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Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten als Grundlagenbescheid f眉r die Gewinnfeststellung
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Bescheid 眉ber die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid f眉r die Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsf盲higen Verlustes eines Kommanditisten gem盲脽 搂搂 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977.
2. Eine Anlage ESt 1, 2, 3 B (V), die sich auf die blo脽e rechnerische Ermittlung des verrechenbaren Verlustes beschr盲nkt, enth盲lt keine Feststellung des verrechenbaren Verlustes und ist deshalb nicht hinreichend bestimmt.
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Normenkette
EStG 搂 15a Abs. 4 S. 1; AO 1977 搂听119 Abs. 1, 搂听125 Abs. 1, 搂听179 Abs.听1-2, 搂听180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Entscheidung vom 30.01.2003; Aktenzeichen 16 K 12299/99, 16 K 12300/99) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine GmbH & Co. KG, aus der in den Streitjahren (1992 und 1993) Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden.
Beteiligt an der Kl盲gerin sind die Verwaltungsgesellschaft mbH (GmbH) als Komplement盲rin und der beigeladene Kommanditist (Beigeladener).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte zun盲chst mit Bescheiden 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f眉r 1992 und 1993 vom 17. Mai 1995 und vom 6. M盲rz 1996, entsprechend der beim FA eingegangenen Erkl盲rungen, die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb f眉r 1992 mit ./. 175 968 DM und f眉r 1993 mit ./. 159 415 DM sowie den Anteil des Beigeladenen an den laufenden Eink眉nften f眉r 1992 mit ./. 180 059 DM und f眉r 1993 mit ./. 163 628 DM fest. Eine gesonderte Feststellung von verrechenbaren Verlusten gem盲脽 搂 15a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f眉r die Streitjahre g眉ltigen Fassung enthielten die Bescheide nicht.
Nach einer Betriebspr眉fung bei der Kl盲gerin erlie脽 das FA am 7. Dezember 1998 als solche bezeichnete 脛nderungsbescheide. H枚he und Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen wurden nicht ge盲ndert. Im Rahmen der Aufteilung der Eink眉nfte auf die Gesellschafter der Kl盲gerin stellte das FA jedoch nach Anwendung des 搂 15a EStG auf den Beigeladenen entfallende laufende steuerpflichtige Eink眉nfte f眉r 1992 in H枚he von ./. 134 598 DM und f眉r 1993 in H枚he von 0 DM fest. In den nachrichtlichen Angaben teilte das FA mit, dass die Feststellungen zu 搂 15a EStG aus der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) ersichtlich seien. Die Anlage war dem Bescheid allerdings nicht beigef眉gt.
Am 25. Januar 1999 眉bermittelte der Betriebspr眉fer der Amtsbetriebspr眉fung des FA dem von den Feststellungsbeteiligten gemeinsam bestellten Empfangsbevollm盲chtigten eine Kurzmitteilung datierend vom 22. Januar 1999 auf dem Postwege zum Verbleib im Nachgang zu den Bescheiden mit der Bitte um Kenntnisnahme, der die Anlagen ESt 1, 2, 3 B (V) zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂 15a Abs. 4 EStG der Streitjahre beigef眉gt waren. Danach betrug der verrechenbare Verlust des Beigeladenen f眉r 1992 gem盲脽 搂 15a EStG ./. 46 577 DM, der nicht ausgleichsf盲hige Verlust ebenfalls ./. 46 577 DM und der bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzende Verlust --wie im Bescheid vom 7. Dezember 1998-- ./. 134 598 DM. F眉r 1993 belief sich der verrechenbare Verlust des Beigeladenen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auf ./. 46 577 DM, der verrechenbare Verlust des laufenden Jahres auf ./. 164 748 DM und der nichtausgleichsf盲hige Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres auf ./. 211 325 DM. Der bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzende Verlust betrug wie im Bescheid vom 7. Dezember 1998 ebenfalls 0 DM.
Den gegen die 脛nderungsbescheide eingelegten Einspruch der Kl盲gerin wies das FA mit Einspruchsbescheiden vom 17. Mai 1999 als unbegr眉ndet zur眉ck. Hiergegen erhob die Kl盲gerin Klagen, mit denen sie u.a. begehrte, die 脛nderungsbescheide aufzuheben. Im Rahmen der Klageverfahren machte sie schrifts盲tzlich geltend, dass das FA bei der Gewinnfeststellung 搂 15a EStG 眉bersehen habe.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen durch Prozessurteile ab und f眉hrte zur Begr眉ndung aus, dass es der Kl盲gerin an einer Beschwer fehle. Diese ergebe sich weder aus den festgestellten Gewinnen noch enthielten die Bescheide eine Regelung 眉ber die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂 15a EStG.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Sie beantragt sinngem盲脽,
die Urteile des Nieders盲chsischen Finanzgerichts vom 30. Januar 2003听 16 K 12299/99 und 16 K 12300/99 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 17. Mai 1999 und die Bescheide f眉r 1992 und 1993 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 7. Dezember 1998 aufzuheben.
Der Beigeladene beantragt sinngem盲脽,
die Urteile des Nieders盲chsischen Finanzgerichts vom 30. Januar 2003听 16 K 12299/99 und 16 K 12300/99 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 17. Mai 1999 und die Bescheide f眉r 1992 und 1993 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 7. Dezember 1998 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Urteile des Nieders盲chsischen Finanzgerichts vom 30. Januar 2003听 16 K 12299/99 und 16 K 12300/99 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen.
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II. 1. Die beiden Revisionsverfahren IV R 31/05 und IV R 32/05 werden gem盲脽 搂 121 Satz 1 i.V.m. 搂 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) miteinander verbunden. Die Verbindung erscheint zweckm盲脽ig, weil die Revisionsverfahren die gleiche Rechtsfrage betreffen (vgl. Gr盲ber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 73 Rz 11 und 14).
2. Die Revisionen sind begr眉ndet. Sie f眉hren zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
a) Die Urteile sind entgegen der von der Kl盲gerin vertretenen Ansicht nicht wegen einer nicht ausreichenden Bezeichnung der Kl盲gerin als Beteiligte (搂 57 Nr. 1 FGO) sowie der fehlenden Bezeichnung ihrer gesetzlichen Vertreterin und deren Vertreter i.S. des 搂 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. 搂 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO sieht freilich die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters vor; ein Versto脽 hiergegen macht ein Urteil aber nicht unwirksam (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. M盲rz 1968 VII R 21-22/67, BFHE 92, 307, BStBl II 1968, 535). Vielmehr reicht es aus, wenn die Angaben zu den Beteiligten eindeutig und klar sind, so dass Zweifel an der Identit盲t der Beteiligten ausgeschlossen sind (dazu Gr盲ber/von Groll, a.a.O., 搂 105 Rz 8; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 105 FGO Tz. 4). Des Weiteren bezeichnet zwar das jeweilige Rubrum der Urteile des FG die Kl盲gerin ohne den Zusatz "mbH & Co. KG"; jedoch f眉hrt nicht jeder Versto脽 gegen die Ordnungsvorschrift des 搂 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Unwirksamkeit des Urteils. Eine Unwirksamkeit mangels hinreichender Bestimmtheit w盲re erst dann anzunehmen, wenn eine Korrekturm枚glichkeit i.S. des 搂 107 Abs. 1 FGO nicht besteht und ein Beteiligter so unklar bzw. missverst盲ndlich bezeichnet ist, dass er sich nicht eindeutig bestimmen l盲sst (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 18. August 1981听 4 B 77/81, Buchholz 310 搂 117 VwGO Nr. 16). Nach alldem reicht die Bezeichnung der Kl盲gerin aus. Zum einen ist die Berichtigung gem盲脽 搂 107 Abs. 1 FGO nicht ausgeschlossen, zum anderen l盲sst die korrekte Angabe der Adresse seitens des FG und die Angabe des Namens "鈥 Gesellschaft f眉r 鈥" keinen Zweifel daran, dass als Beteiligte die KG gemeint war.
b) Das FG hat die Klagen jedoch zu Unrecht durch Prozessurteile als unzul盲ssig abgewiesen. Die Kl盲gerin durfte gegen die Bescheide vom 7. Dezember 1998, die die nach Anwendung des 搂 15a EStG in der f眉r das Streitjahr g眉ltigen Fassung anzusetzenden steuerpflichtigen laufenden Eink眉nfte des Beigeladenen --mithin den ausgleichsf盲higen Verlust-- f眉r 1992 mit ./. 134 598 DM und f眉r 1993 mit 0 DM feststellten, eine materielle Beschwer geltend machen.
aa) Auch eine Personengesellschaft ist gem盲脽 搂 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, soweit die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte i.S. des 搂 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) mit der Feststellung des nicht ausgleichsf盲higen bzw. verrechenbaren Verlustes des Gesellschafters i.S. des 搂 15a Abs. 4 Satz 1 und 5 EStG verbunden wurde (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; vom 24. April 1997 IV R 20/96, BFH/NV 1997, 795; aus j眉ngerer Zeit Senatsurteil vom 7. April 2005 IV R 24/03, BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598, unter I. der Gr眉nde). Gleiches gilt, wenn der Bescheid eine Feststellung des nach Anwendung des 搂 15a EStG ausgleichsf盲higen Verlustes des Gesellschafters enth盲lt. Denn damit ber眉cksichtigt der Bescheid rechnerisch einen nicht ausgleichsf盲higen und nur verrechenbaren Verlust i.S. des 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG. Der Kommanditist, um dessen nach Anwendung des 搂 15a Abs. 1 bis 3 EStG anzusetzenden ausgleichsf盲higen Verlust es geht, ist gem盲脽 搂 60 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. 搂 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. Senatsurteil in BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598). Der Senat hat die vom FG unterlassene Beiladung nach 搂 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 60 Abs. 3 Satz 1 FGO nachgeholt.
bb) Die 脺bertragung der formellen Klagebefugnis (zum Begriff Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 48 FGO Tz. 1) berechtigt die Personengesellschaft dazu, die materielle Beschwer des Beigeladenen geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter I. der Gr眉nde; aus j眉ngerer Zeit Senatsurteil in BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598). Insoweit hat die Kl盲gerin auch eine den Beigeladenen beschwerende Rechtsverletzung i.S. des 搂 40 Abs. 2 FGO geltend gemacht. Indem die Kl盲gerin beantragte, die 脛nderungsbescheide aufzuheben, weil das FA 搂 15a EStG "眉bersehen habe", wandte sich die Kl盲gerin sinngem盲脽 auch gegen die Minderung der nach Anwendung des 搂 15a EStG f眉r den Beigeladenen verbleibenden ausgleichsf盲higen Verluste der Streitjahre.
c) Die Klagebefugnis der Kl盲gerin ist auch nicht sachlich begrenzt gem盲脽 搂 42 FGO i.V.m. 搂 351 Abs. 2 AO 1977. Aufgrund der vorgenannten Regelungen k枚nnen Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (搂 171 Abs. 10 AO 1977) nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Dies gilt auch f眉r den Fall, dass der Grundlagenbescheid erst nach dem Folgebescheid ergeht (Senatsurteile vom 26. Juli 1984 IV R 13/84, BFHE 142, 96, BStBl II 1985, 3; vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114, unter 1. der Gr眉nde, und vom 12. Dezember 1985 IV R 82/83, BFH/NV 1987, 549).
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der 搂搂 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die auch gesondert und unabh盲ngig voneinander angefochten werden k枚nnen und selbst盲ndig der Bestandskraft f盲hig sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. November 1997 VIII R 39/94, BFH/NV 1998, 1078; vom 30. M盲rz 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, und Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, unter C.II.3. zur Teilbestandskraft von Feststellungsbescheiden).
bb) Der Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte i.S. der 搂搂 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 ist Grundlagenbescheid i.S. der 搂搂 171 Abs. 10 Satz 1, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 f眉r die Feststellung i.S. des 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226), soweit er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das etwaige Ergebnis aus Erg盲nzungsbilanzen feststellt, die zusammen den Gewinnanteil i.S. des 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG ausmachen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730, und in BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706).
cc) Ebenso ist aber auch der Bescheid 眉ber die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG Grundlagenbescheid f眉r den weiteren Verwaltungsakt der Feststellung der bei der Veranlagung des Beigeladenen anzusetzenden steuerpflichtigen Eink眉nfte gem盲脽 搂搂 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, da er Bindungswirkung hinsichtlich der Ausgleichsf盲higkeit des Verlustes entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 24. August 1989 IV R 124/88, BFH/NV 1990, 638, unter 1. der Gr眉nde; in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter I. der Gr眉nde; FG M眉nster, Urteil vom 19. Dezember 1990 I 5601/89 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 537; ebenso v. Beckerath, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂 15a Rdnr. E 26 und E 30; Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., 搂 15a Rz 191; Bordewin/S枚ffing/Brandenberg, Verlustverrechnung bei negativem Kapitalkonto, 2. Aufl., Rdn. 212 f.; Hennig, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1985, 171, 173; S枚ffing/Wrede, Finanz-Rundschau --FR-- 1980, 365, 376; a.A. F枚rg, Steuerwarte --StW-- 1981, 55, 58; Bl眉mich/Stuhrmann, 搂 15a EStG Rz. 107). Denn ein Verlust kann nicht gleichzeitig nur verrechenbar und beim selben Kommanditisten ausgleichsf盲hig sein (vgl. FG M眉nster in EFG 1991, 537).
(1) Grundlagenbescheid ist aufgrund der Legaldefinition des 搂 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977 ein Verwaltungsakt, der f眉r die Festsetzung einer Steuer bindend ist, ohne die Voraussetzungen der Bindungswirkung n盲her zu bestimmen. Dabei ist anerkannt, dass diese Definition nicht nur im Falle einer Bindungswirkung f眉r die Festsetzung einer Steuer Anwendung findet, sondern auch soweit sich die Bindungswirkung auf einen Feststellungsbescheid erstreckt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 171 AO Tz. 89). F眉r die Annahme einer solchen Bindungswirkung ist grunds盲tzlich eine ausdr眉ckliche gesetzliche Regelung erforderlich (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809, unter 1.b der Gr眉nde, und vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684, unter 3., m.w.N.; aus j眉ngerer Zeit Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a der Gr眉nde). Eine solche Bindungswirkung entfaltet auch die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem盲脽 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG und zwar nicht nur hinsichtlich der Feststellung des verrechenbaren Verlustes f眉r das Folgejahr aufgrund der gesetzlichen Regelung des 搂 15a Abs. 4 Satz 2 EStG, sondern auch f眉r den Gewinn bzw. ausgleichs- und abzugsf盲higen Verlust desselben Jahres (so auch S枚ffing in Lademann, EStG, 搂 15a EStG Anm. 65). Dies folgt aus der Regelung des 搂 182 Abs. 1 Satz 1 AO 1977. Danach sind Feststellungsbescheide f眉r Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen f眉r diese Folgebescheide von Bedeutung sind.
(2) Zweck des verselbst盲ndigten Feststellungsverfahrens ist es u.a. zu verhindern, dass die in dem Grundlagenbescheid getroffene Entscheidung im Folgebescheid gegens盲tzlich entschieden werden kann (S枚hn in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂 182 AO Rz. 7). Die Bindungswirkung schlie脽t daher auch aus, dass 眉ber einen Sachverhalt, 眉ber den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders entschieden wird. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids beschr盲nkt sich demnach nicht auf eine blo脽e mechanische 脺bernahme seines Inhalts in den Folgebescheid. Sie steht vielmehr jedem Ansatz der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage im Folgebescheid entgegen, der dem Inhalt des Grundlagenbescheids widersprechen w眉rde (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1999 IV R 25/98, BFHE 188, 548, BStBl II 1999, 545, unter 2. der Gr眉nde, und vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342, unter 3.a der Gr眉nde; S枚hn in HHSp, 搂 182 AO Rz. 7, m.w.N.).
(3) So liegt es auch im Verh盲ltnis des Bescheides 眉ber die Feststellung des verrechenbaren Verlustes zum Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der steuerpflichtigen Eink眉nfte und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden (anderen) Besteuerungsgrundlagen des Beigeladenen i.S. der 搂搂 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977.
(a) Im Feststellungsbescheid nach 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG sind Feststellungen dar眉ber zu treffen, inwieweit der nach 搂 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsf盲hige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach 搂 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden Betr盲ge und vermehrt um die nach 搂 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Betr盲ge, verrechenbar ist (vgl. Bordewin/ S枚ffing/Brandenberg, a.a.O., Rdn. 212 f.). Die im Feststellungsbescheid nach 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelten Betr盲ge nach 搂 15a Abs. 1 bis 3 EStG flie脽en wiederum in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsf盲higen Verlustes des Kommanditisten gem盲脽 搂 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 ein (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 1995 III B 113/94, BFH/NV 1995, 971, unter 2.b der Gr眉nde). Nur diese Sichtweise verhindert, dass es im Falle der Anfechtung des Feststellungsbescheides i.S. des 搂 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 zu widerspr眉chlichen Entscheidungen hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des 搂 15a Abs. 1 bis 3 EStG kommt, die in die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG einflie脽t. Ansonsten k枚nnten 脛nderungen des ausgleichsf盲higen Verlustes zu einem Widerspruch zum Bescheid nach 搂 15a Abs. 4 EStG f眉hren und umgekehrt 脛nderungen des verrechenbaren Verlustes zu einem Widerspruch zum Feststellungsbescheid des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsf盲higen Verlustes des Kommanditisten f眉hren (so auch v. Beckerath, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 15a Rdnr. E 25 ff.; Bordewin/S枚ffing/Brandenberg, a.a.O., Rdn. 212 f.; S枚ffing in Lademann, a.a.O., 搂 15a EStG Anm. 65). Der Steuerpflichtige muss demgem盲脽 Fragen zur Anwendung der Regelung des 搂 15a EStG durch Anfechtung des Bescheides i.S. des 搂 15a Abs. 4 EStG kl盲ren (v. Beckerath, in: Kirchhof/S枚hn/ Mellinghoff, a.a.O., 搂 15a Rdnr. E 26, E 29 und E 83).
(b) Zwar ist 搂 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 i.d.F. des Art. 26 des Missbrauchsbek盲mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, 2346, BStBl I 1994, 50, 86), wonach auch die mit den steuerpflichtigen Eink眉nften in Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind, in den Streitjahren nicht anwendbar. Nach Art. 97 搂 10b des Einf眉hrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) ist die Vorschrift n盲mlich erst f眉r Feststellungszeitr盲ume, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen, anzuwenden. Mit dieser Gesetzes盲nderung wollte der Gesetzgeber aber auch der bisherigen Rechtsprechung des BFH Rechnung tragen (BTDrucks 12/5630, 100). Danach sollten n盲mlich die zwar nur einzelne Beteiligte betreffenden Besteuerungsgrundlagen, die allerdings f眉r die Feststellung der aus einer gemeinsamen Einkunftsquelle stammenden Eink眉nfte wesentlich sind --wie z.B. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben-- im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung erfasst werden (BFH-Urteile vom 30. Juni 1966 VI 273/65, BFHE 86, 576, BStBl III 1966, 582, und vom 29. August 1973 I R 26/71, BFHE 110, 315, BStBl II 1974, 62; Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b bb der Gr眉nde; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 180 AO Tz. 64). Ebenso wie Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, die in einem engen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung stehen (BFH-Urteil in BFHE 86, 576, BStBl III 1966, 582), steht aber auch die Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsf盲higen Verlustes eines Kommanditisten im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung und ist daher im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem盲脽 搂搂 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 festzustellen.
dd) Im Streitfall fehlt es allerdings an wirksamen Grundlagenbescheiden, die die verrechenbaren Verluste i.S. des 搂 15a Abs. 4 Satz 1 EStG feststellen und welche die formelle Klagebefugnis der Kl盲gerin begrenzen oder in Bestandskraft erwachsen sein k枚nnten, denn die Bescheide sind gem盲脽 搂 125 Abs. 1 AO 1977 nichtig.
Ein Feststellungsbescheid ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst盲ndiger W眉rdigung aller in Betracht kommenden Umst盲nde offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind erf眉llt, wenn der Verwaltungsakt gem盲脽 搂 119 Abs. 1 AO 1977 inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (Senatsurteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409). Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts gem盲脽 搂 118 Satz 1 AO 1977 betrifft auch dessen Regelungsinhalt (Ausspruch, Tenor, Verf眉gungs- oder Entscheidungssatz; vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 1983 VII B 30, 33/83, juris; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 118 AO Tz. 50 und 搂 119 AO Tz. 5). Den mit Kurzmitteilung im Nachgang zu den Bescheiden mit der Bitte um Kenntnisnahme durch den Betriebspr眉fer zur Post gegebenen Anlagen ESt 1, 2, 3 B (V) fehlt es unter dem Gesichtspunkt des Regelungsinhalts an der erforderlichen Bestimmtheit, denn sie sprechen die Feststellung der verrechenbaren Verluste nicht gesondert aus, sondern beschr盲nken sich auf deren rechnerische Ermittlung. Dies gen眉gt f眉r die Bestimmtheit des Regelungsinhaltes eines Feststellungsbescheides nicht. Vielmehr ist ein ausdr眉cklicher Ausspruch 眉ber die Feststellung des verrechenbaren Verlustes erforderlich, denn es muss klar erkennbar sein, welcher Bestandteil der Feststellung den Inhaltsadressaten betrifft.
Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen dar眉ber getroffen, ob die Klagen begr眉ndet sind, dies wird es nachzuholen haben.
3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif und wird daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckverwiesen. Das FG erh盲lt damit Gelegenheit die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen. Bei dieser Sachlage bed眉rfen die weiteren R眉gen der Kl盲gerin keiner weiteren Er枚rterung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1585734 |
BFH/NV 2006, 2148 |
BStBl II 2007, 687 |
BFHE 2007, 239 |
BFHE 214, 239 |
BB 2006, 2345 |
DB 2006, 2324 |
DStRE 2006, 1378 |
HFR 2006, 1225 |