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Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB; Darlegungsanforderungen an Sachaufkl盲rungsr眉ge; R眉ge falscher Rechtsanwendung und 脺berzeugungsbildung
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Leitsatz (NV)
1. Die schl眉ssige Darlegung der Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch h盲tte aufkl盲ren sollen und weshalb sich dem FG eine Aufkl盲rung unter Ber眉cksichtigung seines --insoweit ma脽geblichen-- Rechtsstandpunktes h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen.
2. Die R眉ge, das FG habe das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung gem盲脽 搂 370 AO lediglich unterstellt, richtet sich gegen die tatrichterliche 脺berzeugungsbildung, die nur insoweit revisibel ist, als Verst枚脽e gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze vorliegen.
3. Die Schlussfolgerungen des FG bei der Beweisw眉rdigung binden den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur m枚glich, d.h. vertretbar sind; sie m眉ssen nicht zwingend sein.
4. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gew盲hrleisten.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nr. 3, 搂听116 Abs. 3 S. 3, 搂听96 Abs. 1, 搂听76 Abs. 1 S. 1; AO 搂听170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 搂听370
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (Urteil vom 07.04.2016; Aktenzeichen 15 K 1362/15) |
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen, Au脽ensenate Augsburg, vom 7. April 2016 15 K 1362/15 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl盲ger zu tragen.
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Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist, soweit sie 眉berhaupt den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach 搂听116 Abs.听3 Satz听3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen眉gt, unbegr眉ndet.
Rz. 2
1. Soweit die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) r眉gen, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung den Sachverhalt nicht richtig und vollst盲ndig aufgekl盲rt, machen sie einen Verfahrensmangel i.S. des 搂听115 Abs.听2 Nr.听3 FGO geltend. Die schl眉ssige Darlegung der Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht (搂听76 Abs.听1 Satz听1 FGO) durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch h盲tte aufkl盲ren sollen und weshalb sich dem FG eine Aufkl盲rung unter Ber眉cksichtigung seines --insoweit ma脽geblichen-- Rechtsstandpunktes h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen. Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung h盲tte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer f眉r den Kl盲ger g眉nstigeren Entscheidung h盲tte f眉hren k枚nnen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.听Januar 2016 X听B听153/14, BFH/NV 2016, 928). Diesen Anforderungen gen眉gt das Vorbringen der Kl盲ger nicht, zumal diese auch in der m眉ndlichen Verhandlung keine Beweisantr盲ge gestellt haben.
Rz. 3
2. Sofern die Kl盲ger geltend machen, dass das FG das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des 搂听370 der Abgabenordnung (AO) lediglich unterstellt habe, obgleich ein Hinterziehungsvorsatz nicht nachgewiesen worden sei, richtet sich ihr Vorbringen inhaltlich gegen die tatrichterliche 脺berzeugungsbildung der Vorinstanz (搂听96 Abs.听1 FGO). Diese ist aber nur insoweit revisibel, als Verst枚脽e gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze vorliegen (Senatsbeschluss vom 15.听Dezember 2011 VIII听B听14/11, BFH/NV 2012, 594).
Rz. 4
Solche Verst枚脽e sind im Streitfall nicht erkennbar. Das FG hat sich mit den tats盲chlichen Umst盲nden des Streitfalls umfassend auseinandergesetzt. Wenn das FG den Vortrag der Kl盲ger, sie h盲tten die Kapitalanlage bei der Liechtensteinischen X-Bank nicht aus Gewinnabsicht, sondern zur Sicherung der Altersversorgung get盲tigt, nicht so w眉rdigt, wie von den Kl盲gern gew眉nscht, liegt das im Rahmen der dem FG als Tatsacheninstanz zustehenden freien Sachverhalts- und Beweisw眉rdigung. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Gericht den Sachverhalt sowie die Einlassungen der Kl盲ger so w眉rdigt, wie sich die Beteiligten das vorstellen. Im 脺brigen binden die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur m枚glich, d.h. vertretbar sind; sie m眉ssen nicht zwingend sein (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.听Februar 1995 IX听R听95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; BFH-Beschluss vom 10.听Februar 2005 VI听B听113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488). Nach diesen Grunds盲tzen ist die Sachverhalts- und Beweisw眉rdigung des FG nicht zu beanstanden.
Rz. 5
3. Auch die Ausf眉hrungen der Kl盲ger zur vorgeblich fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der Berechnung der Festsetzungsfrist nach 搂搂听169, 170, 171 AO durch das FG verm枚gen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen entspricht das Urteil des FG der geltenden Rechtslage, nach der gem盲脽 搂听170 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 AO die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuererkl盲rung eingereicht wurde, also mit Ablauf des Kalenderjahres 2004. Das Urteil des FG ist danach --entgegen den Ausf眉hrungen des Prozessbevollm盲chtigten-- nicht rechtsfehlerhaft. Zum anderen w盲re die Revision selbst dann, wenn das Urteil rechtsfehlerhaft w盲re, nicht zuzulassen; denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 12.听Mai 2009 VII听B听266/08, BFH/NV 2009, 1589, m.w.N.). Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gew盲hrleisten.
Rz. 6
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2017, 57 |