听(1) 1Der Sitz der SE kann gem盲脽 den Abs盲tzen 2 bis 13 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. 2Diese Verlegung f眉hrt weder zur Aufl枚sung der SE noch zur Gr眉ndung einer neuen juristischen Person.
听(2) 1Ein Verlegungsplan ist von dem Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan zu erstellen und unbeschadet etwaiger vom Sitzmitgliedstaat vorgesehener zus盲tzlicher Offenlegungsformen gem盲脽 Artikel 13 offen zu legen. 2Dieser Plan enth盲lt die bisherige Firma, den bisherigen Sitz und die bisherige Registriernummer der SE sowie folgende Angaben:
听 a) |
den vorgesehenen neuen Sitz der SE, |
听 b) |
die f眉r die SE vorgesehene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma, |
听 c) |
die etwaigen Folgen der Verlegung f眉r die Beteiligung der Arbeitnehmer, |
听 d) |
den vorgesehenen Zeitplan f眉r die Verlegung, |
听 e) |
etwaige zum Schutz der Aktion盲re und/oder Gl盲ubiger vorgesehene Rechte. |
听(3) Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan erstellt einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung erl盲utert und begr眉ndet und die Auswirkungen der Verlegung f眉r die Aktion盲re, die Gl盲ubiger sowie die Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt werden.
听(4) Die Aktion盲re und die Gl盲ubiger der SE haben vor der Hauptversammlung, die 眉ber die Verlegung befinden soll, mindestens einen Monat lang das Recht, am Sitz der SE den Verlegungsplan und den Bericht nach Absatz 3 einzusehen und die unentgeltliche Aush盲ndigung von Abschriften dieser Unterlagen zu verlangen.
听(5) Die Mitgliedstaaten k枚nnen in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktion盲re, die sich gegen die Verlegung ausgesprochen haben, zu gew盲hrleisten.
听(6) 1Der Verlegungsbeschluss kann erst zwei Monate nach der Offenlegung des Verlegungsplans gefasst werden. 2Er muss unter den in Artikel 59 vorgesehenen Bedingungen gefasst werden.
听(7) 1Bevor die zust盲ndige Beh枚rde die Bescheinigung gem盲脽 Absatz 8 ausstellt, hat die SE gegen眉ber der Beh枚rde den Nachweis zu erbringen, dass die Interessen ihrer Gl盲ubiger und sonstigen Forderungsberechtigten (einschlie脽lich der 枚ffentlich-rechtlichen K枚rperschaften) in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die SE vor der Verlegung ihren Sitz hat, angemessen gesch眉tzt sind.
2Die einzelnen Mitgliedstaaten k枚nnen die Anwendung von Unterabsatz 1 auf Verbindlichkeiten ausdehnen, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen (oder entstehen k枚nnen).
3Die Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften 眉ber das Leisten oder Absichern von Zahlungen an 枚ffentlich-rechtliche K枚rperschaften auf die SE wird von den Unterabs盲tzen 1 und 2 nicht ber眉hrt.
听(8) Im Sitzstaat der SE stellt das zust盲ndige Gericht, der Notar oder eine andere zust盲ndige Beh枚rde eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalit盲ten durchgef眉hrt wurden.
听(9) Die neue Eintragung kann erst vorgenommen werden, wenn die Bescheinigung nach Absatz 8 vorgelegt und die Erf眉llung der f眉r die Eintragung in dem neuen Sitzstaat erforderlichen Formalit盲ten nachgewiesen wurde.
听(10) Die Sitzverlegung der SE sowie die sich daraus ergebenden Satzungs盲nderungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die SE gem盲脽 Artikel 12 im Register des neuen Sitzes eingetragen wird.
听(11) 1Das Register des neuen Sitzes meldet dem Register des fr眉heren Sitzes die neue Eintragung der SE, sobald diese vorgenommen worden ist. 2Die L枚schung der fr眉heren Eintragung der SE erfolgt erst nach Eingang dieser Meldung.
听(12) Die neue Eintragung und die L枚schung der fr眉heren Eintragung werden gem盲脽 Artikel 13 in den betreffenden Mitgliedstaaten offen gelegt.
听(13) 1Mit der Offenlegung der neuen Eintragung der SE ist der neue Sitz Dritten gegen眉ber wirksam. 2Jedoch k枚nnen sich Dritte, solange die L枚schung der Eintragung im Register des fr眉heren Sitzes nicht offen gelegt worden ist, weiterhin auf den alten Sitz berufen, es sei denn, die SE beweist, dass den Dritten der neue Sitz bekannt war.
听(14) 1Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats k枚nnen bestimmen, dass eine Sitzverlegung, die einen Wechsel des ma脽geblichen Rechts zur Folge h盲tte, im Falle der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenen SE nicht wirksam wird, wenn eine zust盲ndige Beh枚rde dieses Staates innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von zwei Monaten dagegen Einspruch erhebt. 2Dieser Einspruch ist nur aus Gr眉nden des 枚ffentlichen Interesses zul盲ssig.
3Untersteht eine SE nach Ma脽gabe von Gemeinschaftsrichtlinien der Aufsicht einer einzelstaatlichen Finanzaufsichtsbeh枚rde, so gilt das Recht auf Erhebung von Einspruch gegen die Sitzverlegung auch f眉r die genannte Beh枚rde.
4Gegen den Einspruch muss ein Rechtsmittel vor einem Gericht eingelegt werden k枚nnen.
听(15) Eine SE kann ihren Sitz nicht verlegen, wenn gegen sie ein Verfahren wegen Aufl枚sung, Liquidation, Zahlungsunf盲higkeit oder vorl盲ufiger Zahlungseinstellung o...