RVO --, 搂 6 der Satzung der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung -- KBV-Satzung --, 搂 7, 搂 17 der Satzung der Kassen盲rztlichen Vereinigung H. -- KVH-Satzung --). Diese T盲tigkeiten sind keine sonstigen Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches (搂 1 Nr. 1 UStG 1951), wie sie von einem Unternehmer durch gesch盲ftliche Bet盲tigung gegen眉ber Dritten erbracht werden. Dies ergibt sich aus der organisationsrechtlichen Stellung der Vorstandsmitglieder innerhalb der Kassen盲rztlichen Vereinigungen.
1. a) Den Kassen盲rztlichen Vereinigungen und der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung obliegt je f眉r ihren Bereich die Sicherstellung der kassen盲rztlichen Versorgung (搂 368 n Abs. 1 RVO). Da die kassen盲rztliche Versorgung zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der staatlichen Sozialverwaltung geh枚rt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 1966 6 RKa 9/65, BSGE 25, 120), ist sie eine Aufgabe 枚ffentlicher Verwaltung. Derartige Aufgaben kann der Staat durch K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts wahrnehmen lassen. Zur Erf眉llung der ihnen durch die Reichsversicherungsordnung 眉bertragenen 枚ffentlichen Aufgaben wurden deshalb auch die Kassen盲rztlichen Vereinigungen als K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts gegr眉ndet (搂 368 k Abs. 3 Satz 1 RVO, 搂 1 Abs. 2 KBV-Satzung, 搂 1 KVH-Satzung). Andere als die gesetzlich festgelegten Aufgaben (vgl. 搂 368, 搂 368 k RVO), oder Aufgaben, welche die Grenzen ihres gesetzlichen Wirkungskreises 眉berschreiten, d眉rfen die Kassen盲rztlichen Vereinigungen nicht 眉bernehmen. Die Kassen盲rztlichen Vereinigungen dienen daher stets 枚ffentlichen Zwecken. Als Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung unterliegen sie der Staatsaufsicht (搂 368 k Abs. 3 RVO).
b) Damit die K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts die ihnen 眉bertragenen 枚ffentlichen Angelegenheiten verwirklichen k枚nnen, werden ihre Zust盲ndigkeiten von durch Rechtssatz (Gesetz oder Satzung) geschaffenen Organen wahrgenommen. Die Organe k枚nnen ihrerseits nur durch das Handeln von Menschen wirksam werden, welche als sogenannte Organwalter die Zust盲ndigkeiten der Organe arbeitsteilig versehen und damit die Eigenzust盲ndigkeiten der K枚rperschaft wahrnehmen. Erst durch das Verhalten der Organwalter wird das Organ und damit die K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts handlungsf盲hig gemacht (vgl. Wolff/-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 搂 74 Abschn. I, II, IV). Deshalb ist das Verhalten der Organwalter der K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts unvermittelt zuzurechnen; ihr Verhalten stellt sich als das Verhalten des Organs und damit als Verhalten der K枚rperschaft selbst dar (vgl. Wolff/Bachof, a.a.O., 搂 74 Abschn. I f) 1.).
c) Organe der Kassen盲rztlichen Vereinigungen und der Kassen盲rztlichen Bundesvereinigung sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (搂 368 I Abs. 1 Satz 1 RVO, 搂 6 KVH-Satzung, 搂 2 KBV-Satzung). Der Vorstand besteht aus den ordentlichen und den au脽erordentlichen Mitgliedern. Nehmen die Mitglieder des Vorstandes die ihnen zugewiesenen Zust盲ndigkeiten 枚ffentlicher Verwaltung wahr, wird daher ihr Handeln der Kassen盲rztlichen Vereinigung unvermittelt zugerechnet. Aus organisationsrechtlicher Sicht verwirklichen sich die Kassen盲rztlichen Vereinigungen durch das Handeln ihrer als Organwalter t盲tigen Vorstandsmitglieder, deren Handeln wiederum durch den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich 枚ffentlicher Verwaltung der Kassen盲rztlichen Vereinigungen begrenzt ist.
2. Dieser organisationsrechtlichen Betrachtungsweise entspricht die umsatzsteuerrechtliche Betrachtungsweise. Auch umsatzsteuerrechtlich gesehen ersch枚pft sich die T盲tigkeit der Vorstandsmitglieder in der kompetenzm盲脽igen Wahrnehmung der den Kassen盲rztlichen Vereinigungen 眉bertragenen 枚ffentlichen Aufgaben aufgrund ihrer Stellung als Organwalter der Kassen盲rztlichen Vereinigungen. Die Vorstandsmitglieder handeln somit unvermittelt als Kassen盲rztliche Vereinigung selbst; ihre T盲tigkeit ist T盲tigkeit der Kassen盲rztlichen Vereinigung.
Verk枚rpern sich somit die Kassen盲rztlichen Vereinigungen im Handeln ihrer Vorstandsmitglieder, so verbietet es sich, deren Bet盲tigung aus entgegengesetzter Sicht zugleich als an die Kassen盲rztlichen Vereinigungen erbrachte Leistungen mit eigenem wirtschaftlichem Gehalt eines au脽enstehenden Unternehmers anzusehen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, Umsatzsteuer-Rundschau 1980, 202 mit Anmerkung Wei脽). Von der Bet盲tigung als Organwalter 枚ffentlicher Verwaltung und damit als Kassen盲rztliche Vereinigung (K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts) selbst kann eine Bet盲tigung gegen眉ber diesen nicht abgespalten werden.
Auf die Frage, ob die T盲tigkeit der Organwalter von K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts nach den f眉r das Einkommensteuerrecht ma脽geblichen Gr眉nden als selbst盲ndig oder nichtselbst盲ndig zu beurteilen ist (vgl. BFHE 84, 426, BStBl III 1966, 153), kommt es demnach f眉r das Umsatzsteuerecht nicht an.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74514 |
BStBl II 1983, 156 |
BFHE 1982, 197 |