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Leitsatz (amtlich)
1. Sch盲tzer, die nach 搂 27 des Gesetzes betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse i.d.F. vom 16.M盲rz 1938 (Oldenburgisches Gesetzblatt Jahrgang 1938 Band 50 S.565) bestellt sind, 眉ben ihre Sachverst盲ndigent盲tigkeit ehrenamtlich aus (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 4.April 1974 V R 70/73, BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528).
2. Zum Rechtsbegriff "ehrenamtliche T盲tigkeit".
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Orientierungssatz
Mit Urteil vom 27.7.1972 V R 33/72 hat der V. Senat des BFH entschieden, da脽 zu den ehrenamtlichen T盲tigkeiten i.S. des 搂 4 Nr. 26 Buchst. b UStG 1967 alle diejenigen T盲tigkeiten geh枚ren, die in einem (anderen) Gesetz ausdr眉cklich oder im allgemeinen Sprachgebrauch herk枚mmlicherweise als solche bezeichnet werden. Der X. Senat des BFH stimmt diesem rechtlichen Ausgangspunkt unter Ber眉cksichtigung dessen zu, da脽 das vorgenannte Urteil keine abschlie脽ende Definition des Begriffs "ehrenamtliche T盲tigkeit" gibt. Ergibt sich die Bezeichnung "ehrenamtlich" weder aus dem Gesetz, noch l盲脽t sich ein diesbez眉glicher Sprachgebrauch ermitteln, bedarf es einer Bestimmung des materiellen Begriffsinhalts. Erforderlich ist der R眉ckgriff auf den Kern der Rechtsbegriffe "Ehrenamt" und "ehrenamtliche T盲tigkeit", der sich geformt hat vor allem unter dem Blickwinkel der Beteiligung von B眉rgern an dem 枚ffentlichen Gemeinwesen, insbesondere im Bereich der kommunalen und sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung sowie in der Justiz.
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Normenkette
UStG 1967 搂 4 Nr. 26 Buchst. b; BrandKG OL 搂 27 Fassung: 1938-08-06; BrandKG OL 搂 27 Fassung: 1938-03-16
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) war selbst盲ndiger Unternehmer. Nebenher war er als (Ersatz-)Brandkassensch盲tzer f眉r die Oldenburgische Landesbrandkasse t盲tig. Aus dieser T盲tigkeit erzielte er im Streitjahr die folgenden Einnahmen:
12 Sch盲tzungen von Neu- und Umbauten 300 DM
Revisionssch盲tzungen (an 70 Tagen) 4 200 DM
4 Schadenssch盲tzungen (in 2 F盲llen
zu jeweils 30 DM und in 2 weiteren
F盲llen zu jeweils 40 DM) 140 DM
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4 640 DM.
Die Verg眉tung f眉r die Sch盲tzer wird auf der Rechtsgrundlage des 搂 35 Abs.1 des Gesetzes betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse --LBrandkassenG-- vom 6.August 1938 (Oldenburgisches Gesetzblatt 1938, Bd.50, S.565) auf Vorschlag des Vorstandes der Landesbrandkasse vom Minister der Finanzen des Landes Niedersachsen festgesetzt. 脺ber diese Verg眉tung hinaus werden keine Auslagen erstattet. Im Streitfall wurde die Verg眉tung aufgrund der 搂搂 29 und 30 der "Anweisung f眉r die Sch盲tzer" gezahlt.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, der Kl盲ger habe die T盲tigkeit als Sch盲tzer nicht "ehrenamtlich" 补耻蝉驳别眉产迟. Er sei leistungsbezogen entlohnt worden und habe ein unternehmerisches Risiko getragen. Dies folge bereits daraus, da脽 er nicht eine pauschal nach Zeitvers盲umnis, sondern vielmehr eine nach den von ihm erbrachten Einzelleistungen berechnete Verg眉tung erhalten habe.
In dem Bescheid vom 2.Dezember 1974 眉ber Umsatzsteuer 1972 unterwarf das FA die Ums盲tze als Sch盲tzer nach einer Bemessungsgrundlage von 4 170 DM der Umsatzsteuer. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage beanspruchte der Kl盲ger Steuerfreiheit nach 搂 4 Nr.26 Buchst.a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967. Hierzu trug er vor, er sei nebenberuflich f眉r die Oldenburgische Landesbrandkasse --einer Anstalt des 枚ffentlichen Rechts-- in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben t盲tig geworden. Diese T盲tigkeit sei ehrenamtlich, weil er sie f眉r Belange der Allgemeinheit ausge眉bt und daf眉r keine Entlohnung, sondern nur einen geringen Aufwendungsersatz f眉r seine Zeitvers盲umnis erhalten habe.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung des 搂 4 Nr.26 UStG 1967. Es tr盲gt im einzelnen vor:
Das FG habe aus dem festgestellten Sachverhalt einen nicht denkm枚glichen Schlu脽 gezogen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, da脽 im Verwaltungsbezirk Oldenburg fast 300 Sch盲tzer (Handwerksmeister, Architekten usw.) allein "der Ehre wegen" f眉r die Sch盲tzert盲tigkeit gewonnen werden k枚nnten, wenn die daf眉r gezahlten Verg眉tungen nur als angemessene Entsch盲digung anzusehen w盲ren. Sofern der Kl盲ger bei den Revisionssch盲tzungen (60 DM t盲glich) "m枚glicherweise etwas zu kurz gekommen" sei, habe er f眉r Neusch盲tzungen und in Schadensf盲llen bei der Bearbeitung von in aller Regel vier bis f眉nf F盲llen t盲glich Entgelte zwischen 110 DM und 135 DM erzielen k枚nnen. Weiterhin sei nicht denkbar, da脽 ein selbst盲ndig t盲tiger Unternehmer rd. ein Drittel seiner j盲hrlichen Arbeitszeit unter Hintanstellung seines eigenen Hauptberufs f眉r Sch盲tzungen bei der Brandkasse opfere, ohne daf眉r ein entsprechendes Entgelt zu erhalten. Zu ber眉cksichtigen sei, da脽 andere Sch盲tzer weitaus h枚here Verg眉tungen erzielten, die sodann ebenfalls als steuerfreie Entsch盲digung f眉r ehrenamtliche T盲tigkeit beurteilt werden m眉脽ten. Hier werde deutlich, da脽 es nicht um eine Abgeltung f眉r Zeitvers盲umnis gehe, sondern um die Entlohnung "zur Bestreitung des Lebensunterhalts". Dies gelte insbesondere hinsichtlich der als "Pension盲re im Ruhestand" t盲tigen Brandkassensch盲tzer, die im 眉brigen nicht, wie f眉r 搂 4 Nr.26 UStG 1967 gefordert, "nebenberuflich" t盲tig w眉rden. Da jeder Sch盲tzer seinen Aufwand aus den Geb眉hren selbst tragen m眉sse, habe er insoweit ein unternehmerisches Risiko, das bei ehrenamtlichen T盲tigkeiten 眉blicherweise nicht vorkomme.
Die Oldenburgische Landesbrandkasse sei unternehmerisch t盲tig (搂 2 Abs.3 UStG 1967). Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 4.April 1974 V R 70/73 (BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528) in Kenntnis des zur Gewerbesteuer einer 枚ffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt ergangenen Urteils vom 18.Februar 1970 I R 157/67 (BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519) entschieden.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. a) Nach 搂 4 Nr.26 UStG 1967 ist von den unter 搂 1 Abs.1 Nrn.1 und 2 UStG 1967 fallenden Ums盲tzen steuerfrei
die ehrenamtliche T盲tigkeit,
a) wenn sie f眉r juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts ausge眉bt wird oder
b) wenn das Entgelt f眉r diese T盲tigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entsch盲digung f眉r Zeitvers盲umnis besteht.
Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, da脽 die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift erf眉llt sind. Die T盲tigkeit des Kl盲gers als Brandkassensch盲tzer wird "ehrenamtlich" i.S. des 搂 4 Nr.26 UStG 1967 补耻蝉驳别眉产迟.
b) Der BFH hat es im Urteil in BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528 (mit Anmerkung Bunjes in Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Anmerkungen Umsatzsteuergesetz 1967, 搂 4 Nr.26, Rechtsspruch 2) dahingestellt sein lassen, ob der Brandkassensch盲tzer der Oldenburgischen Brandkasse ehrenamtlich t盲tig ist. Der V.Senat hat die Anwendung des 搂 4 Nr.26 Buchst.a UStG 1967 mit der Begr眉ndung verneint, bei sinnvoller und verfassungskonformer Auslegung beg眉nstige diese Vorschrift nur die Aus眉bung ehrenamtlicher T盲tigkeit f眉r den 枚ffentlich-rechtlichen Bereich einer juristischen Person. 脰ffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, auch wenn sie --wie die Oldenburgische Landesbrandkasse-- mit Zwangs- und Monopolrechten ausgestattet seien, w眉rden als Betriebe gewerblicher Art von K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts unternehmerisch t盲tig (搂 2 Abs.3 UStG 1967). Die auf tats盲chlichem Gebiet liegende Feststellung des FG, da脽 die f眉r die Sch盲tzt盲tigkeit bezogenen --geringen-- Geb眉hren nicht nur Auslagenersatz und angemessene Entsch盲digung f眉r Zeitvers盲umnis darstellten, sondern leistungsbezogen seien, weil sie sich nach dem Wert der zu beurteilenden Objekte richteten und damit in einer Beziehung zum Arbeitsaufwand st眉nden, sei als m枚gliches Ergebnis der W眉rdigung tats盲chlicher Verh盲ltnisse revisionsrechtlich bindend (搂 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
c) Der erkennende Senat kommt --ohne von einem Rechtssatz des V.Senats des BFH im Urteil in BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528, abzuweichen-- zu einem anderen Ergebnis, weil das FG zutreffend festgestellt hat, da脽 mit der Sch盲tzergeb眉hr lediglich Auslagenersatz und angemessene Entsch盲digung f眉r Zeitvers盲umnis gezahlt worden ist.
Das FG ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden (vgl. 搂 118 Abs.2 FGO) Feststellungen zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die auf der Erm盲chtigungsgrundlage des 搂 35 Abs.1 LBrandkassenG festgesetzte Verg眉tung sei "nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt im Verh盲ltnis zu Inhalt und Umfang der T盲tigkeit f眉r die Brandkasse" als angemessene Entsch盲digung f眉r Zeitaufwand, nicht als Entlohnung, anzusehen. Der Kl盲ger habe im Streitjahr einen Unternehmerlohn in H枚he von 16,50 DM zuz眉glich 11 v.H. Umsatzsteuer je Stunde berechnet. Als Sch盲tzer habe er weitaus niedrigere Stundens盲tze erzielt, mit denen er allenfalls die an ehrenamtliche Richter f眉r Zeitvers盲umnis gezahlte Entsch盲digung (4 DM pro Stunde f眉r h枚chstens bis zu 10 Stunden t盲glich zuz眉glich Erstattung des Verdienstausfalls von h枚chstens 10 DM pro Stunde) erreicht habe. Anders als ehrenamtliche Richter habe der Kl盲ger keinen Aufwendungsersatz erhalten. F眉r Revisionssch盲tzungen (搂 34 des LBrandkassenG) habe er eine Verg眉tung von etwa 7 DM bis 8 DM pro Stunde (Tagessatz: 60 DM) erhalten. Bei der Einsch盲tzung von neuen oder ver盲nderten Geb盲uden sei ebenfalls nur der Zeitaufwand angemessen entsch盲digt worden. Unsch盲dlich sei, da脽 die H枚he dieser Geb眉hren aufgrund von Einzelleistungen berechnet werde. Diese Berechnungsart sei historisch gewachsen und gehe von der Vorstellung aus, da脽 die Einsch盲tzung wertvollerer Geb盲ude einen h枚heren Zeitaufwand erfordere (arg. 搂 29 Nr.1 Abs.4 der Anweisung f眉r die Sch盲tzer, betreffend Typenh盲user). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhalte der Brandkassensch盲tzer z.B. f眉r die Neueinsch盲tzung eines Einfamilienhauses 27 DM; der Zeitaufwand f眉r Anfahrt und Abfahrt zum Sch盲tzungsort, Aufnahme und Beurteilung des Geb盲udes im Protokoll und dessen anschlie脽ende Besprechung betrage mindestens 2 Stunden. Der Natur der Sache nach seien die Verh盲ltnisse von Fall zu Fall unterschiedlich, doch rechtfertigten die Gesamtumst盲nde die Beurteilung, da脽 im Vergleich zum erzielbaren Unternehmerlohn kein angemessenes Entgelt f眉r die Leistung gezahlt werde. Gleiches gelte f眉r die Teilnahme an Schadenssch盲tzungen.
Das FG hat damit revisionsrechtlich einwandfrei festgestellt, da脽 mit der an Brandkassensch盲tzer gezahlten Verg眉tung deren Aufwand an baren Auslagen (z.B. f眉r Reisekosten) sowie f眉r Zeit abgegolten werden soll. Der Brandkassensch盲tzer erh盲lt mithin eine geringere Erstattung als z.B. der ehrenamtliche Richter, der au脽er der Reisekostenverg眉tung --unter dem gesetzlichen Oberbegriff "Entsch盲digung f眉r Zeitvers盲umnis" (搂 2 des Gesetzes 眉ber die Entsch盲digung der ehrenamtlichen Richter --EhrRiEG-- i.d.F. vom 1.Oktober 1969, BGBl I 1969, 1753)-- einen "Pauschbetrag f眉r Zeitverlust" und Ersatz des Verdienstausfalls erh盲lt. Unerheblich ist, in welcher Gesamth枚he die "Entsch盲digung f眉r Zeitvers盲umnis" gezahlt wird. F眉r die steuerrechtliche Beurteilung am Ma脽stab des 搂 4 Nr.26 UStG 1967 ist ohne Bedeutung, da脽 z.B. ein Sch枚ffe, der durch ein strafrechtliches Gro脽verfahren zeitlich stark beansprucht ist, eine Gesamtentsch盲digung erh盲lt, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
2. Der Kl盲ger hat seine T盲tigkeit ehrenamtlich 补耻蝉驳别眉产迟.
a) Mit Urteil vom 27.Juli 1972 V R 33/72 (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) hat der V.Senat des BFH entschieden, da脽 zu den ehrenamtlichen T盲tigkeiten i.S. des 搂 4 Nr.26 Buchst.b UStG 1967 alle diejenigen T盲tigkeiten geh枚ren, die in einem (anderen) Gesetz ausdr眉cklich oder im allgemeinen Sprachgebrauch herk枚mmlicherweise als solche bezeichnet werden. Zur T盲tigkeit eines Mitglieds des Aufsichtsrates einer Genossenschaft hat er entschieden, da脽 eine unentgeltlich oder nur gegen Ersatz der Aufwendungen ausge眉bte T盲tigkeit im Aufsichtsrat einer Genossenschaft nach allgemeinem Sprachgebrauch "noch als ehrenamtliche T盲tigkeit anzusehen" sei. Die Verwendung dieses Begriffes lasse sich im Genossenschaftswesen damit erkl盲ren, da脽 die Genossenschaften ihrem Grundgedanken nach gemeinschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen mit Selbstverwaltung seien.
b) Der Senat stimmt diesem rechtlichen Ausgangspunkt unter Ber眉cksichtigung dessen zu, da脽 das Urteil in BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844 keine abschlie脽ende Definition des Begriffs "ehrenamtliche T盲tigkeit" gibt (vgl. Anmerkung in H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1972, 657). Ergibt sich --wie im Streitfall-- die Bezeichnung "ehrenamtlich" weder aus dem Gesetz, noch l盲脽t sich ein diesbez眉glicher Sprachgebrauch ermitteln, bedarf es einer Bestimmung des materiellen Begriffsinhalts. Erforderlich ist der R眉ckgriff auf den Kern der --in ihrer rechtstats盲chlichen Auspr盲gung vielf盲ltigen-- Rechtsbegriffe "Ehrenamt" und --inhaltlich weiter gefa脽t-- "ehrenamtliche T盲tigkeit", der sich geformt hat vor allem unter dem Blickwinkel der Beteiligung von B眉rgern an dem 枚ffentlichen Gemeinwesen, insbesondere im Bereich der kommunalen und sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung sowie in der Justiz.
Ein materieller Begriff der "ehrenamtlichen T盲tigkeit" hat verfassungsrechtlichen Bezug zu staatsb眉rgerlichen Grundrechten und Grundpflichten (vgl. Art.121 der Verfassung des Freistaates Bayern). Er wird vorausgesetzt in 搂 539 Abs.1 Nr.13 der Reichsversicherungsordnung --RVO-- (Unfallversicherungsschutz bei Aus眉bung ehrenamtlicher T盲tigkeiten) und 搂 1385 Abs.3 a RVO (Berechnung des Beitragssatzes f眉r ehrenamtlich T盲tige). Dar眉ber hinaus geht 搂 4 Nr.26 Buchst.b UStG 1967 davon aus, da脽 "ehrenamtliche T盲tigkeit" auch f眉r Private (Verb盲nde, Vereine, Gewerkschaften, Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege usw.) ausge眉bt werden kann.
c) F眉r den Bereich des Verwaltungsrechts ist unter "ehrenamtlicher T盲tigkeit" zu verstehen "jede unentgeltliche Mitwirkung bei der Erf眉llung 枚ffentlicher Aufgaben, die aufgrund beh枚rdlicher Bestellung au脽erhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverh盲ltnisses stattfindet" (Regierungsentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes , BTDrucks 7/910, S.93, zu 搂搂 81 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes --VwVfG--). Sie setzt im einzelnen voraus:
- die Wahrnehmung eines "bestimmt umgrenzten, institutionell geordneten Wirkungskreises im Bereich 枚ffentlicher Gewalt" (Korte in Handw枚rterbuch der Sozialwissenschaften, Bd.III, 1961, Stichwort "Ehrenamt"; vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 19.August 1975 8 RU 234/74, BSGE 40, 139, 142). Dabei bezeichnet der Wortteil "Amt" zugleich den Dienst an der Sache im Sinne einer Unabh盲ngigkeit von privaten und parteipolitischen Interessen (Korte, a.a.O.);
- diese organschaftliche Funktion wird von ihrem Tr盲ger neben seinem eigentlichen Lebensberuf oder ohne einen solchen ausge眉bt (vgl. 搂 56d Abs.5 des Strafgesetzbuches --StGB--: "hauptberuflich" - "ehrenamtlich"). Nach der allgemeinen und rechtlichen Bedeutung des Wortes "ehrenamtliche T盲tigkeit" ist unerheblich, da脽 im Einzelfall ein Hauptberuf nicht ausge眉bt wird. So hat z.B. ein Sch枚ffe auch dann ein Ehrenamt (搂 31 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--), wenn er arbeitslos oder aus Altersgr眉nden nicht mehr erwerbst盲tig ist;
- Bestellung durch einen Tr盲ger der 枚ffentlichen Gewalt;
- Unentgeltlichkeit der T盲tigkeit.
d) Der ehrenamtlich T盲tige hat keinen Anspruch auf Besoldung, sondern --allenfalls-- auf "eine Entsch盲digung besonderer Art, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den 枚ffentlichen und den beruflich-privaten Interessen schaffen soll" (Korte, a.a.O.). Dieser Ausgleich kann je nach Art der T盲tigkeit unterschiedlich bemessen sein. Z.B. 眉ben die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltkammer "ihre ehrenamtliche T盲tigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entsch盲digung f眉r den mit ihrer T盲tigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenverg眉tung" (搂 75 der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO--). Weitergehend erhalten die Mitglieder des Vorstandes einer Handwerksinnung, die "ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich verwalten", "Ersatz barer Auslagen und eine Entsch盲digung f眉r Zeitvers盲umnis" (搂 66 Abs.4 der Handwerksordnung). Das Amt eines Sch枚ffen ist ein Ehrenamt (搂 31 GVG). Dies bedeutet, da脽 das Amt unentgeltlich zu versehen ist. Die auf der Grundlage des EhrRiEG zu gew盲hrende Entsch盲digung, auch wenn sie den Verdienstausfall umfa脽t, bedeutet keine Entlohnung, sondern lediglich einen Ersatz des sonst entstehenden Schadens (Sch盲fer in L枚we/Rosenberg, Die Strafproze脽ordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Gro脽kommentar, 5.Bd., 1979, 搂 31 GVG Rdnr.1). Die auf dem Gebiete des Sozialversicherungswesens ehrenamtlich T盲tigen erhalten neben einem "Pauschbetrag f眉r Zeitaufwand" eine Entsch盲digung f眉r Verdienstausfall (搂 41 Abs.2 und 3 des Sozialgesetzbuchs --SGB IV--). Nach 搂 85 VwVfG hat der ehrenamtlich T盲tige Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und --ohne Begrenzung auf H枚chstbetr盲ge-- seines Verdienstausfalls. Der Unfallversicherungsschutz nach 搂 539 Abs.1 Nr.13 RVO setzt tatbestandsm盲脽ig voraus, da脽 dem ehrenamtlich T盲tigen "nicht durch Gesetz eine laufende Entsch盲digung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gew盲hrt wird".
e) Die 枚ffentlich-rechtliche Feuerversicherung ist genossenschaftlichen Ursprungs (vgl. Brae脽/Schmidt, Feuerversicherung, in: Gablers Versicherungsenzyklop盲die, Bd.4, 1984, S.12 ff.). Sie ist dazu bestimmt, "gemeinn眉tzige Aufgaben des Staates" auf dem Gebiete des Versicherungswesens wahrzunehmen (Helmer, Entstehung und Entwicklung der 枚ffentlich-rechtlichen Brandversicherungsanstalten in Deutschland, 1936, S.136; vgl. Begr眉ndung zum Entwurf eines Preu脽ischen Gesetzes betreffend die 枚ffentlichen Feuerversicherungsanstalten, Sammlung der Drucksachen des Preu脽ischen Hauses der Abgeordneten, 21.Legislaturperiode, III.Session 1910, Drucksache Nr.360, S.3735 f.). Sie hat besondere Pflichten gegen眉ber Grundpfandgl盲ubigern (vgl. 搂 52 Abs.2 Satz 2 LBrandkassenG) und betreibt die F枚rderung der Feuersicherheit und des Feuerl枚schwesens (搂 74 Abs.1 dieses Gesetzes). Die Vorschriften 眉ber das Sch盲tzungswesen dienen vor allem der Vermeidung von 脺berversicherungen (Helmer, a.a.O., S.145). Wegen dieses unmittelbaren Bezuges zum 枚ffentlichen Gemeinwohl ist die T盲tigkeit eines Brandkassensch盲tzers im Rechtssinne "ehrenamtlich".
3. Da die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach 搂 4 Nr.26 Buchst.b UStG 1967 erf眉llt sind, konnte der Senat dahingestellt sein lassen, ob dem V.Senat hinsichtlich der M枚glichkeit und Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des 搂 4 Nr.26 Buchst.a UStG 1967 und hinsichtlich der Beurteilung der Brandkasse als Betrieb gewerblicher Art (vgl. jedoch Urteil in BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519 zu 搂 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--, 搂 2 Abs.1 Satz 1 der 骋别飞别谤产别蝉迟别耻别谤-顿耻谤肠丑蹿眉丑谤耻苍驳蝉惫别谤辞谤诲苍耻苍驳 --GewStDV--) zu folgen ist.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61644 |
BStBl II 1988, 384 |
BFHE 152, 182 |
BFHE 1988, 182 |