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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Identit盲t von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
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Leitsatz (amtlich)
Die f眉r die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach st盲ndiger Rechtsprechung erforderliche Identit盲t von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es erm枚glichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
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Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO 搂听96 Abs. 2, 搂听116 Abs. 3 S. 3, 搂听118 Abs. 2; AO 搂搂听163, 227; UStG 2005 搂听14 Abs. 4, 搂搂听14a, 15 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art.听167, 178 Buchst. a, Art.听226 Nr. 5
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen vom 26. Juli 2016听听2 K 710/14 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu Recht den Vorsteuerabzug des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) gek眉rzt und eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr眉nden abgelehnt hat.
Rz. 2
Der Kl盲ger f眉hrte im Streitjahr (2008) steuerpflichtige Ums盲tze (Vertrieb von Hard- und Software) aus. Mit seinen Umsatzsteuererkl盲rungen, denen das FA zustimmte, machte er f眉r 2008 und 2009 Vorsteuerbetr盲ge aus dem Erwerb von Spielkonsolen von dem unter der Fa. J handelnden P geltend. F眉r das Streitjahr machte er zudem den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Computerzubeh枚r und Spielkonsolen von der T-GmbH und der F-GmbH & Co.听KG geltend.
Rz. 3
Die Gesch盲fte hinsichtlich der den Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co.听KG zu Grunde liegenden Lieferungen von Computerzubeh枚r und Spielkonsolen wurden abgewickelt, indem der Kl盲ger durch die A-AG Angebote unterbreitet bekam und die Ware entweder direkt vom Lager der A-AG an die Abnehmer des Kl盲gers geschickt wurde oder er diese vom Lager der A-AG abholte. Der Kl盲ger hatte dabei ausschlie脽lich Kontakt mit K, den der Kl盲ger seit 1982 kannte und der sich im Rahmen der streitgegenst盲ndlichen Gesch盲fte ihm gegen眉ber als Handelsvertreter der A-AG ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der A-AG.
Rz. 4
Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatte die T-GmbH bis Mai 2008 nicht mit Elektronikbauteilen gehandelt. Die F-GmbH &听Co.听KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt zwar im geringen Umfang Elektronikartikel angeboten, jedoch ausschlie脽lich als Internetanbieter ver盲u脽ert. Im Mai 2008 erwarb eine auch als Gesch盲ftsf眉hrer auftretende Person unter dem Namen "A.听W." (Ausweis war gef盲lscht) die Gesch盲ftsanteile der beiden Firmen. Der Sitz der Firmen wurde nach Berlin verlegt. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich ein B眉roservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagef盲cher bzw. -container zur Verf眉gung standen. Nach Ansicht des FA waren die beiden Firmen demnach als sog. "missing trader" (=听Nichtunternehmer) und der Kl盲ger als sog. "buffer" (Zwischenh盲ndler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden.
Rz. 5
Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung 盲nderte das FA die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009. Dabei versagte es den Vorsteuerabzug in 2008 aus den (angeblichen) Lieferungen der T-GmbH und der F-GmbH & Co.听KG. Au脽erdem erkannte es den Vorsteuerabzug aus Lieferungen der J in 2008 und 2009 nicht an. Der Kl盲ger legte dagegen Einspruch ein und beantragte zudem die Gew盲hrung des streitgegenst盲ndlichen Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege. Die Einspr眉che hatten im Ergebnis keinen Erfolg.
Rz. 6
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1741 ver枚ffentlichten Urteil nur hinsichtlich der Vorsteuern aus den Lieferungen der J statt.
Rz. 7
Im 脺brigen wies das FG die Klage ab. Die K眉rzung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr 2008 aus den Rechnungen der T-GmbH und der F-GmbH & Co.听KG sei zu Recht erfolgt, da die Voraussetzungen f眉r einen Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht vorl盲gen. Nicht die Rechnungsaussteller, sondern die A-AG habe die Leistungen erbracht.
Rz. 8
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes seien im Festsetzungsverfahren nicht zu ber眉cksichtigen. Das FA habe aber auch das ihm im Rahmen der Entscheidung 眉ber die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 aus Billigkeitsgr眉nden nach 搂听163 der Abgabenordnung (AO) zustehende Ermessen fehlerfrei ausge眉bt.
Rz. 9
Hiergegen wendet sich der Kl盲ger mit der Revision, mit der er Verletzung materiellen Rechts (搂搂听14, 14a, 15 Abs.听1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--, 搂听163 AO) und Verfahrensfehler geltend macht.
Rz. 10
Die T-GmbH und die F-GmbH & Co.听KG habe es tats盲chlich gegeben und sie h盲tten auch die streitgegenst盲ndlichen Lieferungen ausgef眉hrt.
Rz. 11
Der Sachverhalt sei bis heute ungekl盲rt. Es liege eine Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht (搂听76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) vor. Es sei auch unklar, wie das FG zu einer Beweiserhebung aus den Steuerfahndungsakten gelangt sei. Auch insoweit werde ein Verfahrensfehler ger眉gt.
Rz. 12
Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH) Senatex vom 15.听September 2016 C-518/14 (EU:C:2016:691) und PPUH Stehcemp vom 22.听Oktober 2015 C-277/14 (EU:C:2015:719) folge, dass das Unionsrecht den Unternehmer vor 眉bertriebener Formalisierung sch眉tze.
Rz. 13
Im 脺brigen seien auch die Voraussetzungen einer Gew盲hrung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege erf眉llt.
Rz. 14
Der Kl盲ger beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben, soweit die Klage zur眉ckgewiesen wurde und die Umsatzsteuer 2008 unter Aufhebung des ge盲nderten Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 14.听Juni 2012 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 14.听Februar 2014 um weitere...听鈧 herabzusetzen.
Rz. 15
Das FA beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 16
Der Senat hat durch Beschluss vom 1.听Dezember 2016 gem盲脽 搂听155 FGO i.V.m. 搂听251 Satz听1 der Zivilprozessordnung die Verfahrensruhe bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen Geissel und Butin C-374/16 und C-375/16 angeordnet. Der EuGH hat durch Urteil vom 15.听November 2017 眉ber die Rechtssachen Geissel und Butin C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867) entschieden.
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II.
Rz. 17
Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 FGO).
Rz. 18
Das FG hat den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co.听KG zu Recht versagt, weil die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Rz. 19
1. Nach 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, als Vorsteuerbetr盲ge abziehen. Die Aus眉bung des Vorsteuerabzugs setzt nach 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den 搂搂听14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Rz. 20
a) Die ausgestellte Rechnung muss den Anforderungen des 搂听14 Abs.听4 UStG entsprechen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.听Januar 2014 V听R听28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867, Rz听10, m.w.N.), insbesondere Angaben 眉ber den leistenden Unternehmer enthalten (搂听14 Abs.听4 Satz听1 Nr.听1 UStG). Nach st盲ndiger Rechtsprechung ist der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer grunds盲tzlich nur zul盲ssig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind (z.B. BFH-Urteile vom 10.听September 2015 V听R听17/14, BFH/NV听2016, 80; vom 30.听April 2009 V听R听15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, unter II.1.b, m.w.N.; vom 28.听Januar 1999 V听R听4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, unter II.1.b).
Rz. 21
b) Unionsrechtliche Grundlage sind Art.听167 und Art.听178 Buchst.听a der seit dem 1.听Januar 2007 geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.听November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Art.听167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Um das Recht auf Vorsteuerabzug aus眉ben zu k枚nnen, muss der Steuerpflichtige nach Art.听178 Buchst.听a MwStSystRL u.a. eine ausgestellte Rechnung besitzen. Diese muss gem盲脽 Art.听226 Nr.听5 MwStSystRL den vollst盲ndigen Namen und die vollst盲ndige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempf盲ngers aufweisen.
Rz. 22
c) Nach der Rechtsprechung des EuGH unterliegt das Recht auf Vorsteuerabzug der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (EuGH-Urteil Paper Consult vom 19.听Oktober 2017 C-101/16, EU:C:2017:775, Rz听38).
Rz. 23
aa) Zu den f眉r die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geh枚rt, dass der Betroffene Steuerpflichtiger i.S. der MwStSystRL ist, dass die zur Begr眉ndung dieses Rechts angef眉hrten Gegenst盲nde oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe f眉r Zwecke seiner besteuerten Ums盲tze verwendet werden und dass diese Gegenst盲nde oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, Rz听39; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz听28; Centralan Property vom 15.听Dezember 2005 C-63/04, EU:C:2005:773, Rz听52; T贸th vom 6.听September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, Rz听26; Bonik vom 6.听Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz听29, sowie EuGH-Beschluss Jagiello vom 6.听Februar 2014 C-33/13, EU:C:2014:184, Rz听27).
Rz. 24
bb) Nach Art.听178 Buchst.听a MwStSystRL muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug aus眉ben zu k枚nnen, eine Rechnung besitzen, die die in Art.听226 MwStSystRL aufgef眉hrten Angaben enth盲lt (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz听29; Geissel und Butin, EU:C:2017:867, Rz听30, 31). Allerdings erfordert das Grundprinzip der Neutralit盲t der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug auch dann gew盲hrt wird, wenn die materiellen Anforderungen erf眉llt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht gen眉gt hat (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, Rz听41; EMS-Bulgaria Transport vom 12.听Juli 2012 C-284/11, EU:C:2012:458, Rz听62; Astone vom 28.听Juli 2016 C-332/15, EU:C:2016:614, Rz听45).
Rz. 25
Aus der gebotenen teleologischen Auslegung von Art.听226 MwStSystRL folgt, dass die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen erm枚glichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteile Geissel und Butin, EU:C:2017:867, Rz听41; Barlis听06 vom 15.听September 2016 C-516/14, EU:C:2016:690, Rz听27). Das setzt nach st盲ndiger Rechtsprechung die Identit盲t zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 80; vom 12.听August 2009 XI听R听48/07, BFH/NV 2010, 259). Das entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es erm枚glichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen (EuGH-Urteil Geissel und Butin, EU:C:2017:867, Rz听42). Dem steht der EuGH-Beschluss Signum Alfa Sped vom 10.听November 2016 C-446/15 (EU:C:2016:869) nicht entgegen.
Rz. 26
2. Bei Zugrundelegung dieser Grunds盲tze ist dem Kl盲ger der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH &听Co.听KG zu versagen. Die Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug sind nicht erf眉llt, weil es an der notwendigen Identit盲t von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller fehlt. Anders als in dem EuGH-Urteil PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719), auf das sich der Kl盲ger beruft, steht vorliegend nach den nicht mit zul盲ssigen und begr眉ndeten Verfahrensr眉gen angegriffenen und auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze versto脽enden Feststellungen und den Senat deshalb gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO bindenden Feststellungen des FG fest, dass die Rechnungsaussteller die Lieferungen, aus denen der Kl盲ger den Vorsteuerabzug begehrt, nicht ausgef眉hrt haben. Die Rechnungen verm枚gen deshalb nicht die erforderliche Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (den Lieferungen von Spielekonsolen und Computerteilen) und den Rechnungsausstellern T-GmbH und F-GmbH & Co.听KG herzustellen.
Rz. 27
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelm盲脽ig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegen眉ber einem anderen selbst ausf眉hrt oder durch einen Beauftragten ausf眉hren l盲sst. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, h盲ngt deshalb grunds盲tzlich davon ab, ob der Handelnde gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausf眉hrung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 80; vom 9.听September 2015 XI听R听21/13, BFH/NV 2016, 597).
Rz. 28
Das FG konnte aus seinen Feststellungen, nach denen der Kl盲ger die den Lieferungen zu Grunde liegenden Angebote von der A-AG unterbreitet bekam, die Ware entweder direkt vom Lager der A-AG an die Abnehmer des Kl盲gers geschickt wurde oder der Kl盲ger diese vom Lager der A-AG abholte und er dabei ausschlie脽lich Kontakt mit K hatte, der sich im Rahmen der streitgegenst盲ndlichen Gesch盲fte ihm gegen眉ber als Handelsvertreter der A-AG ausgegeben hatte, schlie脽en, dass die Lieferungen von der A-AG ausgef眉hrt worden sind. Der Kl盲ger hat die Feststellungen des FG nicht mit zul盲ssigen und begr眉ndeten Verfahrensr眉gen angegriffen, so dass sie gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO f眉r den BFH bindend sind (z.B. BFH-Urteil vom 6.听September 2016 IX听R听44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323). Soweit der Kl盲ger nunmehr im Revisionsverfahren vortr盲gt, es sei unerfindlich, wie das FG zu der Feststellung gelangt sei, K sei als Handelsvertreter der A-AG aufgetreten, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Begr眉ndung der Einspruchsentscheidung der Kl盲ger selbst bei seiner Vernehmung am 9.听Juni 2011 ausgesagt hat, dass K sich ihm gegen眉ber als Handelsvertreter "bei der A-AG" ausgegeben und erkl盲rt habe, dass er beispielsweise f眉r die Firmen T-GmbH und F-GmbH & Co.听KG arbeite. Beweisantr盲ge zu dieser Frage hat der Kl盲ger ausweislich des Protokolls der m眉ndlichen Verhandlung vom 26.听Juli 2016 nicht gestellt.
Rz. 29
3. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen, unter denen im Billigkeitsverfahren (搂搂听163, 227 AO) der Vorsteuerabzug gew盲hrt werden kann, nicht erf眉llt sind.
Rz. 30
a) Der Vorsteuerabzug kann auch beim Fehlen einer materiellen oder formellen Voraussetzung aufgrund besonderer Verh盲ltnisse des Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu gew盲hren sein. Denn die Grunds盲tze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung und m眉ssen von den Mitgliedstaaten bei der Aus眉bung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einr盲umen, beachtet werden (st盲ndige Rechtsprechung des EuGH, z.B. EuGH-Urteile Salomie und Oltean vom 9.听Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz听30; Tomoiaga vom 9.听Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz听33; Elmeka vom 14.听September 2006 C-181/04, C-182/04, C-183/04, EU:C:2006:563, Rz听31; Goed Wonen vom 26.听April 2005 C-376/02, EU:C:2005:251, Rz听32; Belgocodex vom 3.听Dezember 1998 C-381/97, EU:C:1998:589, Rz听26). Deshalb kann im Billigkeitsverfahren (搂搂听163, 227 AO) der Vorsteuerabzug ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes nach den Grunds盲tzen der EuGH-Rechtsprechung (Urteile Teleos vom 27.听September 2007 C-409/04, EU:C:2007:548, Rz听68, und Netto Supermarkt vom 21.听Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz听25) in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgl盲ubig war und alle Ma脽nahmen ergriffen hat, die vern眉nftigerweise von ihm verlangt werden k枚nnen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu 眉berzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (EuGH-Urteile Santogal vom 14.听Juni 2017 C-26/16, EU:C:2017:453, Rz听71; Mecsek-Gabona vom 6.听September 2012 C-273/11, EU:C:2012:547, Rz听48; Kittel und Recolta Recycling vom 6.听Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rz听51; BFH-Vorlagebeschluss vom 6.听April 2016 V听R听25/15, BFHE 254, 139; BFH-Urteile vom 18.听Februar 2016 V听R听62/14, BFHE 253, 283, BStBl II 2016, 589; in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; BFH-Beschluss vom 13.听Oktober 2014 V听B听19/14, BFH/NV 2015, 243).
Rz. 31
b) Es fehlt vorliegend jede Grundlage f眉r einen derartigen Vertrauensschutz; insbesondere geht es nicht um den guten Glauben des Kl盲gers an die Rechnungsangaben. Dem Kl盲ger waren die Umst盲nde, aus denen das FG --zu Recht-- zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht die Rechnungsaussteller, sondern die A-AG die streitgegenst盲ndlichen Lieferungen ausgef眉hrt hat, bekannt. Einen guten Glauben an bestimmte rechtliche Schlussfolgerungen gibt es nicht, dieser kann folglich auch nicht gesch眉tzt werden.
Rz. 32
4. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Rz. 33
a) Eine 脺berraschungsentscheidung liegt nicht deshalb vor, weil das FG von der fehlenden Identit盲t von Rechnungsausstellern und leistenden Unternehmern ausgegangen ist.
Rz. 34
Eine gegen den Grundsatz der Gew盲hrung rechtlichen Geh枚rs (Art.听103 Abs.听1 des Grundgesetzes --GG--, 搂听96 Abs.听2 FGO) versto脽ende 脺berraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er枚rterten rechtlichen oder tats盲chlichen Gesichtspunkt st眉tzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber眉cksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1.听Februar 2012 VI听B听71/11, BFH/NV 2012, 767, m.w.N.). Eine unzul盲ssige 脺berraschungsentscheidung ist dagegen nicht gegeben, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gest眉tzt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (z.B. BFH-Beschl眉sse vom 20.听Mai 2016 III听B听62/15, BFH/NV 2016, 1293; vom 11.听Januar 2012 IV听B听142/10, BFH/NV 2012, 784, m.w.N.). Die Frage, wer die Lieferungen ausgef眉hrt hat, ist bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung und damit auch des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen.
Rz. 35
b) Eine Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht durch das FG hat der Kl盲ger nicht dargelegt. Die schl眉ssige Darlegung der Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht durch das FG gem盲脽 搂听116 Abs.听3 Satz听3 FGO erfordert u.a. Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch h盲tte aufkl盲ren sollen und weshalb sich dem FG eine Aufkl盲rung unter Ber眉cksichtigung seines --insoweit ma脽geblichen-- Rechtsstandpunktes h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 2.听M盲rz 2017 XI听B听81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz听28; vom 4.听September 2017 XI听B听107/16, BFH/NV 2017, 1412, Rz听27, m.w.N.). Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung h盲tte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer f眉r den Kl盲ger g眉nstigeren Entscheidung h盲tte f眉hren k枚nnen (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 26.听April 2018 XI听B听117/17, BFH/NV 2018, 953; vom 25.听Oktober 2016 VIII听B听50/16, BFH/NV 2017, 57). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegr眉ndung nicht gerecht.
Rz. 36
c) Soweit der Kl盲ger die Beiziehung der Steuerfahndungsakten r眉gt, liegt kein Verfahrensfehler vor. Wie das Gericht den von ihm f眉r entscheidungserheblich gehaltenen Sachverhalt aufkl盲rt, steht in seinem Ermessen und ist daher nicht von der Zustimmung der Beteiligten abh盲ngig (BFH-Beschluss vom 22.听Januar 2008 X听B听185/07, BFH/NV 2008, 603, zur Beiziehung von Schriftst眉cken).
Rz. 37
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13129552 |
BFH/NV 2019, 783 |
BFH/PR 2019, 188 |
BStBl II 2020, 424 |
BFHE 2019, 76 |
BB 2019, 1237 |
BB 2019, 1443 |
DB 2019, 1242 |
DB 2019, 6 |
DStR 2019, 1086 |
DStRE 2019, 788 |
HFR 2019, 913 |
UR 2019, 465 |