听(1) Die Festsetzungsfrist l盲uft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen h枚herer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
听(2) 1Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids.2Das Gleiche gilt in den F盲llen des 搂 173a.
听(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist au脽erhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder 脛nderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach 搂 129 gestellt, so l盲uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor 眉ber den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
听(3a) 1Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so l盲uft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor 眉ber den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. 2Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzul盲ssig ist. 3In den F盲llen des 搂 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 搂 101 der Finanzgerichtsordnung ist 眉ber den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
听(4) 1Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Au脽enpr眉fung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so l盲uft die Festsetzungsfrist f眉r die Steuern, auf die sich die Au脽enpr眉fung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Au脽enpr眉fung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Au脽enpr眉fung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach 搂 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. 2Dies gilt nicht, wenn eine Au脽enpr眉fung unmittelbar nach ihrem Beginn f眉r die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gr眉nden unterbrochen wird, die die Finanzbeh枚rde zu vertreten hat. 3Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet sp盲testens f眉nf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pr眉fungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unber眉hrt. 4Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Au脽enpr眉fung verschoben oder die Au脽enpr眉fung unterbrochen, so verl盲ngert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz f眉r die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. 5Nimmt die Finanzbeh枚rde f眉r die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verl盲ngert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. 6Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. 7Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens f眉r eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Au脽enpr眉fung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Au脽enpr眉fung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Abs盲tze 5 und 6 bleiben unber眉hrt. 8搂 200a Absatz 4 und 5 bleibt unber眉hrt.
(4) 1Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Au脽enpr眉fung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so l盲uft die Festsetzungsfrist f眉r die Steuern, auf die sich die Au脽enpr眉fung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Au脽enpr眉fung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Au脽enpr眉fung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach 搂 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. 2Dies gilt nicht, wenn eine Au脽enpr眉fung unmittelbar nach ihrem Beginn f眉r die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gr眉nden unterbrochen wird, die die Finanzbeh枚rde zu vertreten hat. 3Die Festsetzungsfrist endet sp盲testens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Au脽enpr眉fung stattgefunden haben, die in 搂 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unber眉hrt.
听(5) 1Beginnen die Beh枚rden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbeh枚rden [Bis 28.12.2020: Zollfahndungsdienstes, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbeh枚rden oder das Bundeszentralamt f眉r Steuern, soweit es mit der Steuerfahndung betraut ist,] vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so l盲uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Gru...