听(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
听(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
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eine Steuererkl盲rung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererkl盲rung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, sp盲testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 sp盲ter beginnt, |
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eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem f眉r den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, sp盲testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler h盲tten verwendet werden m眉ssen. |
2Dies gilt nicht f眉r Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer .
听(3) Wird eine Steuer oder eine Steuerverg眉tung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist f眉r die Aufhebung oder 脛nderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach 搂 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
听(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 auf die Verm枚gensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist f眉r die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
听(5) F眉r die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Abs盲tzen 1 oder 2
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bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, |
听 2. |
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbeh枚rde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, |
听 3. |
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erf眉llt worden ist. |
听(6) F眉r die Steuer, die auf Kapitalertr盲ge entf盲llt, die
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aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europ盲ischen Union oder der Europ盲ischen Freihandelsassoziation sind, und |
听 2. |
nicht nach Vertr盲gen im Sinne des 搂 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden, |
beginnt die Festsetzungsfrist fr眉hestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalertr盲ge der Finanzbeh枚rde durch Erkl盲rung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, sp盲testens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
听(7) F眉r Steuern auf Eink眉nfte oder Ertr盲ge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des 搂 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des 搂 1 Absatz 2 des Au脽ensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss aus眉ben kann, beginnt die Festsetzungsfrist fr眉hestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, sp盲testens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.