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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug
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Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob ein Vorsteuerabzug auch dann zu gew盲hren ist, wenn der Leistungserbringer die Leistung nicht erbracht hat, der Unternehmer dies zwar nicht wusste, aber - wie sich aus seiner Verurteilung wegen leichtfertiger Unterst眉tzung eines Subventionsbetrugs ergibt - h盲tte wissen m眉ssen, ist durch die Rechtsprechung des EuGH dahingehend gekl盲rt, dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet.
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Normenkette
UStG 搂 15
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers (Kl盲ger) auf Gew盲hrung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs aus Schulungsleistungen eines Subunternehmers abgewiesen, der diese im Rahmen eines Subventionsbetruges ganz oder teilweise nicht erbracht hatte. Der Kl盲ger wurde wegen leichtfertiger Unterst眉tzung eines Subventionsbetruges rechtskr盲ftig verurteilt, weil er Stundennachweise, Schulungsberichte und Teilnahmezertifikate erstellte, ohne zu pr眉fen, ob die Schulungen tats盲chlich stattgefunden hatten. Dies ergebe sich aus Zeugenaussagen, wonach die Schulungen nicht den Umfang hatten, wie in den Stundennachweisen angegeben. Der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug setze die tats盲chliche Erbringung einer Leistung voraus, woran es fehle. Zu einer Teilsch盲tzung sei das FG nicht in der Lage, weil nicht ansatzweise feststellbar sei, inwieweit die abgezeichneten Schulungsleistungen tats盲chlich erbracht worden seien. Dem Antrag auf Vernehmung der Polizeibeamtin B sei nicht zu entsprechen, weil das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen unstreitig sei.
Rz. 2
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Streitsache wegen Umsatzsteuer abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an den f眉r Umsatzsteuer zust盲ndigen V. Senat verwiesen.
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Rz. 3
II. Die Beschwerde des Kl盲gers wegen der Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Gr眉nde, die eine Revisionszulassung wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Verfahrensfehlern zulassen, liegen nicht vor (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 4
1. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH hat eine Sache grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die f眉r die Beurteilung des Streitfalls ma脽gebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts ber眉hrt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gr眉nden bedeutsame und auch f眉r die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall auch kl盲rbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Diese Voraussetzungen m眉ssen gem盲脽 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegr眉ndung dargelegt werden.
Rz. 5
a) Der Kl盲ger hat als grunds盲tzlich bedeutsam die Rechtsfrage hervorgehoben, ob "der Betriebsausgabenabzug auch dann mangels betrieblicher Veranlassung zu versagen ist, wenn der rechnungsstellende Leistungserbringer seiner Leistungspflicht zwar nicht nachkommt, dies aber f眉r den Betriebsausgabenabzug begehrenden Leistungsnehmer unerkannt blieb". Diesem Vortrag durch den fachkundigen Rechtsvertreter des Kl盲gers l盲sst sich nach Wortlaut und Begr眉ndung eine grunds盲tzlich bedeutsame Rechtsfrage f眉r das Umsatzsteuerrecht nicht entnehmen.
Rz. 6
b) Im 脺brigen w盲re diese Frage --bezogen auf einen Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug-- f眉r den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn es ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH) gekl盲rt, dass "Wirtschaftsteilnehmer, die alle Ma脽nahmen treffen, die vern眉nftigerweise von ihnen verlangt werden k枚nnen, um sicherzustellen, dass ihre Ums盲tze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, auf die Rechtm盲脽igkeit dieser Ums盲tze vertrauen k枚nnen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren" (EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta, BFH/NV 2006, Beilage 4, 454 Rz 51). Ein Vertrauensschutz komme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug "weder kannte noch kennen konnte" (EuGH-Urteil in BFH/NV 2006, Beilage 4, 454 Rz 43). Die fahrl盲ssige Unkenntnis von der Einbeziehung in einen Betrug schlie脽t somit nach der EuGH-Rechtsprechung einen Gutglaubensschutz aus. Da der Kl盲ger nach den Feststellungen des FG wegen "leichtfertiger Unterst眉tzung eines Subventionsbetruges verurteilt" worden ist, k盲me es auf die Rechtsfrage, ob ein Vertrauensschutz auch bei in Rechnung gestellter, jedoch nicht erbrachter Leistung gew盲hrt werden kann, mangels guten Glaubens nicht an.
Rz. 7
2. Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensfehlern zuzulassen.
Rz. 8
a) Entgegen dem Kl盲gervortrag ist das FG nicht entgegen dem klaren Inhalt der Akten zu unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen gelangt, weil es Unterlagen nicht ber眉cksichtigt habe, in denen Mitarbeiter die tats盲chliche Durchf眉hrung von Schulungsma脽nahmen best盲tigt haben. Das FG hat vielmehr ausgef眉hrt, dass es die Teilnehmerlisten an Schulungen deshalb nicht ber眉cksichtige, weil im Strafverfahren Zeugen ausgesagt h盲tten, dass die Schulungen nicht oder nicht den Umfang gehabt h盲tten, wie sie in den Stundennachweisen angegeben worden seien. Es hat damit die Stundennachweise ber眉cksichtigt, ihnen nur wegen inhaltlicher Bedenken keinen Beweiswert zugesprochen. Darin liegt kein Versto脽 gegen den klaren Inhalt der Akten.
Rz. 9
b) Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft Beweisantr盲ge 眉bergangen.
Rz. 10
Nach 搂 76 Abs. 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (搂 81 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ein ordnungsgem盲脽 gestellter Beweisantrag darf nur unber眉cksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann (vgl. dazu z.B. BFH-Beschl眉sse vom 19. M盲rz 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, sowie vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564).
Rz. 11
Der Kl盲ger r眉gt die Nichtvernehmung der Polizeibeamtin B zum Beweis der Tatsachen, dass der Kl盲ger wegen grob fahrl盲ssigen Subventionsbetruges verurteilt worden sei und dass er Schulungen bescheinigt habe, obwohl diese tats盲chlich nicht im vollen Umfang ausgef眉hrt worden waren. Zur Erheblichkeit der unterlassenen Zeugeneinvernahme f眉r die Entscheidung tr盲gt der Kl盲ger vor, der Betriebsausgabenabzug w盲re nicht versagt worden, wenn das FG die Zeugin geh枚rt h盲tte und diese best盲tigt h盲tte, dass der Kl盲ger "gutgl盲ubig" gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese Begr眉ndung den Betriebsausgabenabzug und nicht den hier streitigen Vorsteuerabzug betrifft, liegt kein Verfahrensfehler vor, weil diese Tatsachen vom FG als wahr unterstellt und in seinen Tatbestand aufgenommen hat, denn es ist davon ausgegangen, dass der Kl盲ger grob fahrl盲ssig Schulungsma脽nahmen best盲tigt habe, die nicht oder nicht in vollem Umfang tats盲chlich stattgefunden haben. Es hat aus diesen Tatsachen lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Damit ist kein Verfahrensfehler dargelegt.
Rz. 12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2015, 243 |