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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, der grunds盲tzlichen Bedeutung und von Verfahrensm盲ngeln
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Leitsatz (NV)
1. R眉gt der Beschwerdef眉hrer eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtss盲tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegen眉berstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.
2. Die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache muss 鈥 vom Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen 鈥 schl眉ssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdef眉hrers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage kl盲rungsbed眉rftig und in welchem Umgang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n sie umstritten ist. Dazu geh枚rt auch, dass sich der Beschwerdef眉hrer mit der zu der von ihm f眉r kl盲rungsbed眉rftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Kl盲rung herbeigef眉hrt habe.
3. Gem盲脽 搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisantr盲ge der Beteiligten nicht gebunden (搂 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Die Heranziehung und W眉rdigung von Schriftst眉cken ist deshalb nicht von der Zustimmung des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers abh盲ngig.
4. Wird ein Versto脽 gegen die Sachaufkl盲rungspflicht mit der Begr眉ndung geltend gemacht, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl盲ren m眉ssen, so muss der Beschwerdef眉hrer u.a. substantiiert vortragen,
- welche konkreten Tatsachen das FG h盲tte aufkl盲ren und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen h盲tte erheben m眉ssen,
- warum er 鈥 sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollm盲chtigten vertreten war 鈥 nicht von sich aus entsprechende Beweisantr盲ge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen,
- inwieweit die als unterlassen ger眉gte Beweisaufnahme 鈥 auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG 鈥 zu einer anderen Entscheidung h盲tte f眉hren k枚nnen und
- dass der Mangel in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG ger眉gt wurde.
5. Macht der Beschwerdef眉hrer geltend, das FG habe Beweisantr盲ge 眉bergangen, so muss er u.a. substantiiert vortragen,
- an welcher Stelle er die 眉bergangenen Beweise angetreten habe (genaue Bezeichnung des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl; Angabe des entsprechenden Sitzungsprotokolls);
- inwiefern das Urteil des FG 鈥 ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts 鈥 auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen k枚nne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen w盲re sowie
- da es sich bei dem 脺bergehen von Beweisantr盲gen um einen sog. verzichtbaren Mangel (vgl. 搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 der Zivilprozessordnung) handelt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der (n盲chsten) m眉ndlichen Verhandlung ger眉gt worden sei oder 鈥 falls das nicht geschehen sein sollte 鈥 weshalb die R眉ge dem Beschwerdef眉hrer nicht m枚glich gewesen sei.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nrn.听1-3, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
S盲chsisches FG (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen 2 K 2157/03) |
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骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde ist unzul盲ssig, weil ihre Begr眉ndung nicht den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Das gilt zun盲chst hinsichtlich der R眉ge der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger), das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 2001 X R 23/99 (BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281) und vom 22. Januar 2004 III R 52/01 (BFHE 205, 132, BStBl II 2004, 542) ab.
a) R眉gt der Beschwerdef眉hrer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtss盲tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegen眉berstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 116 Rz 42).
b) Diesen Anforderungen wird die Divergenzr眉ge der Kl盲ger nicht gerecht. Die Kl盲ger haben weder bestimmte abstrakte und tragende Rechtss盲tze aus dem angefochtenen Urteil noch solche aus den (vorgeblichen) Divergenzentscheidungen des BFH herausgearbeitet. Sie vermochten daher nicht kenntlich zu machen, in welcher (konkreten) rechtlichen Aussage das FG von den zitierten BFH-Urteilen abgewichen sein soll.
Soweit die Kl盲ger in diesem Zusammenhang geltend machen, das FG habe zu Unrecht in Abweichung von den zitierten BFH-Urteilen die m眉ndliche Abrede zwischen ihnen und dem Gesellschafter X "nicht als eindeutige im Voraus getroffene und tats盲chlich durchgef眉hrte Vereinbarung (angesehen), die die wirtschaftliche Verf眉gungsmacht und die Sachherrschaft des zivilrechtlichen Eigent眉mers (ausschlie脽e)", r眉gen sie nicht die f眉r eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde gebotene Abweichung im Grunds盲tzlichen, sondern --nach Art einer Revisionsbegr眉ndung-- die unrichtige Anwendung der vom BFH zum wirtschaftlichen Eigentum entwickelten Grunds盲tze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall.
2. Auch soweit die Kl盲ger ihre Beschwerde auf die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) st眉tzen, gen眉gt sie nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Eine Rechtsfrage hat grunds盲tzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus 骋谤眉苍诲别n der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine kl盲rungsbed眉rftige und kl盲rungsf盲hige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gr盲ber/ Ruban, a.a.O., 搂 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
a) Die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache muss --vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen-- schl眉ssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdef眉hrers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage kl盲rungsbed眉rftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n sie umstritten ist. Dazu geh枚rt auch, dass sich der Beschwerdef眉hrer mit der zu der von ihm f眉r kl盲rungsbed眉rftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen h枚chstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Kl盲rung herbeigef眉hrt habe (vgl. z.B. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
b) Diesen Erfordernissen gen眉gt die Beschwerdebegr眉ndung der Kl盲ger nicht. Soweit sie der Frage grunds盲tzliche Bedeutung beimessen, "unter welchen Voraussetzungen bei nahen Angeh枚rigen eine eindeutige, vor Bebauung getroffene m眉ndliche Vereinbarung steuerrechtlich anerkannt werden (k枚nne)", haben sie die gebotene Auseinandersetzung mit der zu diesem Problem vorhandenen h枚chstrichterlichen Rechtsprechung unterlassen und nicht aufgezeigt, ob und inwieweit trotz dieser Rechtsprechung ein weiterer grunds盲tzlicher Kl盲rungsbedarf bestehe.
Auch soweit die Kl盲ger die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache mit den Besonderheiten zu rechtfertigen suchen, die in den Streitjahren im Beitrittsgebiet herrschten, kann ihre Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Kl盲ger vermochten in diesem Zusammenhang keine abstrakte und kl盲rungsbed眉rftige Rechtsfrage zu formulieren. Der Umstand, dass der Kl盲ger das Einfamilienhaus auf einem fremden Grundst眉ck, namentlich auf dem im Gesamthandseigentum einer Personengesellschaft stehenden Grundst眉ck, errichtet hat, stellt offenkundig keine nur in den neuen Bundesl盲ndern denkbare Konstellation dar.
3. Die Kl盲ger haben schlie脽lich auch keinen Verfahrenmangel schl眉ssig dargelegt.
a) Soweit die Kl盲ger beanstanden, das FG habe in den 骋谤眉苍诲别n des angefochtenen Urteils "Beweismittel verwendet 鈥, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen (seien)", machen sie sinngem盲脽 eine Verletzung ihres Rechts auf Geh枚r (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; 搂 96 Abs. 2, 搂 119 Nr. 3 FGO) geltend. Die Kl盲ger r眉gen im Wesentlichen, das FG habe in den 骋谤眉苍诲别n des angefochtenen Urteils ein Schriftst眉ck verwertet, das inhaltlich die Absprachen zwischen dem Kl盲ger und seinem Vater vor dem Bau des Eigenheimes habe wiedergeben sollen und das in dem fr眉heren, durch das klageabweisende Urteil des S盲chsischen FG vom 25. September 2001听 2 K 1822/98 rechtskr盲ftig abgeschlossenen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996 vom Kl盲ger vorgelegt worden sei. Das FG habe dieses Schriftst眉ck, ohne bzw. gegen ihren Willen und ohne seinen Inhalt mit den Prozessbeteiligten zu er枚rtern, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Mit diesen Ausf眉hrungen haben die Kl盲ger einen Versto脽 gegen das rechtliche Geh枚r nicht schl眉ssig ger眉gt. Gem盲脽 搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das FG den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisantr盲ge der Beteiligten nicht gebunden (搂 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Die Heranziehung und W眉rdigung des in Rede stehenden Schriftst眉cks war mithin nicht von der Zustimmung der Kl盲ger abh盲ngig. Den Kl盲gern und ihren Prozessbevollm盲chtigten war der Inhalt dieses Schriftst眉cks bekannt. Sie haben sich im 脺brigen damit in ihrer Klageschrift vom 1. M盲rz 2004 (S. 10 und 13 f.) ebenso auseinandergesetzt wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in dessen Schriftsatz vom 13. Januar 2005 (S. 4). Des Weiteren hat der Berichterstatter des FG-Verfahrens die Prozessbevollm盲chtigten mit Verf眉gung vom 7. November 2006 ausdr眉cklich auf das Urteil des S盲chsischen FG vom 25. September 2001听 2 K 1822/98 hingewiesen (Bl. 62 FG-Akte).
Die Kl盲ger mussten infolgedessen damit rechnen, dass das FG das genannte Schriftst眉ck im Rahmen seiner Tatsachenw眉rdigung und rechtlichen Beurteilung des Streitfalles heranziehen werde, konnten dadurch also nicht 眉berrascht werden.
b) Schlie脽lich entspricht auch die R眉ge der Kl盲ger, es sei "unter Ber眉cksichtigung (ihres) neuen Vortrages 鈥 im jetzigen Verfahren notwendig (gewesen), alle Familienbeteiligten zu den Absprachen zu h枚ren", nicht den Anforderungen an eine substantiierte Sachaufkl盲rungsr眉ge.
aa) Wird ein Versto脽 gegen die Sachaufkl盲rungspflicht mit der Begr眉ndung geltend gemacht, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl盲ren m眉ssen, so muss der Beschwerdef眉hrer u.a. substantiiert vortragen,
- welche konkreten Tatsachen das FG h盲tte aufkl盲ren und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen h盲tte erheben m眉ssen,
- warum er --sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollm盲chtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisantr盲ge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen,
- inwieweit die als unterlassen ger眉gte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung h盲tte f眉hren k枚nnen und
- dass der Mangel in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG ger眉gt wurde (vgl. z.B. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 120 Rz 70, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.
bb) Macht der Beschwerdef眉hrer --wie die Kl盲ger-- geltend, das FG habe Beweisantr盲ge 眉bergangen, so muss er u.a. substantiiert vortragen,
- an welcher Stelle er die 眉bergangenen Beweise angetreten habe (genaue Bezeichnung des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl; Angabe des entsprechenden Sitzungsprotokolls);
- inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen k枚nne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen w盲re sowie
- da es sich bei dem 脺bergehen von Beweisantr盲gen um einen sog. verzichtbaren Mangel (vgl. 搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 der Zivilprozessordnung) handelt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der (n盲chsten) m眉ndlichen Verhandlung ger眉gt worden sei oder --falls das nicht geschehen sein sollte-- weshalb die R眉ge dem Beschwerdef眉hrer nicht m枚glich gewesen sei (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 120 Rz 69).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegr眉ndung nicht gerecht.
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Fundstellen
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BFH/NV 2008, 603 |