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Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschlossener Immobilienfonds - Ver盲u脽erung oder R眉ckabwicklung
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Leitsatz (amtlich)
1. F眉r den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch f眉r andere Verpflichtungen des Ver盲u脽erers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzanspr眉che, R眉cknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des 搂 23 Abs. 1 EStG erf眉llen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.
2. F眉r Zwecke der Aufteilung ist das ver盲u脽erte Wirtschaftsgut zu bewerten; 眉bersteigt die Gegenleistung den Wert des ver盲u脽erten Wirtschaftsguts, spricht dies daf眉r, dass der 眉bersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 geh枚rt, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.
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Normenkette
EStG 搂听21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听22 Nr. 3, 搂听23 Abs.听1 S.听1 Nr. 1, S.听4, Abs.听3, 搂听24 Nr. 1 Buchst. a; FGO 搂 118 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg, Au脽ensenate Freiburg, vom 1. Oktober 2014听听2 K 2084/11 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden W眉rttemberg, Au脽ensenate Freiburg, zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft nach 搂听22 Nr.听2, 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1, Abs.听1 Satz听4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt und wie gegebenenfalls der Ver盲u脽erungsgewinn zu berechnen ist.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) trat im... 1997 zusammen mit ihrem Ehemann der B-GmbH & Co. KG und im... 1998 der T-GmbH & Co. KG als Treugeber-Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von jeweils...听DM und...听DM bei. Der Gesellschaftszweck der beiden als geschlossene Immobilienfonds konzipierten Gesellschaften bestand im Erwerb, der Errichtung, der Verwaltung, der Vermietung sowie in der Verwertung von Immobilien. Sowohl die B-GmbH & Co. KG als auch die T-GmbH & Co. KG waren Eigent眉mer von Immobilien oder erwarben Beteiligungen an Objektgesellschaften.
Rz. 3
Die B-GmbH & Co. KG und die T-GmbH & Co. KG waren --neben weiteren geschlossenen Immobilienfonds-- ab 1995 von der B-AG initiiert worden. Letztere hatte sich dazu mehrerer Tochtergesellschaften bedient, darunter auch der L-Bank. An den Fondsgesellschaften wurden Treuhandkommanditisten beteiligt, die sowohl im eigenen Namen als auch f眉r noch zu werbende Treugeber Gesellschaftsanteile hielten. Kapitalanlegern wie der Kl盲gerin und ihrem Ehemann wurde nach einheitlichem Muster der Abschluss von Treuhandvertr盲gen angeboten, wonach sich der Treuhandkommanditist verpflichtete, seine Beteiligung k眉nftig treuh盲nderisch f眉r die Kapitalanleger (Treugeber) zu verwalten. Der Treuhandkommanditist 眉bte seine Gesellschafterrechte nach deren Weisungen aus. Im Innenverh盲ltnis der Gesellschafter zueinander und im Verh盲ltnis zur Gesellschaft wurden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Sie durften an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und die auf ihre Beteiligungen entfallenden Stimmrechte sowie die einem Kommanditisten nach dem Gesetz zustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte unmittelbar selbst aus眉ben. Der Kl盲gerin stand au脽erdem ein Andienungsrecht zu, nach Ablauf von 25听Jahren ihre Anteile zum Nominalwert und nach Ablauf von 30听Jahren zu 115听% des Nominalwerts an eine Konzern-Gesellschaft der B-AG zur眉ckzugeben.
Rz. 4
Die wirtschaftliche Entwicklung der Fonds entsprach nicht den Erwartungen der Kl盲gerin. Zusammen mit einer Vielzahl weiterer Anleger beteiligte sie sich an einem Sammelklageverfahren und erhob eine Schadensersatzklage gegen die L-Bank. Mit der Klage begehrte die Kl盲gerin die Zahlung von Schadensersatz aus Prospekthaftung und deliktischer Haftung und verlangte die R眉ckzahlung der Einlage Zug um Zug gegen R眉ckgabe der Kommanditanteile.
Rz. 5
Im Jahr 2005 unterbreitete die zum Konzern der B-AG geh枚rende Y-GmbH der Kl盲gerin ein jeweiliges Angebot zum Erwerb ihrer Fondsanteile. Ein solches Angebot erhielten auch andere Fondsbeteiligte, die keine Schadensersatzklagen erhoben hatten. Der Kaufpreis bestimmte sich nach einem Prozentsatz der auf die Fondsbeteiligung gezahlten Kapitaleinlage zzgl. einer Verzinsung f眉r den Zeitraum vom 1.听Januar 2005 bis zur Durchf眉hrung des "Verkaufs" abz眉glich der Aussch眉ttungen und Quellensteuern, die f眉r den genannten Zeitraum gezahlt wurden. Die Angebote waren unwiderruflich und befristet. Letzter m枚glicher Annahmetag waren der 30.听Juni 2008 (B-GmbH & Co. KG) und der 30.听Juni 2009 (T-GmbH & Co. KG). Die Annahme der Angebote war nur m枚glich, wenn die Schadensersatzklage vor dem Annahmetag, sp盲testens jedoch bis zum 31.听M盲rz 2006, zur眉ckgenommen war. Die Kl盲gerin nahm die Angebote am...听April 2006 an. Zugleich verzichtete sie auf alle gegenw盲rtigen und zuk眉nftigen Schadensersatzanspr眉che, die mit dem Erwerb der Beteiligungen zusammenhingen. Auch nahm die Kl盲gerin ihre Schadensersatzklage zur眉ck. Sowohl die B-GmbH & Co. KG als auch die T-GmbH & Co. KG bestanden nach dem Ausscheiden der Kl盲gerin als geschlossener Immobilienfonds fort.
Rz. 6
Mit (ge盲ndertem) Einkommensteuerbescheid 2006 vom...听Dezember 2008 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Ver盲u脽erungsgewinn der Kl盲gerin aus der B-GmbH & Co. KG in H枚he von 25.069听鈧. Mit (ge盲ndertem) Einkommensteuerbescheid 2006 vom...听Januar 2009 erfasste das FA einen Ver盲u脽erungsgewinn aus der Beteiligung an der T-GmbH & Co. KG in H枚he von 82.220听鈧. Das FA 眉bernahm dabei die jeweilige Ver盲u脽erungsgewinnberechnung, die sich aus einer (informatorischen) Mitteilung des f眉r die Fondsgesellschaften zust盲ndigen Finanzamts ergab. Danach wurden die nachfolgenden Ver盲u脽erungsgewinne ermittelt:
Rz. 7
|
|
B-GmbH & Co. KG |
T-GmbH & Co. KG (Nr.听1) |
T-GmbH & Co. KG (Nr.听2) |
Auszahlungsbetrag |
74.683,37听鈧 |
80.675,01听鈧 |
121.012,51听鈧 |
+听anteilige Verbindlichkeiten |
+听209.395,48听鈧 |
+听241.401,67听鈧 |
+听362.102,49听鈧 |
=听gesamter 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 |
284.078,85听鈧 |
322.076,68听鈧 |
483.115,00听鈧 |
x听anteiliger 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 der Immobilien |
x听76,65971听% |
x听83,31223听% |
x听83,31223听% |
=听听听听听听听 |
217.774,02听鈧 |
268.329,28听鈧 |
402.493,89听鈧 |
./.听anteilige steuerliche Buchwerte der Immobilien |
167.635,94听鈧 |
202.553,25听鈧 |
303.829,85听鈧 |
=听Ver盲u脽erungsge-winn |
50.138,08听鈧 |
65.776,03听鈧 |
98.664,04听鈧 |
davon Anteil der Kl盲gerin |
25.069,04听鈧 |
32.888,01听鈧 |
49.332,02听鈧 |
Rz. 8
Die Berechnung im Einzelnen wurde durch eine von der Fondsgesellschaft beauftragte Steuerberatungsgesellschaft vorbereitet. Aus den mitgeteilten Werten ergibt sich nicht, auf welchen Stichtag die anteiligen Verbindlichkeiten und der anteilige steuerliche Buchwert der Immobilien ermittelt worden sind.
Rz. 9
Der von der Kl盲gerin gegen die steuerliche Erfassung der Ver盲u脽erungsgewinne eingelegte Einspruch blieb mit Einspruchsentscheidung vom...听Mai 2011 insoweit ohne Erfolg.
Rz. 10
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 1.听Oktober 2014听听2听K听2084/11 als unbegr眉ndet ab. Die Kl盲gerin habe mit den Kauf- und 脺bertragungsvertr盲gen vom...听April 2006 Eink眉nfte aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften i.S. des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1, Abs.听1 Satz听4 EStG erzielt. Es habe sich nicht um die blo脽e R眉ckabwicklung der Anschaffungsgesch盲fte gehandelt. Die Kauf- und 脺bertragungsvertr盲ge vom...听April 2006 sei als neuerliche Ver盲u脽erung und nicht als R眉ckabwicklung des urspr眉nglichen Anschaffungsgesch盲fts auszulegen.
Rz. 11
Mit ihrer Revision bringt die Kl盲gerin u.a. vor, das FG habe rechtsfehlerhaft eine R眉ckabwicklung der jeweiligen Beteiligung verneint. Werde die i.S. von 搂听23 Abs.听1 Satz听4 EStG angeschaffte Beteiligung an die von Anfang an betr眉gerisch zum Nachteil der Anleger zusammenwirkenden Initiatoren wegen festgestellter irreparabler Leistungsst枚rungen "zur眉ckgegeben", stelle dies eine R眉ckabwicklung der Anschaffung dar. Denn es seien von Beginn an mit bewusst fehlerhaften Prospekten geschlossene Immobilienfonds mit Schrottimmobilien auf den Markt gebracht worden. Zudem sei der Ver盲u脽erungsgewinn vom FA fehlerhaft ermittelt worden.
Rz. 12
Am...听April 2009 und am...听Mai 2009 ergingen aus nicht streitigen Gr眉nden ge盲nderte Einkommensteuerbescheide f眉r den Veranlagungszeitraum 2006. Der Ver盲u脽erungsgewinn wurde unter Ber眉cksichtigung von Aufwendungen in H枚he von 823听鈧, welche im Zusammenhang mit der Ver盲u脽erung der Fondsanteile standen, mit 106.466听鈧 angesetzt.
Rz. 13
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des FG Baden-W眉rttemberg vom 1.听Oktober 2014听听2听K听2084/11 aufzuheben und den ge盲nderten Einkommensteuerbescheid 2006 vom...听Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom...听Mai 2011 dahin abzu盲ndern, dass die Eink眉nfte aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften um 106.466听鈧 niedriger angesetzt werden.
Rz. 14
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 15
Das FA bringt vor, es liege ein Ver盲u脽erungsvorgang vor. Eine Aufteilung des Entgelts in einen 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 und Schadensersatz sei mangels steuerlicher Auswirkung entbehrlich. Soweit ein Teil des Kaufpreises als Schadensersatz einzuordnen sei, sei dieser Teil der Zahlung nach 搂听24 Nr.听1 Buchst.听a i.V.m. 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG als Entsch盲digung steuerbar. Zudem sei zu ber眉cksichtigen, dass die Bruchteilsbetrachtung des 搂听23 Abs.听1 Satz听4 EStG auch im Rahmen der Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns nach 搂听23 Abs.听3 EStG Anwendung finde. Die 脺bernahme von Verbindlichkeiten sei folglich im Rahmen des Ver盲u脽erungsentgelts zu ber眉cksichtigen. Der Ver盲u脽erungsgewinn sei daher wie folgt zu ermitteln:
Rz. 16
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Auszahlungsbetrag |
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zzgl. anteilige Verbindlichkeiten |
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= gesamter 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 |
x Anteil an Immobilien |
痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 |
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Einlage (bar) |
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Agio听听听 |
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zzgl. anteilige Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Anschaffung |
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= gesamte Anschaffungskosten |
x Anteil an Immobilien |
./. Anschaffungskosten |
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./. Ver盲u脽erungskosten |
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+ in Anspruch genommene Abschreibung |
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= Gewinn/Verlust |
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 17
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zwar ohne Rechtsfehler die Kauf- und 脺bertragungsvertr盲ge vom...听April 2006 als steuerbare Ver盲u脽erung i.S. des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG gew眉rdigt (1.). Es hat aber den Ver盲u脽erungsgewinn rechtlich fehlerhaft ermittelt (2.). Die Aufteilung des an die Kl盲gerin geleisteten Betrags kann dabei nicht mangels steuerlicher Auswirkung unterbleiben (3.). Das Verfahren ist nicht spruchreif und an das FG zur眉ckzuverweisen (4.).
Rz. 18
1. Die Kauf- und 脺bertragungsvertr盲ge vom...听April 2006 sind vom FG ohne Rechtsfehler als steuerbare Ver盲u脽erung i.S. des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG eingeordnet worden.
Rz. 19
a) Private Ver盲u脽erungsgesch盲fte (搂听22 Nr.听2 EStG) i.S. des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG sind Ver盲u脽erungsgesch盲fte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver盲u脽erung von Grundst眉cken oder ihnen gleichgestellten Rechten nicht mehr als zehn Jahre betr盲gt. Es handelt sich hierbei um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt und mit dessen Ver盲u脽erung endet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.听Juni 2006 IX听R听47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162, m.w.N.).
Rz. 20
aa) Als Anschaffung und Ver盲u脽erung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche 脺bertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person aufgefasst (vgl. BFH-Urteile vom 8.听April 2003 IX听R听1/01, BFH/NV 2003, 1171, unter II.1.b听aa, und vom 2.听Mai 2000 IX听R听73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, unter II.3.b). Dar眉ber hinaus k枚nnen aber auch andere marktoffenbare Vorg盲nge als Ver盲u脽erung i.S. von 搂听23 Abs.听1 EStG zu beurteilen sein (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, und vom 24.听Juni 2003 IX听R听2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752, unter II.1.b听cc).
Rz. 21
bb) Die Anschaffung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt nach 搂听23 Abs.听1 Satz听4 EStG als Anschaffung oder Ver盲u脽erung der anteiligen Wirtschaftsg眉ter. Danach verwirklicht den Tatbestand auch, wer sich an einer Grundst眉cke besitzenden Personengesellschaft beteiligt und seine Beteiligung ver盲u脽ert. Eine mittelbare Beteiligung liegt auch vor, wenn dem Steuerpflichtigen die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rechte auf steuerrechtlicher Grundlage als Treugeber zuzurechnen sind (搂听39 Abs.听2 Nr.听1 Satz听2 der Abgabenordnung --AO--). Die Ver盲u脽erung setzt in diesem Fall voraus, dass der Treugeber seine (vertragliche) Stellung mit allen Rechten und Pflichten entgeltlich auf einen Dritten 眉bertr盲gt, der in vollem Umfang in die Stellung des Treugebers einr眉ckt.
Rz. 22
cc) Eine Ver盲u脽erung liegt u.a. dann nicht vor, wenn das urspr眉ngliche Anschaffungsgesch盲ft r眉ckabgewickelt wird. Dies ist u.a. der Fall, wenn das (auf die Anschaffung eines Grundst眉cks gerichtete) Erwerbsgesch盲ft wegen Vertragsst枚rung keinen Bestand hat und die Vertragspartner sich die gegenseitig erbrachten Leistungen vollst盲ndig zur眉ckgew盲hren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162, unter II.2.b; vom 28.听Oktober 2009 IX听R听17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, unter II.2.a, und vom 16.听Juni 2015 IX听R听21/14, BFH/NV 2015, 1567, unter II.2.a; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.听November 2005 III听ZR听350/04, BFH/NV 2006, Beilage听2, 187, unter II.3.c听bb; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35.听Aufl., 搂听23 Rz听49; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, 搂听23 EStG Rz听57; Kube in Kirchhof, EStG, 15.听Aufl., 搂听23 Rz听17; Bl眉mich/ Glenk, 搂听23 EStG Rz听151, 153; Berninghaus, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 624, 625; Lampe, Betriebs-Berater 2008, 2599, 2603; P. Fischer, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 393, 394). Entsprechendes gilt, wenn der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung r眉ckabgewickelt wird. An einer Ver盲u脽erung fehlt es in diesen F盲llen insbesondere, wenn der nur mittelbar an einer Personengesellschaft beteiligte Treugeber das Treuhandverh盲ltnis durch K眉ndigung gegen眉ber dem Treunehmer beendet und in der Folge seine Rechtsstellung auf diesen zur眉ck眉bertr盲gt; denn die R眉ckgabe der zuvor erworbenen Rechtsstellung stellt in diesem Fall keinen marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der R眉ckabwicklung dar. Ganz allgemein spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die R眉ckabwicklung des Vertrags auf R眉cktritt, K眉ndigung, der Leistung von Schadensersatz oder einem anderen R眉ckabwicklungsgrund beruht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).
Rz. 23
b) Bei Anwendung dieser Grunds盲tze ist das FG in vertretbarer Weise anhand einer Gesamtw眉rdigung der objektiven Umst盲nde des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass im Streitfall jeweils eine Ver盲u脽erung und keine R眉ckabwicklung vorliegt.
Rz. 24
aa) Das FG hat zun盲chst anhand des Wortlauts der jeweiligen Vereinbarung angenommen, dass eine neue Vereinbarung abgeschlossen und nicht lediglich das urspr眉ngliche Anschaffungsgesch盲ft r眉ckabgewickelt worden ist. Der jeweilige Vertrag ist nach den Feststellungen des FG als "Kauf- und 脺bertragungsvertrag" bezeichnet. Die Kl盲gerin wird als "Verk盲ufer" und die Y-GmbH als "K盲ufer" bezeichnet. Es werden im jeweiligen Vertrag der "Verkauf" der Beteiligung und der "Kaufpreis" bestimmt. Diese Formulierungen hat das FG dahingehend gew眉rdigt, dass die Vertragsparteien willentlich und wissentlich davon ausgegangen seien, einen jeweiligen Kaufvertrag abzuschlie脽en.
Rz. 25
Eine R眉ckabwicklung lag nicht vor, obwohl der Erwerber eine Zweckgesellschaft des Emittenten war. Die Erwerbergesellschaft ist als juristische Person eigenst盲ndig. Sie ist als Erwerberin Treugeberin der Anteile der Kl盲gerin geworden; die Fonds bestanden auch nach dem Ausscheiden der Kl盲gerin fort.
Rz. 26
Die Vertr盲ge sind auch inhaltlich als Kaufvertr盲ge ausgestaltet. Die Beteiligten haben nicht etwa ihre jeweils erhaltenen Leistungen (Kaufpreis f眉r die Beteiligung nebst Zinsen darauf, Aussch眉ttungen) und die gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen zur眉ckgew盲hrt. Stattdessen wurde vom Erwerber ein jeweiliger Kaufpreis ermittelt. Gegen die Annahme eines R眉ckabwicklungsverh盲ltnisses spricht auch, dass in 搂听4 der Kauf- und 脺bertragungsvertr盲ge Gew盲hrleistungsrechte geregelt sind. Insoweit ist auch die W眉rdigung des FG, dass die Beteiligten neue selbst盲ndige Kaufvertr盲ge abschlie脽en wollten, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rz. 27
Nach den Feststellungen des FG enthielten die Vertr盲ge zu Fragen der einzelfallbezogenen Schadensermittlung keine Regelungen. Die Schadensersatzanspr眉che, die von der Kl盲gerin zuvor gegen den Initiator gerichtlich geltend gemacht worden sind, werden im jeweiligen Vertrag nicht erw盲hnt (z.B. Prospekthaftung, culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung der abgeschlossenen Treuhandvereinbarung, 搂听823 Abs.听2 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- i.V.m. 搂听264a des Strafgesetzbuchs; 搂听826 BGB; vgl. zu den in einen Schadensersatzanspruch einzubeziehenden Posten Joo脽, DStR 2014, 6, 7). 脺berdies wurde das (R眉ckkauf-)Angebot der Y-GmbH allen Anlegern der betroffenen Fonds gemacht und nicht nur denjenigen, die auf dem Zivilrechtsweg Schadensersatzanspr眉che geltend gemacht hatten.
Rz. 28
bb) Diese Feststellungen und W眉rdigungen des FG hat die Kl盲gerin nicht mit zul盲ssigen und begr眉ndeten Verfahrensr眉gen angegriffen, so dass sie f眉r den BFH bindend sind (搂听118 Abs.听2 FGO).
Rz. 29
2. Die revisionsrechtlich zutreffende Annahme eines R眉ckkaufvertrags besagt jedoch nichts 眉ber Inhalt und Rechtsgrund der vertraglich vereinbarten Gegenleistung(en). Insoweit hat das FG zu Unrecht nicht gepr眉ft, ob die an die Kl盲gerin geleisteten und als Kaufpreis bezeichneten Zahlungen in voller H枚he oder nur teilweise als 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 i.S. des 搂听23 Abs.听3 Satz听1 EStG einzuordnen sind. Es hat nicht gepr眉ft, ob die vereinbarten Gegenleistungen noch andere Bestandteile enthielten, die zum Beispiel f眉r den im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrags vereinbarten Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Schadensersatzanspr眉che und die R眉cknahme der Schadensersatzklage geleistet worden sind. In der Folge hat das FG den Ver盲u脽erungsgewinn rechtsfehlerhaft ermittelt.
Rz. 30
a) Gewinn oder Verlust aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften ist nach 搂听23 Abs.听3 Satz听1 EStG der Unterschied zwischen dem 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen f眉r Abnutzung, erh枚hte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Eink眉nfte i.S. des 搂听2 Abs.听1 Satz听1 Nr.听4 bis 6 EStG abgezogen worden sind (搂听23 Abs.听3 Satz听4 EStG).
Rz. 31
aa) 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 ist jede Gegenleistung, die der Ver盲u脽erer in Geld oder Geldeswert听听f眉r das Wirtschaftsgut听听erh盲lt. Zum 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 geh枚ren danach neben dem Verkaufserl枚s auch alle sonstigen geldwerten G眉ter i.S. des 搂听8 EStG, die der Steuerpflichtige als Gegenleistung f眉r das ver盲u脽erte Wirtschaftsgut erh盲lt (vgl. HHR/Musil, 搂听23 EStG Rz听272; Bl眉mich/Glenk, 搂听23 EStG Rz听204).
Rz. 32
bb) Bei einem Kaufvertrag zwischen fremden Dritten ist grunds盲tzlich davon auszugehen, dass der 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 dem vereinbarten Kaufpreis entspricht, denn insofern bestehen grunds盲tzlich keine Anhaltspunkte, dass mit dem Kaufpreis zugleich etwas anderes als der Wert des erhaltenen Gegenstands entgolten werden soll. Anders kann dies jedoch sein, wenn Anhaltspunkte daf眉r vorliegen, dass die Gegenleistung nicht nur f眉r die 脺bertragung des Erworbenen erbracht wird, sondern dass damit zugleich eine andere Leistung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll. Wie im Rahmen der Ver盲u脽erungsgewinnermittlung nach 搂听17 Abs.听2 EStG muss dann auch bei 搂听23 Abs.听3 EStG gefragt werden, welcher Teil einer einheitlichen Geldleistung als Gegenleistung f眉r die Hingabe des Wirtschaftsguts oder听听f眉r eine andere Verpflichtung听听geleistet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 21.听September 1982 VIII听R听140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289, und vom 11.听M盲rz 2003 IX听R听76/99, GmbH-Rundschau 2003, 963, unter II.2.a). Dabei ist auch zu ber眉cksichtigen, dass ein Erwerber f眉r die 脺bertragung der Anteile unter fremden Dritten nicht mehr zu bezahlen bereit ist, als es ihrem Verkehrswert entspricht.
Rz. 33
cc) Nach den Feststellungen des FG bestehen im Streitfall hinreichende Anhaltspunkte daf眉r, dass die als Kaufpreis bezeichnete Zahlung nicht allein f眉r die 脺bertragung der Treugeberstellung, sondern auch f眉r den im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrags vereinbarten Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Schadensersatzanspr眉che und die R眉cknahme der Schadensersatzklage geleistet worden ist. Bei insoweit gebotener wirtschaftlicher Betrachtung besteht auf der Grundlage der Feststellungen des FG kein Zweifel, dass die Erwerberin die Anteile nicht erwerben wollte, um eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten, sondern dazu eingeschaltet war, um den Anlegern (und damit auch der Kl盲gerin) ein Abfindungsangebot zu unterbreiten und um die das Bundesland X belastende Prozesssituation (Gew盲hrtr盲gerhaftung) kalkulierbar und zeitnah zu beenden. Die Erwerberin war als Zweckgesellschaft der B-AG zum R眉ckerwerb der Fondsanteile kein fremder Dritter, der auf dem Markt zu einem angemessenen und unter fremden Dritten 眉blichen Preis nach einer lukrativen Beteiligung suchte. Nach den Feststellungen des FG ist die Kl盲gerin durch den jeweiligen Kaufpreis --zumindest teilweise-- auch entsch盲digt worden. Der Entsch盲digungscharakter der Zahlung hat im Hinblick auf die von der Kl盲gerin geltend gemachten Schadensersatzanspr眉che auch ein solches Gewicht, dass dieser Teil der Zahlung nicht als blo脽e Nebenleistung und damit als steuerlich unbeachtlich einzuordnen ist (a.听A. FG K枚ln vom 1.听Juni 2016听听14听K听545/14, juris, nicht rechtskr盲ftig; Az. des BFH: IX听R听27/16; vgl. dazu Fink, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 2656; Lupczyk, FR 2016, 825). Der jeweilige Kaufpreis ist daher in einen 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 i.S. des 搂听23 Abs.听3 Satz听1 EStG und in eine Zahlung f眉r die R眉cknahme der Schadensersatzklage und die Freistellung von Schadensersatzanspr眉chen aufzuteilen.
Rz. 34
b) Das FG ist bei der Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Das FG hat es vers盲umt, den Wert der Anteile und der in ihnen enthaltenen Immobilien im Zeitpunkt der 脺bertragung zu ermitteln und damit die Frage zu kl盲ren, welcher Teil des Kaufpreises f眉r die 脺bertragung der Treugeberstellung und welcher Teil f眉r andere Gegenleistungen der Kl盲gerin gezahlt worden ist. Dabei ist es nicht dem Einwand der Kl盲gerin nachgegangen, dass die Anteile im Zeitpunkt der 脺bertragung aufgrund der in ihnen enthaltenen "Schrottimmobilien" keinen oder nur einen sehr geringen Wert hatten und ob und inwieweit der Wert der Beteiligungen unter dem tats盲chlichen Kaufpreisangebot lag. Hierzu h盲tte indes Anlass bestanden, da sowohl nach der 眉bereinstimmenden Auffassung der Beteiligten als auch nach den Feststellungen des FG alleiniger Hintergrund der der Kl盲gerin unterbreiteten R眉ckkaufofferte der Umstand war, dass der Wert der Beteiligungen nicht dem Wert der von der Kl盲gerin geleisteten Einlagen entsprach.
Rz. 35
3. Die Aufteilung des an die Kl盲gerin geleisteten Betrags kann aus Vereinfachungsgr眉nden nicht deswegen unterbleiben, weil der als Entsch盲digung geleistete Betrag nach anderen Vorschriften steuerbar ist und sich eine Aufteilung demzufolge nicht auf die festzusetzende Einkommensteuer auswirken w眉rde. Denn soweit die Kl盲gerin mit den erhaltenen Zahlungen zugleich auch entsch盲digt worden ist, liegen weder Eink眉nfte nach 搂听21 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1, 搂听22 Nr.听3 oder 搂听22 Nr.听2 i.V.m. 搂听24 Nr.听1 Buchst.听a EStG vor.
Rz. 36
a) Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung nach 搂听21 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG liegen bereits deshalb nicht vor, weil die insoweit gezahlten Betr盲ge nicht im Zusammenhang mit einer Nutzungs眉berlassung der Kl盲gerin, sondern aufgrund einer (im vorliegenden Verfahren nicht streitigen) zivilrechtlichen Schadensersatzverpflichtung geleistet worden sind, die ihren Rechtsgrund nicht in einem Mietverh盲ltnis oder einer Nutzungs眉berlassung hat.
Rz. 37
b) Eink眉nfte nach 搂听22 Nr.听3 EStG liegen auf der Grundlage der Feststellungen des FG ebenfalls nicht vor.
Rz. 38
aa) Eine (sonstige) Leistung i.S. des 搂听22 Nr.听3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung ausl枚st. Kommt einer Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht eine eigenst盲ndige wirtschaftliche Bedeutung zu und wird damit als Gegenleistung ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen abgegolten, handelt es sich um eine eigenst盲ndige Leistung, die mangels Eingreifens anderer Eink眉nftetatbest盲nde nach 搂听22 Nr.听3 EStG steuerbar sein kann. Indes f眉hrt nicht jede Einnahme, die durch einen Rechtsverzicht ausgel枚st wird, auch zu Eink眉nften gem盲脽 搂听22 Nr.听3 EStG. Denn die Norm erfasst, erg盲nzend zu den 眉brigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbst盲tigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Eink眉nften nach 搂听2 EStG voraus (vgl. BFH-Urteile vom 23.听Februar 1999 IX听R听86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; vom 19.听M盲rz 2013 IX听R听65/10, BFH/NV 2013, 1085, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 16.听Februar 2007 VIII听B听26/06, BFH/NV 2007, 1113, unter II.1.a; Fischer in Kirchhof, a.a.O., 搂听22 Rz听66).
Rz. 39
bb) Soweit die Kl盲gerin 眉ber den Wert der Fondsbeteiligungen hinaus entsch盲digt worden ist, haben diese Zahlungen ihren Rechtsgrund nicht in einer zugesagten Klager眉cknahme oder dem Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Anspr眉che. Denn die Kl盲gerin hat ihre Schadensersatzklage nicht zur眉ckgenommen, um damit gezielt von der Y-GmbH eine Zahlung als Gegenleistung zu erhalten. Rechtsgrund der 眉ber den Wert der jeweiligen Beteiligung hinausgehenden Zahlungen war auf der Grundlage der Feststellungen des FG vielmehr allein die Tatsache, dass die Kl盲gerin Schadensersatz f眉r die anl盲sslich des Beteiligungserwerbs erfolgten Pflichtverletzungen u.a. nach den Grunds盲tzen der Prospekthaftung und aus unerlaubter Handlung erhalten sollte. Die Situation ist daher nicht mit den Fall eines sogenannten "Berufskl盲gers" vergleichbar (vgl. Urteil des FG K枚ln vom 11.听Juni 2015听听13听K听3023/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1540, rechtskr盲ftig). Denn anders als in dem entschiedenen Fall hat die Kl盲gerin nicht gezielt und mit Einkunftserzielungsabsicht eine Klage mit dem Zweck erhoben, um sich diese sp盲ter teuer vom Prozessgegner durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen, zumal die Y-GmbH auch nicht Prozesspartei des Schadensersatzprozesses war.
Rz. 40
c) Es liegt auch keine Entsch盲digung f眉r einen entgangenen Ver盲u脽erungsgewinn nach 搂听22 Nr.听2, 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1, 搂听24 Nr.听1 Buchst.听a EStG vor. Dies folgt bereits daraus, dass die Kl盲gerin ihren Anteil jeweils ver盲u脽ert und insoweit einen Ver盲u脽erungserl枚s erzielt hat. Den dar眉ber hinausgehenden Betrag hat die Kl盲gerin als Schadensersatz aufgrund der geltend gemachten Anspr眉che aus vertraglicher und deliktischer Haftung erhalten und nicht als Ersatz f眉r eine nicht erfolgte Ver盲u脽erung bzw. eine Ver盲u脽erung unter Wert.
Rz. 41
4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die Kl盲gerin aus der Ver盲u脽erung ihrer mittelbaren Beteiligungen Gewinne oder Verluste erzielt hat.
Rz. 42
a) Das FG wird dazu zun盲chst aufkl盲ren m眉ssen, welcher Teil des jeweiligen Kaufpreises f眉r die 脺bertragung der Treugeberstellung aufgewandt worden ist und welcher Teil auf die sonstigen Bestandteile der Leistung --insofern liegt ein Ver盲u脽erungsgesch盲ft bei Grundst眉cken nicht vor-- entf盲llt.
Rz. 43
b) Es hat dazu den Wert der Beteiligungen der Kl盲gerin im Ver盲u脽erungszeitpunkt zu ermitteln.
Rz. 44
aa) Ma脽geblich kommt es darauf an, was ein fremder Dritter f眉r die Beteiligung zu zahlen bereit gewesen w盲re. Dabei d眉rfen nur Informationen ber眉cksichtigt werden, zu denen ein gedachter Erwerber Zugang h盲tte, weil er sie sich aus allgemein zug盲nglichen Quellen verschaffen k枚nnte (Ver枚ffentlichungen der Fonds, Gesch盲ftsberichte und Jahresabschl眉sse der Vergangenheit, Zeitungsartikel etc.). Auf andere, insbesondere interne Unterlagen der Fonds, zu denen die Gesellschafter und die 脰ffentlichkeit keinen Zugang haben, darf hingegen nicht abgestellt werden. Auch wenn sie im Einzelfall bekannt sein sollten, m眉ssen sie bei der Bewertung au脽er Betracht bleiben.
Rz. 45
bb) Aus der Sicht eines noch nicht an der Gesellschaft beteiligten zuk眉nftigen Erwerbers wird es ma脽geblich zumindest darauf ankommen, wie sicher die R眉ckzahlung des eingesetzten Kapitals war (Gew盲hrtr盲gerhaftung) und welche Aussch眉ttungen bzw. welche (ggf. typisierten) steuerlichen Vorteile aufgrund des Erwerbs zu erwarten waren.
Rz. 46
cc) Ergibt sich bei entsprechender Bewertung der Anteile der Kl盲gerin, dass diese nicht mit dem in den Vereinbarungen angef眉hrten prozentualen Nominalwert der Einlage, sondern mit einem niedrigeren Wert zu bewerten waren, liegt es nahe, dass der dar眉ber hinausgehende Teil des jeweiligen "Kaufpreises" nicht f眉r die 脺bertragung der Anteile, sondern f眉r andere Verpflichtungen der Kl盲gerin gegen眉ber gezahlt worden ist und deshalb nicht zum 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 geh枚rt.
Rz. 47
5. F眉r die weitere Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 48
a) Nach 搂听23 Abs.听1 Satz听4 EStG gelten die Anschaffung oder Ver盲u脽erung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer verm枚gensverwaltenden Personengesellschaft als Anschaffung oder Ver盲u脽erung der anteiligen Wirtschaftsg眉ter. Die auf der Grundlage von 搂听23 Abs.听1 Satz听4 EStG f眉r den Fall des Ein- oder Austritts aus einer Personengesellschaft geltende Bruchteilsbetrachtung betrifft die Frage, ob der Gesellschafter mit seinem Ein- oder Austritt aus der Gesellschaft innerhalb der Fristen des 搂听23 Abs.听1 EStG den Eink眉nftetatbestand des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG verwirklicht (vgl. die Gesetzesbegr眉ndung zu 搂听23 Abs.听1 Satz听4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bek盲mpfung des Mi脽brauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts, Missbrauchsbek盲mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz, BTDrucks 12/5630, S.听59). Im Fall des 搂听23 Abs.听1 Satz听4 EStG entsteht ein Ver盲u脽erungsgewinn oder -verlust allein auf der Ebene des Gesellschafters (vgl. auch BFH-Urteile vom 21.听Januar 2014 IX听R听9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a听bb, sowie vom 13.听Juli 1999 VIII听R听72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, unter II.1., und vom 9.听Mai 2000 VIII听R听41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a zu Anteilen i.S. des 搂听17 EStG; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverf眉gung vom 2.听September 2015, juris, unter 1.2.; vgl. auch Engel, Verm枚gensverwaltende Personengesellschaften im Ertragssteuerrecht, 2.听Aufl., 2015, Rz听1137; Bruschke, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2008, 728, 729).
Rz. 49
Der Gewinn oder Verlust ist deshalb nach 搂听23 Abs.听3 Satz听1 EStG f眉r jeden einzelnen Beteiligten anhand seiner individuellen Anschaffungskosten und seines individuellen Ver盲u脽erungserl枚ses zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a听cc; Bruschke, DStZ 2008, 728, 729). Im Hinblick auf das Ziel des 搂听23 EStG, den individuellen Verm枚genszuwachs oder -verlust des Gesellschafters und damit dessen steuerliche Leistungsf盲higkeit zu erfassen (vgl. Kube in Kirchhof, a.a.O., 搂听23 Rz听1), ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach 搂听23 Abs.听3 EStG auf die individuell aufgewandten Anschaffungskosten der Kl盲gerin und den konkret von ihr erzielten Ver盲u脽erungserl枚s f眉r die in der Beteiligung enthaltenen Immobilien abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a听cc).
Rz. 50
Diese personenbezogene Auslegung der Vorschrift wird gest眉tzt durch die Regelung in 搂听23 Abs.听3 Satz听4 EStG, wonach sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen f眉r Abnutzung, erh枚hte Absetzungen und Sonderabschreibungen mindern, soweit diese bei der Ermittlung der Eink眉nfte i.S. des 搂听2 Abs.听1 Satz听1 Nr.听4 bis 6 EStG abgezogen worden sind. 搂听23 Abs.听3 Satz听4 EStG stellt f眉r den Fall der Verwirklichung des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG auf der Ebene des Gesellschafters allein auf die individuelle Besteuerung des Anlegers und nicht auf die Verh盲ltnisse bei der Gesellschaft ab. Danach sind die Anschaffungskosten der Kl盲gerin um die ihr in der Vergangenheit von den Gesellschaften zugewiesenen und bei ihr auch tats盲chlich steuerlich ber眉cksichtigten Betr盲ge f眉r Absetzungen f眉r Abnutzung zu vermindern.
Rz. 51
Davon zu unterscheiden ist die Verwirklichung des Tatbestands des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 bis 4 EStG auf der Ebene der verm枚gensverwaltenden Gesellschaft, die dem Gesellschafter auf der Grundlage von 搂听39 Abs.听2 Nr.听2, 搂听179 Abs.听1, 搂听180 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte zuzurechnen ist. In diesem Fall entsteht der Ver盲u脽erungsgewinn oder -verlust auf der Ebene der Gesellschaft. Ma脽geblich f眉r die Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns oder -verlusts sind die Anschaffungskosten und der 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 der Gesellschaft. Dem Gesellschafter sind die nach 搂听23 Abs.听3 EStG auf der Ebene der Gesellschaft ermittelten Eink眉nfte 眉ber die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zuzurechnen.
Rz. 52
b) Zum Ver盲u脽erungserl枚s z盲hlt im Fall der Entstehung des Ver盲u脽erungsgewinns auf der Ebene des Gesellschafters alles, was der Anleger f眉r die 脺bertragung seiner (un)mittelbaren Beteiligung vom Erwerber erhalten hat. Der jeweilige Ver盲u脽erungserl枚s ist im Streitfall nicht zu erh枚hen um anteilige Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft. Zum 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 i.S. des 搂听23 Abs.听3 Satz听1 EStG kann zwar auch die Freistellung des Ver盲u脽erers von einer ihn treffenden Verbindlichkeit geh枚ren (vgl. HHR/Musil, 搂听23 EStG Rz听272; Bl眉mich/ Glenk, 搂听23 EStG Rz听204). Dies setzt jedoch voraus, dass der Ver盲u脽erer f眉r die Verbindlichkeit zumindest haftete und der Erwerber in diese Haftung eintritt.
Rz. 53
Nach den Feststellungen des FG ist die Kl盲gerin indes nicht von einer sie belastenden Verbindlichkeit befreit worden. Die Kl盲gerin haftete aufgrund entsprechender Anwendung des 搂听171 Abs.听1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) als (nur mittelbar beteiligte) Treugeberkommanditistin nicht f眉r die Verbindlichkeiten der verm枚gensverwaltenden Personengesellschaft. Anhaltspunkte daf眉r, dass die Kl盲gerin auf der Grundlage des 搂听172 Abs.听4 Satz听1 und 2 HGB in Anspruch genommen werden konnte, weil Leistungen der Fonds an sie als R眉ckzahlung von Einlagen zu werten waren oder entnommene Gewinnanteile zu einer Herabminderung des Kapitalanteils unter den Betrag der geleisteten Einlage gef眉hrt hatten, hat das FG nicht festgestellt.
Rz. 54
Etwas anderes ergibt sich nicht aus 搂听23 Abs.听1 Satz听4 EStG. Die Vorschrift betrifft allein die Frage der Verwirklichung der Tatbest盲nde des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 bis 4 EStG f眉r den Fall der Anschaffung und der Ver盲u脽erung des Anteils an einer verm枚gensverwaltenden Personengesellschaft. Bei der Ermittlung des vom Gesellschafter individuell verwirklichten Ver盲u脽erungsgewinns oder -verlusts nach 搂听23 Abs.听3 EStG findet sie aufgrund ihrer systematischen Stellung und des im Streitjahr geltenden Verweises in 搂听23 Abs.听3 Satz听1 EStG lediglich auf Abs.听1 Satz听1 der Vorschrift dagegen keine Anwendung (a.A. Lupczyk, FR 2016, 825, 826).
Rz. 55
c) Zu den Anschaffungskosten z盲hlt alles, was der Anleger zur Begr眉ndung seiner (un)mittelbaren Beteiligung aufgewandt hat. Keine Rolle spielt, welchen Teil der Einlage der Fonds tats盲chlich zur Anschaffung von Immobilien aufgewandt hat und welcher Teil in Kosten und Provisionen geflossen ist. Auch die Fremdfinanzierungsquote des Fonds ist unbeachtlich.
Rz. 56
d) Aus diesem Grund scheiden sowohl die vom FA als auch die vom FG vorgenommene Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns aus. Die Ermittlungen gehen nicht von den individuellen Anschaffungskosten der Kl盲gerin bzw. dem an die Kl盲gerin gezahlten 痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 aus. Die Gewinnermittlung des FA erweist sich 眉berdies schon deshalb als fehlerhaft, weil sie nicht von den Werten im Zeitpunkt des Beitritts und der Ver盲u脽erung der Kl盲gerin ausgeht, sondern nach den Feststellungen des FG von auf den 31.听Dezember 2005 ermittelten Werten auf der Ebene der Fonds, die ohne 脺berpr眉fungsm枚glichkeit seitens der Kl盲gerin und des FA vom Initiator der Fondsgesellschaften 眉bermittelt worden sind. Zudem ber眉cksichtigt das FA im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach 搂听23 Abs.听3 Satz听4 EStG im Vereinfachungswege 眉ber den Ansatz der fortgef眉hrten Anschaffungs- und Herstellungskosten die auf Ebene der Fonds abgezogenen Absetzungen f眉r Abnutzung entsprechend der Beteiligungsquote der Kl盲gerin, ohne --wie es der Wortlaut der Regelung verlangt-- auf die von der Kl盲gerin w盲hrend ihrer Beteiligungsdauer bei der Eink眉nfteermittlung steuerlich abgezogenen Betr盲ge abzustellen.
Rz. 57
e) Das FG hat den Ver盲u脽erungsgewinn oder -verlust neu zu ermitteln. Das FG wird dabei, ausgehend von der Regelung in 搂听23 Abs.听3 EStG, vom Verkaufspreis der jeweiligen Beteiligung die von der Kl盲gerin aufgewandten Anschaffungskosten der Beteiligung einschlie脽lich des Aufgeldes und die Ver盲u脽erungskosten abziehen und anschlie脽end nach 搂听23 Abs.听3 Satz听4 EStG die bei der Ermittlung der Eink眉nfte der Kl盲gerin abgezogenen Absetzungen f眉r Abnutzung, erh枚hten Absetzungen und Sonderabschreibungen hinzurechnen. Dabei hat es --wie in der bisherigen Berechnung des FA-- zu ber眉cksichtigen, dass sowohl Anschaffungskosten als auch Ver盲u脽erungserl枚s nicht in vollem Umfang, sondern nur zum Teil auf nach 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG steuerbare Vorg盲nge entfallen sind.
Rz. 58
6. Die Kostenentscheidung bleibt dem FG vorbehalten (搂听143 Abs.听2 FGO).
听
Fundstellen
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BFH/NV 2017, 191 |
BFH/PR 2017, 76 |
BStBl II 2018, 323 |
BFHE 2017, 148 |
BB 2016, 3093 |
DB 2016, 12 |
DStRE 2017, 142 |