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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; 脺berraschungsentscheidung; Versto脽 gegen den klaren Inhalt der Akten; 脺bergehen eines Beweisantrags; Keine Revisionszulassung wegen R眉ge einer fehlerhaften Kostenentscheidung
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Leitsatz (NV)
1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Abweichung des Urteils des FG von anderen Entscheidungen setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei 眉ber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese f眉r beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl盲rt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Ferner muss das Urteil des FG im Grunds盲tzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen.
2. Eine unzul盲ssige 脺berraschungsentscheidung ist nicht gegeben, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gest眉tzt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist.
3. Ein Versto脽 gegen 搂 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweisw眉rdigung h盲tte einflie脽en m眉ssen, unber眉cksichtigt l盲sst oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.
4. Ein Versto脽 gegen die aus 搂 76 Abs. 1 FGO folgende Sachaufkl盲rungspflicht liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag 眉bergeht. F眉r die Frage, ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an. Das gilt auch dann, wenn dieser unrichtig sein sollte.
5. Die R眉ge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision f眉hren, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist. Die Ausnahme in 搂 128 Abs. 4 Satz 2 FGO, wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde in Streitigkeiten 眉ber Kosten statthaft ist, hat nur f眉r solche Urteile Bedeutung, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nr.听2 Alt. 2, Nr.听3, 搂听76 Abs. 1, 搂听96 Abs.听2, 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO 搂搂听145, 128 Abs. 4 S. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. April 2015听听2 K 4/13 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten f眉r das Beschwerdeverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2008 und die gesonderte Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 hat der Kl盲ger zu 1. zu tragen.
Im 脺brigen tragen die Kl盲ger zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) wurden in den Streitjahren 2005 bis 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger war Eigent眉mer eines 13听Objekte umfassenden Immobilienbestandes mit insgesamt 鈥μ齏ohnungen, den er weitgehend an Dritte vermietete. Mit notariellen Vertr盲gen vom 鈥 2007 ver盲u脽erte der Kl盲ger s盲mtliche Immobilien.
Rz. 2
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) f眉hrte f眉r die Jahre 2005 bis 2008 eine Betriebspr眉fung durch. Der Pr眉fer vertrat die Auffassung, der Kl盲ger habe ab dem 1.听Januar 2004 einen gewerblichen Grundst眉ckshandel betrieben. Er forderte den Kl盲ger auf, das ihm zustehende Gewinnermittlungswahlrecht auszu眉ben und eine Gewinnermittlung durch Einnahmen眉berschussrechnung oder durch Bestandsvergleich einzureichen. Daraufhin 眉bersandte der Steuerberater des Kl盲gers mit Schreiben vom 8.听September 2010 f眉r die Jahre 2005 bis 2008 eine Gewinnermittlung durch Einnahmen眉berschussrechnung, wies zugleich aber darauf hin, dass damit keine Zustimmung zu den Pr眉fungsfeststellungen erteilt werde. Mit weiterem Schreiben vom 9.听September 2010 teilte der Steuerberater mit, dass dem Pr眉fer bereits am 25.听August 2010 m眉ndlich mitgeteilt worden sei, dass es aus Gr眉nden der Vereinfachung bei der Gewinnermittlung nach 搂听4 Abs.听3 des Einkommensteuergesetzes bleibe und damit die Mitwirkungspflicht nach 搂听200 Abs.听1 der Abgabenordnung erf眉llt sei. Das FA erlie脽 aufgrund der Feststellungen der Betriebspr眉fung ge盲nderte Steuerbescheide f眉r die Jahre 2004 bis 2008.
Rz. 3
Mit Einspruch wandten sich die Kl盲ger gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 und die gesonderten Feststellungen der Verlustvortr盲ge zum 31.听Dezember 2005 bis zum 31.听Dezember 2008. Der Kl盲ger wandte sich zudem gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2008 und die Bescheide 眉ber die gesonderte Feststellung der vortragsf盲higen Gewerbeverluste auf den 31.听Dezember 2005 bis zum 31.听Dezember 2008. Im Laufe des Einspruchsverfahrens verst盲ndigten sich die Beteiligten 眉ber f眉nf der sieben strittigen Punkte. Keine Einigung wurde zur Frage der zugrunde zu legenden Gewinnermittlungsart und der Einbeziehung des Objekts X-Stra脽e听46 in den gewerblichen Grundst眉ckshandel erzielt. Das FA wies die Einspr眉che als unbegr眉ndet zur眉ck (Einspruchsentscheidung vom 6.听Dezember 2012).
Rz. 4
Im sich anschlie脽enden Klageverfahren erlie脽 das FA am 5.听Februar 2014 und 17.听April 2014 ge盲nderte Steuer- und Feststellungsbescheide, mit denen es u.a. die im Einspruchsverfahren getroffene tats盲chliche Verst盲ndigung umsetzte. Die Klage blieb erfolglos.
Rz. 5
Mit ihrer Beschwerde begehren die Kl盲ger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂听115 Abs.听2 Nr.听2 Alternative听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Verfahrensm盲ngeln (搂听115 Abs.听2 Nr.听3 FGO).
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Rz. 6
II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegr眉ndet und deshalb durch Beschluss zur眉ckzuweisen (搂听116 Abs.听5 Satz听1 FGO). Sofern Zulassungsgr眉nde 眉berhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des 搂听116 Abs.听3 Satz听3 FGO gen眉genden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
Rz. 7
1. Die Revision ist nicht nach 搂听115 Abs.听2 Nr.听2 Alternative听2 FGO wegen eines Rechtsfehlers zuzulassen, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch盲digen.
Rz. 8
a) Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) schwerwiegende Rechtsfehler aufweist und deshalb objektiv willk眉rlich erscheint oder greifbar gesetzwidrig ist. Das kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschl盲gige entscheidungserhebliche Vorschrift 眉bersehen hat oder sein Urteil auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (Senatsbeschluss vom 8.听Februar 2006 III听B听128/04, BFH/NV 2006, 1116). Hingegen reichen unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willk眉rlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.听Mai 2011 IX听B听121/10, BFH/NV 2011, 1391). Diese Voraussetzungen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (BFH-Beschluss vom 24.听Juli 2006 IX听B听208/05, BFH/NV 2006, 2269), insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturm枚glichkeit im Revisionsverfahren (z.B. Senatsbeschluss vom 12.听November 2012 III听B听186/11, BFH/NV 2013, 236; Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂听116 FGO Rz听202).
Rz. 9
b) Eine Revisionszulassung wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers scheidet im Hinblick auf die Frage der Wahl der Gewinnermittlungsart aus.
Rz. 10
aa) Soweit die Kl盲ger r眉gen, das FG habe zu Unrecht aus den Schreiben des Steuerberaters der Kl盲ger vom 8. und 9.听September 2010 den Schluss gezogen, der Kl盲ger habe mit der dem Schreiben vom 8.听September 2010 beigef眉gten Eink眉nfteberechnung sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmen眉berschussrechnung ausge眉bt, wird ihr Vortrag den genannten Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Sie legen bereits keinen schwerwiegenden Fehler dar, sondern setzen lediglich ihre eigene Beurteilung der Tatsachen- und Beweisw眉rdigung an die Stelle der Bewertung des FG.
Rz. 11
bb) Das FG hat sich dar眉ber hinaus auch mit dem von den Kl盲gern angef眉hrten BFH-Urteil vom 19.听M盲rz 2009 IV听R听57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659) auseinandergesetzt, wonach derjenige, der keinen Gewinn ermitteln will, auch (durch schl眉ssiges Verhalten) keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen hat. Es kam jedoch auf der Grundlage der W眉rdigung einer Vielzahl von Umst盲nden zu dem Ergebnis, dass dem Kl盲ger klar war, dass er einen Gewinn ermittle und sich verbindlich f眉r eine Gewinnermittlungsmethode entschieden habe. Insoweit wird aus den Darlegungen der Kl盲ger auch nicht hinreichend deutlich, worin die Offensichtlichkeit des Rechtsanwendungsfehlers liegen soll und wie --angesichts der bestehenden Bindung des BFH an die Tatsachenw眉rdigung des FG (搂听118 Abs.听2 FGO)-- in einem Revisionsverfahren eine Korrektur erfolgen k枚nnte.
Rz. 12
cc) Soweit die Kl盲ger r眉gen, das FG h盲tte bei tats盲chlicher Unsicherheit 眉ber die Gewinnermittlungsart den Betriebsverm枚gensvergleich als Grundform der Gewinnermittlung anwenden m眉ssen, scheidet ein schwerwiegender Rechtsfehler schon deshalb aus, weil das FG keine derartige tats盲chliche Unsicherheit angenommen hat.
Rz. 13
c) Ebenso wenig haben die Kl盲ger einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler dargelegt, soweit sie geltend machen, das FG habe zu Unrecht das Objekt X-Stra脽e听46 in den gewerblichen Grundst眉ckshandel einbezogen. Das FG hat die von den Kl盲gern geltend gemachten Umst盲nde (Zeitraum zwischen Erwerb und Ver盲u脽erung; M盲ngelbeseitigungsma脽nahmen am Objekt; Zeiten der Vermietung und des Leerstandes; Finanzierung des Erwerbs) in seine Gesamtabw盲gung einbezogen. Soweit das FG diesen Umst盲nden im Verh盲ltnis zu den anderen vom FG ber眉cksichtigten Tatsachen nicht dasselbe ausschlaggebende Gewicht einger盲umt hat wie die Kl盲ger, deutet dies nur auf eine andere Tatsachen- und Beweisw眉rdigung, nicht indessen auf objektive Willk眉r oder greifbare Gesetzwidrigkeit hin.
Rz. 14
d) Auch soweit die Kl盲ger r眉gen, das FG habe hinsichtlich des Objekts X-Stra脽e听46 sowohl den Einlagewert als auch den Einlagezeitpunkt fehlerhaft bestimmt, wenden sie sich im Ergebnis gegen eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachen- und Beweisw眉rdigung und machen keinen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler geltend.
Rz. 15
2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂听115 Abs.听2 Nr.听2 Alternative听2 FGO) wegen einer Abweichung des Urteils des FG von anderen Entscheidungen zuzulassen.
Rz. 16
a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei 眉ber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese f眉r beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl盲rt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31.听M盲rz 2010 IV听B听131/08, BFH/NV 2010, 1487; Senatsbeschluss vom 30.听September 2013 III听B听20/12, BFH/NV 2014, 58). Ferner muss das Urteil des FG im Grunds盲tzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen (BFH-Beschluss vom 22.听April 2013 IX听B听181/12, BFH/NV 2013, 1267, Rz听2, m.w.N.). Es gen眉gt nicht, wenn das FG Rechtsprechungsgrunds盲tze auf die Besonderheiten des Einzelfalls fehlerhaft angewendet hat (BFH-Beschl眉sse vom 8.听August 2013 II听B听3/13, BFH/NV 2013, 1805, und vom 19.听August 2013 IX听B听67/13, BFH/NV 2013, 1797).
Rz. 17
Zur schl眉ssigen Darlegung einer solchen Abweichungsr眉ge muss der Beschwerdef眉hrer tragende und abstrakte Rechtss盲tze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegen眉berstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11.听M盲rz 2011 III听B听76/10, BFH/NV 2011, 981). Au脽erdem muss sich aus der Beschwerdebegr眉ndung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem der Divergenzentscheidung vergleichbar ist und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 58). Dabei muss der Beschwerdef眉hrer von den vom FG getroffenen tats盲chlichen Feststellungen ausgehen, die den BFH gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision grunds盲tzlich binden (BFH-Beschluss vom 27.听M盲rz 2009 VIII听B听184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850).
Rz. 18
b) Soweit die Kl盲ger in Bezug auf die Frage der Wahl der Gewinnermittlungsmethode Divergenzen r眉gen, gen眉gt ihr Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen.
Rz. 19
aa) Hinsichtlich der ger眉gten Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 und weiteren unter III.2, III.1.2 ihres Schriftsatzes vom 3.听Juni 2015 genannten Urteilen fehlt es insbesondere an der Darlegung, dass der angegriffenen FG-Entscheidung und den betreffenden BFH-Entscheidungen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen. Tats盲chlich ging es etwa im BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 um die Frage, ob den Aufzeichnungen 眉ber Einnahmen und Werbungskosten, die der Steuerpflichtige f眉r Zwecke der Ermittlung der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung erstellt hat, bei einer sp盲teren Umqualifizierung der Eink眉nfte ein Erkl盲rungswert im Hinblick auf die Wahl einer Gewinnermittlungsart zukommt. Dagegen ging das FG in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass der Kl盲ger vom FA bereits aufgefordert wurde, eine verbindliche Wahl der Gewinnermittlungsmethode zu treffen und dass er diese Wahl daraufhin mit den Schreiben vom 8. und 9.听September 2010 getroffen hat.
Rz. 20
bb) Soweit die Kl盲ger eine Abweichung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 15.听Juni 1960 V听ZR听191/58 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1960, 1805) und vom 24.听September 1980 VIII听ZR听299/79 (NJW 1981, 43) r眉gen, fehlt es jedenfalls an der Herausstellung eines entsprechenden Rechtssatzes aus dem angegriffenen FG-Urteil und an Darlegungen zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
Rz. 21
cc) Ebenso wenig setzen sich die Kl盲ger mit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte in Bezug auf die ger眉gte Divergenz zum Urteil des FG Niedersachsen vom 16.听Oktober 2013听听9听K听124/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 243) auseinander. Hierzu h盲tte insbesondere Anlass bestanden, weil das FG in der angegriffenen Entscheidung ausf眉hrlich begr眉ndet hat, warum es --ebenso wie das FG Niedersachsen-- die Sachverhaltskonstellationen Wechsel der Gewinnermittlungsart und R眉ckg盲ngigmachung eines zuvor erkl盲rten Wechsels der Gewinnermittlungsart nicht f眉r vergleichbar h盲lt.
Rz. 22
c) Eine Zulassung der Revision scheidet ferner aus, soweit die Kl盲ger Divergenzen im Hinblick auf die Frage der Einbeziehung des Grundst眉cks X-Stra脽e听46 in den gewerblichen Grundst眉ckshandel r眉gen.
Rz. 23
aa) Entgegen der Ansicht der Kl盲ger ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 17.听Februar 1993 X听R听108/90 (BFH/NV 1994, 84) kein Rechtssatz, wonach ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen Erwerb und Ver盲u脽erung einer Einbeziehung dieses Objekts in den gewerblichen Grundst眉ckshandel entgegenstehe. Vielmehr hat der BFH ausgef眉hrt, dass nicht generell alle Grundst眉cke au脽er Betracht bleiben k枚nnen, die der Steuerpflichtige l盲nger als zehn Jahre im Eigentum hat.
Rz. 24
bb) Soweit die Kl盲ger eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 14.听Mai 2003 XI听R听8/02 (BFH/NV 2003, 1315) r眉gen, fehlt es jedenfalls an einer Darlegung zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte. W盲hrend es in der genannten BFH-Entscheidung um die indizielle Wirkung der 脺bernahme erheblicher Kosten f眉r die Einrichtung einer Gastst盲tte in einem Geb盲ude ging, hat das FG in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass Renovierungen an dem Geb盲ude X-Stra脽e听46 durchgef眉hrt wurden, die zumindest nicht allein der Vermietbarkeit, sondern auch der Erreichung eines verkaufsf盲higen Zustands dienten.
Rz. 25
cc) Nicht hinreichend dargelegt haben die Kl盲ger, welchen Ausf眉hrungen des FG sie den Rechtssatz entnehmen, dass die Vermietungsabsicht in einer Leerstandszeit nach langj盲hriger Vermietung entf盲llt. Tats盲chlich hat sich das FG unter II.2.d auch eingehend damit befasst, inwieweit der Kl盲ger ernsthafte Vermietungsbem眉hungen unternommen hat.
Rz. 26
dd) Entgegen der Darlegung der Kl盲ger hat das FG nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine langfristige Fremdfinanzierung des Objekterwerbs kein Indiz f眉r eine private Verm枚gensverwaltung sei. Vielmehr geht es unter II.2.d der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 insoweit ausdr眉cklich von einer grunds盲tzlichen Indizwirkung aus. Einen Rechtssatz, dass dieses Kriterium nicht im Rahmen einer Gesamtabw盲gung gegen眉ber anderen Indizien gewichtet werden d眉rfe, haben die Kl盲ger aus der BFH-Rechtsprechung schon nicht hinreichend herausgearbeitet.
Rz. 27
ee) Soweit die Kl盲ger ein Abweichen des FG von der st盲ndigen Rechtsprechung des BFH r眉gen, nach der die Feststellung einer unbedingten Ver盲u脽erungsabsicht im Zeitpunkt des Grundst眉cksankaufs erforderlich sei, wird aus der FG-Entscheidung nicht hinreichend herausgestellt, aus welchen Ausf眉hrungen die abweichenden Rechtss盲tze entnommen werden. Ebenso wenig sind Divergenzentscheidung und die daraus entnommenen Rechtss盲tze hinreichend bestimmt bezeichnet.
Rz. 28
ff) Offen bleibt, welchen Ausf眉hrungen der Vorentscheidung die Kl盲ger den Rechtssatz entnehmen, dass ein grunds盲tzlich dem Privatverm枚gen zuzuordnendes Grundst眉ck zu einem gewerblichen Grundst眉ckshandel geh枚re, wenn dieses Grundst眉ck zeitgleich mit den Grundst眉cken eines gewerblichen Grundst眉ckshandels ver盲u脽ert werde. Tats盲chlich geht das FG unter II.2.a davon aus, dass die Zuordnung des betreffenden Grundst眉cks zum Betriebs- oder Privatverm枚gen von s盲mtlichen objektiven Umst盲nden des Einzelfalls abh盲ngt und w眉rdigt diese unter II.2.d ausf眉hrlich.
Rz. 29
gg) Schlie脽lich wird auch der Rechtssatz, dass bei einer Teilwertermittlung eine in unmittelbarem zeitlichen Anschluss tats盲chlich erfolgende Ver盲u脽erung des Wirtschaftsguts an einen Dritten unber眉cksichtigt bleibe, nicht aus den Gr眉nden der Vorentscheidung herausgearbeitet. Das FG hat diesen Umstand unter II.3.d ausf眉hrlich gew眉rdigt. Dass es dabei nicht zu dem von den Kl盲gern gew眉nschten Ergebnis gelangt ist, begr眉ndet keine Divergenz.
Rz. 30
3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (搂听115 Abs.听2 Nr.听3 FGO).
Rz. 31
a) Die R眉ge der Kl盲ger, das FG habe den Grundsatz der Gew盲hrung rechtlichen Geh枚rs dadurch verletzt, dass es eine 脺berraschungsentscheidung getroffen habe, ist nicht begr眉ndet.
Rz. 32
aa) Eine gegen den Grundsatz der Gew盲hrung rechtlichen Geh枚rs (Art.听103 Abs.听1 des Grundgesetzes, 搂听96 Abs.听2 FGO) versto脽ende 脺berraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er枚rterten rechtlichen oder tats盲chlichen Gesichtspunkt st眉tzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber眉cksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1.听Februar 2012 VI听B听71/11, BFH/NV 2012, 767, m.w.N.). Eine unzul盲ssige 脺berraschungsentscheidung ist dagegen nicht gegeben, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gest眉tzt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 11.听Januar 2012 IV听B听142/10, BFH/NV 2012, 784, m.w.N.).
Rz. 33
bb) Soweit die Kl盲ger geltend machen, das FG habe seine Rechtsauffassung zur Wahl der Gewinnermittlungsart 眉berraschend mit dem Schreiben des Steuerberaters vom 9.听September 2010 begr眉ndet, liegt kein Fall der 脺berraschungsentscheidung vor. Zum einen muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen, dass das FG f眉r die Frage der Aus眉bung des Gewinnermittlungswahlrechts den diesbez眉glichen Schriftverkehr zwischen Steuerpflichtigem und FA vollst盲ndig auswertet. Zum anderen wurde dieses Schreiben jedenfalls in der m眉ndlichen Verhandlung vom 11.听M盲rz 2015 bei der Vernehmung des fr眉heren Steuerberaters der Kl盲ger ausdr眉cklich thematisiert.
Rz. 34
cc) Eine 脺berraschungsentscheidung l盲sst sich auch nicht aus dem Vortrag der Kl盲ger ableiten, dass das FG im Hinblick auf die Einbeziehung des Objekts verschiedene Umst盲nde --namentlich die langfristige Finanzierung, die Gesamtschau s盲mtlicher Objekte und die damit einhergehende "Infektion" sowie die dem Grunde nach nicht brauchbare Aussage des Sachverst盲ndigen-- 眉berraschenderweise zu Lasten des Kl盲gers gew眉rdigt habe.
Rz. 35
Die Kl盲ger mussten bereits aufgrund des Schreibens des FA vom 17.听Februar 2014 damit rechnen, dass die genannten Aspekte auch in anderer Weise gew眉rdigt werden k枚nnten, als von ihnen gew眉nscht. Im 脺brigen ist das FG weder verpflichtet, mit den Beteiligten vorab umfassend alle f眉r die Entscheidung ma脽geblichen Gesichtspunkte zu er枚rtern (BFH-Beschluss vom 25.听Mai 2000 VI听B听100/00, BFH/NV 2000, 1235) noch obliegt ihm eine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine m枚gliche Beurteilung andeuten m眉sste (Senatsbeschluss vom 17.听Oktober 2012 III听B听68/12, BFH/NV 2013, 362).
Rz. 36
b) Die Revision ist auch nicht wegen eines Versto脽es gegen 搂听96 Abs.听1 Satz听1 Halbsatz听1 FGO zuzulassen.
Rz. 37
aa) Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen 脺berzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens geh枚rt auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Versto脽 liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweisw眉rdigung h盲tte einflie脽en m眉ssen, unber眉cksichtigt l盲sst oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (z.B. Senatsbeschluss vom 22.听April 2013 III听B听115/12, BFH/NV 2013, 1114).
Rz. 38
bb) Soweit die Kl盲ger meinen, das FG habe zur Frage der Aus眉bung des Gewinnermittlungswahlrechts das Schreiben des Steuerberaters vom 9.听September 2010 und dessen Zeugenaussage unzutreffend gew眉rdigt, verkennen sie, dass eine vermeintlich fehlerhafte Interpretation einer Erkl盲rung durch das FG als solche nicht zu einem Verfahrensfehler f眉hrt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.听September 2010 IV听B听60/09, BFH/NV 2011, 439).
Rz. 39
cc) Ebenso wenig ergibt sich hinsichtlich der Frage der Einbeziehung des Objekts X-Stra脽e听46 in den gewerblichen Grundst眉ckshandel ein Verfahrensfehler.
Rz. 40
Soweit die Kl盲ger die Nichtber眉cksichtigung von zwei Zeugenaussagen (A und B) r眉gen, in denen eine Vermietungsabsicht best盲tigt worden sei, hat das FG diese unter II.2.d der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 gew眉rdigt. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass hieraus keine nachhaltige Vermietungsabsicht gefolgert werden k枚nne, weil die Zeugen bereits nach einmaligem Besichtigungstermin von einer mangelnden Eignung des Objekts ausgegangen seien.
Rz. 41
Auch mit der Frage, ob das Objekt als Wohnheim nutzbar sei und inwieweit sich eine solche Nutzungsm枚glichkeit auf die Teilwertermittlung auswirke, hat sich das FG unter II.3.b der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 eingehend befasst.
Rz. 42
Schlie脽lich hat sich das FG unter II.3.d der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass und zu welchem Preis das Objekt im Jahr 2007 ver盲u脽ert wurde. Es hat insoweit jedoch auch andere Bewertungsgesichtspunkte (眉bliche Quadratmeterpreise im Einlagezeitpunkt) in die Gesamtbetrachtung einbezogen und ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass dieser sp盲tere Einzelver盲u脽erungspreis keinen R眉ckschluss auf die Wertverh盲ltnisse zu den tats盲chlich in Betracht kommenden fr眉heren Einlagezeitpunkten zulasse.
Rz. 43
c) Aus Letzterem ergibt sich ferner, dass das FG auch durch Nichteinvernahme der von den Kl盲gern in der m眉ndlichen Verhandlung benannten Zeugin C keinen Verfahrensfehler i.S. von 搂听115 Abs.听2 Nr.听3 FGO begangen hat.
Rz. 44
aa) Ein Versto脽 gegen die aus 搂听76 Abs.听1 FGO folgende Sachaufkl盲rungspflicht liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag 眉bergeht. F眉r die Frage allerdings, ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an. Das gilt auch dann, wenn dieser unrichtig sein sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 28.听April 2014 X听B听12/14, BFH/NV 2014, 1383). Denn die Frage, ob die Rechtsauffassung des FG in der Sache zutrifft, ist eine Frage materiellen Rechts.
Rz. 45
bb) Das FG ist auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkts folgerichtig davon ausgegangen, dass f眉r die Bemessung des Teilwerts die zu den in Betracht kommenden (fr眉heren) Einlagezeitpunkten 眉blichen Quadratmeterpreise zugrunde zu legen sind und hat dem unter ver盲nderten Marktbedingungen in 2007 zustande gekommenen Ver盲u脽erungspreis keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Es durfte daher auch davon ausgehen, dass die Zeugenaussage zum Zustandekommen dieses Einzelver盲u脽erungspreises nicht entscheidungserheblich ist.
Rz. 46
d) Schlie脽lich haben die Kl盲ger schon nicht hinreichend einen Verfahrensfehler dargelegt, soweit sie unter Bezugnahme auf die im BFH-Urteil vom 14.听September 1994 I听R听52/94 (BFH/NV 1995, 606) entwickelten Grunds盲tze geltend machen, das FG habe den Beweis des ersten Anscheins au脽er Betracht gelassen und sei von einem atypischen Geschehensablauf ausgegangen, obwohl es zuvor nicht alle Beweise erhoben habe, um diesen Beweis als widerlegt anzusehen. Bereits nach eigener Darlegung der Kl盲ger hat das FG die Zeugen D, A und B vernommen. Damit richtet sich der Einwand der Kl盲ger nicht dagegen, dass das FG eine notwendige Zeugenvernehmung unterlassen hat, sondern gegen die vom FG vorgenommene --dem materiellen Recht zuzuordnende-- Beweisw眉rdigung. Im Hinblick auf die unterlassene Vernehmung der Zeugin C haben die Kl盲ger --insbesondere unter Ber眉cksichtigung der vom FG angenommenen mangelnden Entscheidungserheblichkeit der Zeugenaussage-- schon nicht hinreichend deutlich gemacht, welcher Anscheinsbeweis durch diese Zeugenaussage h盲tte entkr盲ftet werden m眉ssen.
Rz. 47
4. Auch mit den Einwendungen gegen die vom FG getroffene Kostenentscheidung k枚nnen die Kl盲ger nicht durchdringen.
Rz. 48
a) Nach 搂听145 FGO ist die Anfechtung der Entscheidung 眉ber die Kosten unzul盲ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Revision wegen eines der Zulassungsgr眉nde des 搂听115 Abs.听2 FGO, der allein die Kostenentscheidung betrifft, nicht zuzulassen ist. Die R眉ge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann damit nicht zur Zulassung der Revision f眉hren, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.听Januar 2014 III听B听20/13, BFH/NV 2014, 704, m.w.N.). Die Ausnahme in 搂听128 Abs.听4 Satz听2 FGO, wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde in Streitigkeiten 眉ber Kosten statthaft ist, hat nur f眉r solche Urteile Bedeutung, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24.听Oktober 1995 III听B听169/95, BFH/NV 1996, 430).
Rz. 49
b) Das FG hat den Kl盲gern gem盲脽 搂听135 Abs.听1 FGO die Kosten auferlegt. Da im Hinblick auf die Hauptsacheentscheidung, die keine Kosten betraf, eine Revisionszulassung nicht in Betracht kommt, kann die R眉ge, das FG habe eine fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon werden im Hinblick auf die Kostenentscheidung in der Beschwerdeschrift keine Revisionszulassungsgr眉nde genannt. Dort wird allein die --vermeintliche-- Unrichtigkeit der Kostenentscheidung dargetan. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient aber nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gew盲hrleisten.
Rz. 50
5. Soweit die Kl盲ger dar眉ber hinaus die materielle Fehlerhaftigkeit der vom FG zur Hauptsache getroffenen Entscheidung r眉gen, wird hiermit kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Von einer weitergehenden Begr眉ndung sieht der Senat gem盲脽 搂听116 Abs.听5 Satz听2 FGO ab.
Rz. 51
6. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听143 Abs.听1 i.V.m. 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2016, 1293 |