ERSTES BUCH Gemeinsame Vorschriften
ERSTER ABSCHNITT Umfang der Reichsversicherung
搂搂听1 bis 2 (weggefallen)
ZWEITER ABSCHNITT Tr盲ger der Reichsversicherung
I. Bezeichnung
搂听3 (weggefallen)
II. Rechtsf盲higkeit
搂听4 (weggefallen)
III. Organe
搂搂听5 bis 11 (weggefallen)
IV. Ehren盲mter
搂搂听12 bis 24 (weggefallen)
V. Verm枚gen
搂搂听25 bis 29 (weggefallen)
VI. Aufsicht
搂搂听30 bis 34 (weggefallen)
DRITTER ABSCHNITT Versicherungsbeh枚rden
I. Allgemeines
搂听35 (weggefallen)
II. Versicherungs盲mter
搂搂听36 bis 60 (weggefallen)
III. Oberversicherungs盲mter
搂搂听61 bis 82 (weggefallen)
IV. Reichsversicherungsamt. Landesversicherungs盲mter
搂搂听83 bis 109 (weggefallen)
VIERTER ABSCHNITT Sonstige gemeinsame Vorschriften
I. Beh枚rden
搂搂听110 bis 114 (weggefallen)
II. Rechtshilfe
搂搂听115 bis 117 (weggefallen)
III. Leistungen
搂搂听118 bis 121 (weggefallen)
IV. 脛rztliche Behandlung
搂搂听122 bis 123 (weggefallen)
V. Fristen
搂搂听124 bis 134 (weggefallen)
VI. Zustellungen
搂搂听135 bis 136 (weggefallen)
VII. Geb眉hren und Stempel
搂搂听137 bis 138 (weggefallen)
VIII. Verbots- und Bu脽geldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder
搂搂听139 bis 148 (weggefallen)
IX. Ortslohn
搂搂听149 bis 152 (weggefallen)
X. Besch盲ftigungsort
搂搂听153 bis 156 (weggefallen)
XI. Ausl盲ndische Gesetzgebung
搂搂听157 bis 158 (weggefallen)
XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen
搂搂听159 bis 164 (weggefallen)
ZWEITES BUCH Krankenversicherung
ERSTER ABSCHNITT Umfang der Versicherung
搂搂听165 bis 178 (weggefallen)
ZWEITER ABSCHNITT (weggefallen)
DRITTER ABSCHNITT Tr盲ger der Versicherung
I. Arten der Krankenkassen
搂搂听225 bis 305 (weggefallen)
VIERTER ABSCHNITT Verfassung
I. Mitgliedschaft
搂搂听306 bis 319a (weggefallen)
II. Satzung
搂搂听320 bis 326 (weggefallen)
III. Kassenorgane
搂搂听327 bis 348 (weggefallen)
搂搂 349 - 360 IV. Angestellte und Beamte
搂 349 [Stellenbesetzung durch den Vorstand]
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, f眉r welche die Dienstordnung (搂 351) gilt, mit Zweidrittelmehrheit durch den Vorstand besetzt.
搂 350 [Stellenbesetzung durch die Aufsichtsbeh枚rde]
Kommt kein Anstellungsbeschlu脽 zustande, so bestellt die Aufsichtsbeh枚rde auf Kosten der Kasse widerruflich die f眉r die Gesch盲fte der Stelle erforderlichen Personen.
搂 351 [Aufstellung einer Dienstordnung]
听(1) F眉r die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
听(2) F眉r Angestellte, die nur auf Probe, zu vor眉bergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung besch盲ftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher aus眉ben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdr眉cklich vorsieht.
搂 352 [Inhalt der Dienstordnung]
1Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverh盲ltnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Bef盲higung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die K眉ndigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterf眉llung von Pflichten. 2Hierbei d眉rfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht f眉r Beamte zul盲脽t.
搂 353 [Besoldungsplan, Bef枚rderungsregelung]
听(1) 1Die Dienstordnung enth盲lt einen Besoldungsplan. 2Dabei regelt sie:
听 1. |
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, |
听 2. |
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gew盲hrt werden, |
听 3. |
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenf眉rsorge gew盲hrt werden. |
听(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Bef枚rderung stattfindet.
搂 354 [Anstellung, K眉ndigung, Entlassung]
听(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
听(2) Nach zehnj盲hriger Besch盲ftigung darf die K眉ndigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grunde stattfinden.
听(3) Die Vereinbarungen 眉ber das K眉ndigungsrecht der Kasse d眉rfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach b眉rgerlichem Recht gestellt sein w眉rde.
听(4) K眉ndigung oder Entlassung darf f眉r F盲lle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.
听(5) 1Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgesch盲fte zu einer religi枚sen oder politischen Bet盲tigung mi脽brauchen, hat der Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur 脛u脽erung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtbeh枚rde. 2Eine religi枚se oder politische Bet盲tigung au脽erhalb der Dienstgesch盲fte und die Aus眉bung des Vereinigungsrechts d眉rfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze versto脽en, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gr眉nde zur K眉ndigung oder Entlassung.
搂 355 [Genehmigung der Dienstordnung]
听(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die vollj盲hrigen Angestellten zu h枚ren.
听(2) 1Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbeh枚rde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auff盲lligem Mi脽verh盲ltnis zu ihren Aufgaben steht.
听(3) Das gleiche gilt f眉r 脛nderung der Dienstordnung.
搂 356 [Feststellung der Dienstordnung durch die Aufsichtsbeh枚rde]
1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbeh枚rde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das gleiche gilt f眉r angeordnete 脛nderungen und Erg盲nzungen.
搂 357 [Beschwerde gegen Beschl眉sse, die gegen die Dienstordnung versto脽en]
听(1) Beschl眉sse des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung versto脽en, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbeh枚rde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
听(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund daf眉r vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem K眉ndigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbeh枚rde dazu anhalten.
听(3) L盲uft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.
搂 358 [Vertr盲ge mit Angestellten]
Vertr盲ge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (搂搂 349, 354 Abs. 1), d眉rfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.
搂听359 (weggefallen)
搂 360 [Pensionskasse]
Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer 枚ffentlicher K枚rperschaften verpflichtet sind, einer staatlich 眉berwachten Pensionskasse oder 盲hnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke f眉r die K枚rperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.
搂搂听361 bis 367e (weggefallen)
VI. Verh盲ltnis zu 脛rzten, Zahn盲rzten, Krankenh盲usern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen f眉r Haushaltshilfe
搂搂听368 bis 376d (weggefallen)
F脺NFTER ABSCHNITT Aufsicht
搂搂听377 bis 379 (weggefallen)
SECHSTER ABSCHNITT Aufbringung der Mittel
搂搂听380 bis 405 (weggefallen)
ABSCHNITT SECHS A. Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
搂听405a (weggefallen)
SIEBENTER ABSCHNITT Kassenverb盲nde, Sektionen
搂搂听406 bis 414a (weggefallen)
搂 414b [Satzung, Dienstordnung und Stellenplan]
1F眉r die von den Verb盲nden besoldeten Angestellten wird nach Ma脽gabe der 搂搂 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. 2Die Dienstordnung und der Stellenplan bed眉rfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbeh枚rde.
搂搂听414c bis 536a (weggefallen)
DRITTES BUCH Unfallversicherung
搂搂听537 bis 1225 (weggefallen)
VIERTES BUCH Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherung 鈥 ArV
搂搂听1226 bis 1500 (weggefallen)
F脺NFTES BUCH Beziehungen der Versicherungstr盲ger zueinander und zu anderen Verpflichteten. Wanderversicherung
搂搂听1501 bis 1544n (weggefallen)
SECHSTES BUCH Verfahren
搂搂听1545 bis 1805 (weggefallen)