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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis der Steuerbefreiung, Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs, Liefergegenst盲nde m眉ssen Abgangsstaat physisch verlassen haben
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 ge盲nderten Fassung sind im Hinblick auf den in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Begriff 鈥瀡ersendet鈥/鈥瀡ersandt鈥 dahin auszulegen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt ist und die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar wird, wenn das Recht, wie ein Eigent眉mer 眉ber den Gegenstand zu verf眉gen, auf den Erwerber 眉bertragen worden ist und der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder bef枚rdert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Bef枚rderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat.
2. Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2000/65 ist dahin auszulegen, dass die zust盲ndigen Beh枚rden des Liefermitgliedstaats nicht befugt sind, einen gutgl盲ubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenst盲nden belegen, zu verpflichten, sp盲ter Mehrwertsteuer auf diese Gegenst盲nde zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verf眉gung stehenden zumutbaren Ma脽nahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung f眉hrt.
3. Wenn der Erwerber bei den Finanzbeh枚rden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Erkl盲rung wie die im Ausgangsverfahren 眉ber den innergemeinschaftlichen Erwerb abgibt, kann dies einen zus盲tzlichen Beweis daf眉r darstellen, dass die Gegenst盲nde tats盲chlich den Liefermitgliedstaat verlassen haben, ist jedoch kein f眉r die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer ma脽geblicher Beweis.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听28a Abs. 3 Unterabs. 1, Art.听28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1
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Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 鈥 Innergemeinschaftlicher Erwerb 鈥 Innergemeinschaftliche Lieferung 鈥 Befreiung 鈥 Gegenst盲nde, die in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder bef枚rdert werden 鈥 Beweise 鈥 Nationale Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der Steuerhinterziehung鈥
In der Rechtssache C-409/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen鈥檚 Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes K枚nigreich), mit Entscheidung vom 6. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 24. September 2004, in dem Verfahren
The Queen auf Antrag der
Teleos plc,
Unique Distribution Ltd,
Synectiv Ltd,
New Communications Ltd,
Quest Trading Company Ltd,
Phones International Ltd,
AGM Associates Ltd,
DVD Components Ltd,
Fonecomp Ltd,
Bulk GSM Ltd,
Libratech Ltd,
Rapid Marketing Services Ltd,
Earthshine Ltd,
Stardex (UK) Ltd
gegen
Commissioners of Customs & Excise
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovsk媒, U. L玫hmus (Berichterstatter) und A. 脫 Caoimh,
Generalanw盲ltin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 15. Juni 2006,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Teleos plc, der Unique Distribution Ltd, der Synectiv Ltd, der New Communications Ltd, der Quest Trading Company Ltd, der Phones International Ltd, der AGM Associates Ltd, der DVD Components Ltd, der Fonecomp Ltd, der Bulk GSM Ltd, der Libratech Ltd, der Rapid Marketing Services Ltd, der Earthshine Ltd und der Stardex (UK) Ltd, vertreten durch N. Pleming, M. Conlon und E. Sharpston, QC, P. Hamilton, P. Moser und A. Young, Barristers, sowie durch D. Waelbroeck, avocat,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollm盲chtigte im Beistand von R. Anderson und R. Haynes, Barristers,
鈥 der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kyriazopoulos, I. Bakopoulos, K. Georgiadis und M. Tassopoulou als Bevollm盲chtigte,
鈥 der franz枚sischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier als Bevollm盲chtigte,
鈥 Irlands, vertreten durch D. O鈥橦agan als Bevollm盲chtigten im Beistand von E. Fitzsimons, SC, und B. Conway, BL,
鈥 der italienischen Regie...