听(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsverm枚gen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsverm枚gen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsg眉ter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb f眉r sich, f眉r seinen Haushalt oder f眉r andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer Entnahme f眉r betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschr盲nkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver盲u脽erung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den F盲llen, in denen die Beschr盲nkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver盲u脽erung eines Wirtschaftsguts entf盲llt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschr盲nkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Ver盲u脽erung des Wirtschaftsguts erfolgt. 4Ein Ausschluss oder eine Beschr盲nkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Ver盲u脽erung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inl盲ndischen Betriebsst盲tte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausl盲ndischen Betriebsst盲tte zuzuordnen ist. 5Satz 3 gilt nicht f眉r Anteile an einer Europ盲ischen Gesellschaft oder Europ盲ischen Genossenschaft in den F盲llen
听 1. |
einer Sitzverlegung der Europ盲ischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 眉ber das Statut der Europ盲ischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt ge盲ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und |
听 2. |
einer Sitzverlegung der Europ盲ischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 眉ber das Statut der Europ盲ischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). |
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach 搂 13a 眉产别谤驳别丑迟. 7Eine 脛nderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach 搂 13a keine Entnahme. 8Einlagen sind alle Wirtschaftsg眉ter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsg眉ter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugef眉hrt hat; einer Einlage steht die Begr眉ndung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver盲u脽erung eines Wirtschaftsguts gleich. 9In den F盲llen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt. 10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften 眉ber die Betriebsausgaben, 眉ber die Bewertung und 眉ber die Absetzung f眉r Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.
听(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Verm枚gens眉bersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt 盲ndern, soweit sie den Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese 脛nderung ist nicht zul盲ssig, wenn die Verm枚gens眉bersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder ge盲ndert werden kann. 2Dar眉ber hinaus ist eine 脛nderung der Verm枚gens眉bersicht (Bilanz) nur zul盲ssig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer 脛nderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der 脛nderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
听(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, B眉cher zu f眉hren und regelm盲脽ig Abschl眉sse zu machen, und die auch keine B眉cher f眉hren und keine Abschl眉sse machen, k枚nnen als Gewinn den 脺berschuss der Betriebseinnahmen 眉ber die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und f眉r Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften 眉ber die Bewertungsfreiheit f眉r geringwertige Wirtschaftsg眉ter (搂 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (搂 6 Absatz 2a) und 眉ber die Absetzung f眉r Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten f眉r nicht abnutzbare Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens, f眉r Anteile an Kapitalgesellschaften, f眉r Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, f眉r Grund und Boden sowie Geb盲ude des Umlaufverm枚gens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Ver盲u脽erungserl枚ses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu ber眉cksichtigen. 5Die Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens und Wirtschaftsg眉ter des Umlaufverm枚gens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren...