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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, innergemeinschaftliche Lieferung, Belegnachweis, Nachweis des Gelangens des Liefergegenstands in den Bestimmungsmitgliedstaat, zumutbare Nachweispflichten, L枚schung der USt-IdNr. des Erwerbers
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dem Verk盲ufer unter Umst盲nden wie denen des Ausgangsverfahrens den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass der Verk盲ufer seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist oder dass er wusste oder h盲tte wissen m眉ssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verkn眉pft war, und er nicht alle ihm zur Verf眉gung stehenden zumutbaren Ma脽nahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern.
2. Dem Verk盲ufer kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht allein deshalb versagt werden, weil die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats eine L枚schung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers vorgenommen hat, die zwar nach der Lieferung des Gegenstands erfolgt ist, aber auf einen Zeitpunkt vor der Lieferung zur眉ckwirkt.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 138 Abs. 1
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Beteiligte
Nemzeti Ad贸- 茅s V谩mhivatal D茅l-dun谩nt煤li Region谩lis Ad贸 Foigazgat贸s谩ga |
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Verfahrensgang
Baranya Megyei B铆r贸s谩g (Ungarn) (Urteil vom 18.05.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 269/24) |
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Tatbestand
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 138 Abs. 1 鈥 Voraussetzungen f眉r die Befreiung eines innergemeinschaftlichen Umsatzes, bei dem der Erwerber verpflichtet ist, die Bef枚rderung des Gegenstands zu 眉bernehmen, 眉ber den er ab dem Zeitpunkt des Verladens wie ein Eigent眉mer verf眉gen kann 鈥 Verpflichtung des Verk盲ufers, zu beweisen, dass der Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat 鈥 R眉ckwirkende L枚schung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers鈥
In der Rechtssache C-273/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Baranya Megyei B铆r贸s谩g (Ungarn) mit Entscheidung vom 18. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2011, in dem Verfahren
Mecsek-Gabona Kft
gegen
Nemzeti Ad贸- 茅s V谩mhivatal D茅l-dun谩nt煤li Region谩lis Ad贸 F艖igazgat贸s谩ga
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. L玫hmus (Berichterstatter), A. Rosas, A. 脫 Caoimh und A. Arabadjiev,
Generalanw盲ltin: J. Kokott,
Kanzler: K. Sztranc-S艂awiczek, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 10. Mai 2012,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der ungarischen Regierung, vertreten durch Z. Feh茅r und K. Sz铆jj谩rt贸 als Bevollm盲chtigte,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und V. Bottka als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung der Generalanw盲ltin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 (ABl. L 326, S. 1) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/112).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mecsek-Gabona Kft (im Folgenden: Mecsek-Gabona) und der Nemzeti Ad贸- 茅s V谩mhivatal D茅l-dun谩nt煤li Region谩lis Ad贸 F艖igazgat贸s谩ga (Regionalfinanzdirektion D茅l-dun谩nt煤l, im Folgenden: F艖igazgat贸s谩g) wegen Ablehnung des Antrags von Mecsek-Gabona auf Mehrwertsteuerbefreiung eines von ihr als eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenst盲nden eingeordneten Umsatzes durch die F艖igazgat贸s谩g.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2006/112
Rz. 3
Die Richtlinie 2006/112 hat gem盲脽 ihren Art. 411 und 413 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 die auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer bestehenden Unionsvorschriften, insbesondere die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) aufgehoben und ersetzt.
Rz. 4
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2006/112 bestimmt:
鈥(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums盲tze:
鈥
b) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenst盲nden im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt
i) durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige j...