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Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechnung, Rechnungsberichtigung, R眉ckwirkung einer Rechnungsberichtigung, Vorsteuerabzug, Anforderungen an eine Rechnung, Voranmeldungszeitraum der Wirkung einer Rechnungsberichtigung
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Leitsatz (amtlich)
Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, n盲mlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine R眉ckwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht f眉r das Jahr ausge眉bt werden kann, in dem diese Rechnung urspr眉nglich ausgestellt wurde, sondern f眉r das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听167, 178 Buchst. a, Art.听179, 226 Abs. 1 Nr. 3
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Beteiligte
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Verfahrensgang
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 鈥 Vorsteuerabzug 鈥 Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer 鈥 Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die r眉ckwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist鈥
In der Rechtssache C-518/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nieders盲chsischen Finanzgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 18. November 2014, in dem Verfahren
Senatex GmbH
gegen
Finanzamt Hannover-Nord
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DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten T. von Danwitz, der Richter C. Lycourgos, E. Juh谩sz und C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richterin K. J眉rim盲e,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Str枚mholm, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 14. Januar 2016,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Senatex GmbH, vertreten durch D. Hippke und Rechtsanwalt A. H眉ttl als Bevollm盲chtigte,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und M. Owsiany-Hornung als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2016
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Senatex GmbH und dem Finanzamt Hannover-Nord (im Folgenden: Finanzamt) 眉ber dessen Weigerung, die von Senatex geltend gemachte Vorsteuer f眉r die Jahre anzuerkennen, in denen die Originale der von ihr eingereichten Rechnungen nicht den Anforderungen der nationalen Steuervorschriften entsprachen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 63 der Richtlinie 2006/112 lautet:
鈥濻teuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenst盲nden bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.鈥
Rz. 4
Art. 167 der Richtlinie bestimmt:
鈥濪as Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.鈥
Rz. 5
In Art. 168 der Richtlinie hei脽t es:
鈥濻oweit die Gegenst盲nde und Dienstleistungen f眉r die Zwecke seiner besteuerten Ums盲tze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Ums盲tze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Betr盲ge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f眉r Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;
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Rz. 6
Art. 178 der Richtlinie sieht vor:
鈥濽m das Recht auf Vorsteuerabzug aus眉ben zu k枚nnen, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erf眉llen:
a) f眉r den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenst盲nden und [das] Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gem盲脽 den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen;
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Rz. 7
Art. 179 der Richtlinie 2006/112 lautet:
鈥濪er Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er f眉r einen Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, f眉r die w盲hrend des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gem盲脽 Artikel 178 ausge眉bt wird.
Die Mitgliedstaaten k枚nnen jedoch den Steuerpflichtigen, die nur die in Artikel 12 genannten gelegentlichen Ums盲tze bewirken, vorschreiben, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Lieferung aus眉ben.鈥
Rz. 8
Art. 219 der Richtlinie bestimmt:
鈥濫iner Rechnung gleichgestellt ist jedes Dokumen...