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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzul盲ssige bedingte Klageerhebung
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Leitsatz (NV)
Eine Sprungklage, die unter der Bedingung erhoben wird, dass sich das FA "nach eingehender Pr眉fung nicht der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschlie脽en" werde, ist unzul盲ssig.
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Normenkette
FGO 搂搂听40, 45, 64
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Verfahrensgang
S盲chsisches FG (Urteil vom 27.04.2016; Aktenzeichen 6 K 919/12) |
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des S盲chsischen Finanzgerichts vom 27. April 2016听听6 K 919/12 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin), eine GmbH, legte mit Schreiben vom 14.听Mai 2012, vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft, Einspruch gegen den Bescheid 眉ber Umsatzsteuer 2008 vom 7.听Mai 2012 ein. In dem Schreiben hei脽t es weiter: "Sollte sich die Rechtsbehelfsstelle nach eingehender Pr眉fung nicht der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschlie脽en, legen wir hiermit bereits Sprungklage ein. Wir bitten um entsprechende Zustimmung. Auf eine Einspruchsentscheidung w眉rden wir unsererseits verzichten."
Rz. 2
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) 眉bersandte das Schreiben unter dem 12.听Juni 2012 an das Finanzgericht (FG) und stimmte der Sprungklage zu.
Rz. 3
Das FG wies die Klage als unzul盲ssig ab und lie脽 die Revision nicht zu. Es f眉hrte aus, die Klage sei unter einer au脽erprozessualen Bedingung erhoben worden.
Rz. 4
Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Kl盲gerin geltend, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil die Klage als unzul盲ssig abgewiesen.
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Rz. 5
II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet.
Rz. 6
1. Zwar ist --was die Kl盲gerin sinngem盲脽 als Zulassungsgrund geltend macht-- nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensmangel i.S. des 搂听115 Abs.听2 Nr.听3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben, wenn das FG zu Unrecht durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entschieden hat (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 16.听September 2010 XI听S听18/10听(PKH), BFH/NV 2010, 2295, Rz听10; vom 16.听Juli 2015 IV听B听72/14, BFH/NV 2015, 1351, Rz听13).
Rz. 7
2. Allerdings hat das FG die Klage zutreffend als unzul盲ssig abgewiesen.
Rz. 8
a) Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des BFH ist ein Rechtsbehelf, der unter einer au脽erprozessualen Bedingung eingelegt wird, unzul盲ssig (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 4.听Juli 2003 VIII听B听38/03, BFH/NV 2003, 1344; vom 29.听Oktober 2007 VI听B听58/07, BFH/NV 2008, 237, Rz听3; BFH-Urteil vom 9.听November 2005 I听R听10/05, BFH/NV 2006, 750, unter II.4., Rz听18). Dies gilt unabh盲ngig davon, ob die Kl盲gerin ihre Klage vom 14.听Mai 2012 als Sprungklage oder als Unt盲tigkeitsklage verstanden wissen will.
Rz. 9
b) Von einer unzul盲ssigen au脽erprozessualen Bedingung ist der BFH z.B. ausgegangen, wenn die Klage unter der Bedingung, dass das FA "trotz der vorgelegten weiteren Unterlagen an seiner Auffassung festhalten sollte" (BFH-Beschluss vom 18.听Januar 1994 IX听B听126/93, BFH/NV 1994, 871, unter 1.a, Rz听3), oder unter der "aufl枚senden Bedingung, dass das Finanzamt den begangenen Festsetzungsfehlern selbst abhilft und eine zutreffende Steuerfestsetzung vornimmt" (Senatsbeschluss vom 9.听November 2000 XI听B听107/99, BFH/NV 2001, 615, unter听1., Rz听4), erhoben wurde.
Rz. 10
c) Ausgehend davon hat das FG die Klage vom 14.听Mai 2012 zu Recht als unzul盲ssig abgewiesen, da sie --vergleichbar dem Fall in BFH/NV 1994, 871-- unter der aufschiebenden Bedingung erhoben wurde, dass sich die Rechtsbehelfsstelle des FA "nach eingehender Pr眉fung nicht der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschlie脽en" werde.
Rz. 11
d) Das von der Kl盲gerin zitierte Urteil des FG D眉sseldorf vom 11.听Dezember 1973 X听271/70听E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1974, 320) f眉hrt zu keiner anderen Beurteilung, weil dort im Zeitpunkt der Klageerhebung (搂搂听64 Abs.听1, 66 FGO) eine Klageschrift ohne eine au脽erprozessuale Bedingung vorlag bzw. in diesem Zeitpunkt die au脽erprozessuale Bedingung aktenkundig bereits eingetreten war (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 24.听Februar 2010 III听B听13/09, BFH/NV 2010, 931, Rz听7). Im Streitfall ist hingegen die von der Kl盲gerin formulierte Bedingung noch nicht eingetreten; denn nach den Feststellungen des FG auf Seite听4 des Urteils und den Angaben des FA in der Beschwerdeerwiderung ist 眉ber den --unbedingt eingelegten-- Einspruch der Kl盲gerin bisher noch nicht entschieden. Die endg眉ltige Entscheidung, ob sich das FA auf den Einspruch der Kl盲gerin vom 14.听Mai 2012 "nach eingehender Pr眉fung" "der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschlie脽en" wird oder nicht, erfolgt durch Erlass eines Abhilfebescheids oder einer Einspruchsentscheidung (搂听367 Abs.听1 Satz听1, 搂听367 Abs.听2 Satz听3 der Abgabenordnung).
Rz. 12
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begr眉ndung ab (搂听116 Abs.听5 Satz听2 Halbsatz听2 FGO).
Rz. 13
4. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2017, 57 |