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Entscheidungsstichwort (Thema)
Glattstellung von Optionsgesch盲ften bei der Deutschen Terminb枚rse als Eink眉nfte aus Spekulationsgesch盲ften
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Leitsatz (amtlich)
Erwirbt jemand an der Deutschen Terminb枚rse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengesch盲ft glatt, so verwirklicht er in H枚he der Differenz zwischen der bei Abschluss des Er枚ffnungsgesch盲fts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengesch盲fts vereinnahmten Optionspr盲mien den Steuertatbestand des 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. (entsprechend BMF vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816 Tz. 8)
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Normenkette
EStG 搂听22 Nr. 3, 搂听23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) unternahm im Jahr 1994 (Streitjahr) Optionsgesch盲fte an der Deutschen Terminb枚rse (DTB). Sie erwarb Rechte, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin Wertpapiere zu einem festgelegten Basiswert zu kaufen und zu verkaufen (sog. long-Positionen und zwar long-call - "kaufen" oder long put "verkaufen"). Hierf眉r zahlte sie Optionspr盲mien von 225 530 DM. 脺berdies verpflichtete sie sich als Verk盲uferin von Kauf- und Verkaufsoptionen im Rahmen von sog. short-Positionen. Hierf眉r erhielt sie Optionspr盲mien von 246 021,48 DM. Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb oder Einr盲umung der Optionen schloss die Kl盲gerin ein sog. Glattstellungsgesch盲ft (Gegengesch盲ft zum Er枚ffnungsgesch盲ft) ab. Dabei erhielt sie f眉r die glattgestellten von ihr zuvor erworbenen Optionen (die long-Positionen) Optionspr盲mien von 321 467 DM und zahlte bei den Glattstellungsgesch盲ften hinsichtlich der einger盲umten Optionen (die short-Positionen) Optionspr盲mien von 215 410,35 DM.
Die Kl盲gerin erzielte dementsprechend einen Differenzgewinn von 126 548,13 DM, der sich wie folgt berechnet:
(1)long-Positionen:
Vereinnahmte Optionspr盲mien (Gegengesch盲ft) |
321 467,00 DM |
Gezahlte Optionspr盲mien (Er枚ffnungsgesch盲ft) |
225 530,00 DM |
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Differenz |
95 937,00 DM |
(2)short-Positionen: |
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Erl枚ste Pr盲mien (Er枚ffnungsgesch盲ft) |
246 021,48 DM |
Gezahlte Pr盲mien (Gegengesch盲ft) |
215 410,35 DM |
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Differenz |
30 611,13 DM |
insgesamt |
126 548,13 DM |
Die Kl盲gerin vertrat in ihrer Einkommensteuererkl盲rung die Auffassung, es handele sich bei den Glattstellungsgesch盲ften um nicht nach 搂 23 Abs. 1 EStG steuerbare Erl枚se. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) erfasste hingegen die Differenz von insgesamt 126 548,13 DM vermindert um Bankspesen und das anteilige Honorar f眉r den Anlageberater als Eink眉nfte aus Spekulationsgesch盲ften gem盲脽 搂 22 Nr. 2, 搂 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG).
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bewertete die 脺bersch眉sse, die aus dem Glattstellungsgesch盲ft der zuvor erworbenen Optionen (long-Positionen) stammen, als Eink眉nfte aus Spekulationsgesch盲ft i.S. von 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Zwar w眉rden die Optionsrechte durch Glattstellung erl枚schen und nicht an einen Dritten ver盲u脽ert. Nach seinem wirtschaftlichen Gehalt vollziehe sich aber mit dem Abschluss des Gegengesch盲fts nebst Closingvermerk eine Ver盲u脽erung. Die "N盲mlichkeit" zwischen angeschafftem und ver盲u脽ertem Wirtschaftsgut ergebe sich aus der Optionseinr盲umung gleicher Serie zusammen mit dem Closingvermerk. Das FG unterwarf auch die 脺bersch眉sse aus den glattgestellten, zuvor einger盲umten Optionen (short-Positionen) als Leistung der Kl盲gerin als Stillhalterin eines Optionsgesch盲fts der Besteuerung nach 搂 22 Nr. 3 EStG.
Mit ihrer Revision tr盲gt die Kl盲gerin vor, die Glattstellung einer zuvor erworbenen Option an der DTB sei kein Ver盲u脽erungsgesch盲ft i.S. von 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Es fehle an der von 搂 23 EStG vorausgesetzten Identit盲t zwischen angeschafftem und ver盲u脽ertem Wirtschaftsgut. Die Glattstellung f眉hre zum Erl枚schen des erworbenen Optionsrechts und nicht zu einer Ver盲u脽erung i.S. von 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Die Pr盲mie werde nicht als Entgelt f眉r diesen Vorgang, sondern f眉r das Einr盲umen eines selbst盲ndigen Optionsrechts gew盲hrt.
Auch der Erhalt einer Optionspr盲mie f眉r die Einr盲umung eines Optionsrechts an der DTB (jetzt: EUREX) stelle entgegen der Auffassung des FG keine sonstige Leistung i.S. von 搂 22 Nr. 3 EStG dar. Die von der Rechtsprechung bislang vertretene Auffassung betreffe nur den Optionshandel an traditionellen B枚rsen, nicht aber den Optionshandel an der vollelektronisch betriebenen DTB.
Die Kl盲gerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1994 unter 脛nderung des Einkommensteuerbescheides vom 13. M盲rz 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 1998 in der Weise herabzusetzen, dass der bisher ber眉cksichtigte Spekulationsgewinn der Kl盲gerin um 68 546 DM gemindert wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Sie ist zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Das FG hat die strittigen Differenzgewinne aus den Optionsgesch盲ften zu Recht der privaten Verm枚gensverwaltung zugerechnet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448) und als Eink眉nfte aus Spekulationsgesch盲ften gem盲脽 搂 22 Nr. 2, 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung beurteilt (1.). Es hat ferner zutreffend die Optionspr盲mie, die die Kl盲gerin als Stillhalterin erhalten hat, der Besteuerung nach 搂 22 Nr. 3 EStG unterworfen (2.).
1. Die Besteuerung erworbener Optionen (sog. long-Positionen)
Ein Spekulationsgesch盲ft (搂 22 Nr. 2 EStG) ist gem盲脽 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG die Ver盲u脽erung von Wirtschaftsg眉tern, insbesondere von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver盲u脽erung nicht mehr als sechs Monate betr盲gt. Die Regelung erfasst nur Ver盲u脽erungsgesch盲fte 眉ber Wirtschaftsg眉ter. Das ver盲u脽erte Wirtschaftsgut muss mit dem erworbenen zumindest wirtschaftlich identisch sein. Zweck des 搂 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterh枚hungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatverm枚gen der Einkommensteuer zu unterwerfen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1987 IX R 65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248, m.w.N., und vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469).
a) Zu den Wirtschaftsg眉tern, die Gegenstand eines Spekulationsgesch盲fts sein k枚nnen, z盲hlen auch Optionen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 139/93, BFH/NV 1997, 105). Denn es handelt sich um verm枚genswerte Vorteile, die selbst盲ndig bewertbar und l盲ngerfristig nutzbar sind. Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in 搂 23 Abs. 1 EStG in keinem anderen Sinne gebraucht, als in den Vorschriften 眉ber die 眉brigen Einkunftsarten (BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469). Dies gilt auch f眉r an der DTB (jetzt: EUREX) gehandelte Optionen. Der Erwerber einer Put/ Call-Option 鈥晈ie im Streitfall die Kl盲gerin鈥 erwirbt wie bei einer Option im konventionellen Handel das Recht, vom Stillhalter jederzeit w盲hrend der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zu einem vorgegebenen Zeitpunkt (europ盲ische Variante) die den Gegenstand des Optionsgesch盲fts bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 17/02, BFHE 201, 234; zu den Besonderheiten bei der DTB vgl. H盲uselmann/Wiesenbart, Der Betrieb 鈥旸B鈥 1990, 641, 642; Fleischmann, DB 1996, 1747 ff.). F眉r dieses Recht hat der Erwerber bei Abschluss des Optionsgesch盲fts die Optionspr盲mie zu zahlen (vgl. zum Erwerbstatbestand BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 105).
b) Die Kl盲gerin hat die erworbenen Optionen durch Gegengesch盲fte ver盲u脽ert.
aa) An der DTB gehandelte Optionen k枚nnen nicht an Dritte ver盲u脽ert, sondern nur durch Gegengesch盲fte "glattgestellt" und das bedeutet geschlossen werden. Der Optionsberechtigte verkauft der DTB eine Option der gleichen Serie, aus der er zuvor gekauft hat und kennzeichnet das Gesch盲ft als Glattstellungs- oder Closinggesch盲ft (vgl. zur Funktionsweise Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen 鈥旴MF鈥 vom 10. November 1994 IV B 3 -S 2256- 34/94, BStBl I 1994, 816 Tz. 2; eingehend Fleischmann, Die Information 眉ber Steuer und Wirtschaft 鈥旾nf鈥 1996, 289 ff.; ders., Inf 2003, 225, 226). Dadurch ver盲u脽ert er seine zuvor erworbene Option.
bb) Er枚ffnungs- und Glattstellungsgesch盲ft bilden keine Einheit, die sich lediglich auf den 鈥昻icht steuerbaren鈥 Differenzausgleich richtet (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248, m.w.N.). Der BFH geht in st盲ndiger Rechtsprechung von einer Trennung zwischen Optionsvertrag und 脺bertragungsgesch盲ft aus (BFH-Urteile vom 28. November 1990 X R 197/87, BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300, und in BFHE 201, 234; Hamacher, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift f眉r Wirtschafts- und Bankrecht 鈥昗M鈥 1995, 777; vgl. auch Herzig/ Briesemeister, DB 2002, 1570, 1576). Dies gilt auch im Zusammenhang mit einer Glattstellung. Unabh盲ngig davon, unter welchen Voraussetzungen zivilrechtlich ein verdecktes Differenzgesch盲ft vorliegt, das der Erzielung von Spekulationsgewinnen in Form von Differenzen zwischen An- und Verkaufspreis dient (zu den Voraussetzungen Bundesgerichtshof 鈥旴GH鈥 Urteil vom 18. Dezember 2001 XI ZR 363/00, BGHZ 149, 294, Neue Juristische Wochenschrift 鈥昇JW鈥 2002, 892, m.w.N.), spricht gegen eine einheitliche Betrachtung von Er枚ffnungs- und Glattstellungsgesch盲ft, dass das Er枚ffnungsgesch盲ft 鈥晈orauf das FG zu Recht hinweist鈥 nicht stets zu einer Glattstellung (Gegengesch盲ft) f眉hrt. Der Optionsteilnehmer kann vielmehr innerhalb der Optionsfrist oder zum Optionstermin von seinem Recht Gebrauch machen und Wertpapiere zum zuvor vereinbarten Basispreis erwerben (zutreffend Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach 鈥旽HR鈥, Einkommensteuer- und 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Kommentar, 21. Aufl., 搂 23 EStG Anm. 200; vgl. auch Hamacher, WM 1990, 1441, 1442, 1444; H盲uselmann/Wiesenbart, Produkte der Deutschen Terminb枚rse - Die Besteuerung von Optionen und Futures, 1990, S. 32 ff.). Auch in den F盲llen des sog. Dividenden-Strippings hat der BFH eine Zusammenfassung der einzelnen Gesch盲fte u.a. deshalb abgelehnt, weil die Beteiligten 鈥晈ie hier鈥 prinzipiell frei in der Entscheidung seien, ein Anschlussgesch盲ft zu t盲tigen und ein realistisches Risiko in Form von Kursrisiken best眉nde (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; zur Gesamtplanrechtsprechung im Steuerrecht eingehend F枚rster/Schmidtmann, Steuer und Wirtschaft 鈥昐tuW鈥 2003, 114, 117, m.w.N.). Dem entspricht es, auch hier Er枚ffnungs- und Glattstellungsgesch盲ft nicht als einheitliches Rechtsgesch盲ft zu verstehen (a.A. Crezelius, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 搂 23 Rdnr. B 108; Heuer, StuW 1992, 313, 326).
cc) Das Gegengesch盲ft, mit dem der Optionsberechtigte seine Position glattstellt, f眉hrt zu einer Ver盲u脽erung der Option.
(1) Eine "Ver盲u脽erung" ist entsprechend dem rechtlichen Verst盲ndnis dieses Begriffs, wie es sich z.B. aus den 搂搂 135 und 136 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erschlie脽t, als Verf眉gung zu verstehen, die das Ergebnis eines obligatorischen Gesch盲fts sein muss. Eine Verf眉gung ist ein Rechtsgesch盲ft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu ver盲ndern, zu 眉bertragen oder aufzuheben (so Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des B眉rgerlichen Rechts, 搂 23 Rz. 36; grundlegend Reichsgericht, Urteil vom 7. Juli 1917 V 66/17, RGZ 90, 395, 399). Unbeschadet der Ma脽geblichkeit des obligatorischen Vertrags f眉r die Fristberechnung (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10) ist der Steuertatbestand des 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nur dann erf眉llt, wenn das schuldrechtliche Gesch盲ft unter den Voraussetzungen des 搂 39 der Abgabenordnung (AO 1977) dinglich vollzogen wird und es zu einer Ver盲u脽erung und damit zu einer Verf眉gung 眉ber das Recht kommt.
(2) Genau so verh盲lt es sich bei dem Glattstellungsgesch盲ft: Weil der Optionsberechtigte seine Option nach den Handelsbedingungen an der DTB nicht an Dritte ver盲u脽ern kann, bildet die Glattstellungstransaktion den einzigen Weg, sich von der eingegangenen Position zu trennen (vgl. dazu Fleischmann, Inf 1996, 289; ders., Inf 2003, 225 f.) und dabei ihren wirtschaftlichen Wert zu verwirklichen. Das Gegengesch盲ft f眉hrt zu einer Aufhebung des Optionsrechts. Nach den DTB-Handelsbedingungen werden dadurch Kauf- und Verkaufspositionen einer Serie gegeneinander glattgestellt (siehe dazu H盲uselmann/Wiesenbart, DB 1990, 641, 643). Unabh盲ngig davon, ob dies durch Aufrechnung oder mittels eines Aufrechnungsvertrags geschieht (vgl. dazu Palandt/ Heinrichs, B眉rgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., 2003, 搂 387 Rz. 19 ff.), ist das Rechtsgesch盲ft darauf gerichtet, das Recht aus der Option durch Verrechnung mit der Verpflichtung aus der Option zum Erl枚schen zu bringen (so zutreffend Giloy, Deutsche Steuerzeitung 鈥旸StZ鈥 1991, 551, 553; Hamacher, WM 1990, 1441, 1444; R眉skamp, DB 1991, 1243, 1244).
(3) Liegt bereits in der Aufhebung des Optionsrechts eine Verf眉gung 眉ber dieses (also das n盲mliche) Recht, so kommt es nicht darauf an, dass es sich nicht als R眉ckver盲u脽erung der erworbenen Option darstellt. 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG fordert nicht, dass die erworbene Position zur眉ck眉bertragen werden und damit als solche weiter fortbestehen muss (so aber Hamacher, WM 1990, 1441, 1444; ders., WM 1995, 777, 782; Fleischmann, Inf 1996, 289, 292; ders. in DB 1996, 1747, 1751; ders. in Inf 2003, 225 ff.). So hat der BFH ein steuerbares Spekulationsgesch盲ft auch dann angenommen, wenn ein Fremdw盲hrungsguthaben gegen ein h枚heres Guthaben in DM getauscht wird (BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469) und dadurch erlischt. Dem entspricht es, auch das in der Glattstellungstransaktion liegende, auf das Erl枚schen der Option gerichtete Rechtsgesch盲ft als Ver盲u脽erung anzusehen.
(4) Diese Ver盲u脽erung f眉hrt nicht lediglich zu einem R眉ckg盲ngigmachen des Er枚ffnungsgesch盲fts, sondern zu seiner wirtschaftlichen Erf眉llung. Ma脽gebend f眉r den Steuertatbestand ist n盲mlich, dass mit der Glattstellung die Werterh枚hungen des Wirtschaftsgutes realisiert werden. Der Optionsberechtigte erh盲lt f眉r das Gegengesch盲ft eine Pr盲mie, die von der Kursentwicklung der den Gegenstand des Optionsgesch盲fts bildenden Wertpapiere oder Rechte abh盲ngt und damit den Wert der Option selbst repr盲sentiert. Das Glattstellungsgesch盲ft f眉hrt so zu einem Verm枚genszuwachs des Steuerpflichtigen und zu einer Steigerung seiner wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit. Der Optionsberechtigte realisiert dadurch die Wertsteigerung im Privatverm枚gen in Form des erzielten Kursgewinns. Hierin liegt der Zufluss des "Ver盲u脽erungspreises" i.S. von 搂 23 Abs. 4 EStG i.V.m. 搂 11 Abs. 1 EStG.
(5) Mit dieser Bewertung der Glattstellungstransaktion folgt der Senat im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF in BStBl I 1994, 816; so bereits Giloy, DStZ 1991, 551) und des ihr folgenden Schrifttums (Bl眉mich/Glenk, Einkommensteuergesetz, 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Gewerbesteuergesetz, 搂 23 EStG Rz. 50 und 51; Warnke in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 23 Rz. 250; zu 搂 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG n.F. Harenberg in HHR, 搂 23 EStG Anm. 200).
c) Nach diesen Ma脽st盲ben hat die Vorentscheidung zu Recht einen Gewinn als Differenz der im Streitjahr vereinnahmten Optionspr盲mien (Ver盲u脽erungspreis) aus dem Glattstellungsgesch盲ft sowie aus dem Er枚ffnungsgesch盲ft (Anschaffungskosten) als Eink眉nfte aus Spekulationsgesch盲ften nach 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG erfasst.
2. Die Besteuerung als Stillhalter (sog. short-Positionen)
a) Zutreffend hat das FG auch die Pr盲mien, die die Kl盲gerin aus der Ver盲u脽erung von Optionen als Stillhalterin vereinnahmte, als Eink眉nfte gem盲脽 搂 22 Nr. 3 EStG (Eink眉nfte aus Leistungen) erfasst. Darunter f盲llt nach der st盲ndigen Rechtsprechung des BFH auch das Entgelt, das der Stillhalter als Entsch盲digung f眉r die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, unabh盲ngig vom Zustandekommen des Wertpapiergesch盲fts allein f眉r die Stillhaltung erh盲lt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300). Dies gilt auch f眉r den Optionshandel an der DTB (so BFH in BFHE 201, 234 zur bilanziellen Behandlung von Optionspr盲mien beim Stillhalter).
b) Der BFH kann 鈥昬benso wenig wie das FG鈥 wegen des Verb枚serungsverbots dar眉ber entscheiden, ob die aufgrund des Gegengesch盲fts von der Kl盲gerin gezahlte Pr盲mie als Werbungskosten abziehbar ist (so das BMF in BStBl I 1994, 815 Tz. 15; vgl. aber BFH in BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300, unter II. 2. zu Optionskombinationen 鈥晄og. spreads鈥); denn das FA hat lediglich die Differenz der im Er枚ffnungsgesch盲ft vereinnahmten und im Gegengesch盲ft gezahlten Pr盲mien steuerrechtlich erfasst.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 968682 |
BFH/NV 2003, 1369 |
BStBl II 2003, 752 |
BFHE 1974, 351 |
BFHE 2004, 351 |
BFHE 202, 351 |
BB 2003, 1936 |
DB 2003, 1935 |
DStR 2003, 1523 |
DStRE 2003, 1127 |
DStZ 2003, 698 |
HFR 2003, 971 |