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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Rechnungsstellung, Rechnungsangaben, Rechnung mit Postfachanschrift des leistenden Unternehmers, Vollst盲ndigkeit der Rechnungsangaben
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Leitsatz (amtlich)
Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a in Verbindung mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Aus眉bung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abh盲ngig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche T盲tigkeit aus眉bt.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听168 Buchst. a, Art.听178 Buchst. a, Art.听226 Nr. 5
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Beteiligte
Finanzamt Bergisch Gladbach |
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Verfahrensgang
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Steuerwesen 鈥 Mehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 226 Nr. 5 鈥 Vorsteuerabzug 鈥 Obligatorische Rechnungsangaben 鈥 Schutzw眉rdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug鈥
In den verbundenen Rechtssachen C-374/16 und C-375/16
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 6. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 2016, in den Verfahren
Rochus Geissel, handelnd als Liquidator der RGEX GmbH i. L.,
gegen
Finanzamt Neuss (C-374/16)
und
Finanzamt Bergisch Gladbach
gegen
Igor Butin (C-375/16)
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DER GERICHTSHOF (F眉nfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten J. L. da Cruz Vila莽a, der Richter E. Levits (Berichterstatter) und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 von Herrn Butin, vertreten durch Rechtsanwalt L. Rodenbach,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollm盲chtigte,
鈥 der 枚sterreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollm盲chtigten,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und M. Owsiany-Hornung als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juli 2017
folgendes
Urteil
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen Herrn Rochus Geissel, handelnd als Liquidator der RGEX GmbH i. L., und dem Finanzamt Neuss (Deutschland) und zum anderen zwischen dem Finanzamt Bergisch Gladbach (Deutschland) und Herrn Igor Butin 眉ber die Weigerung dieser Finanz盲mter, den Abzug der entrichteten Vorsteuerbetr盲ge aus Rechnungen zu gew盲hren, in denen die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller zwar postalisch zu erreichen ist, jedoch keine wirtschaftliche T盲tigkeit aus眉bt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
鈥濻oweit die Gegenst盲nde und Dienstleistungen f眉r die Zwecke seiner besteuerten Ums盲tze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Ums盲tze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Betr盲ge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f眉r Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;
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Rz. 4
Art. 178 dieser Richtlinie sieht vor:
鈥濽m das Recht auf Vorsteuerabzug aus眉ben zu k枚nnen, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erf眉llen:
a) [F]眉r den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenst盲nden und dem Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gem盲脽 den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen;
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Rz. 5
Art. 220 der Richtlinie bestimmt:
鈥濲eder Steuerpflichtige stellt in folgenden F盲llen eine Rechnung entweder selbst aus oder tr盲gt daf眉r Sorge, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempf盲nger oder in seinem Namen und f眉r seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:
1. Er liefert Gegenst盲nde oder erbringt Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person.
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Rz. 6
In Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie hei脽t es:
鈥濽nbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen m眉ssen gem盲脽 den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen f眉r Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
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5. den vollst盲ndigen Namen und die vollst盲ndige Ansch...