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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des 搂 15b EStG bei einer Einzelinvestition
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Leitsatz (amtlich)
Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Gesch盲ftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verh盲lt (Best盲tigung des BFH-Urteils vom 17.01.2017 - VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).
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Normenkette
EStG 搂听15b Abs.听1, 2 S盲tze听1-2, Abs.听4 S盲tze听3-5, 搂听20 Abs. 2b, 搂听52 Abs.听33a, 37d
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.03.2019 - 7 K 739/15, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.03.2015 und der Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsf盲higen Verlusts nach 搂 15b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes f眉r 2006 vom 24.04.2009 aufgehoben.
Der Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f眉r 2006 vom 24.04.2009 wird dahingehend ge盲ndert, dass bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen negative laufende Eink眉nfte aus der Gesamthand in H枚he von 鈥 鈧 und Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H枚he von 鈥 鈧 festgestellt werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf盲hig.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob sich die Beigeladenen an einem Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung beteiligt haben.
Rz. 2
Der Beigeladene zu 2. verf眉gte im Streitjahr 眉ber hohe steuerpflichtige Eink眉nfte aus Immobilienver盲u脽erungen und beauftragte im November 2006 den Rechtsanwalt und Steuerberater R bzw. dessen Soziet盲t mit der Entwicklung einer Anlagestruktur zur Schaffung steuerlichen Verlustverrechnungspotenzials. Bereits im Juni des Streitjahres (mit E-Mail vom 14.06.2006) hatte R gegen眉ber der im Inland ans盲ssigen B-Bank --ohne Beauftragung durch die Beigeladenen-- eine Anlagestruktur unter dem Betreff "Anlage in KG, die fremdfinanzierte Schuldverschreibungen erwirbt ('Asset Linked Note Structure')" vorgestellt. In der Zusammenfassung ("Executive Summary") dieses Schreibens hei脽t es unter Ziff.听1 zum Ziel der Anlage: "Ziel des nachfolgend dargestellten Investments ist die Schaffung von steuerlichem Verlustverrechnungspotential im Jahr 2006 f眉r in Deutschland unbeschr盲nkt steuerpflichtige private Investoren ('Privatinvestoren'). (...)" Unter Ziff.听2 wird zur Darstellung der Anlagestruktur ausgef眉hrt: "Die Privatinvestoren beteiligen sich (zun盲chst) 眉ber eine Treuhandkommanditistin an einer in Deutschland ans盲ssigen GmbH & Co. KG, (鈥) die weder gewerblich t盲tig noch gepr盲gt ist. (...)"
Rz. 3
Ausgehend von dem durch R auch den Beigeladenen empfohlenen Erwerb einer fremdfinanzierten Schuldverschreibung gr眉ndeten die Beigeladenen zu 1. und 2. am xx.xx.2006 die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) als verm枚gensverwaltende und nicht gewerblich gepr盲gte KG. Kommanditisten wurden die Beigeladenen zu 1. (Ergebnisanteil von 15,80听%) und 2. (Ergebnisanteil von 83,80听%). Der Beigeladene zu 3. beteiligte sich als atypisch stiller Gesellschafter mit einem Ergebnisanteil von 0,40听%. Der Beigeladene zu 2. wurde neben der Komplement盲rin zum Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin berufen. Das auf die Einlagen eingezahlte Kapital der Beigeladenen zu 1. und 2. belief sich einschlie脽lich der Einlage des Beigeladenen zu 3. als atypisch stiller Gesellschafter auf rd.听鈥μ偓. Komplement盲rin der Kl盲gerin war eine im Jahr 1974 errichtete GmbH, die nicht am Verm枚gen der Kl盲gerin beteiligt war.
Rz. 4
Der Gesellschaftsvertrag der Kl盲gerin wurde von den Beigeladenen zu 1. und 2. entworfen und verfasst. Gesellschaftszweck ist u.a. der Erwerb und die Verwaltung von Wertpapieren, Schuldverschreibungen sowie Schuldscheindarlehen.
Rz. 5
Die Kl盲gerin erwarb mit Vertrag vom xx.xx.2006 Schuldverschreibungen der in Luxemburg ans盲ssigen A-Bank im Nennbetrag von 鈥μ偓 mit einer zehnj盲hrigen Laufzeit (bis 2016). Gem盲脽 den Anleihebedingungen sollten die Schuldverschreibungen von der Emittentin j盲hrlich mit einem festen Zinssatz in H枚he von 4听% bezogen auf den gesamten Nennbetrag verzinst werden. Die Zinsen an die Kl盲gerin waren j盲hrlich nachsch眉ssig zu zahlen.
Rz. 6
Zum Endf盲lligkeitstermin im Jahr 2016 sollte die Kl盲gerin u.a. die j盲hrliche Zinszahlung in H枚he von 鈥μ偓 erhalten. Zus盲tzlich wurde die Zahlung eines garantierten und eines variablen Bonuszinses am Endf盲lligkeitstermin vereinbart. Der garantierte Bonuszins sollte 鈥μ偓 betragen. Die H枚he des variablen Bonuszinses wurde mit der Entwicklung einer zum Zeichnungstag der Anleihe erworbenen Kaufoption verkn眉pft, der der EURO STOXX听50 Performance Index als Basiswert zugrunde lag. Sie war abh盲ngig von dem am dritten Gesch盲ftstag vor dem Endf盲lligkeitstermin festgestellten und ver枚ffentlichten Schlusskurs des Basiswerts abz眉glich des Aus眉bungspreises der Option (5.900听鈧) und der Anzahl der erworbenen Kaufoptionen. Die Anzahl der am Zeichnungstag im Streitjahr von der Kl盲gerin erwerbbaren Kaufoptionen war wiederum abh盲ngig von dem Verh盲ltnis aus --einerseits-- der Differenz eines Betrags von..听鈧 abz眉glich des Kaufpreises f眉r einen am Zeichnungstag der Anleihe (2006) von der Kl盲gerin zu erwerbenden Zerobonds (Dividend) und --andererseits-- dem Kaufpreis f眉r die EURO STOXX听50-Kaufoption (Divisor). Der mit Zeichnung der Anleihe im Streitjahr von der Kl盲gerin zur erwerbende Zerobonds sollte so ausgestaltet sein, dass die Kl盲gerin hieraus zum Endf盲lligkeitstermin im Jahr 2016 einen Betrag von 鈥μ偓 beanspruchen konnte.
Rz. 7
Zur Finanzierung des Erwerbs der Schuldverschreibungen gew盲hrte die B-Bank der Kl盲gerin ein Darlehen in H枚he von 鈥μ齅io.听鈧 einschlie脽lich eines Disagios in H枚he von 鈥μ偓. Die B-Bank zahlte das Darlehen im Streitjahr abz眉glich des Disagios an die Kl盲gerin aus. Die Kl盲gerin leistete im Streitjahr an die B-Bank die vorsch眉ssig zu zahlenden Darlehenszinsen in H枚he von 鈥μ偓. Wegen der an sie nachsch眉ssig zu zahlenden Zinsen erzielte die Kl盲gerin im Streitjahr noch keine Zinseinnahmen.
Rz. 8
脺ber die Zeichnung und Fremdfinanzierung der Anleihe durch die Kl盲gerin verhandelten die Beigeladenen mit verschiedenen Banken (insbesondere der Y-Bank und der Q-Bank). Sie entschieden sich dann aber, die Schuldverschreibung bei der A-Bank zu zeichnen und den hierf眉r notwendigen Kredit bei der von R vorgeschlagenen B-Bank aufzunehmen. Die Beigeladenen konnten hinsichtlich der Schuldverschreibung und der Kreditfinanzierung die Investitionssumme, die Laufzeit und das Referenzaktivum (den Basiswert der Kaufoptionen) unter Ber眉cksichtigung ihrer individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Anforderungen bestimmen. R gab diese Angaben an die A-Bank und die B-Bank weiter.
Rz. 9
Der Kaufpreis f眉r den von der Kl盲gerin zu erwerbenden Zerobonds und der Kaufpreis der Kaufoptionen bestimmten sich gem盲脽 den Anleihebedingungen nach den markt眉blichen Preisen zu einer vertraglich festgelegten Uhrzeit am Zeichnungstag der Schuldverschreibung. Die anl盲sslich des Erwerbs der Optionen zu zahlende Banken-Verg眉tung (insbesondere der B-Bank) war daf眉r entscheidend, wie viele Kaufoptionen die Kl盲gerin erwerben konnte. Je niedriger die Verg眉tung der B-Bank ausfiel, umso mehr Kaufoptionen konnten erworben werden und umso h枚her konnte der variable Bonuszins zum Endf盲lligkeitstermin zugunsten der Kl盲gerin ausfallen. Unmittelbar vor der Vertragsunterzeichnung in der Kanzlei des R verhandelten die Beigeladenen zu 2. und 3. mit den anwesenden Mitarbeitern der B-Bank 眉ber die H枚he der Verg眉tung. Der Beigeladene zu 3. bestand auf einer niedrigeren Verg眉tung, damit die Kl盲gerin eine h枚here Anzahl von Kaufoptionen erwerben k枚nne. Daraufhin kam es noch am Tag der Vertragsunterzeichnung zu einer Einigung und 脛nderung der vorbereiteten Vertr盲ge.
Rz. 10
In ihrer Erkl盲rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte f眉r das Streitjahr gem盲脽 搂搂听179, 180 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a der Abgabenordnung (AO) vom 17.12.2007 erkl盲rte die Kl盲gerin Einnahmen aus inl盲ndischen Zinsen in H枚he von 鈥μ偓 und Werbungskosten zu ausl盲ndischen Zinsen in H枚he von 鈥μ偓, bestehend aus dem Disagio in H枚he von 鈥μ偓, den im Streitjahr vorsch眉ssig gezahlten Darlehenszinsen in H枚he von 鈥μ偓, Rechts- und Beratungskosten in H枚he von 鈥μ偓 sowie Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H枚he von 鈥μ偓.
Rz. 11
Das urspr眉nglich zust盲ndige Finanzamt (FA听A) sah die Beteiligungen der Beigeladenen an der Kl盲gerin jeweils als Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b EStG an. Es stellte mit Bescheid f眉r 2006 vom 24.04.2009 einen nicht ausgleichsf盲higen Verlust i.S. des 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG zum 31.12.2006 in H枚he von 鈥μ偓 und dessen Verteilung auf die Beigeladenen gesondert und einheitlich fest. Die Verlustfeststellung verband es mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen f眉r das Streitjahr vom 24.04.2009. In der gesonderten und einheitlichen Eink眉nftefeststellung stellte das FA听A Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen aus der Gesamthand "vor" und "nach" Anwendung des 搂听15b EStG fest. "Nach Anwendung des 搂听15b" ergaben sich Einnahmen und Werbungskosten zu den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen aus der Gesamthand jeweils in H枚he von 鈥μ偓, mithin im Ergebnis in H枚he von 0听鈧. "Vor Anwendung des 搂听15b" stellte das FA听A ebenfalls Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen aus der Gesamthand in H枚he von 鈥μ偓 und Werbungskosten in derselben H枚he fest, die es auf die Feststellungsbeteiligten quotal verteilte. Zudem nahm es in den Erl盲uterungen des Bescheids insoweit auf die H枚he des gem盲脽 搂听15b EStG nicht ausgleichsf盲higen Verlusts auf der Gesamthandsebene in H枚he von 鈥μ偓 Bezug. In der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte f眉r das Streitjahr und in der Verlustfeststellung nach 搂听15b Abs.听4 EStG wurden ferner alle Beigeladenen und damit auch der an der Kl盲gerin atypisch still beteiligte Beigeladene zu听3. als Feststellungsbeteiligte behandelt. Die erkl盲rten Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. wurden nicht festgestellt.
Rz. 12
Der anschlie脽end erhobene Einspruch der Kl盲gerin richtete sich gegen die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des 搂听15b EStG, die H枚he der festgestellten gemeinschaftlich erzielten Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen aus Gesamthandsverm枚gen und die fehlende Feststellung der Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. Der Einspruch wurde an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) abgegeben, der diesen als unbegr眉ndet zur眉ckwies. Die danach erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Begr眉ndung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1761 wiedergegeben.
Rz. 13
Hiergegen richtet sich die Revision der Kl盲gerin, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts r眉gt. Das FG habe rechtsfehlerhaft ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b EStG angenommen und die ausgleichsf盲higen Verluste der Beigeladenen aus Kapitalverm枚gen aus der Gesamthand sowie die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. f眉r das Streitjahr daher unzutreffend oder zu Unrecht gar nicht festgestellt.
Rz. 14
Die Kl盲gerin beantragt,
das Urteil des Hessischen FG vom 06.03.2019听- 7听K听739/15, die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 und den Bescheid f眉r 2006 vom 24.04.2009 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsf盲higen Verlusts nach 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG aufzuheben und den Bescheid f眉r 2006 vom 24.04.2009 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dergestalt abzu盲ndern, dass bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen negative laufende Eink眉nfte aus der Gesamthand in H枚he von 鈥μ偓 und Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H枚he von 鈥μ偓 festgestellt werden.
Rz. 15
Das FA beantragt,
die Revision gegen das Urteil des FG zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II.
Rz. 16
Die Revision ist begr眉ndet.
Rz. 17
Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Beteiligungen der Beigeladenen an der Kl盲gerin als Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b EStG einzuordnen sind, der Verlust aus der Gesamthand als nicht ausgleichsf盲higer Verlust zu behandeln ist und die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. nicht festzustellen sind. Die Entscheidung des FG ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage statt (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Verlustfeststellungsbescheid nach 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG ist aufzuheben. Die negativen Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen der Beigeladenen aus der Gesamthand sind in der beantragten H枚he als ausgleichsf盲hige Verluste und die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. erstmals festzustellen.
Rz. 18
1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsf盲higen Verlusts gem盲脽 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte bleiben auch bei einer gem盲脽 搂听15b Abs.听4 S盲tze听4 und 5 EStG zul盲ssigen Verbindung verfahrensrechtlich eigenst盲ndige Feststellungsbescheide, die nebeneinander und gleichzeitig angefochten werden k枚nnen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.06.2019听- IV听R听7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz听15). Gegenstand des Verfahrens sind danach der gesonderte und einheitliche Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2006 nach 搂听15b Abs.听4 S盲tze听1 und 5 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen f眉r das Streitjahr, Letztere jedoch nur hinsichtlich der Feststellung zu den Eink眉nften aus der Gesamthand und der unterbliebenen Feststellung von Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. (zur verfahrensrechtlichen Eigenst盲ndigkeit dieser Feststellungen eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids von 脺berschusseink眉nften s. BFH-Urteil vom 20.11.2018听- VIII听R听39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz听17, m.w.N.). Die weiteren Feststellungen des Bescheids --auch zum Kreis der Feststellungsbeteiligten-- sind bestandskr盲ftig geworden (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2017听- IV听R听33/14, BFH/NV 2018, 428, Rz听22, und vom 15.04.2010听- IV听R听9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz听23). Daher bedarf es aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden keiner Er枚rterung der Frage, ob der Beigeladene zu 3., der sich an der Kl盲gerin atypisch still beteiligt hat, neben den als Kommanditisten an der Kl盲gerin beteiligten Beigeladenen zu 1. und 2. zutreffend als weiterer Feststellungsbeteiligter behandelt worden ist. Hinsichtlich s盲mtlicher Streitgegenst盲nde ist die Kl盲gerin ferner gem盲脽 搂听48 Abs.听1 Nr.听1 FGO klagebefugt (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2008听- IV听R听74/06, BFH/NV 2009, 725; Gr盲ber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9.听Aufl., 搂听48 Rz听54).
Rz. 19
2. Die Entscheidung, ob ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b EStG vorliegt, ist Bestandteil der gesonderten und einheitlichen Verlustfeststellung im Rahmen des 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG und nicht der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte; dies gilt auch dann, wenn beide Bescheide nach 搂听15b Abs.听4 S盲tze听4 und 5 EStG verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2015听- VIII听R听74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388, und vom 17.01.2017听- VIII听R听7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700; Kaeser in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂听15b Rz听D听2; Schmidt/Wacker, EStG, 42.听Aufl., 搂听15b Rz听51). Im Streitfall steht der Anfechtung des Verlustfeststellungsbescheids zur Kl盲rung der Frage, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, auch 搂听15b Abs.听4 Satz听3 EStG nicht entgegen.
Rz. 20
a) Die gesonderte Feststellung des nicht ausgleichsf盲higen Verlusts gem盲脽 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG umfasst verschiedene Einzelelemente, n盲mlich die Einordnung der Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell, das als solches hinreichend genau bezeichnet werden muss, die H枚he des nicht ausgleichsf盲higen Verlusts des Verlustentstehungsjahres und den sich hieraus unter Ber眉cksichtigung eines etwaigen verrechenbaren Verlusts des Vorjahres (搂听15b Abs.听4 Satz听2 EStG) zum Ende eines Veranlagungszeitraums ergebenden (fortgeschriebenen) nicht ausgleichsf盲higen Verlust. Bei diesen Einzelelementen handelt es sich nicht um jeweils verfahrensrechtlich abgrenzbare eigenst盲ndige Feststellungen wie bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen gem盲脽 搂搂听179听ff. AO, die selbst盲ndig in Bestandskraft erwachsen k枚nnten, sondern um eine einheitliche Feststellung (BFH-Urteile in BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388, Rz听20; in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz听25).
Rz. 21
b) Zwar kann gem盲脽 搂听15b Abs.听4 Satz听3 EStG die Verlustfeststellung nur insoweit angegriffen werden, als sich der verrechenbare Verlust des jeweiligen Feststellungszeitraums gegen眉ber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres ver盲ndert hat. Es kann mithin nicht jedes Jahr erneut 眉berpr眉ft werden, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, zumal die gesetzliche Definition des Steuerstundungsmodells (搂听15b Abs.听2 EStG) es ausschlie脽t, ohne nachtr盲gliche 脛nderung des Modellkonzepts f眉r die Dauer der Beteiligung f眉r einzelne Jahre zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen (vgl. zur Beteiligung an einem Fonds BFH-Urteil in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz听25). Bei der Feststellung eines nicht ausgleichsf盲higen Verlusts gem盲脽 搂听15b Abs.听4 EStG wegen eines Steuerstundungsmodells f眉r das erste Jahr, in dem negative Eink眉nfte erzielt werden, greift die Anfechtungsbeschr盲nkung des 搂听15b Abs.听4 Satz听3 EStG schon mangels einer Verlustfeststellung f眉r ein Vorjahr jedoch nicht (vgl. BeckOK EStG/Levedag, 15.听Ed. [01.03.2023], EStG 搂听15b Rz听260; KKB/Beck, 搂听15b EStG, 8.听Aufl., Rz听146; s.a. Schmidt/Wacker, a.a.O., 搂听15b Rz听50).
Rz. 22
3. Gem盲脽 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) --jetzt: 搂听20 Abs.听7 Satz听1 EStG-- gilt die in 搂听15b EStG vorgesehene eingeschr盲nkte Verlustverrechnung sinngem盲脽 auch f眉r Kapitaleink眉nfte. Die Regelungen sind im Streitfall gem盲脽 搂听52 Abs.听37d Satz听2 i.V.m. Abs.听33a Satz听4 EStG anwendbar.
Rz. 23
a) Gem盲脽 搂听52 Abs.听37d Satz听2 EStG gilt 搂听52 Abs.听33a EStG f眉r die entsprechende Anwendung des 搂听15b EStG auf die Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen gem盲脽 搂听20 Abs.听2b EStG i.d.F. des JStG 2007 entsprechend. Nach 搂听52 Abs.听33a Satz听1 EStG ist 搂听15b EStG nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder f眉r die nach dem 10.11.2005 mit dem Au脽envertrieb begonnen wurde oder die in den S盲tzen听2 und 3 genannten Klarstellungen und Ersatztatbest盲nden verwirklicht wurden. Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist 搂听15b EStG anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich get盲tigt wurde (搂听52 Abs.听33a Satz听4 EStG). Mit den geschlossenen Fonds i.S. des 搂听52 Abs.听33a S盲tze听1 bis 3 EStG und den sonstigen Einzelinvestitionen des 搂听52 Abs.听33a Satz听4 EStG bezeichnet das Gesetz sich wechselseitig ausschlie脽ende Investitionsformen des Steuerpflichtigen mit jeweils eigenst盲ndigen zeitlichen Anwendungsbestimmungen (s. BFH-Urteile vom 01.09.2016听- IV听R听17/13, BFHE 254, 443, BStBl II 2016, 1003, Rz听14 bis 21; in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz听22, 24).
Rz. 24
b) Im Streitfall liegt nach diesen Vorgaben kein Beitritt der Beigeladenen zu einem geschlossenen Fonds gem盲脽 搂听52 Abs.听33a S盲tze听1 bis 3 EStG vor, denn die Kl盲gerin verf眉gte nicht 眉ber einen geschlossenen Anlegerkreis. Weitere Anleger h盲tten auch nach der Gr眉ndung noch beitreten k枚nnen, denn insoweit galten nach 搂听5 des Gesellschaftsvertrags der Kl盲gerin die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften f眉r Kommanditgesellschaften. Jedoch greift 搂听52 Abs.听33a Satz听4 EStG, da die Zeichnung der Schuldverschreibung und die Kreditaufnahme auf Ebene der Kl盲gerin nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich get盲tigt wurden. Zu den Einzelinvestitionen i.S. des 搂听52 Abs.听33a Satz听4 EStG k枚nnen auch Beteiligungen an Gesellschaften als Einkunftsquelle geh枚ren (vgl. den Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700; zur anlegerbezogenen Betrachtungsweise der Beteiligung als Einkunftsquelle in 搂听15b Abs.听1 EStG BFH-Urteil in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz听24听f.; zur verfassungsrechtlich unbedenklichen unechten R眉ckwirkung der Anwendung des 搂听15b EStG auf etwaige vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 im Streitjahr entstandenen Verluste BFH-Urteil vom 25.03.2021听- VIII听R听16/18, BFHE 272, 474, BStBl II 2021, 814).
Rz. 25
4. Die W眉rdigung des FG, dass die Beigeladenen mit der Beteiligung an der Kl盲gerin jeweils ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b EStG begr眉ndet haben, h盲lt der revisionsrechtlichen Pr眉fung aber nicht stand.
Rz. 26
a) Ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听20 Abs.听2b Satz听1 i.V.m. 搂听15b Abs.听1 EStG ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink眉nfte erzielt werden sollen (搂听15b Abs.听2 Satz听1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die M枚glichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit 眉brigen Eink眉nften zu verrechnen (搂听15b Abs.听2 Satz听2 EStG). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink眉nfte beruhen (搂听15b Abs.听2 Satz听3 EStG). 搂听15b Abs.听2 Satz听1 EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der modellhaften Gestaltung auch hinreichend bestimmt (BFH-Urteil vom 06.02.2014听- IV听R听59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz听27).
Rz. 27
b) Der Einsatz einer modellhaften Gestaltung zur Erzielung negativer Eink眉nfte i.S. des 搂听15b Abs.听2 Satz听1 EStG ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine (in Fachkreisen) bekannte Gestaltungsidee mit dem Ziel der Verlusterzielung und -verrechnung aufgreift und selbst umsetzt. Hinzutreten muss gem盲脽 搂听15b Abs.听2 Satz听2 EStG vielmehr, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die M枚glichkeit einer Verlusterzielung und -verrechnung in der Anfangsphase der Investition geboten werden soll. Das vorgefertigte Konzept muss nach dem Wortlaut des 搂听15b Abs.听2 Satz听2 EStG von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (dem Anbieter/Initiator) erstellt worden sein, denn nur dann kann dem Steuerpflichtigen die M枚glichkeit "geboten" werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit 眉brigen Eink眉nften zu verrechnen (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz听20, 25). Ein Konzept ist danach vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen f眉r ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Ma脽nahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss (BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz听32).
Rz. 28
c) Charakteristisch f眉r das Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts ist die Passivit盲t des Investors/Anlegers bei der Entwicklung der Gesch盲ftsidee, der Vertragsgestaltung und Umsetzung. Gibt der Investor/Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung --sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zun盲chst vorgefertigten Konzepts-- selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept. Dies gilt allerdings nicht, wenn der tats盲chliche Einfluss des Investors/Anlegers auf die Gestaltung nicht ins Gewicht f盲llt oder nur rein formal ist (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz听20听f.). Ist Teil des vorgefertigten Konzepts die Gr眉ndung einer Gesellschaft, m眉ssen der Gesch盲ftsgegenstand der Gesellschaft und ihre Gr眉ndung und Ausgestaltung vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz听18; in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz听32). Demnach werden negative Eink眉nfte auf der Grundlage einer modellhaften Gestaltung und eines vorgefertigten Konzepts i.S. des 搂听15b Abs.听2 S盲tze听1 und 2 EStG erzielt, wenn eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption f眉r Interessierte am Markt zur Verf眉gung steht, auf die der Investor/Anleger "nur" noch zugreifen muss, nicht hingegen, wenn der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag --nicht aber im Auftrag eines Anbieters/Initiators-- t盲tigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt (BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz听34).
Rz. 29
d) Diese Ma脽st盲be gelten gleicherma脽en, wenn die negativen Eink眉nfte vom Steuerpflichtigen nicht durch die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds i.S. des 搂听52 Abs.听33a S盲tze听1 bis 3 EStG, sondern im Wege einer sog. Einzelinvestition durch die Beteiligung an einer Gesellschaft erzielt werden (BFH-Urteil in BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388, Rz听15; BTDrucks 16/107, S.听6; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17.07.2007听- IV听B听2-S听2241-b/07/0001, BStBl I 2007, 542, unter Rz听7; Schmidt/Wacker, a.a.O., 搂听15b Rz听24). Der Senat h盲lt an seiner im Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 zu einem vergleichbaren Sachverhalt dargelegten Auslegung der Merkmale in 搂听15b Abs.听2 S盲tze听1 und 2 EStG fest. Auch bei Gesellschaftsbeteiligungen, die Einzelinvestitionen sind, verlangen 搂听15b Abs.听2 S盲tze听1 und 2 EStG, dass der Steuerpflichtige sich bei der Entwicklung der Gesch盲ftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verh盲lt (s. dazu ausf眉hrlich: L眉dicke/Fischer, Die Unternehmensbesteuerung 2013, 694; vgl. auch BeckOK EStG/Levedag, a.a.O., EStG 搂听15b Rz听186; Brandis/Heuermann/Heuermann, 搂听15b EStG Rz听13; Schmidt/Wacker, a.a.O., 搂听15b Rz听25).
Rz. 30
Lie脽e man bei der Pr眉fung, ob dem Steuerpflichtigen die Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts geboten wird, die von diesem im Rahmen einer Einzelinvestition geleisteten Eigenbeitr盲ge, welche nicht nur unwesentlich und formaler Natur sind, --anders als bei Fondsanlegern-- unber眉cksichtigt, w眉rde dies zu einer ungleichen Auslegung des Tatbestands f眉hren, f眉r die ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich ist. Auch der Gesetzesbegr眉ndung in BTDrucks 16/107 (S.听6) l盲sst sich nicht entnehmen, dass vom Gesetzgeber eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen, die Einzelinvestitionen t盲tigen, gegen眉ber den Fondsanlegern beabsichtigt war.
Rz. 31
Ferner gebietet es der Lenkungszweck des 搂听15b EStG nicht, negative Eink眉nfte, die ein Steuerpflichtiger durch eine Einzelinvestition im Wege einer Beteiligung an einer Gesellschaft erzielt, bei Anwendung der Verlustverrechnungsbeschr盲nkung anderen Kriterien zu unterwerfen als negative Eink眉nfte aus der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds i.S. des 搂听52 Abs.听33a S盲tze听1 bis 3 EStG. Es ist gem盲脽 搂听15b Abs.听2 Satz听3 EStG ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink眉nfte beruhen (im Streitfall: der Sofortabzug des Disagios gem盲脽 搂听11 Abs.听2 S盲tze听3 und 4 EStG und der gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten gem盲脽 搂听9 Abs.听1 Satz听1 EStG). 搂听15b EStG soll nicht verhindern, dass zur Verlusterzielung f眉hrende Vorschriften von Einzelinvestoren genutzt werden, sondern nur unterbinden, dass die Nutzung solcher Regelungen konzeptionell aufgearbeitet und einer Vielzahl von Steuerpflichtigen angeboten wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz听28).
Rz. 32
e) Die vom FG festgestellten Umst盲nde des Streitfalls tragen im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung, ob im Einzelfall ein Steuerstundungsmodell vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz听15), nicht dessen W眉rdigung, dass der tats盲chliche Einfluss der Beigeladenen auf die Gestaltung des Investitionskonzepts und dessen Umsetzung ausgehend von den unter II.4.a bis d dargelegten Ma脽st盲ben nur unwesentlich oder rein formal war. Zudem ist entgegen der Auffassung des FG der gesamte Geschehensablauf und nicht nur der letztlich erfolgte Vertragsabschluss der Beigeladenen in den Blick zu nehmen. Die Beigeladenen haben nach den Feststellungen des FG danach die von R vorgeschlagene und in Fachkreisen bekannte Gestaltungsidee des Erwerbs einer fremdfinanzierten Schuldverschreibung individuell angepasst und sich nicht wie passive Kapitalanleger verhalten, sodass die Erzielung der negativen Eink眉nfte nicht (mehr) auf dem von R vorgefertigten Konzept beruhte.
Rz. 33
aa) Die Beigeladenen zu 1. und 2. gr眉ndeten die Kl盲gerin f眉r den Erwerb der fremdfinanzierten Schuldverschreibungen und wurden deren Kommanditisten, der Beigeladene zu 3. beteiligte sich atypisch still. Die Gr眉ndung einer KG durch die Anleger war in dieser Form nicht Teil der von R im Juni des Streitjahres an die B-Bank 眉bersandten Investitionsidee. Diese sah wie bei einem geschlossenen Fonds als Publikumsgesellschaft lediglich eine Beteiligung der Investoren 眉ber ein Treuhandverh盲ltnis mit einem abgestimmten Vertragswerk vor.
Rz. 34
bb) Die Beigeladenen blieben auch bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Kl盲gerin nicht passiv. Sie verfassten den auf die geplante Investition abgestimmten Gesellschaftsvertrag selbst. Die Gesch盲ftsf眉hrung und Vornahme der f眉r die Durchf眉hrung der Investition ma脽geblichen Gesch盲fte oblag auch nicht einem Dritten oder Initiator. Der Beigeladene zu 2. 眉bernahm neben der Komplement盲rin die Funktion eines gesch盲ftsf眉hrenden Kommanditisten auf Ebene der Kl盲gerin, was auch die Befugnis und Zust盲ndigkeit f眉r die Zeichnung der Schuldverschreibung und die Aufnahme des Kredits bei der B-Bank beinhaltete. Daher verhandelten die Beigeladenen zur Umsetzung der Gestaltungsidee im Vorfeld ihrer Entscheidung f眉r die A-Bank bzw. B-Bank mit zwei weiteren Banken hinsichtlich des Erwerbs fremdfinanzierter Schuldverschreibungen durch die Kl盲gerin. Auch wenn die Beigeladenen sich wegen der Anleihe- und Kreditbedingungen letztendlich f眉r die von R empfohlene B-Bank entschieden, liegt in der eigenst盲ndigen Auslotung der markt眉blichen Anleihe- und Kreditbedingungen eine 眉ber das Verhalten eines passiven Anlegers hinausgehende eigenst盲ndige Umsetzung des von R vorgeschlagenen Investitionskonzepts des Erwerbs einer fremdfinanzierten Schuldverschreibung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen die Gestaltungsidee nicht auch mit diesen anderen Banken h盲tten umsetzen k枚nnen.
Rz. 35
cc) Schlie脽lich nahmen die Beigeladenen nicht nur unwesentlich auf die Parameter der Investition in einem ansonsten vorgegebenen Investitionskonzept der A-Bank bzw. B-Bank Einfluss. Indem sie in eigenst盲ndig mit der B-Bank gef眉hrten Verhandlungen erreichten, dass die B-Bank eine geringere Verg眉tung verlangte, beeinflussten die Beigeladenen die Zahl der erwerbbaren Kaufoptionen und damit die H枚he des variablen Bonuszinses zum Endf盲lligkeitstermin zu ihren Gunsten.
Rz. 36
dd) Angesichts des dargelegten Geschehensablaufs wiegt es im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung des Streitfalls auch nicht schwerer, dass R eine Doppelrolle als Berater der Kl盲gerin und als Vermittler von fremdfinanzierten Schuldverschreibungen f眉r die B-Bank zukam. F眉r die letztlich verwirklichte Gestaltung haben die Beigeladenen nicht lediglich auf eine fertige Investition zugegriffen, sondern unter Beauftragung des R und durch Eigenleistungen eine individuell angepasste Investition entwickelt und verwirklicht.
Rz. 37
5. Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das FG die Feststellung der negativen Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen aus der Gesamthand als in voller H枚he nicht ausgleichsf盲hige Verluste (bzw. in H枚he von 0听鈧 "vor und nach Anwendung von 搂听15b") und die unterbliebene Feststellung der Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. durch das FA nicht beanstandet hat.
Rz. 38
a) Die Feststellung zur H枚he der "vor Anwendung des 搂听15b" erzielten negativen Eink眉nfte aus der Gesamthand ist ein Grundlagenbescheid f眉r die Ermittlung und Feststellung des nicht ausgleichsf盲higen Verlusts gem盲脽 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG des Verlustentstehungsjahres (ebenso Schmidt/Wacker, a.a.O., 搂听15b Rz听51听f.; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 22.听Aufl., 搂听15b Rz听66; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂听15b Rz听204; FG D眉sseldorf, Zwischenurteil vom 17.12.2018听- 2听K听3874/15听F, EFG 2019, 505, Rz听116, Revision anh盲ngig unter I听R听8/19; FG M眉nster, Urteil vom 22.11.2013听- 5听K听3828/10听F, EFG 2014, 262, Rz听39; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2013听- 3听K听1185/12, EFG 2013, 849, Rz听36). Zudem sind der Verlustfeststellungsbescheid nach 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte gem盲脽 搂搂听179, 180 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO jeweils Grundlagenbescheide f眉r die Einkommensteuerbescheide der Beigeladenen (s. BFH-Urteil in BFHE 272, 474, BStBl II 2021, 814, Rz听30).
Rz. 39
b) Das FA geht dar眉ber hinaus davon aus, dass der Verlustfeststellungsbescheid nach 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG wiederum selbst als Grundlagenbescheid (i.S. der 搂搂听171 Abs.听10 Satz听1, 175 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 AO) Bindungswirkung gem盲脽 搂听182 Abs.听1 AO f眉r die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte nach 搂搂听179, 180 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO entfaltet und dementsprechend in einem Verlustentstehungsjahr die negativen Eink眉nfte "vor Anwendung des 搂听15b" und die "nach Anwendung des 搂听15b" nicht ausgleichsf盲higen Verluste festzustellen sind (zustimmend Brandis/Heuermann/Heuermann, 搂听15b EStG Rz听49; Schmidt/Wacker, a.a.O., 搂听15b Rz听52; KKB/Beck, 搂听15b EStG, a.a.O., Rz听149; FG D眉sseldorf, Zwischenurteil in EFG 2019, 505, Rz听116; vgl. auch die Rechtsprechung zu 搂听15a Abs.听4 EStG: BFH-Urteile vom 22.06.2006听- IV听R听31,听32/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, unter II.2.c听cc, und vom 10.11.2022听- IV听R听8/19, BStBl II 2023, 332, Rz听22: Vermeidung einander widersprechender Feststellungsbescheide f眉r die Folgebescheidsebene, da ein Verlust nicht gleichzeitig nur verrechenbar und ausgleichsf盲hig sein k枚nne; anderer Ansicht Seer in Kirchhof/Seer, a.a.O., 搂听15b Rz听63, 66). Da der Senat vorliegend sowohl 眉ber die Aufhebung der Verlustfeststellung nach 搂听15b Abs.听4 EStG als auch 眉ber eine 脛nderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte zu entscheiden hat, bedarf es jedoch im Streitfall keiner abschlie脽enden Entscheidung der Frage, ob der Auffassung des FA zu folgen ist.
Rz. 40
aa) Da die Verlustfeststellung gem盲脽 搂听15b Abs.听4 EStG mangels Vorliegens eines Steuerstundungsmodells aufzuheben ist und hiermit auch eine etwaige Bindungswirkung der Verlustfeststellung f眉r die Feststellung der negativen Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen des Streitjahres aus der Gesamthand entf盲llt, sind bei Annahme einer wechselseitigen Bindungswirkung die im Streitjahr erzielten negativen Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen aus der Gesamthand und die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. gem盲脽 搂听175 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 AO als ausgleichsf盲hige Verluste gesondert und einheitlich festzustellen.
Rz. 41
bb) Verneint man grunds盲tzlich eine Grundlagenwirkung des Verlustfeststellungsbescheids nach 搂听15b Abs.听4 EStG f眉r die Eink眉nftefeststellung, sind die im Streitjahr erzielten negativen Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen aus der Gesamthand und die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. ebenfalls als ausgleichsf盲hige Verluste gesondert und einheitlich festzustellen. Denn bei dieser Sichtweise haben unterschiedliche Feststellungen in der gesonderten und einheitlichen Feststellung zur H枚he der negativen Eink眉nfte aus der Gesamthand "vor Anwendung des 搂听15b" und zur H枚he nicht ausgleichsf盲higer Verluste "nach Anwendung des 搂听15b" von vornherein zu unterbleiben. Es obl盲ge bei diesem Verst盲ndnis des Verh盲ltnisses der Feststellungsbescheide stets dem Rechtsanwender, aus der gesondert und einheitlich festgestellten H枚he der negativen Eink眉nfte und der Verlustfeststellung gem盲脽 搂听15b Abs.听4 EStG auf der Folgebescheidsebene (Einkommensteuer- oder K枚rperschaftsteuerbescheid des Feststellungsbeteiligten) die richtigen Folgerungen f眉r die Anpassung an beide Grundlagenbescheide zu ziehen.
Rz. 42
6. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage statt (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 FGO).
Rz. 43
a) Die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsf盲higen Verlusts nach 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG zum 31.12.2006 wird mangels Vorliegens eines Steuerstundungsmodells aufgehoben.
Rz. 44
b) In der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen sind negative laufende Eink眉nfte aus der Gesamthand in H枚he von 鈥μ偓 festzustellen. Zudem sind (erstmals) Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H枚he von 鈥μ偓 festzustellen. Die Verluste sind als ausgleichsf盲hige Verluste festzustellen.
Rz. 45
Der Abzug des Disagios gem盲脽 搂听11 Abs.听2 Satz听4 EStG als Werbungskosten im Rahmen der Eink眉nfteermittlung auf Ebene der Kl盲gerin ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf眉r, dass es sich um ein nicht markt眉bliches Disagio handelte, da es 5听% der Darlehenssumme nicht 眉berstieg und die Laufzeit des Darlehens zur Finanzierung der Schuldverschreibung mehr als f眉nf Jahre betrug (vgl. dazu BFH-Urteil vom 08.03.2016听- IX听R听38/14, BFHE 253, 232, BStBl II 2016, 646, Rz听12 bis 15; BMF-Schreiben vom 20.10.2003听- IV听C听3-S听2253a-48/03, BStBl I 2003, 546).
Rz. 46
Die H枚he der negativen Eink眉nfte aus der Gesamthand ergibt sich, wenn von den in der Feststellungserkl盲rung vom 17.12.2007 von der Kl盲gerin geltend gemachten Werbungskosten zu ausl盲ndischen Zinsen in H枚he von 鈥μ偓 die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H枚he von 鈥μ偓 abgezogen werden und die bei der Gesamthand danach verbleibenden Werbungskosten in H枚he von 鈥μ偓 um die von der Kl盲gerin erkl盲rten Einnahmen aus inl盲ndischen Zinsen in H枚he von 鈥μ偓 gemindert werden. Die H枚he der Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. f眉r das Streitjahr ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Rz. 47
7. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听135 Abs.听1 FGO. Die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gem盲脽 搂听139 Abs.听4 FGO erstattungsf盲hig, weil die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 474, BStBl II 2021, 814, Rz听39, m.w.N.). Au脽erdem haben sie das Verfahren in ihren eigenen Stellungnahmen nicht in der erforderlichen Weise gef枚rdert (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2021听- VIII听R听14/19, BFHE 275, 116, BStBl II 2022, 371, Rz听41).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 15746579 |
BFH/NV 2023, 998 |
BFH/PR 2023, 275 |
BStBl II 2023, 817 |
BB 2023, 1557 |
BB 2023, 1759 |
DB 2023, 1962 |
DStR 2023, 6 |
DStRE 2023, 911 |